{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-09-04","aktenzeichen":"I ZR 32/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 32/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. September 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,\n\nDr. Schaffert und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 9. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\ndie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Flensburg vom 16. Juni 2000\n\nhinsichtlich des Werbeverbots für das Präparat \"Q. \" zurück-\n\ngewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte vertreibt u.a. das nicht als Arzneimittel zugelassene Präpa-\n\nrat mit der Bezeichnung \"Q. \". Sie bewarb dieses Präparat in der von ihr\n\nherausgegebenen Broschüre \"W. \" (Ausgabe Februar 1998 S. 24) wie folgt:\n\n\"Doppelt wirkendes Q10, enthält Coenzym Q10 und Vitamine. Gönnen\n\nSie sich diese Energieergänzung für ein besseres Leben.\"\n\nund\n\n\"Das Coenzym Q10 aktiviert die versteckten Energiereserven, die sich in\n\nallen Körperzellen befinden. Neue Energie auf natürliche Weise.\"\n\nDer klagende Wettbewerbsverein ist der Ansicht, daß diese Werbung ir-\n\nreführend sei, weil \"Q. \" die ihm zugeschriebenen Eignungen und Wirkun-\n\ngen nicht aufweise.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\n\nteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wett-\n\nbewerbszwecken für \"Q. \" wie in der Zeitschrift \"W. \"\n\n(Ausgabe Februar 1998) geschehen zu werben.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie stellt die Klagebefugnis des\n\nKlägers in Abrede und hält den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt. In\n\nder Sache macht sie geltend, der Verkehr werde durch die beanstandete Wer-\n\nbeaussage nicht irregeführt.\n\nDas Landgericht hat der Klage, die auch noch gegen die in der fraglichen\n\nBroschüre enthaltene Werbung der Beklagten für zehn weitere Produkte ge-\n\nrichtet war, im vollen Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist hin-\n\nsichtlich neun der elf Produkte, darunter \"Q. \", ohne Erfolg geblieben.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat\n\nnur insoweit angenommen, als der Beklagten die Werbung für \"Q. \" verbo-\n\nten worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt und\n\nden Klageantrag als im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt\n\ngefaßt angesehen. In der Sache hat es angenommen, daß die beanstandete\n\nWerbung gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a LMBG verstoße.\n\nDie Aussagen über \"Q. \" seien aus der Sicht des Verbrauchers nicht\n\nnur dahin zu verstehen, daß durch dieses Mittel das vom Körper gebildete\n\nUbichinon (Coenzym Q10) zur Verbesserung der Lebensqualität ergänzt wer-\n\nden könne. Die des weiteren beschriebenen Wirkungen von \"Q. \" bezögen\n\nsich ebenfalls nicht nur auf die möglicherweise gegebene positive Wirkung des\n\nkörpereigenen Coenzyms, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs\n\nauch auf das von der Beklagten vertriebene Mittel. Nach dem Gutachten\n\nProf. Dr. L. aus dem Jahr 1995 gebe es keinen wissenschaftlich gesicherten\n\nNachweis für einen erhöhten Bedarf an exogen zugeführtem Ubichinon bei ver-\n\nstärkter körperlicher Belastung und schon gar nicht bei normaler Belastung. Die\n\nfür das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe insoweit\n\nnichts dargelegt. Zwar möge Prof. Dr. L. den Wahrheitsgehalt der Werbeaus-\n\nsage hinsichtlich der Energiebildung im Körper bestätigt haben. Die Werbeaus-\n\nsage suggeriere aber gerade auch die Notwendigkeit der zusätzlichen Einnah-\n\nme des Mittels der Beklagten.\n\nII. Die Revision hat in dem Umfang, in dem der Senat sie angenommen\n\nhat, Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen gegen die Klagebe-\n\nfugnis des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Streitfall keine Bedenken.\n\nHiervon ist der Senat mit ausführlicher Begründung in mehreren Entscheidun-\n\ngen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 937\n\n= WRP 1999, 918 - Hypotonietee; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 212/97, GRUR\n\n2000, 546, 547 = WRP 2000, 502 - Johanniskraut-Präparat; Urt. v. 11.7.2002\n\n- I ZR 273/99, ZLR 2002, 660, 663 - Sportlernahrung, jeweils m.w.N.) und auch\n\nbei der Beschlußfassung über die teilweise Nichtannahme der Revision der Be-\n\nklagten ausgegangen.\n\n2. Der Klageantrag ist auch, anders als die Revision meint, im Sinne des\n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefaßt.\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Klageantrag\n\nmit der Formulierung \"wie geschehen in\" auf die beanstandete konkrete Verlet-\n\nzungsform bezogen ist, wobei diese durch die Vorlage der sie enthaltenden\n\nBroschüre der Beklagten hinreichend konkretisiert ist. Insoweit unterscheidet\n\nsich der Streitfall von der Fallgestaltung, die der von der Revision\n\nangeführten Senatsentscheidung \"TCM-Zentrum\" (BGH, Urt. v. 26.10.2000\n\n- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400) zugrunde gelegen hat;\n\ndenn dort hatte die Klagepartei ihr Rechtsschutzziel - anders als der Kläger im\n\nStreitfall - mehrdeutig formuliert (\"Anzeigen der nachfolgenden Art\"). Entgegen\n\nder Auffassung der Revision erfaßt der vom Kläger gestellte Antrag im übrigen\n\nkeineswegs nur völlig gleichlautende und gleichgestaltete Werbeanzeigen, son-\n\ndern bezieht sich nach der sogenannten Kerntheorie auf alle künftig erschei-\n\nnenden Anzeigen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung\n\nzum Ausdruck kommt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und\n\nVerfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). Damit stellt sich das Rechts-\n\nschutzbegehren des Klägers nicht als zweifelhaft dar.\n\n3. In der Sache hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger\n\nkönne von der Beklagten nach § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und\n\nSatz 2 Buchst. a LMBG die Unterlassung der streitigen Werbeaussagen verlan-\n\ngen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Vorwurf der Irreführung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und\n\nSatz 2 Buchst. a LMBG stellt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht\n\nbislang getroffenen Feststellungen nicht als gerechtfertigt dar. Der Hinweis auf\n\ndie auf natürliche Weise erfolgende Aktivierung von in den Körperzellen ver-\n\nsteckten Energiereserven und die durch die Energieergänzung verbesserte Le-\n\nbensqualität enthält eine subjektiv gefärbte und unspezifische allgemeine Wer-\n\nbeanpreisung. Diese vermittelt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nnicht den Eindruck, es bestehe eine (medizinische) Notwendigkeit zur zusätzli-\n\nchen Einnahme des Mittels. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die\n\nexogene Zufuhr von Ubichinon zur Energiebildung im Körper beiträgt, keine\n\nFeststellungen getroffen. Es wird daher im Rahmen des wiedereröffneten Be-\n\nrufungsverfahrens die dahingehende Werbeaussage der Beklagten auf ihre hin-\n\nreichende wissenschaftliche Absicherung zu überprüfen haben.\n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Pokrant\n\n Schaffert Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-04/i-zr-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-04/i-zr-32-01","retrieved":"2026-07-10 14:45:14.667619+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-04/i-zr-32-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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