{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-09-04","aktenzeichen":"3 StR 224/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 224/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n von Lienen,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 16. Januar 2003 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Osnabrück hat mit dem angefochtenen Urteil - wie\n\nschon im Ausgangsverfahren, Urteil vom 21. September 2000, aufgehoben\n\nvom Senat - 3 StR 71/01 - aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft - den\n\nAngeklagten erneut vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen.\n\nDie dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.\n\n1. Im Ausgangsverfahren hatte sich das Landgericht nicht von dem der\n\nAnklage zugrunde liegenden Tatgeschehen überzeugen können, daß der An-\n\ngeklagte und der Mitangeklagte C. gemeinsam das Gemüsegeschäft des On-\n\nkels des C. in Brand gesetzt haben. Vielmehr hatte es den von dem früheren\n\nMitangeklagten C. behaupteten Geschehensablauf nicht zu widerlegen ver-\n\nmocht, nach dem C. in dem Gemüsegeschäft mit Benzin, mit dem er sich auch\n\nteilweise selbst überschüttet habe, einen Selbstmordversuch unternommen\n\nhabe. Auch die Aussage des Angeklagten, nach der er zufällig an dem Ge-\n\nschäft vorbeigekommen sei und Flammen an dem durch die Wucht der Explo-\n\nsion aus dem Gemüseladen herausgeschleuderten C. abgelöscht habe, hatte\n\nes nicht widerlegen können. Es hatte deshalb den C. wegen schwerer Brand-\n\nstiftung zu einer Jugendstrafe verurteilt und den Angeklagten freigesprochen.\n\nAuch der neue Tatrichter hat sich trotz ganz erheblicher Zweifel von ei-\n\nner mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an einer schweren\n\nBrandstiftung nicht überzeugen können. Für den von dem Angeklagten und\n\ndem früheren Mitangeklagten C. behaupteten Geschehensablauf sprächen\n\ninsbesondere die von C. erlittenen Brandverletzungen, die - so der Sachver-\n\nständige - Rinnsalen geglichen hätten. Auch nach Würdigung der weiteren\n\nBeweismittel, wie insbesondere der unterschiedlichen Brandverletzungen des\n\nAngeklagten und des C., des Umstandes, daß in Tatortnähe Arbeitshandschu-\n\nhe, die der Angeklagte getragen haben mußte, aufgefunden wurden, sowie\n\nmehrerer Zeugenaussagen und näher dargestellter Ungereimtheiten und Wi-\n\ndersprüche in den Aussagen des Angeklagten und des C. hat es sich nicht mit\n\nder für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können,\n\ndaß der Angeklagte an der Brandlegung beteiligt war.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel\n\nan seiner Täterschaft oder Teilnahme nicht überwinden kann, so ist das durch\n\ndas Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist\n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung\n\nbeschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das\n\nist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-\n\nsprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung\n\nerschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestell-\n\nten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten\n\nauseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beein-\n\nflussen. Schließlich dürfen die Anforderungen an die für eine Verurteilung er-\n\nforderliche Gewißheit nicht überspannt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO\n\n§ 261 Überzeugungsbildung 33).\n\nDiesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil; die Angriffe\n\nder Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung dringen nicht durch. Mit\n\nder schon im ersten Durchgang bedeutsamen Frage, ob der Angeklagte die\n\nArbeitshandschuhe schon vor und bei der Explosion - was ein starkes Indiz für\n\nseine Mittäterschaft darstellen könnte - oder erst später getragen hat - was sei-\n\nne Einlassung und die Selbstmordversion des C. stützen würde -, hat sich das\n\nLandgericht erschöpfend beweiswürdigend auseinandergesetzt. Insbesondere\n\naufgrund des Sachverständigengutachtens zu den Brand- und Schnittverlet-\n\nzungen des Angeklagten auch an der linken Innenhand und beiden Handrük-\n\nken hat es sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte schon im\n\nZeitpunkt der Explosion diese Handschuhe trug. Auch weil sich nicht näher\n\nklären ließ, wie und auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz der Hand-\n\nschuhe gelangt ist, hat sich das Landgericht nicht in der Lage gesehen, die\n\nAussage des Angeklagten, die Handschuhe zum Löschen der Flammen an C.\n\ngebraucht zu haben, zu widerlegen. Darauf, daß es insoweit auch einen ande-\n\nren Schluß aus den vorhandenen Indizien hätte ziehen können, kommt es nicht\n\nan; seine Schlußfolgerungen müssen nur möglich, sie brauchen nicht zwingend\n\nzu sein.\n\nAuch im übrigen ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei. Der Senat be-\n\nsorgt nicht, daß die Strafkammer Widersprüche in den Angaben des Ange-\n\nklagten im Ermittlungsverfahren, in der ersten Hauptverhandlung und im\n\n2. Durchgang bei der Einschätzung des Beweiswerts der nach ihrer Auffassung\n\nohnehin von einer Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägten\n\nEinlassung des Angeklagten in der 2. Hauptverhandlung übersehen haben\n\nkönnte. Zwar erörtert das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich, warum die\n\nEhefrau des Angeklagten, die die beiden Schwerverletzten unweit des Tatorts\n\nin ihr Auto aufgenommen hat, erst nach einer längeren Fahrt und nicht sofort\n\närztliche Hilfe herbeigeholt hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteils-\n\ngründe liegt indes nahe, daß sich diese - schon im ersten Urteil und im Revisi-\n\nonsverfahren behandelte - Frage zum einen nicht näher aufklären ließ. Zum\n\nanderen bestehen nicht fernliegende, den Angeklagten nicht belastende Erklä-\n\nrungsmöglichkeiten für ein solches Verhalten der Frau des Angeklagten, die im\n\n1. Durchgang von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.\n\nAngesichts der Sachverständigengutachten zu den Brandverletzungen des An-\n\ngeklagten und des C. sowie weiterer Beweismittel und des festgestellten Um-\n\nstandes, daß die Türe des Gemüseladens abgeschlossen war, brauchte das\n\nLandgericht auch die Möglichkeit nicht näher zu erörtern, ob sich der Ange-\n\nklagte zum Zweck des Schmierestehens vor dem Geschäft aufgehalten haben\n\nkönnte.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-04/3-str-224-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-04/3-str-224-03","retrieved":"2026-07-10 14:41:17.885640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-04/3-str-224-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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