{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-08-26","aktenzeichen":"5 StR 188/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 188/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. August 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neuruppin vom 13. November 2002 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben\n\na) in den Fällen 4 B, 4 C, 4 D; insoweit wird der An-\n\ngeklagte auf Kosten der Staatskasse freigespro-\n\nchen;\n\nb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\n\naa) in den Fällen 1, 7 und 8 im Schuldspruch;\n\nbb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verblei-\n\nbenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme und\n\nUntreue in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nzehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\n\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den im Be-\n\nschlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 2003 unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Angeklagte war Amtsdirektor des Amtes T im Landkreis\n\nO -R . In dieser Eigenschaft hat er nach den Feststellungen des\n\nLandgerichts zu Lasten des Amtes und der von diesem verwalteten Gemein-\n\nden Vermögensnachteile bewirkt und in einem Fall einen Vorteil gefordert.\n\n1. In den Fällen 4 B, 4 C und 4 D hat das Landgericht den Angeklag-\n\nten wegen Untreue verurteilt, da er einen im Eigentum des Amtes stehenden\n\nTraktor während des Jahres 2000 wiederholt für eigene Zwecke genutzt\n\nhatte. Dies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Schon die Annahme,\n\nder Angeklagte habe das Fahrzeug jeweils täglich länger als eine Stunde\n\ngenutzt, erweist sich als bloße Vermutung, die die Schuldsprüche nicht tra-\n\ngen kann (vgl. BGH StV 2002, 235 m. w. N.). So führt die Strafkammer selbst\n\naus, sie habe die täglichen Nutzungszeiten „nicht mehr überprüfen können“\n\n(UA S. 48). Lassen sich die Nutzungszeiten nicht mehr aufklären, muß zu\n\nGunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß die von ihm ge-\n\nleistete Nutzungsgebühr eine ausreichende Kompensation für den Gebrauch\n\ndes Fahrzeugs darstellt (vgl. BGH wistra 2002, 300, 301 m. w. N.) oder der\n\nAngeklagte zumindest davon ausging. Dies gilt auch im Blick auf die Ausfüh-\n\nrungen des Landgerichts zu einem Nachteil in Gestalt einer Vermögensge-\n\nfährdung. Da weitere Feststellungen auszuschließen sind, spricht der Senat\n\nden Angeklagten insoweit frei (vgl. BGH NJW 1999, 1562, 1564).\n\n2. Auch die Verurteilung im Fall 1 ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die\n\nStrafkammer sieht den Mißbrauchstatbestand als erfüllt an, da der Ange-\n\nklagte ein Grundstück einer amtsangehörigen Gemeinde für 50.000 DM ver-\n\näußerte und dabei zu Gunsten der Gemeinde der Eintragung eines Nut-\n\nzungsrechts von nur zehn Jahren zustimmte, obwohl die Gemeindevertre-\n\ntung den Verkauf zu diesem Preis bei Einräumung eines dreißigjährigen Nut-\n\nzungsrechts beschlossen hatte.\n\nDie diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lük-\n\nkenhaft und begründet einen sachlichrechtlichen Mangel. Nach den Urteils-\n\ngründen hat der Notar, der den Grundstückskaufvertrag und die Auflassung\n\nbeurkundet hat, in eben dieser Urkunde ausdrücklich darauf hingewiesen,\n\ndaß ein nur zehnjähriges Nutzungsrecht dem Beschluß der Gemeindever-\n\ntretung widerspreche (UA S. 8). Gerade vor dem Hintergrund der Einlassung\n\ndes Angeklagten, er sei aufgrund von Äußerungen von Gemeinderatsmitglie-\n\ndern davon ausgegangen, daß es zwischenzeitlich zu einem weiteren Ge-\n\nmeinderatsbeschluß und der Bewilligung der kürzeren Nutzungsdauer ge-\n\nkommen sei, hätte das Landgericht darlegen müssen, warum es gleichwohl\n\n– zumal erst über zwei Jahre später – zur Eintragung eines auf nur zehn Jah-\n\nre befristeten Nutzungsrechts in das Grundbuch gekommen ist. Da die Revi-\n\nsion insoweit schon mit der Sachrüge durchdringt, kann offenbleiben, ob sich\n\ndas Gericht im Urteil (UA S. 30 Mitte) nicht in Widerspruch zu der Begrün-\n\ndung des Beschlusses gesetzt hat, mit dem die Vernehmung des Zeugen\n\nW als bedeutungslos abgelehnt worden ist (vgl. BGHR StPO § 244\n\nAbs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22).\n\n3. Schließlich hat auch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen\n\n7 und 8 keinen Bestand. Das Landgericht sieht den Treuebruchstatbestand\n\ndarin erfüllt, daß der Angeklagte zum Einsatz in amtsangehörigen Gemein-\n\nden einen Pritschenwagen und einen Pflug mit treuhänderisch für die Ge-\n\nmeinden gebundenen Mitteln erworben hatte, obwohl diese Gegenstände für\n\ndie Gemeinden objektiv untauglich gewesen wären.\n\nNach ständiger Rechtsprechung macht der weite Rahmen des objekti-\n\nven Tatbestandes der Untreue erforderlich, strenge Anforderungen an den\n\nNachweis der inneren Tatseite zu stellen. Dies gilt um so mehr, wenn nur\n\nbedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter – wie hier – nicht eigennützig\n\ngehandelt hat (vgl. BGHSt 47, 295, 302; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nach-\n\nteil 38 und 48, S. 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Täter\n\nmuß sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch und gera-\n\nde des dadurch bewirkten Nachteils für das zu betreuende Vermögen be-\n\nwußt sein (BGH aaO).\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Ausführungen\n\ndes Tatrichters zur subjektiven Tatseite erschöpfen sich darin, daß dem An-\n\ngeklagten nicht habe nachgewiesen werden können, das Fahrzeug und den\n\nPflug zur privaten Nutzung im Landwirtschaftsbetrieb seiner Ehefrau ange-\n\nschafft zu haben (UA S. 59, 60). Die fehlenden Feststellungen lassen sich\n\nauch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe herleiten. In-\n\nsoweit kann vielmehr zu Gunsten des Angeklagten Bedeutung erlangen\n\n– was allerdings angesichts bislang unvollständiger Angaben zum Stand des\n\ndamaligen Ermittlungsverfahrens nicht abschließend beurteilt werden kann –,\n\ndaß der Angeklagte im Oktober 2000 den Wagen verkauft sowie den Pflug\n\nan sich genommen und den betroffenen Gemeinden die Anschaffungskosten\n\nvollständig ersetzt hat. Ungeachtet dieses Umstandes liegt ein vorsätzliches\n\nHandeln im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB aber schon nach den bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen eher fern.\n\nNach alledem erübrigt sich derzeit ein näheres Eingehen auf die Aus-\n\nführungen des Revisionsführers, mit denen er insbesondere das Vorliegen\n\neines Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in Abrede stellt.\n\n4. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 1, 4 B, 4 C, 4 D, 7\n\nund 8 zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Der\n\nSenat kann nicht ausschließen, daß die Strafen in den anderen Fällen durch\n\ndie Höhe der aufgehobenen Strafen, darunter die Einsatzstrafe, zu Lasten\n\ndes Angeklagten beeinflußt sind.\n\nBasdorf Gerhardt Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-26/5-str-188-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-26/5-str-188-03","retrieved":"2026-07-10 14:38:50.530860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-26/5-str-188-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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