{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"III ZB 58/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 13; GG Art. 14 Ia Für die Klage auf Auszahlung einer nach DDR-Recht festgesetzten, jedoch nicht geleisteten (steckengebliebenen) Enteignungsentschädigung ist der Zivilrechtsweg gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 58/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nGVG § 13; GG Art. 14 Ia\n\nFür die Klage auf Auszahlung einer nach DDR-Recht festgesetzten, jedoch\n\nnicht geleisteten (steckengebliebenen) Enteignungsentschädigung ist der\n\nZivilrechtsweg gegeben.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Juli 2003 - III ZB 58/02 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli\n\n2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluß des 9. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juli 2002 aufgeho-\n\nben und der Beschluß der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin\n\nvom 4. Dezember 2001 geändert:\n\nDer Zivilrechtsweg ist zulässig.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Landge-\n\nricht Berlin zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 30.632,14 \n\nGründe\n\nI.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die \"O. \" D. B. - und\n\nP. -Gesellschaft mit beschränkter Haftung, war Eigentümerin des\n\nGrundstücks N. -Sraße 10-16 in B. . Durch Inan-\n\nspruchnahmebescheide vom 12. September 1984 wurde das Grundstück nach\n\ndem Aufbaugesetz der ehemaligen DDR vom 6. September 1950 (GBl. I\n\nS. 965) mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 enteignet und in Volkseigentum\n\nüberführt. Rechtsträger wurden teils das Staatliche Komitee für Rundfunk beim\n\nMinisterrat der DDR, teils der VEB Energiekombinat B. . Mit Feststellungs-\n\nbescheid vom 22. August 1988 wurde auf der Grundlage des Entschädigungs-\n\ngesetzes der DDR vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 209) für den Grundbesitz eine\n\nEntschädigung von zusammen 289.116 Mark festgesetzt. Weder eine Auszah-\n\nlung dieses Betrags noch die Begründung von Schuldbuchforderungen ist er-\n\nfolgt. 1994 wurde im Vermögenszuordnungsverfahren bestandskräftig festge-\n\nstellt, daß Eigentümer des Grundstücks nunmehr die Bundesländer Berlin,\n\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-\n\nringen als BGB-Gesellschaft zur gesamten Hand sind.\n\nDie Klägerin beantragte erfolglos die Rückübertragung des Grundbesit-\n\nzes nach dem Vermögensgesetz. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie das\n\nLand B. auf Auskehrung der festgesetzten, im Verhältnis 2:1 umgestellten\n\nEntschädigungssumme nebst Zinsen in Anspruch, insgesamt auf Zahlung von\n\n179.733,19 DM zuzüglich weiterer Zinsen. Das Landgericht hat auf die Rüge\n\ndes Beklagten den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den\n\nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die von der Klägerin\n\nerhobene Beschwerde hat das Kammergericht mit Beschluß vom 2. Juli 2002\n\nzurückgewiesen und darin die \"weitere Beschwerde\" zugelassen; der Beschluß\n\nist der Klägerin am 22. Juli 2002 zugegangen. Gegen diese Entscheidung hat\n\nsie zunächst beim Kammergericht \"weitere Beschwerde\" und nach einem Hin-\n\nweis des Senats am 8. November 2002 beim Bundesgerichtshof nochmals\n\n\"Rechtsbeschwerde\" eingelegt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.\n\nNach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie\n\ndes Bundesarbeitsgerichts ist die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4\n\nSatz 4 GVG an einen obersten Gerichtshof des Bundes seit Inkrafttreten des\n\nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)\n\nam 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO oder\n\njedenfalls als solche zu behandeln (BAG NJW 2002, 3725; 2003, 1069; BGH,\n\nBeschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - NJW-RR 2003, 277, 279, für\n\nBGHZ 152, 213 vorgesehen; BGH, Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB\n\n5/02 - NJW 2003, 433, 434; Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 -\n\nNJW 2003, 1192 f.; Senatsbeschluß vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02, Umdruck\n\nS. 6, für BGHZ bestimmt). Die im vorliegenden Fall erfolgte Zulassung der\n\n\"weiteren Beschwerde\" ist daher als Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574\n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO) zu werten.\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des\n\n§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Einle-\n\ngungsfrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Eine\n\nZustellung ist im Streitfall nach dem Akteninhalt jedoch nicht erfolgt. Die statt\n\ndessen verfügte formlose Mitteilung an den Prozeßbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin konnte die Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Lauf setzen. Auch\n\neine Heilung nach dem hier bereits anwendbaren § 189 ZPO in der Fassung\n\ndes Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) setzt vor-\n\naus, daß das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (BGH, Beschluß vom\n\n26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192, 1193), woran es im vor-\n\nliegenden Fall fehlt. Das vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Be-\n\nschwerdeschrift vom 5. August 2002 der Sache nach abgegebene Empfangs-\n\nbekenntnis, die Entscheidung des Kammergerichts am 22. Juli 2002 \"zuge-\n\nstellt\" erhalten zu haben, vermag den mangelnden Zustellungswillen des Ge-\n\nrichts nicht zu ersetzen. Auf die weitere Frage, ob die Rechtsbeschwerde nicht\n\nwegen der seinerzeit unklaren Rechtslage zumindest in Anwendung des Meist-\n\nbegünstigungsgrundsatzes als zulässig angesehen werden müßte (vgl. dazu\n\nBGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, aaO), kommt es deswe-\n\ngen nicht an.\n\nIII.\n\nDie danach zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Für den mit der\n\nKlage verfolgten Anspruch auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung steht,\n\nauch wenn sich die Forderung materiell nach DDR-Recht richtet, nach Inkraft-\n\ntreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) gemäß Art. 14 Abs. 3\n\nSatz 4 GG der Zivilrechtsweg offen.\n\n1.\n\nArt. 14 Abs. 3 Satz 4 GG weist entsprechend der deutschen Rechtstra-\n\ndition Streitigkeiten wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung den or-\n\ndentlichen Gerichten zu. Die Norm enthält damit eine prozessuale Sonderre-\n\ngelung, die in ihrem Anwendungsbereich die sonst begründete allgemeine Zu-\n\nständigkeit der Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht\n\nverfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Das be-\n\ntrifft zwar, wie der Zusammenhang mit den vorausgehenden materiellrechtli-\n\nchen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Enteignungen und den Umfang\n\nder zu zahlenden Entschädigung in den Sätzen 1 bis 3 des Art. 14 Abs. 3 GG\n\nergibt, nur Enteignungen im engeren Sinn (dazu Ehlers in Schoch/Schmidt-Aß-\n\nmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 499 ff.); insofern ist Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG\n\ndie prozessuale Ergänzung des in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG normierten Grund-\n\nsatzes der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung (BVerfGE 58, 300, 319). Hier-\n\naus folgt aber nicht, daß diese Sonderzuweisung ausschließlich für unter der\n\nHerrschaft des Grundgesetzes erfolgte und deswegen an ihm zu messende\n\nEnteignungen gelten könnte. Gegen ein derart enges Verständnis der in ihrem\n\nWortlaut weit gefaßten und uneingeschränkten Zuständigkeitsbestimmung in\n\nArt. 14 Abs. 3 Satz 4 GG spricht wesentlich schon, daß hierdurch eine einheit-\n\nliche Rechtsmaterie aufgespalten und die Gefahr widersprechender Entschei-\n\ndungen begründet würde. Der Verfassungsgeber hat aber auch die Streitig-\n\nkeiten über Enteignungsentschädigungen erkennbar im Anschluß an die ent-\n\nsprechende Regelung in Art. 153 Abs. 2 Satz 3 WRV insgesamt den ordentli-\n\nchen Gerichten zuweisen wollen. Die für ihn maßgebenden Gründe, bei den\n\nZivilgerichten sei ein besonderes Engagement für die Eigentümerinteressen zu\n\nerwarten und die bürgerlichen Rechte seien deswegen bei ihnen am besten\n\ngesichert, mögen inzwischen zwar rechtspolitisch überholt sein (Bryde in\n\nv. Münch/\n\nKunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Art. 14 Rn. 96); sie bestimmen gleichwohl wei-\n\nterhin den Inhalt der Norm. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in älteren\n\nEntscheidungen auch keine Bedenken gesehen, auf der Grundlage des Art. 14\n\nAbs. 3 Satz 4 GG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für Ansprüche\n\nnach dem Reichsleistungsgesetz zu bejahen, obwohl in diesen Fallgestaltun-\n\ngen die Inanspruchnahme des Eigentums bereits vor Inkrafttreten des Grund-\n\ngesetzes erfolgt war (BGHZ 4, 266, 271 ff.; 8, 344, 345 f.; ebenso BVerwGE 8,\n\n226, 227). Die diesen Urteilen zugrundeliegenden Erwägungen gelten entspre-\n\nchend für Entschädigungsansprüche wegen Enteignungen außerhalb des\n\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes.\n\n2.\n\nNach diesen Maßstäben ist im Streitfall an der Zulässigkeit des Zivil-\n\nrechtswegs nicht zu zweifeln. Die Klage betrifft selbst nach dem früheren DDR-\n\nRecht (Art. 16 DDR-Verfassung, § 14 Abs. 2 Aufbaugesetz) und erst recht nach\n\nheutigem Rechtsverständnis mit dem Entzug des Grundeigentums zugunsten\n\nanderer in einem förmlichen Verfahren eine Enteignung im klassischen Sinn.\n\nAuch der Umstand, daß das beklagte Land seine Verantwortlichkeit für die\n\nZahlung der Entschädigung insgesamt in Frage stellt (s. hierzu auch Senats-\n\nurteil BGHZ 145, 145), steht nicht entgegen. Im Verfahren über die Höhe der\n\nEnteignungsentschädigung hat das Zivilgericht nach ständiger Rechtsprechung\n\nzugleich über den Grund des Anspruchs zu entscheiden (BGHZ 4, 266, 272 f.;\n\n15, 268, 270; BVerwGE 39, 169, 171 ff.; ebenso etwa Papier in Maunz/Dürig,\n\nGG, Art. 14 Rn. 646 f. m.w.N.).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/iii-zb-58-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/iii-zb-58-02","retrieved":"2026-07-10 14:34:43.937673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-31/iii-zb-58-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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