{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-08-28","aktenzeichen":"I ZB 6/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Cityservice MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einer geläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienst- leistungen versteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 6/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. August 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 398 47 743.4\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nCityservice\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nEinem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einer\n\ngeläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche\n\nUmgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der\n\nVerkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen\n\nBedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienst-\n\nleistungen versteht.\n\nBGH, Beschl. v. 28. August 2003 - I ZB 6/03 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den am 13. Januar\n\n2003 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats\n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Am 21. August 1998 meldete die Anmelderin die Wortmarke\n\nCityservice\n\nfür eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35 bis 42 der Klassenein-\n\nteilung in der Anlage zu § 15 Abs. 1 MarkenV, z.B. \"Buchführung; Durchfüh-\n\nrung von Auktionen und Versteigerungen\", \"Versicherungswesen; Finanzwe-\n\nsen\", \"Telekommunikation\", \"Beförderung von Personen und Gütern mit Kraft-\n\nfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen\", \"Materialbearbeitung;\n\nAbbeizen; Abfallverarbeitung (Umwandlung)\", \"Ausbildung, Erziehung, Unter-\n\nricht\", \"Dolmetschen; Hausmeisterdienste; Butlerdienste; Erstellen von Pro-\n\ngrammen für die Datenverarbeitung\", zur Eintragung in das Markenregister an.\n\nWegen der Dienstleistungen im einzelnen wird auf Blatt 2 bis 6 des angefoch-\n\ntenen Beschlusses verwiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und\n\nMarkenamtes hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Marke für die an-\n\ngemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg\n\ngeblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihre\n\nAnmeldung weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, bei der Bezeichnung \"City-\n\nservice\" handele es sich im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstlei-\n\nstungen um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe. Die ursprüng-\n\nlich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile \"City\" (Stadt) und\n\n\"Service\" (Dienstleistung) seien in die deutsche Umgangssprache eingegan-\n\ngen. Es gebe zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweise mit dem Bestandteil\n\n\"City\" (z.B. City-Kurier, City-Tarif, City-Info), wie auch eine Vielzahl von Wort-\n\nverbindungen mit \"Service\" (z.B. Presse-Service, Bürger-Service oder Kunden-\n\nService) bekannt seien. Das angemeldete Wortzeichen sei sprachüblich gebil-\n\ndet. Es werde sogar in dieser Form umfangreich verwendet. Der sich leicht er-\n\nschließende Begriffsinhalt der Bezeichnung \"City-Service\" weise lediglich dar-\n\nauf hin, daß der Dienst bzw. die Dienstleistungen von einem Unternehmen in\n\nder jeweils betroffenen Stadt angeboten und erbracht würden. Darin liege eine\n\nwichtige Information für die angesprochenen Verkehrskreise, deren Entschei-\n\ndung aus verschiedenen Gründen davon abhängig sein könne, ob sich der An-\n\nbieter am Ort befinde oder seinen Geschäftsbetrieb außerhalb der Stadt be-\n\ntreibe. Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei in § 8 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG ausdrücklich als Merkmal genannt, dessen Angabe von der Eintra-\n\ngung als Marke ausgeschlossen sei. Bei \"City\" handele es sich um eine Orts-\n\nangabe allgemeiner Art, die nicht eine bestimmte Stadt oder Region benenne,\n\nsondern eine Abgrenzung zu flächendeckend angebotenen Dienstleistungen\n\ndarstelle. So würden z.B. potentielle Kunden durch eine in München erfolgende\n\nVerwendung des Hinweises \"Cityservice\" darüber informiert, daß die angebo-\n\ntenen Dienstleistungen in der Stadt München, nicht aber in außerhalb liegen-\n\nden ländlichen Gegenden erbracht würden. Darin liege ein wesentliches\n\nMerkmal der Erbringung von Dienstleistungen, das gleichermaßen für alle be-\n\nanspruchten Dienstleistungen gelte. Bei einer Verwendung der Angabe im Zu-\n\nsammenhang mit den einzelnen Dienstleistungen oder einem umfassenden\n\nDienstleistungsangebot sei der Begriffsinhalt der Sachangabe jeweils ohne\n\nweiteres verständlich. Eine gleichwohl bestehende begriffliche Unbestimmtheit\n\nführe nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung.\n\nDie Bedeutung des Wortes \"Service\" sei nicht auf eine eng verstandene\n\nkundenbezogene Bedeutung in dem Sinne beschränkt, daß Dienstleistungen\n\nnur für Personen erbracht würden, die bereits Kunden eines Unternehmens\n\nseien; demgemäß lägen die angeführten Ausschlußgründe auch für solche\n\nDienstleistungen vor, die nicht auf eine kundenbezogene Betreuung be-\n\nschränkt seien. Maßgeblich sei, daß die für die angemeldeten Dienstleistungen\n\ngewählte Bezeichnung \"Cityservice\" einen sprachüblich gebildeten und ohne\n\nweiteres verständlichen Hinweis darauf gebe, daß es sich um ein Dienstlei-\n\nstungsangebot in einer Stadt handele.\n\nAuch die erforderliche Unterscheidungskraft weise die angemeldete Be-\n\nzeichnung nicht auf. Zwar sei bei der Beurteilung dieser Eintragungsvorausset-\n\nzung von einem großzügigen Maßstab auszugehen, die angemeldete Bezeich-\n\nnung werde angesichts ihres leicht erkennbaren Begriffsinhalts jedoch nicht als\n\nUnterscheidungsmittel verstanden. Auch Wortzusammenstellungen, die lexika-\n\nlisch nicht nachweisbar seien, erfüllten nicht immer die Anforderungen an die\n\nUnterscheidungskraft, wenn es sich um eine sprachübliche Begriffsbildung mit\n\nunmittelbar beworbenem Waren- oder Dienstleistungsbezug handele.\n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg.\n\nMit Recht hat das Bundespatentgericht die angemeldete Marke für die in\n\nAnspruch genommenen Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig i.S.\n\nvon § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten.\n\n1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Un-\n\nternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st.\n\nRspr.; BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP\n\n2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153,\n\n1154 = WRP 2001, 1201 - anti KALK). Kann demnach einer Wortmarke ein für\n\ndie fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be-\n\ngriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches\n\nWort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom\n\nVerkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung\n\n- stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so\n\nergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterschei-\n\ndungskraft fehlt.\n\n2. Das Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei zu seiner Annahme ge-\n\nlangt, daß der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen des Verzeichnis-\n\nses jegliche Unterscheidungskraft fehlt.\n\nDas Bundespatentgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die ur-\n\nsprünglich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile \"City\" und \"Ser-\n\nvice\" der angemeldeten Marke in die deutsche Umgangssprache eingegangen\n\nsind. Dementsprechend gibt es zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweise\n\nmit dem Wort \"City\". Ebenso finden sich Wortverbindungen mit dem Bestand-\n\nteil \"Service\" in vielfachen Erscheinungsformen. Das Markenwort \"Cityservice\"\n\nbegegnet auch bei Internet-Recherchen. Es ist sprachüblich gebildet und wird\n\nauch tatsächlich umfangreich im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstlei-\n\nstungen verwendet; insbesondere in Verbindung mit Informationen über die in\n\neiner Stadt angebotenen Dienstleistungen und ihre Anbieter.\n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit ihrem Vortrag,\n\nder Bezeichnung \"Cityservice\" komme kein feststehender Begriffsinhalt oder\n\nAussagegehalt zu, der sich so mit einer der angemeldeten Dienstleistungen\n\nverbinde, daß die Gewährleistung einer Ursprungsidentität ausscheide.\n\nEntgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatent-\n\ngericht die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht überspannt. Jegli-\n\nche Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung nicht nur dann, wenn es um\n\neine Beschreibung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren oder\n\nDienstleistungen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geht, sondern auch dann,\n\nwenn es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ein geläu-\n\nfiges Wort aus einer fremden Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch\n\nwegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-\n\nches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH, Beschl. v.\n\n13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder\n\nVernunft, m.w.N.). Hiervon ist das Bundespatentgericht angesichts der von ihm\n\nin nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen ausgegangen.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde ihre gegenteilige Meinung darauf stützt, daß\n\neine Vielzahl eingetragener Marken mit den Bestandteilen einerseits \"City\" und\n\nandererseits \"Service\" bestünden, kann dem nicht beigetreten werden. Die von\n\nder Anmelderin vorgelegte Liste von derartigen Marken besagt für die ange-\n\nmeldete Marke nichts, weil die Marken der Liste ihre Unterscheidungskraft ge-\n\nrade aus der Kombination der Bestandteile \"City\" oder \"Service\" mit einem\n\nweiteren Begriff gewinnen. Die von dem Bundespatentgericht herangezogene\n\nallgemeine Lebenserfahrung, daß Begriffe wie die angemeldete Marke vom\n\nangesprochenen Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würden,\n\nkann damit nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das Bundespatentge-\n\nricht den Begriff eines \"betrieblichen Unterscheidungsmittels\" verwendet hat,\n\nkann auch hieraus nichts Wesentliches hergeleitet werden. Aus den Gründen\n\nim Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres, daß das Bundespatentgericht\n\neinen rechtlich zutreffenden Begriff der Unterscheidungskraft zugrunde gelegt\n\nhat.\n\n3. Fehlt es demnach an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderli-\n\nchen Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens, kommt es auf die vom\n\nBundespatentgericht bejahte Frage des Vorliegens eines Freihaltungsbedürf-\n\nnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr an.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde gemäß § 89 Abs. 1 MarkenG zu-\n\nrückzuweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\n Büscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/i-zb-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/i-zb-6-03","retrieved":"2026-07-10 14:39:26.424027+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-28/i-zb-6-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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