{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-09-09","aktenzeichen":"1 StR 153/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 153/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\n Schluckebier,\n\n Dr. Kolz,\n\n Hebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Elf,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n13. Dezember 2002 mit den Feststellungen aufgehoben; je-\n\ndoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-\n\nhen aufrechterhalten.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil\n\nwird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheits-\n\nstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten deckt keinen zu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler auf. Dagegen\n\nhaben die - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft und die Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge die Verurteilung\n\nwegen Mordes statt wegen Totschlags anstreben, Erfolg.\n\n I.\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte tötete am Nachmittag des 8. März 2002 in seinem Büro sei-\n\nnen sieben Jahre alten Sohn Julius. Er trat dazu von hinten an den Jungen heran,\n\nbeugte sich über ihn, streichelte seinen Oberkörper und griff dann plötzlich \"wie eine\n\nSchnappfalle\" mit beiden Händen in das Gesicht seines Opfers, hielt ihm mit festem\n\nGriff Nase und Mund zu und verlegte ihm damit die Atemwege. Den Hinterkopf des\n\nKindes drückte er dabei gegen seinen eigenen Unterkörper. Das Kind hatte keine\n\nMöglichkeit, sich gegen den 120 kg schweren und 1,89 m großen Vater zu wehren.\n\nAls es nach mindestens einer Minute das Bewußtsein verloren hatte, sackte der\n\nAngeklagte mit ihm zu Boden, wobei er die Atemorgane des Kindes für mindestens\n\nweitere vier Minuten verschlossen hielt und mit ganzem Gewicht auf dessen\n\nOberkörper zu liegen kam. Sodann vergewisserte er sich, daß das Kind tot war.\n\nAnschließend nahm er eine bereitliegende Rasierklinge und fügte sich damit in\n\nSuizidabsicht einen - nicht lebensgefährlichen - Schnitt am linken Handgelenk zu.\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit am Tiefpunkt seines Lebens. Seine zweite\n\nEhe war gescheitert. Die Ehefrau hatte ihm die Trennung angekündigt. Den Sohn\n\n- für beide das einzige Kind - wollte sie mitnehmen. Wirtschaftlich war der Ange-\n\nklagte am Ende. Er hatte aus einem früher von ihm betriebenen Unternehmen\n\npersönliche Schulden von über 300.000 Euro. Auch seine berufliche Existenz war\n\nvernichtet. Nach dem Konkurs seines eigenen Betriebes arbeitete er als einziger\n\nAngestellter in der zu diesem Zweck von seiner Ehefrau als Gesellschafterin\n\ngegründeten GmbH. Nach Jahren des Verlustgeschäfts steuerte die GmbH auf die\n\nÜberschuldung zu, weshalb seine Frau ihn unmißverständlich auf ihre Pflicht und\n\nAbsicht hingewiesen hatte, die GmbH im April 2002 zu schließen.\n\nDer Angeklagte sah einer Zukunft als einsamer alter Mann und Sozialhilfe-\n\nempfänger entgegen. Er wollte dieser Schreckensvorstellung durch Suizid entgehen.\n\nSchon drei Monate vor der Tat erwog er, seinen Sohn mit in den Tod zu nehmen.\n\nDies tat er, um auf seinem letzten Weg begleitet zu werden und um das Kind \"im\n\nJenseits\" für sich allein zu haben. Solange sein Sohn noch lebte, fiel ihm ein\n\nSelbstmord auch deshalb schwerer, weil sein Sohn das einzige war, das ihm auf der\n\nWelt noch etwas bedeutete. Der Angeklagte war gleichzeitig wütend über seine\n\nEhefrau, da er nicht akzeptieren wollte, daß sie die gescheiterte Ehe beendete,\n\nobgleich sie ein Kind hatten. Deshalb fand er sich berechtigt, das Kind - auch zur\n\nBestrafung der Ehefrau - zu töten. Wenn er schon selbst stürbe, so gönnte er ihr den\n\nJungen nicht.\n\n2. Das Landgericht vermochte sich vom Vorliegen eines Mordmerkmals nach\n\n§ 211 Abs. 2 StGB nicht zu überzeugen.\n\nDas Merkmal der niedrigen Beweggründe liege nicht vor, weil das Rachemo-\n\ntiv, die Ehefrau zu bestrafen und ihr das Kind wegzunehmen, bei der Tat nicht eine\n\nso dominierende Funktion gehabt habe, daß sie die Tötung insgesamt als verach-\n\ntenswert und auf tiefster Stufe stehend erscheinen ließe. Die Tötung des Sohnes sei\n\nbei dem Angeklagten auch begleitet gewesen von der Verzweiflung, die ihn zum\n\nBilanzselbstmord trieb, und auch von der eigenen Todesangst überschattet\n\ngewesen, da aus seiner Sicht die Tötung des Kindes das Vorstadium und die\n\nVorbereitungshandlung zum darauf folgenden Selbstmord darstellte.\n\nAuch das Merkmal der Heimtücke sei nicht nachweisbar. Zwar sei Julius\n\nH. gegenüber seinem Vater arglos und infolge seiner Arglosigkeit wehrlos\n\ngewesen, als dieser zur Tatbegehung schritt. Auch habe der Angeklagte in feindli-\n\ncher Willensrichtung gehandelt, da altruistische Motive nicht vorgelegen hätten. Die\n\nStrafkammer habe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können,\n\ndaß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausgenutzt hat,\n\nsich also dessen bewußt war, einen ahnungslosen und schutzlosen Menschen zu\n\nüberraschen. Sie habe sich, \"weil der Angeklagte sich hierzu nicht offen einließ\",\n\ndaran gehindert gesehen, Feststellungen dazu zu treffen, \"was im Kopf des\n\nAngeklagten während der mindestens fünfminütigen Tötungshandlung und unmittel-\n\nbar davor vorging\".\n\n II.\n\nRevision des Angeklagten:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon 15 Jahren enthält keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Die Einwendungen\n\nder Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\n III.\n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin beanstanden mit Recht, daß\n\ndas Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke\n\nverneint hat und so zu einer Verurteilung (nur) wegen Totschlags gelangt ist. Soweit\n\ndas Landgericht nicht auszuschließen vermag, daß der Angeklagte die Arg- und\n\nWehrlosigkeit des Tatopfers nicht erkannt und sie deshalb nicht bewußt für seine\n\nTat ausgenutzt hat, läßt das Urteil eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhalts\n\nvermissen. Die allein auf die psychische Verfassung des Angeklagten abstellenden\n\nAusführungen lassen besorgen, daß hinsichtlich dieser subjektiven Erfordernisse\n\nheimtückischer Begehungsweise wesentliche Umstände des Tatgeschehens, der\n\ngezielten Tatanbahnung und der Vorgeschichte nicht berücksichtigt worden sind.\n\nFür ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, daß der Täter die\n\nArg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen\n\nund die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich bewußt ist, einen durch\n\nseine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu\n\nüberraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 25; Jähnke in LK 11. Aufl. §\n\n211 Rdn. 47).\n\nObjektiv lag bei der in der Art einer \"Schnappfalle\" ausgeführten Tat die Arg-\n\nund Wehrlosigkeit des Kindes offen zutage. Der \"hochintelligente\" (UA S. 55)\n\nAngeklagte stand zur Tatzeit weder unter Alkohol- noch Medikamenteneinfluß und\n\nwar uneingeschränkt schuldfähig. Beim Betreten der Räume des Tatorts mit seinem\n\nSohn \"sah (der Angeklagte), daß der Sohn ihm vertraute und arglos war\" (UA S. 41).\n\nEr hat die Tat bewußt erlebt. Der Erstickungsvorgang dauerte mehrere Minuten,\n\nwobei der Angeklagte auch die Abwehrversuche seines Sohnes wahrnahm. Schon\n\nangesichts dieser Feststellungen liegt die Annahme fern, dem Angeklagten sei nicht\n\nbewußt gewesen, daß das Opfer seinem überraschenden Angriff schutzlos ausge-\n\nliefert war.\n\nHinzu kommt, daß es sich hier nicht um eine spontane Tat handelte. Der von\n\nder Strafkammer herangezogene Gesichtspunkt der Spontaneität ist allein darauf\n\nbeschränkt, daß es nur noch darum ging, zu welchem Zeitpunkt und in welcher\n\nSituation der Angeklagte seinen Tatentschluß verwirklichen würde. Der Angeklagte\n\nhatte die Tat bereits seit langem geplant. Als er den Tag der Tat gekommen sah,\n\nbrach er durch die endgültige Absendung enthüllender Briefe an mehrere Personen\n\ndie Brücken für eine Umkehr lange vor der Tat ab. Sein Tatentschluß stand bereits\n\nStunden vor der Tötung fest. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß alle\n\nPlanungen des Angeklagten eine heimtückische Begehungsweise geradezu\n\nnotwendigerweise voraussetzten; denn die Strafkammer stellte fest, daß der\n\nAngeklagte, hätte er dem Sohn eine Gelegenheit gelassen, durch Betteln um sein\n\nLeben, körperliches Wehren oder Weglaufen dem Angriff zu begegnen, es nicht\n\nüber sich gebracht hätte, den Widerstand zu brechen und den Sohn zu töten (UA\n\nS. 58).\n\nDa das Landgericht den Indizwert dieser zu Ungunsten des Angeklagten\n\nsprechenden Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, kann das\n\nangefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem dargestellten\n\nRechtsfehler nicht beeinflußt sind, sind im übrigen rechtsfehlerfrei getroffen worden.\n\nSie können daher bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch\n\nstehende Feststellungen des neuen Tatrichters sind dadurch nicht ausgeschlossen.\n\n2. Die allein von der Nebenklägerin beanstandete Verneinung des Mord-\n\nmerkmals der niedrigen Beweggründe hält indessen rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat nach umfassender Würdigung dem Motiv der Rache an der\n\nEhefrau angesichts der Verzweiflung des Angeklagten und seines Gefühls der\n\nAusweglosigkeit, das auch zu den Suizidversuchen führte, keine so beherrschende\n\nBedeutung zugemessen, daß es die Tötung insgesamt als eine verachtenswerte, auf\n\ntiefster Stufe stehende erscheinen ließe. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterli-\n\nchen Beurteilungsspielraums. Der neue Tatrichter wird jedoch in eigener Verant-\n\nwortung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1) unter umfassender\n\nWürdigung der Tatumstände, vor allem der Motivlage, die Frage des Vorliegens\n\nniedriger Beweggründe nochmals zu prüfen haben.\n\nWahl Schluckebier Kolz\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-09/1-str-153-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-09/1-str-153-03","retrieved":"2026-07-10 14:45:41.608456+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-09/1-str-153-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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