{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-08-26","aktenzeichen":"1 StR 282/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 282/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum schweren Raub\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKarlsruhe vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nWie der Generalbundesanwalt vermag auch der Senat weder eine Ver-\n\nletzung des Gebots der \"Waffengleichheit\" (Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. MRK) noch\n\neinen Verstoß gegen das Beweiserhebungsrecht (§ 244 Abs. 2 und 3 StPO) zu\n\nerkennen.\n\nDer Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum schweren Raub in Tatein-\n\nheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu\n\nder Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein der Tat-\n\nbeteiligung dringend verdächtiger, ins Ausland geflohener Bruder war nach der\n\nZusicherung freien Geleits (§ 295 StPO) zu seiner Vernehmung in der Haupt-\n\nverhandlung erschienen. Tags zuvor hatte der Zeugenbeistand des Bruders\n\nbeim Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft \"im Hinblick auf das freie Geleit\"\n\nangefragt, ob mit der Verhaftung seines Mandanten wegen einer etwaigen\n\nFalschaussage zu rechnen sei, wenn dieser Angaben mache. Der Staatsanwalt\n\nerwiderte, das sichere Geleit schütze nicht vor der Verfolgung wegen neuer,\n\nnach der Einreise begangener Straftaten und erklärte, die Staatsanwaltschaft\n\nkönne keine Zusagen machen und müsse sich vorbehalten, im Falle des drin-\n\ngenden Verdachts einer Falschaussage entsprechend zu reagieren. Vor der\n\nStrafkammer berief sich der Zeuge dann auf sein - hier umfassendes - Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO (jedoch ausdrücklich nicht\n\nauf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und begab\n\nsich wieder ins Ausland. Einige Tage später stellte der Verteidiger einen Antrag\n\nauf kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung dieses und eines weiteren\n\nZeugen in deren Aufenthaltsstaat vor folgendem Hintergrund: Beim Tatnach-\n\nweis war auch hinsichtlich des Angeklagten von Bedeutung, daß an einer der\n\nTatwaffen DNS seines Bruders gefunden worden war. Dazu trug der Verteidi-\n\nger des Angeklagten unter Bezugnahme auf zwei schriftliche Erklärungen der\n\nZeugen vor: Etwa drei Monate vor der Tat traf der Bruder des Angeklagten zu-\n\nfällig beider Freund A. I. , der eine von einem Franzosen - weitere Tat-\n\nbeteiligte waren französische Staatsangehörige - ausgeliehene Handfeuer-\n\nwaffe bei sich trug, um damit zu prahlen. Mit dieser Pistole, wohl die spätere\n\nTatwaffe, spielte auch der Bruder des Angeklagten ein paar Minuten und\n\nkonnte so seine Spuren (Hautpartikel) auf ihr hinterlassen haben. A. I. \n\ngab die Waffe kurze Zeit später wieder zurück und keiner der beiden sah sie je\n\nwieder. Zum Beweis dieses Vorgangs beantragte der Verteidiger die Verneh-\n\nmung der beiden als Zeugen im Ausland. Sie seien bereit, dort bei einer kom-\n\nmissarischen (im nächsten deutschen Generalkonsulat) oder audiovisuellen (§\n\n247a Satz 1 Halbs. 2 StPO) Vernehmung Angaben zu machen. Auch A. \n\nI. weigerte sich, vor der Strafkammer in Deutschland auszusagen, wie er\n\ndem Vorsitzenden der Strafkammer am Telefon nochmals erklärt hatte. Die\n\nStrafkammer lehnte den Beweisantrag ab. Die kommissarische oder audiovisu-\n\nelle Vernehmung der - zur Vernehmung unmittelbar vor der Strafkammer uner-\n\nreichbaren - Zeugen im Land ihres derzeitigen Aufenthalts sei als Beweismittel\n\nvöllig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Angesichts der engen Verbun-\n\ndenheit beider Zeugen mit dem Angeklagten, deren Tatnähe, deren bisherigen\n\nwidersprüchlichen Angaben sowie insbesondere vor dem Hintergrund der\n\nmangelnden effektiven Sanktionierbarkeit einer etwaigen Falschaussage be-\n\ndürfe es zur Bewertung der Aussagen eines persönlichen Eindrucks, wie ihn\n\nnur die Vernehmung in körperlicher Anwesenheit der Zeugen zu vermitteln\n\nvermöge.\n\nDies ist frei von Rechtsfehlern.\n\n1. Die Zurückweisung des Beweisantrags ist revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Zur unmittelbaren Vernehmung in der Hauptverhandlung waren\n\ndie Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH\n\nNJW 2000, 443 [447]). Im übrigen - im Rahmen einer kommissarischen\n\noder audiovisuellen Vernehmung - bewertete sie die Strafkammer rechts-\n\nfehlerfrei als völlig ungeeignete Beweismittel. Ob nur eine Vernehmung ei-\n\nnes Zeugen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfin-\n\ndung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen\n\nErmessen zu entscheiden. Dies hat die Strafkammer getan und die für ihre\n\nErmessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte dargelegt. Diese Ent-\n\nscheidung, die notwendig eine gewisse Vorauswürdigung des Beweismittels\n\nerfordert, unterliegt - vergleichbar der tatrichterlichen Beweiswürdigung -\n\nnur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung, kann\n\nalso nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Verstößen gegen Denk- und Er-\n\nfahrungssätze oder damit vergleichbaren Mängeln vom Revisionsgericht\n\nbeanstandet werden. Derartige Mängel sind hier nicht erkennbar. Damit ist\n\ndie Entscheidung des Tatrichters vom Revisionsgericht hinzunehmen, das\n\nnicht sein Ermessen an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens setzen\n\nkann (BGH NJW 2000, 443 [447] m.w.N.). Insbesondere durfte die Straf-\n\nkammer in Anbetracht der Scheu der Zeugen, vor der Strafkammer in\n\nDeutschland Angaben zu machen - augenscheinlich aus Furcht vor straf-\n\nrechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage, wie das Verhalten des Bru-\n\nders des Angeklagten zeigte -, den minderen Wert einer kommissarischen\n\noder Videovernehmung im Ausland hier in ihre Abwägung einbeziehen.\n\nDenn solange die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine\n\nFalsch- oder pflichtwidrige Nichtaussage im konkreten zwischenstaatlichen\n\nVerhältnis nicht im Sinne einer effektiven Sanktionierbarkeit geklärt ist, ist\n\nauch dieses Defizit in Betracht zu nehmen (BGH NJW 1999, 3788 [3790]).\n\n2. Die Vorgänge im Zusammenhang mit dem gescheiterten Versuch, den Bru-\n\nder des Angeklagten als Zeugen zu hören, verstießen nicht gegen das in\n\nArt. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. MRK normierte Gebot der \"Waffengleichheit\". Alle\n\nZeugen unterliegen bei ihrer Aussage vor Gericht der Wahrheitspflicht. Dies\n\ndurchzusetzen dienen die Strafbestimmungen über die Aussagedelikte\n\n(§§ 153 ff. StGB) auch bei einem unter Gewährung freien Geleits erschie-\n\nnen \"Entlastungszeugen\". Die bloße Erläuterung dieser Rechtslage seitens\n\nder Staatsanwaltschaft, allein der Hinweis auf dessen Wahrheitspflicht so-\n\nwie auf die zu erwartenden strafprozessualen Folgen bei dringendem Ver-\n\ndacht einer Falschaussage verletzten das Recht des Angeklagten auf ein\n\nfaires Verfahren nicht. Daß die Staatsanwaltschaft die Absicht hatte, so ei-\n\nne den Angeklagten entlastende Aussage zu verhindern, ist schon deshalb\n\nausgeschlossen, da der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hier allein\n\ndurch die gezielte Frage des Zeugenbeistands - einem anderen Rechtsan-\n\nwalt aus dem Büro des Verteidigers des Angeklagten - zu der entsprechen-\n\nden Auskunft veranlaßt wurde. Häufig wird jedoch das Gebot der Fairness\n\ngegenüber dem Zeugen einen entsprechenden Hinweis seitens der Staats-\n\nanwaltschaft oder des Gerichts - etwa im Rahmen der Belehrung gemäß\n\n§ 57 StPO - auch von Amts wegen gebieten, etwa dann, wenn sich bei vor-\n\nläufiger Bewertung früherer Angaben des Zeugen die Gefahr abzeichnet,\n\ndieser könnte in Verkennung des Umfangs des Schutzes durch das ge-\n\nwährte freie Geleit unbesonnen falsch aussagen. Über den Antrag auf Ver-\n\nnehmung des Bruders des Angeklagten im Ausland - sei es kommissarisch,\n\nsei es audiovisuell - entschied das Gericht rechtsfehlerfrei aufgrund dersel-\n\nben rechtlichen Vorgaben der Strafprozeßordnung, wie sie für jeden ande-\n\nren Zeugen auch gelten. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. MRK\n\n(Gebot der \"Waffengleichheit\") scheidet deshalb auch insoweit aus (vgl.\n\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. MRK Art. 6 Rdn. 210 ff.).\n\n RiBGH Dr. Boetticher ist in\n Urlaub und kann deshalb\n nicht unterschreiben.\n\nNack Nack Kolz\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-26/1-str-282-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-26/1-str-282-03","retrieved":"2026-07-10 14:39:38.841992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-26/1-str-282-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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