{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-08-28","aktenzeichen":"4 StR 318/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 318/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Paderborn vom 11. April 2003\n\na) \n\nsoweit es ihn betrifft,\n\naa) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körper-\n\nverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur ver-\n\nsuchten Nötigung schuldig ist,\n\nbb) \n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben;\n\nb) \n\nsoweit es den Mitangeklagten Ü. betrifft,\n\naa) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Mit-\n\nangeklagte Ü. im Fall II. 2 der gefährlichen\n\nKörperverletzung in Tateinheit mit versuchter\n\nNötigung schuldig ist,\n\nbb) \n\nin den Aussprüchen über die im Fall II. 2 ver-\n\nhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Beihilfe zur ver-\n\nsuchten schweren räuberischen Erpressung (Fall II. 2) zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Den nicht revidie-\n\nrenden Mitangeklagten Ü. hat es wegen versuchter Brandstiftung (Fall\n\nII. 1), versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 2) sowie wegen\n\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Mo-\n\nnaten verurteilt.\n\n1. Das Rechtsmittel hat, soweit es den Angeklagten D. betrifft, mit\n\nder Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im\n\nübrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darge-\n\nlegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten D. im Fall II. 2 wegen Beihilfe zur\n\nversuchten schweren räuberischen Erpressung hält der rechtlichen Prüfung\n\nnicht stand. Die in §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Bereiche-\n\nrungsabsicht hat das Landgericht beim Haupttäter, dem Mitangeklagten Ü. ,\n\nnicht festgestellt. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung der Tat\n\nnicht bedacht, daß der Mitangeklagte den Geschädigten K. K. überfiel,\n\num von diesem die Herausgabe von Geld zu erzwingen, welches der Tilgung\n\neiner noch nicht beglichenen, im Wege der Erbfolge auf die Mutter des Mitan-\n\ngeklagten und/oder ihn selbst übergegangenen, titulierten Schmerzensgeldfor-\n\nderung des verstorbenen Vaters des Mitangeklagten gegen K. K. dienen\n\nsollte (zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vgl. BGH NJW 1995,\n\n783). Es fehlt deshalb an dem für die Erpressung erforderlichen normativen\n\nTatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (vgl. BGHR StGB\n\n§ 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH, Beschluß vom 21. März 2002\n\n- 4 StR 48/02), da das mit der Handlung des Mitangeklagten Ü. verfolgte\n\nEndziel der Rechtsordnung entsprach. Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig,\n\ndaß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl.\n\nBGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Daher hat sich der Mitan-\n\ngeklagte Ü. insoweit nur der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23\n\nStGB schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er tateinheitlich eine gefährliche\n\nKörperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Der Angeklagte\n\nD. hat zu dieser Tat Beihilfe geleistet.\n\nDer Schuldspruch kann vom Revisionsgericht geändert werden (§ 354\n\nAbs. 1 StPO). Das Landgericht hat auf einer ausreichenden Tatsachengrund-\n\nlage rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte vom Mitangeklagten in den\n\nTatplan eingeweiht war und wußte, daß der Mitangeklagte, den er zum Tatort\n\nfuhr und dort wieder abholte, bei dem Überfall auf K. K. sich \"eines\n\nSchlag- oder Stichinstruments bedienen wollte\" (UA 14).\n\nDer Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht\n\nanders als geschehen verteidigen können, zumal der Tatvorwurf der Beihilfe\n\nzur - tateinheitlich begangenen - gefährlichen Körperverletzung nach § 224\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB von der Anklage erfaßt war.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs nach sich.\n\n2. Gemäß § 357 StPO ist im Fall II. 2 die Änderung des Schuldspruchs\n\nauch auf den Mitangeklagten Ü. als Haupttäter zu erstrecken. Dies hat zur\n\nFolge, daß die insoweit gegen ihn verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe aufzuheben sind.\n\nHingegen folgt der Senat nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\ngemäß § 357 StPO die Aufhebung auch auf die im Fall II. 1 gegen den Mitan-\n\ngeklagten Ü. verhängte Einzelstrafe zu erstrecken. Zwar erfolgte die allein\n\nvom Mitangeklagten begangene Tat im Fall II. 1 ebenfalls vor dem Hintergrund\n\ndes bestehenden Schmerzensgeldanspruchs gegen K. K. . Gleichwohl\n\nfehlt es an der für eine Anordnung des § 357 StPO erforderlichen Nämlichkeit\n\nder Tat (BGH bei Kusch NStZ 1996, 327 m.w.N.), da die Fälle II. 1 und II. 2\n\nnicht nur materiell-rechtlich sondern auch prozessual selbständige Taten im\n\nSinne des § 264 StPO darstellen. Der Senat ist trotz des insoweit entgegenste-\n\nhenden Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Be-\n\nschlußwege zu entscheiden (BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\n(cid:3)(cid:4)(cid:1)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:6)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:13)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:15)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:5)(cid:31)(cid:15)(cid:31) !(cid:1)#\"\n\nist wegen Urlaubs gehindert\nzu unterschreiben.\n\n Tepperwien Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/4-str-318-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/4-str-318-03","retrieved":"2026-07-10 14:40:02.579463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-28/4-str-318-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2003-08-28","dockets":["4 StR 318/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.08.2003 – 4 StR 318/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/4-str-318-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Paderborn vom 11. April 2003\n\na)\n\nsoweit es ihn betrifft,\n\naa)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körper-\n\nverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur ver-\n\nsuchten Nötigung schuldig ist,\n\nbb)\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben;\n\nb)\n\nsoweit es den Mitangeklagten Ü. betrifft,\n\naa)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Mit-\n\nangeklagte Ü. im Fall II. 2 der gefährlichen\n\nKörperverletzung in Tateinheit mit versuchter\n\nNötigung schuldig ist,\n\nbb)\n\nin den Aussprüchen über die im Fall II. 2 ver-\n\nhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":4},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/22","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"22","label":"§ 22 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/253","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"253","label":"§ 253 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/255","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"255","label":"§ 255 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2004, 45","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:40:02.579463+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}