{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"1 StR 147/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 147/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n10. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Septem-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\n Schluckebier,\n\n Dr. Kolz,\n\n Hebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Elf,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 14. Oktober 2002 wird mit folgender\n\nMaßgabe verworfen:\n\na) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-\n\nner Entziehungsanstalt entfällt.\n\nb) Die mit Urteil des Landgerichts München I vom 13. Novem-\n\nber 2000 - 9 KLs 364 Js 54127/99 angeordnete Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bleibt\n\naufrecht erhalten.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts München I vom 14. Oktober 2002 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit\n\nmit unerlaubtem Handeltreiben in nicht geringer Menge - unter Einbeziehung\n\nvon Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung - zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der allge-\n\nmeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist bis auf die aus\n\nder Urteilsformel ersichtliche Umstellung im Ausspruch über die Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt erfolglos. Mit ihrer auf den Rechtsfolgen-\n\nausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung\n\nmateriellen Rechts. Sie beanstandet insbesondere die Annahme verminderter\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten und die fehlende Ausein-\n\nandersetzung mit den Vorschriften über den Verfall. Damit hat die Staatan-\n\nwaltschaft Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der Angeklagte\n\nAnfang Dezember 1997 die Drogengeschäfte des P. so-\n\nwie dessen Drogenkurierin L. . In der Zeit von Dezember 1997 bis\n\nEnde April 1998 fuhr L. im Auftrag des Angeklagten fünfmal nach\n\nPrag, um dort dreimal 500 g und zweimal 1 kg Heroin (Wirkstoffgehalt jeweils\n\nmindestens 20 %) zu übernehmen, unerlaubt nach Deutschland einzuführen\n\nund dem Angeklagten in dessen Wohnung in München zu übergeben. Das\n\nKaufgeld - jeweils zwischen 15.000,-- DM und 23.000,-- DM - hatte der Ange-\n\nklagte der Kurierin immer in einem Briefumschlag mitgegeben. Geringe Men-\n\ngen des Heroins konsumierte der Angeklagte selbst. Den größten Teil ver-\n\nkaufte er gewinnbringend weiter. Das Landgericht verhängte für diese Taten\n\nunter Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen nicht ausschließ-\n\nbar verminderter Schuldfähigkeit Einzelstrafen in Höhe von dreimal drei Jah-\n\nren und neun Monaten und zweimal fünf Jahren und drei Monaten.\n\nWegen weiterer Heroingeschäfte in der Zeit von September bis De-\n\nzember 1999 war der Angeklagte vom Landgericht München I bereits am\n\n13. November 2000 - ausgehend von zehn Einzelstrafen in Höhe von acht\n\nMonaten bis zu einem Jahr und acht Monaten - mit dem einbezogenen Urteil\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt\n\nworden. Bereits mit diesem Urteil ist die Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet worden.\n\nII.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\n\nist aus den vom Vertreter des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift\n\nvom 9. April 2003 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Grün-\n\nden weitgehend offensichtlich unbegründet. Lediglich der erneute Ausspruch\n\nüber die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ist zu kor-\n\nrigieren. Denn auch insoweit haben die Grundsätze der nachträglichen Ge-\n\nsamtsstrafenbildung (§ 55 StGB) Vorrang vor § 67 f StGB, so daß in der neu-\n\nen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung der Maßregel aufrechtzuer-\n\nhalten, nicht aber eine neue Maßregel anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGH\n\nNStZ 1998, 79). Nur so wird vermieden, daß sich die nicht gleichzeitige Ab-\n\nurteilung der Taten zu Lasten des Täters auswirkt, etwa bei der Dauer des\n\nMaßregelvollzugs (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 67 f Rdn.\n\n5).\n\nDa für eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB somit\n\nkein Raum war, kommt es nicht darauf an, daß nach den im angefochtenen\n\nUrteil hierzu getroffenen Feststellungen die Erfolgsaussicht einer Therapie\n\nbeim Angeklagten eher fraglich erscheint. Die Kammer stellte fest, \"bisherige\n\nTherapien führten nicht dazu, daß der Angeklagte drogenfrei lebte\" (UA S. 5).\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, woraus der Sachverständi-\n\nge und mit ihm die Strafkammer folgern, \"daß eine Therapie beim Angeklag-\n\nten aussichtsreich erscheint\". Denn nähere Darlegungen dazu fehlen.\n\nIII.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkt. Zwar erklärt die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisi-\n\nonsbegründungsschrift eine Beschränkung auf den Strafausspruch und nennt\n\nam Ende als Ziel der Revision die Aufhebung des angegriffenen Urteils im\n\nStrafausspruch. Dies steht jedoch im Widerspruch zum sonstigen Inhalt der\n\nRevisionsbegründung. Denn darin beanstandet die Staatsanwaltschaft auch\n\ndie Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB). Das Revisions-\n\nvorbringen ist daher mit Rücksicht auf das ersichtlich erstrebte Ziel dahin aus-\n\nzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 55/00 - und vom\n\n23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97; Hanack in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl.\n\n§ 344 Rdn. 10), daß der gesamte Rechtsfolgenausspruch angegriffen ist.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg:\n\na) Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche Ver-\n\nminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Angeklagten zu den\n\njeweiligen Tatzeitpunkten angenommen und deshalb bei der Festsetzung der\n\nEinzelstrafen den nach §§ 21, 49 Abs. 1 gemilderten Strafrahmen des § 30\n\nAbs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. S. , der als Arzt für\nNeurologie und Psychiatrie große Erfahrungen bei der Begutachtung\nvon Drogenabhängigen hat, leidet der Angeklagte seit vielen Jahren,\nauch zur Tatzeit von Dezember 1997 bis Ende April 1998 an einer\nPolitoxikomanie. In Anbetracht der großen Mengen von eingeführtem\nHeroin liegt zwar keine direkte Beschaffungskriminalität vor. Nach den\nAusführungen des Sachverständigen bestand beim Angeklagten jedoch\naufgrund seines Abhängigkeitssyndroms ein indirekter Beschaffungs-\ndruck. Hierzu kommt nach den Ausführungen des Sachverständigen,\ndass der Angeklagte durch den ihm physisch und psychisch weit über-\nlegenen P. unter Druck gesetzt wurde und diesen fürchtete.\nDas Gericht konnte sich selbst davon überzeugen, dass es sich bei\nP. um eine sehr dominante Persönlichkeit handelt. Die Zeugen\nK. und Sa. , die ihn näher kennen gelernt hatten, be-\nschrieben ihn als brutal. Beide berichteten, dass sich P. ihnen\ngegenüber gebrüstet hatte, schon einmal zwei Personen aus dem Weg\ngeräumt zu haben. Der Sachverständige Dr. S. hat überzeugend\nund nachvollziehbar dargelegt, daß die Drogenabhängigkeit des Ange-\nklagten und der auf ihn ausgeübte psychische Druck des P. \ndazu führen, daß eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Ein-\nschätzung schließt sich die Kammer an.\"\n\nDiese Darlegungen lassen befürchten, daß die Strafkammer schon\n\nnicht von einem zutreffenden Prüfungsansatz ausging. Bei der Frage, ob eine\n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit \"erheblich\" i.S.d. § 21 StGB ist, handelt\n\nes sich um eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen\n\nvon Sachverständigen zu beantworten hat. Dabei fließen normative Erwägun-\n\ngen ein. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermö-\n\ngens hängt entscheidend von den Ansprüchen ab, die die Rechtsordnung an\n\ndas Verhalten zu stellen hat, wenn die Tat mit den festgestellten Folgen von\n\nDrogenmißbrauch zusammenhängt. Dies zu beurteilen und zu entscheiden ist\n\nSache des Richters. Allein zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-\n\npsychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf er sachverständiger Hilfe, sofern\n\ner hierüber nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (BGHSt 43, 66\n\n[77]; BGH StV 1999, 309 [310]; Lenckner/Perron StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 4\n\nm.w.N).\n\nAußerdem ist die Einschätzung des Sachverständigen, der sich die\n\nKammer anschließt, ohne Mitteilung der Befundtatsachen insbesondere zur\n\nSucht des Angeklagten nicht nachvollziehbar und steht mit anderen von der\n\nStrafkammer getroffenen Feststellungen nicht in Einklang.\n\naa) Bei Drogenabhängigkeit ist zwar in besonders gelagerten Fällen\n\neine Verminderung - oder gar ein Ausschluß - der Schuldfähigkeit auf der Basis\n\neiner \"schweren seelischen Abartigkeit\" oder einer \"krankhaften seelischen\n\nStörung\" nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. Jähnke in Leipziger\n\nKommentar zum StGB, 11. Aufl. § 20 Rdn. 51; Streng in Münchener Kommen-\n\ntar zum StGB, § 20 Rdn. 105; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB § 20\n\nRdn. 17, jeweils m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs begründet jedoch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein\n\nnoch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21\n\nStGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmswei-\n\nse gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persön-\n\nlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugser-\n\nscheinungen leidet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat\n\nDrogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im\n\nZustand eines akuten Rausches verübt (BGH NStZ 2002, 31 [32]; BGH NStZ\n\n2001, 83 [84]; BGH StV 1997, 517; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 -\n\n\"nicht lediglich von § 21 'ausgehen' -\"; Theune, Auswirkungen der Drogenab-\n\nhängigkeit auf die Schuldfähigkeit und die Zumessung von Strafe und Maßre-\n\ngel, NStZ 1997, 69; jeweils m.w.N.).\n\nVom Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsveränderung beim An-\n\ngeklagten oder einer Tatbegehung während eines akuten Drogenrausches ist\n\ndie Strafkammer ersichtlich nicht ausgegangen. Aber auch dafür, daß der An-\n\ngeklagte unter dem Eindruck starker Entzugserscheinungen oder aus Angst\n\ndavor zu seinen Taten getrieben wurde, werden zureichende Anhaltspunkte\n\nnicht mitgeteilt. Zur Drogenkarriere des \"drogenabhängigen\", auch einschlägig\n\nmehrfach erheblich vorbestraften Angeklagten stellt die Strafkammer lediglich\n\nfest:\n\n\"Im Alter von 16 Jahren fing der Angeklagte an, gelegentlich Haschisch\nzu rauchen. Im Alter von 23 Jahren begann er regelmäßig Kokain zu\nkonsumieren, zwei Jahre später auch Heroin, das er seit 1990 auch\nspritzte. Nach seiner letzten Haftentlassung im Oktober 1997 konsu-\nmierte der Angeklagte Heroin nur noch durch Schnupfen. Bisherige\nTherapien führten nicht dazu, daß der Angeklagte drogenfrei lebte.\"\n\nNähere Angaben zum Konsumverhalten, insbesondere zur Dosierung\n\ndes Heroins, die Hinweise auf das Ausmaß der Drogenabhängigkeit geben\n\nkönnten, fehlen ebenso wie eine Beschreibung der körperlichen Verfassung\n\ndes Angeklagten - etwa zu Entzugserscheinungen und deshalb eventuell not-\n\nwendig gewordenen medizinische Maßnahmen - nach seiner Inhaftierung im\n\nDezember 1999. Sollten weitergehende Feststellungen nicht möglich gewesen\n\nsein, da der Angeklagte weder zur Person noch zur Sache Angaben machte\n\nund weitere Ermittlungsansätze nicht gegeben waren, hätte es der Zweifels-\n\ngrundsatz nicht geboten, von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestal-\n\ntung auch dann auszugehen, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestanden (vgl.\n\nBGH NJW 1995, 2300; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 261\n\nRdn. 112).\n\nIm übrigen liegt angesichts der gehandelten Mengen Sucht als Motiv\n\nder Taten hier eher fern. \"Bei Transaktionen von mehreren hundert Gramm\n\noder sogar mehreren Kilogramm Heroin z.B. ist ein Zusammenhang mit der\n\neigenen Sucht meist nicht mehr erkennbar, zumal Drogenabgängige in aller\n\nRegel nicht dazu neigen, größere Lagerhaltung zu betreiben. Dazu sind sie\n\naufgrund ihres süchtigen Kontrollverlustes gar nicht in der Lage. Fallen also\n\nStoffmengen als Gewinn an, die beispielsweise 10 g Heroin überschreiten, so\n\nwird die Motivation aus eigener Sucht unglaubhaft. Es ist zu überprüfen, ob\n\nnicht andere Motivationen die Straftat bedingt haben\" (Täschner, Kriterien der\n\nSchuldfähigkeit Drogenabhängiger bei unterschiedlichen Deliktformen, Blutal-\n\nkohol 1993, 313 [319]).\n\nbb) Furcht vor P. , der - psychisch und physisch\n\nüberlegen - den Angeklagten unter Druck gesetzt haben soll, kann verminderte\n\nSchuldfähigkeit nicht begründen. Zwar mag psychische Abhängigkeit in extre-\n\nmen Einzelfällen eine \"andere seelische Abartigkeit\" darstellen (vgl. Streng in\n\nMünchener Kommentar zum StGB, § 20 Rdn. 108 m.w.N.). Nötigung zu einer\n\nStraftat kann jedoch keinem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zugeordnet\n\nwerden. Es handelt sich um eine grundsätzlich bewältigbare Herausforderung,\n\nbezüglich derer die Verhaltenserwartungen der Gemeinschaft außerhalb der\n\nReichweite der - hier nicht einschlägigen - §§ 34, 35 StGB nicht zurückzuneh-\n\nmen sind (vgl. auch allgemein: Streng aaO Rdn. 109).\n\nIm übrigen steht die - jedenfalls nach der Darstellung in den Urteils-\n\ngründen - nicht weiter konkretisierte Bewertung seitens des Sachverständigen\n\nnicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer. Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß der Angeklagte zur Tatbegehung auch nur überredet werden mußte, erga-\n\nben sich danach gerade nicht: \"Anfang Dezember 1997\" - oder Ende Novem-\n\nber 1997 (UA S. 18) - \"zog sich P. aus dem Drogenhandel zurück und\n\nüberließ dem Angeklagten sowohl die Drogenkurierin L. als auch den Dro-\n\ngenlieferanten in Tschechien\" (UA S. 14), nachdem er - so zitiert die Straf-\n\nkammer den Zeugen P. - genug Geld verdient gehabt hätte und außer-\n\ndem wegen Kokainkonsums in einem schlechten gesundheitlichen Zustand\n\ngewesen sei. \"Der Angeklagte wickelte die Rauschgiftgeschäfte selbständig ab.\n\nP. , der sich vom 06.01.1998 bis 20.02.1998 sowie seit 15.03.1998 in\n\nHaft befand, wurde vom Angeklagten über die Rauschgiftgeschäfte informiert\"\n\n(UA S. 15), während des Aufenthalts des P. in der Haftanstalt über ein\n\neingeschmuggeltes Mobiltelefon. Dabei nahm P. auch Einfluß auf die\n\nPreisgestaltung (UA S. 21). Hinweise auf irgendeine Zwangseinwirkung, auf\n\n\"psychischen Druck\" auf den Angeklagten fehlen. Aus der Schilderung zweier\n\nZeugen, wonach P. brutal sein soll und sich diesen gegenüber gebrü-\n\nstet habe, schon einmal zwei Personen aus dem Weg geräumt zu haben, folgt\n\nnichts anderes. Anhaltspunkte dafür, daß es beim Angeklagten des Einsatzes\n\ndieses Drohpotentials bedurfte, um ihn zur Übernahme und Durchführung der\n\nDrogengeschäfte zu veranlassen, sind nach den Feststellungen der Strafkam-\n\nmer nicht ersichtlich.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer ausge-\n\nhend vom nicht gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen\n\ndes § 30 Abs. 1 BtMG höhere Einzelstrafen verhängt hätte. Deren Aufhebung\n\nentzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage, wenn auch die Gesamtstrafenbil-\n\ndung seitens des Landgerichts für sich betrachtet - entgegen der Auffassung\n\nder Revisionsführerin - keine Rechtsfehler aufweist.\n\nb) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft die fehlende Ausein-\n\nandersetzung der Strafkammer mit den Bestimmungen über den Verfall\n\n(§§ 73 ff. StGB). Da der Angeklagte den größten Teil des eingeschmuggelten\n\nHeroins gewinnbringend weiterveräußerte, unterliegt - ausgehend vom soge-\n\nnannten Bruttoprinzip (vgl. BGH NStZ 1994, 123; BGH NJW 2002, 3339 [3340]\n\nm.w.N.) - der gesamte Verkaufserlös zwingend dem Verfall bzw. ist unter den\n\nVoraussetzungen des § 73a der Verfall von Wertersatz anzuordnen, sofern\n\nnicht ausnahmsweise (vgl. BGH NStZ 2001, 312) die Härtevorschrift des § 73c\n\nStGB greift. Auch dies hätte jedoch der Erörterung bedurft. Soweit die genauen\n\nVerkaufspreise nicht mehr ermittelt werden können, ist deren Höhe - etwa in\n\nAnlehnung an die beim Abnehmer G. erzielten Preise - zu schätzen,\n\nwie auch der Umfang des Eigenkonsums zur Ermittlung der verbleibenden\n\nHandelsmenge (§ 73b StGB). Daß der Angeklagte über Gegenstände verfügte\n\nund noch verfügt, die dem erweiterten Verfall gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG\n\ni.V.m § 73d StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 531) unterliegen, ist den bishe-\n\nrigen Feststellungen der Strafkammer dagegen nicht zu entnehmen.\n\nWahl Schluckebier Kolz\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/1-str-147-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/1-str-147-03","retrieved":"2026-07-10 14:44:16.672727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-10/1-str-147-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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