{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-08-28","aktenzeichen":"I ZB 1/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"MarkenG § 66 Abs. 2 Computerfax Eine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift eingelegte Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zu- ständigen Behörde zugeleitet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 1/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. August 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nMarkenG § 66 Abs. 2\n\nComputerfax\n\nEine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift\n\neingelegte Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich\n\naus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß\n\ndie Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zu-\n\nständigen Behörde zugeleitet worden ist.\n\nBGH, Beschluß vom 28. August 2003 - I ZB 1/03 - Bundespatentgericht\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 399 48 544.9\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Anmelders wird der Beschluß des\n\n33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 12. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit dem\n\nam 18. Januar 2002 abgesandten Beschluß vom 9. Januar 2002 die Anmel-\n\ndung der Wortmarke\n\nsms4u\n\nzurückgewiesen.\n\nAm 18. Februar 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein am\n\nselben Tag aus dem Computer versandtes Fax mit dem Briefkopf des Anmel-\n\nders D. S. eingegangen, in welchem er \"Beschwerde\" einlegt. Dabei sind das\n\nAktenzeichen der Marke, die angemeldete Marke selbst und das Datum des\n\nangefochtenen Beschlusses angegeben. Dem Fax war ein Beleg über die Ein-\n\nzahlung einer Gebühr in Höhe von 200,-- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:7)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:2)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:11)(cid:17)(cid:5)(cid:7)(cid:18)(cid:19)(cid:8)(cid:17)(cid:20)(cid:21)(cid:18)(cid:22)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:23)(cid:8)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:18)(cid:2)(cid:13)(cid:29)(cid:28) a-\n\ntent- und Markenamtes beigefügt. Ferner enthielt das Fax - hilfsweise - eine\n\nAbbuchungsermächtigung hinsichtlich dieses Betrags. Das Fax wie auch das\n\nnachfolgende identische am 21. Februar 2002 eingegangene Schreiben trugen\n\nkeine Unterschrift, sondern endeten mit einer Grußformel ohne eine Namens-\n\nnennung.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde als unzulässig zurückge-\n\nwiesen, weil sie nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde unter-\n\nschrieben worden sei.\n\nII.\n\nDie (zugelassene) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Das Bundespatentgericht hat die Wirksamkeit der Einlegung der Be-\n\nschwerde durch den Anmelder rechtsfehlerhaft an der fehlenden Unterschrift\n\nunter dem Beschwerdeschriftsatz scheitern lassen.\n\nDie per Computerfax übermittelte Beschwerde genügt im vorliegenden\n\nFall der in § 66 Abs. 2 MarkenG geforderten Schriftform. Das Bundespatentge-\n\nricht mißt der Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterzeichnung eines\n\nSchriftstücks im Rahmen der einfachen Schriftform, die keine Unterzeichnung\n\ndurch einen Prozeßbevollmächtigten verlangt, eine Bedeutung zu, die sich aus\n\ndem Zweck des Schriftformerfordernisses nicht ergibt.\n\n2. Die Schriftform soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück selbst der\n\nInhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverläs-\n\nsig entnommen werden können. Außerdem soll über das Gebot der Form\n\nsichergestellt sein, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf\n\nhandelt, sondern daß es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht\n\nzugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348 f.; GmS-OGB BGHZ 144,\n\n160, 162 f.). Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerforder-\n\nnisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine we-\n\nsentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück\n\nansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von\n\nwem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15,\n\n288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534,\n\n3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984,\n\n1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.). Diese Beurteilung gilt auch und gerade\n\nfür per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt eine\n\neigenhändige Unterschrift des Absenders nicht enthalten können (BVerfG NJW\n\n2002, 3534, 3535; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165 a.E.).\n\n3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann die Einhaltung der\n\nSchriftform der Beschwerde des Anmelders gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG nicht\n\nverneint werden.\n\na) Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des Anmelders vom\n\n18. Februar 2002 enthält hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die darin erho-\n\nbene Beschwerde auf dem Willen des Anmelders beruht und von diesem in den\n\nVerkehr gebracht worden ist. Der Schriftsatz nennt die persönlichen Daten des\n\nAnmelders, das Aktenzeichen der Anmeldung, die angemeldete Marke und das\n\nDatum des angefochtenen Beschlusses. Das sind Daten, die in der Regel allein\n\ndem Anmelder bekannt sind. Zugleich ist der Beschwerdeschrift der Beleg bei-\n\ngefügt worden, wonach die gesetzliche Beschwerdegebühr in Höhe von\n\n200,-- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:30)(cid:3)(cid:31)(cid:5)(cid:19)(cid:0)(cid:19)(cid:8) (cid:9)!(cid:11)(cid:22)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:23)(cid:11)\"(cid:5)#(cid:18)(cid:19)(cid:8) (cid:20)$(cid:18)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:23)(cid:8)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)%(cid:18)(cid:22)(cid:13)&(cid:28)!(cid:0)(cid:7)(cid:14)(cid:16)(cid:18)#(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:23)’((cid:1)(cid:19)(cid:13)(cid:15)(cid:5)*)+(cid:0)(cid:22),.-(cid:30)(cid:18)(cid:22)(cid:13)%(cid:0)(cid:2)/0(cid:14)(cid:16)(cid:18)(cid:19)(cid:8)1(cid:18)324(cid:13)(cid:15)5(cid:19)(cid:18)76(cid:15)(cid:0)(cid:22)(cid:25)(cid:19)8\n\nworden ist. Diese Einzahlung ist auch rechtzeitig erfolgt. Darüber hinaus hat der\n\nAnmelder in der Beschwerdeschrift vorsorglich das Deutsche Patent- und Mar-\n\nkenamt ermächtigt, die Beschwerdegebühr von seinem angegebenen Konto\n\neinzuziehen, um auch für den Fall die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung zu\n\ngewährleisten, daß seine Überweisung mit Blick auf die Banklaufzeiten nicht\n\nrechtzeitig eingehen sollte. Zudem wird angekündigt, daß dieser \"vorab per\n\nFax\" eingelegten Beschwerde die Beschwerdeschrift \"anschließend per Post\"\n\nfolge. Dies ist geschehen, wenn auch wiederum ohne Unterschrift.\n\n(cid:14)\n\nb) All diese Umstände lassen keinen vernünftigen Zweifel zu, daß die am\n\n18. Februar 2002 als Fax eingegangene \"Beschwerde\" mit Wissen und Wollen\n\ndes Anmelders dem Deutschen Patent- und Markenamt als zuständige Stelle\n\nzugesandt worden ist, weshalb die Schriftform des § 66 Abs. 2 MarkenG ge-\n\nwahrt ist.\n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Starck\n\n Pokrant Büscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/i-zb-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/i-zb-1-03","retrieved":"2026-07-10 14:39:02.958968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-28/i-zb-1-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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