{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-08-28","aktenzeichen":"I ZR 9/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 Kelly Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts an einer Marke oder unter dem Gesichtspunkt der Ver- letzung des Rechts an einem Unternehmenskennzeichen kann dem Verständ- nis des Verkehrs, die angegriffene Bezeichnung sei ein Personenname, unter- schiedliche Bedeutung zukommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 9/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. August 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2\n\nKelly\n\nBei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der\n\nVerletzung des Rechts an einer Marke oder unter dem Gesichtspunkt der Ver-\n\nletzung des Rechts an einem Unternehmenskennzeichen kann dem Verständ-\n\nnis des Verkehrs, die angegriffene Bezeichnung sei ein Personenname, unter-\n\nschiedliche Bedeutung zukommen.\n\nBGH, Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 9/01 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 23. November 2000 wird auf Ko-\n\nsten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt in Deutschland Cerealien einschließ-\n\nlich Müsli-Riegel unter der Bezeichnung \"Kellogg's\". Unter den Anbietern von\n\nCerealien in Deutschland ist sie Marktführerin.\n\nDie Klägerin ist hinsichtlich der zugunsten ihrer amerikanischen Mutterge-\n\nsellschaft eingetragenen deutschen Marken Lizenznehmerin und zur Durchset-\n\nzung von Verletzungsansprüchen im eigenen Namen ermächtigt. Die Mutterge-\n\nsellschaft der Klägerin ist u.a. Inhaberin der mit Zeitrang vom 28. November\n\n1949 für \"aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen\" eingetragenen und im\n\nweiteren als Klagemarke bezeichneten Marke Nr. 611 710:\n\nDie Beklagte zu 1 war bis zur Übertragung an eine österreichische Gesell-\n\nschaft im Jahr 2000 Inhaberin der Wortmarke Nr. 2 102 006 \"Kelly\". Diese war\n\nam 27. November 1996 mit Zeitrang vom 4. Mai 1991 für im Extrudierverfahren\n\nhergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Nahrungszwecke;\n\nKartoffelchips, Kartoffelsticks; Puffmais; Rosinen, Haselnuß-, Erdnuß-, Cashew-\n\nkerne, Pistazienkerne und Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/\n\noder gewürzt; getrocknete Früchte; Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen,\n\nSchokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons und Marzi-\n\npan eingetragen worden.\n\nDie Beklagte zu 1 war darüber hinaus Inhaberin der am 28. August 1986\n\nmit Priorität vom 8. April 1982 u.a. für Backwaren, wie Brot, Biskuits, Kuchen;\n\nfeine Back- und Konditorwaren; Speiseeis und Zuckerwaren eingetragenen\n\nMarke Nr. 1 095 682.\n\nDie Beklagte zu 2 vertreibt als Lizenznehmerin der Rechtsvorgängerin der\n\nBeklagten zu 1 unter der Marke \"Kelly\" geröstete und gesalzene Erdnüsse so-\n\nwie Popcorn.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit wegen\n\nVerletzung ihrer Marken \"Kellogg's\" und ihrer geschäftlichen Bezeichnung\n\n\"Kellogg\" auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung\n\nin Anspruch. Des weiteren begehrt sie von der Beklagten zu 1 deren Einwilli-\n\ngung in die Löschung der Marken Nr. 1 095 682 und Nr. 2 102 006.\n\nDie Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-\n\nmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr mit im Extrudierverfahren herge-\n\nstellten Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukten für Nah-\n\nrungszwecke; Kartoffelchips, Kartoffelsticks; Puffmais; Rosinen,\n\nHaselnuß-, Erdnuß-, Cashewkernen, Pistazienkernen und\n\nMandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/oder gewürzt; ge-\n\ntrockneten Früchten; Back- und Konditorwaren, Biskuits, Ku-\n\nchen, Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren,\n\nBonbons und Marzipan das Zeichen \"Kelly\" zu benutzen, insbe-\n\nsondere das Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufma-\n\nchung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen sol-\n\nche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den ge-\n\nnannten Zwecken zu besitzen und/oder ein- oder auszuführen\n\nund/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Wer-\n\nbung für solche bzw. mit solchen Waren zu benutzen,\n\ninsbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet (in weißer\n\nSchrift vor rotem Hintergrund) erfolgt:\n\nhilfsweise: im geschäftlichen Verkehr mit den genannten Waren\n\ndas vorstehend eingeblendete Zeichen zu benutzen, insbeson-\n\ndere das Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufmachung\n\noder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen solche Wa-\n\nren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den ge-\n\nnannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen und/oder\n\ndas Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für sol-\n\nche bzw. mit solchen Waren zu benutzen.\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Aus-\n\nkunftserteilung und zur Einwilligung in die Löschung der Marken Nr. 2 102 006\n\nund 1 095 682 sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten\n\nbegehrt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, in die Löschung der\n\nMarke Nr. 1 095 682 einzuwilligen. Die weitergehende Klage hat es abgewie-\n\nsen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ebenso ohne Erfolg ge-\n\nblieben wie die von der Beklagten zu 1 gegen ihre Verurteilung eingelegte un-\n\nselbständige Anschlußberufung.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Unterlassung,\n\nSchadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung sowie Einwilligung in die\n\nLöschung der Marke Nr. 2 102 006 weiter. Die Beklagten beantragen, die Revi-\n\nsion zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Berufung weiter-\n\nverfolgten Ansprüche mit der Begründung für nicht gegeben erachtet, es fehle\n\nan einer Verwechslungsgefahr des angegriffenen Zeichens mit den Klagemar-\n\nken und der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nUngeachtet der durch Benutzung erworbenen weit überdurchschnittli-\n\nchen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens \"Kellogg's\" für Cornflakes-Pro-\n\ndukte und einer in erheblichem Umfang bestehenden Warenähnlichkeit dieser\n\nProdukte mit den für das angegriffene Zeichen in Anspruch genommenen Wa-\n\nren fehle es mangels hinreichender Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden\n\nZeichen an der Verwechslungsgefahr. Dies folge aus der den Gesamteindruck\n\ndes Klagezeichens prägenden, im Deutschen seltenen Endsilbe \"logg's\", dem\n\nungebräuchlichen apostrophierten Genitiv-\"S\" und der dadurch bedingten un-\n\nverkennbaren Abweichung im Klang- und Schriftbild. Soweit die Klägerin An-\n\nsprüche aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung \"Kellogg\" geltend mache, sei\n\ntrotz bestehender Branchennähe eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil\n\nauch insoweit keine hinreichende Ähnlichkeit mit dem angegriffenen Zeichen\n\n\"Kelly\" bestehe. Außerdem komme dem geläufigen irischen Familienname\n\n\"Kelly\" ein bestimmter Sinngehalt zu. Der Verkehr nehme daher den deutlichen\n\nUnterschied zum Namen der Klägerin sofort zuverlässig wahr.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr bei der Benut-\n\nzung des angegriffenen Zeichens \"Kelly\" für die im Klageantrag genannten Wa-\n\nren mit dem Klagezeichen wegen fehlender Zeichenähnlichkeit verneint. Diese\n\nBeurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-\n\nstimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-\n\nnutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähn-\n\nlichkeit der durch die Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Pu-\n\nblikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Ver-\n\nwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wech-\n\nselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der\n\nÄhnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten\n\nWaren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Mar-\n\nke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen\n\ndurch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte\n\nKennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umge-\n\nkehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507,\n\n508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN). Diesen Ausgangspunkt hat auch das\n\nBerufungsgericht seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt.\n\nb) Bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Be-\n\nrufungsgericht angenommen, daß \"Kellogg's\" von Haus aus eine durchschnittli-\n\nche Kennzeichnungskraft für aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen be-\n\nsitzt. Es ist des weiteren davon ausgegangen, daß der Klagemarke aufgrund\n\nihrer erheblichen Bekanntheit für Cornflakes-Produkte eine weit überdurch-\n\nschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Diese Beurteilung wird von den\n\nParteien nicht beanstandet und läßt - jedenfalls im Ergebnis - auch keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nDas Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich ausgeführt, für\n\nwelchen Zeitpunkt es von einer durch Bekanntheit gesteigerten Kennzeich-\n\nnungskraft der mit Zeitrang vom 28. November 1949 eingetragenen Klagemar-\n\nke für Cornflakes-Produkte ausgeht. Für den in die Zukunft gerichteten Unter-\n\nlassungsanspruch stellt grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung in der\n\nTatsacheninstanz den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage\n\ndar, welche Kennzeichnungskraft der älteren Marke zukommt. Im vorliegenden\n\nFall berufen sich die Beklagten aber auf die Eintragung ihrer Marke \"Kelly\".\n\nDementsprechend ist hier auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieses angegriffe-\n\nnen Zeichens abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99,\n\nGRUR 2002, 544, 546 f. = WRP 2002, 537 - BANK 24; Urt. v. 10.10.2002\n\n- I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 433 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA). Nach-\n\ndem die Beklagte zu 1 gegen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung kein\n\nRechtsmittel eingelegt hat und daher mittlerweile rechtskräftig zur Einwilligung\n\nin die Löschung der Marke Nr. 1 095 682 verurteilt worden ist, ist hier insoweit\n\nder 4. Mai 1991 und damit der Tag maßgeblich, an dem die Marke\n\nNr. 2 102 006 angemeldet worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungs-\n\ngericht von einem anderen Zeitpunkt ausgegangen ist, liegen nicht vor. Insbe-\n\nsondere bezieht sich die von ihm als Beleg für die erhebliche Benutzung der\n\nKlagemarke angeführte Feststellung der Marktführerschaft der Klägerin im Be-\n\nreich der Cerealien auf eine Untersuchung der Gesellschaft für Konsumfor-\n\nschung (GfK), die eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft im\n\nJahr 1991 nahelegt. Denn danach hatte die Klägerin in Deutschland bei den\n\nunter der Marke \"Kellogg’s\" in den Verkehr gebrachten Cerealien im Jahr 1992\n\neinen Marktanteil von 49,4 %, im Jahr 1993 einen Anteil von 47,7 % und im\n\nJahr 1994 einen Anteil von 48,1 %, wobei ihr Umsatz jeweils über 400 Mio. DM\n\nbetrug. Der Marktanteil des größten Konkurrenten lag jeweils bei 9 bis 10 %,\n\nder Marktanteil der übrigen Konkurrenten zwischen 1 bis 7 %. Es ist auch nicht\n\nvorgetragen worden, daß sich die Marktlage im Jahr 1991 von der in den Fol-\n\ngejahren maßgeblich unterschieden hätte. Dies rechtfertigt die Annahme einer\n\ndurch Benutzung und erhebliche Bekanntheit gesteigerten Kennzeichnungskraft\n\nder Klagemarke für Cornflakes-Produkte auch schon im Jahr 1991.\n\nc) Das Berufungsgericht hat Warenähnlichkeit zwischen den von der\n\nKlägerin aus dem Warenverzeichnis der Klagemarke benutzten Waren \"Corn-\n\nflakes\" und \"Müsli-Riegel\" sowie den von den Beklagten für das angegriffene\n\nZeichen in Anspruch genommenen Waren bejaht. Es ist dabei davon ausge-\n\ngangen, daß die von der Beklagten zu 2 unter diesem Zeichen vertriebenen\n\nErdnüsse als salzige Knabberartikel von den im Unterlassungsantrag aufge-\n\nführten Waren die geringste, gleichwohl aber noch ausreichende Warenähn-\n\nlichkeit zu den nach dem Warenverzeichnis der Klagemarke geschützten\n\n\"Cornflakes-Produkten\" und \"Müsli-Riegeln\" aufwiesen und daß daher eine Wa-\n\nrenähnlichkeit zu den übrigen in Anspruch genommenen Waren in einer süßen\n\nGeschmacksrichtung erst recht zu bejahen sei. Das Berufungsgericht hat zwar\n\nkeinen Grad der Ähnlichkeit der Waren zueinander benannt, ist aber ausdrück-\n\nlich von Warennähe ausgegangen. Seine Feststellungen, wonach insbesondere\n\nTankstellen und Bahnhofskioske verpackte Trockenprodukte wie Erdnüsse und\n\nCornflakes im selben Verkaufsregal anbieten, sind von der Revisionserwide-\n\nrung nicht angegriffen worden und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie\n\ntragen daher die Annahme eines zumindest gewissen Grades der Warenähn-\n\nlichkeit.\n\nd) Die Verneinung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Zei-\n\nchenähnlichkeit zwischen \"Kellogg's\" und \"Kelly\" hat das Berufungsgericht\n\nmaßgeblich damit begründet, daß sich deren Endsilben deutlich unterschieden.\n\nDas Klagezeichen werde von der in der deutschen Sprache seltenen und von\n\ndem angegriffenen Zeichen abweichenden Endsilbe \"logg's\" geprägt; das un-\n\ngebräuchliche apostrophierte Genitiv-\"S\" im Klagezeichen führe zu einer unver-\n\nkennbaren Abweichung im Klang- und Schriftbild. Diese Beurteilung hält der\n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand.\n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die\n\nÄhnlichkeit von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichen\n\nEindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einer\n\nVerwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in\n\neiner Hinsicht genügt (BGHZ 139, 340, 347 - Lions, m.w.N.). Es hat auch be-\n\nrücksichtigt, daß bei der Prüfung der Markenähnlichkeit von dem das Kennzei-\n\nchenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jeweili-\n\ngen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 =\n\nWRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067,\n\n1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).\n\nbb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung läßt auch\n\nnicht den Erfahrungssatz unberücksichtigt, daß - da der Verkehr die jeweiligen\n\nBezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander ver-\n\ngleicht - die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungs-\n\neindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH, Urt. v.\n\n29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587, 589 = WRP 1999, 530\n\n- Cefallone). Allerdings bilden grundsätzlich nicht die gegebenen Unterschiede\n\nden Beurteilungsmaßstab, sondern das Maß an Übereinstimmungen. In dieser\n\nHinsicht ist im Streitfall festzustellen, daß bei der Klagemarke \"Kellogg's\" und\n\ndem angegriffenen Zeichen \"Kelly\" die Silbenzahl übereinstimmt und auch der\n\nWortanfang identisch ist. Des weiteren beginnt bei beiden Zeichen die zweite\n\nSilbe mit dem Buchstaben \"l\". In der Fortführung dieser zweiten Silbe (\"logg's\"\n\nund \"ly\"), die zugleich jeweils das Wortende bilden, weichen die Zeichen jedoch\n\nsowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht voneinander ab. Ins-\n\ngesamt gesehen überwiegen die Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Zei-\n\nchen nicht. Zwar mögen die hinsichtlich ihrer Endsilben bestehenden Abwei-\n\nchungen im undeutlichen Erinnerungseindruck eher in den Hintergrund treten,\n\nzumal wenn man berücksichtigt, daß der Verkehr Wortanfänge stärker beachtet\n\nals nachfolgende Wortteile (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont; BGH\n\nGRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).\n\nDessenungeachtet ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die bei-\n\nden Zeichen nicht hinreichend ähnlich sind, aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden.\n\ncc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klagemarke werde maß-\n\ngeblich durch die ungewöhnliche Endsilbe \"logg's\" geprägt, erweist sich eben-\n\nfalls als rechtsfehlerfrei. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß bei\n\nder Prüfung der Verwechslungsgefahr auch auf einzelne Bestandteile der Be-\n\nzeichnungen eingegangen wird. Diese dürfen dabei allerdings nicht isoliert be-\n\ntrachtet werden, sondern sind in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck zu\n\nwerten (BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP\n\n2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Das als einheitlicher Begriff gewählte\n\nKennzeichen \"Kellogg's\" darf daher nicht in einer zergliedernden Betrachtungs-\n\nweise mit dem angegriffenen Zeichen verglichen werden. Das Berufungsgericht\n\nhat es jedoch nicht versäumt, die danach gebotene Zusammenschau der jewei-\n\nligen Merkmale der sich gegenüberstehenden Zeichen vorzunehmen. Soweit es\n\neine Prägung des Klagezeichens durch die Endsilbe \"logg's\" angenommen hat,\n\nliegt darin noch keine Vernachlässigung des bereits angeführten Erfahrungs-\n\nsatzes, daß gerade der Anfang eines Worts dessen Gesamteindruck wesentlich\n\nmitbestimmt, weil der Verkehr ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung re-\n\ngelmäßig größere Beachtung schenkt. Die Annahme, die Abweichungen in der\n\nEndsilbe träten gegenüber den Übereinstimmungen der ersten Silbe und dem\n\nBeginn der zweiten Silbe nicht zurück, läßt daher einen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen.\n\ndd) Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung eines weiten Ab-\n\nstands der sich gegenüberstehenden Zeichen ergänzend auch auf den Bedeu-\n\ntungsgehalt des angegriffenen Zeichens als irischer Familienname bezogen.\n\nHierzu hat es ausgeführt, die klangliche Ähnlichkeit werde durch diesen ohne\n\nweiteres zu erkennenden abweichenden Bedeutungsgehalt aufgehoben. Ob\n\ndieser Beurteilung beigetreten werden kann, erscheint allerdings für die mar-\n\nkenrechtliche Beurteilung als zweifelhaft. Denn eine nach dem Bild und/oder\n\nKlang an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr der zu vergleichenden Zei-\n\nchen scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn dem einen oder auch bei-\n\nden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP\n\n1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 697 -\n\napetito/apitta; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP\n\n2000, 525 - comtes/ComTel). Die Frage, ob diese Voraussetzung im Streitfall\n\nerfüllt ist, bedarf indes keiner Klärung. Denn das Berufungsgericht hat gemäß\n\nden Ausführungen zu vorstehend aa) und bb) eine Verwechslungsgefahr der\n\nbeiderseitigen Zeichen bereits aus anderen Gründen ohne Rechtsfehler ver-\n\nneint.\n\ne) Nach allem stehen bei den für die Frage der Verwechslungsgefahr\n\nmaßgeblichen Faktoren eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft\n\nder Klagemarke und ein gewisser Grad der Warenähnlichkeit einem nur gerin-\n\ngen Grad der Zeichenähnlichkeit gegenüber. Unter Berücksichtigung der zwi-\n\nschen diesen Faktoren bestehenden Wechselwirkung stellt sich die Verneinung\n\neiner Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem beanstandeten\n\nZeichen daher als zutreffend dar. Bei der im Rahmen der Prüfung einer Ver-\n\nwechslungsgefahr gebotenen Gesamtabwägung fällt auch ins Gewicht, daß der\n\nKlagemarke nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts (allein) für Cornflakes-Produkte eine weit überdurchschnittli-\n\nche Kennzeichnungskraft zukommt und zwischen diesen Produkten und den\n\nWaren, für die die angegriffene Marke \"Kelly\" eingetragen ist, auch soweit sie\n\nden Süßwarenbereich betreffen, wie z.B. Kuchen, ein gewisser Abstand besteht\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1977 - I ZB 10/76, GRUR 1978, 170, 171 - FAN).\n\nAus den genannten Gründen können mangels hinreichender Zei-\n\nchenähnlichkeit und einer ausschließlich für Cornflakes-Produkte erworbenen\n\ngestärkten Kennzeichnungskraft auch die weiteren Wort- und Schriftzugsmar-\n\nken (\"Kellogg's\") der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n2. Für eine unlautere Anlehnung der Beklagten durch das angegriffene\n\nZeichen \"Kelly\" an die Klagemarke ist nichts ersichtlich. Dementsprechend trägt\n\ndie Revision zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 Mar-\n\nkenG auch nichts vor.\n\n3. Die vom Berufungsgericht im Rahmen der Beurteilung des Schutzes\n\ndes Unternehmenskennzeichens der Klägerin \"Kellogg\" getroffenen Feststel-\n\nlungen, die sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen trotz des Fehlens des für\n\ndie Klagemarke charakteristischen Genetiv-\"S\" keine hinreichende, die Ver-\n\nwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit auf, \n\nlassen ebenfalls einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Zusätzlich könnte in diesem Zusammenhang dem\n\nvom Berufungsgericht bei seinen markenrechtlichen Erwägungen angeführten\n\nGesichtspunkt Bedeutung zukommen, der Verkehr sehe in der angegriffenen\n\nBezeichnung \"Kelly\" einen Namen. Bei Unternehmenskennzeichen ist der Ver-\n\nkehr an die Verwendung von Personennamen gewöhnt, ohne daß ein konkreter\n\nBezug des Namens zu einem bestimmten Geschäftsbereich gegeben ist. In\n\neinem solchen Fall kann der Vorstellung des Verkehrs, bei der angegriffenen\n\nBezeichnung handele es sich (ebenfalls) um einen Personennamen, eher als\n\nbei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der\n\nVerletzung des Rechts an einer Marke (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag\n\n- I ZR 293/00, Umdruck S. 15), eine der Verwechslungsgefahr auch im weiteren\n\nSinne entgegenstehende Bedeutung zukommen.\n\n4. Der auf die Löschung der Eintragung der Wortmarke Nr. 2 102 006\n\n\"Kelly\" gerichtete Klageantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Klägerin stehe der in-\n\nsoweit geltend gemachte Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Nicht-\n\nbenutzung noch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr zwischen\n\nder angegriffenen Marke und der prioritätsälteren Klagemarke zu. Soweit sich\n\ndie Revision gegen die letztere Beurteilung wendet, hat sie aus den zu vorste-\n\nhend II. 1. d) dargelegten Gründen keinen Erfolg.\n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann Bornkamm Pokrant\n\n Büscher Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/i-zr-9-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/i-zr-9-01","retrieved":"2026-07-10 14:38:16.315120+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-28/i-zr-9-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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