{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"2 StR 215/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 215/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Juli 2003\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2003 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den der Maß-\n\nregelanordnung zugrundeliegenden rechtswidrigen Taten und\n\ndie Einziehungsanordnung bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus und Einziehung von Arzneimittel und medizini-\n\nschen Geräten angeordnet. Nach den Feststellungen hat sich beim Angeklag-\n\nten ein verfestigter \"Größenwahn\" unter anderem auf dem Gebiet der Heilkun-\n\nde entwickelt. Er ist überzeugt, über extreme Begabungen im Bereich der Heil-\n\nkunde zu verfügen. In der Zeit von August 2001 bis 22. März 2003 behandelte\n\ner sechs Personen, denen er sich als Heilpraktiker vorstellte und versprach,\n\nihre gesundheitlichen Beschwerden zu heilen. Er verabreichte ihnen bei der\n\nBehandlung Spritzen, deren Zusammensetzung er ausgependelt hatte. Für\n\nseine Behandlung verlangte und erhielt er Beträge zwischen 250 bis 6.650 DM.\n\nDie Strafkammer geht - sachverständig beraten - davon aus, der Be-\n\nschuldigte sei an einer atypischen chronisch verlaufenden schizomanischen\n\nPsychose erkrankt. Diese Erkrankung habe dazu geführt, daß \"seine Einsicht,\n\nbei der Begehung der Taten, Unrecht zu tun, jedenfalls erheblich vermindert\n\nwar; es sei auch nicht auszuschließen, daß die Unrechtseinsicht sogar völlig\n\naufgehoben war\". Dem Beschuldigten sei zwar bewußt gewesen, daß er nicht\n\nüber die für seine Heiltätigkeit erforderliche Zulassung als Heilpraktiker ver-\n\nfügte und diese aufgrund seiner Vorverurteilungen auch nicht hätte erhalten\n\nkönnen, er handelte aber aus tiefer Überzeugung von der Richtigkeit seines\n\nTuns und ging davon aus, daß seine Heilbehandlungen zur Rettung höherwer-\n\ntiger Rechtsgüter notwendig und damit gerechtfertigt waren (UA S. 30, 47/48).\n\nDie Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\ngemäß § 63 StGB sei anzuordnen, da die Anlaßtaten ein erhebliches Gewicht\n\naufwiesen, denn der Beschuldigte habe nicht nur gegen das Heilpraktikerge-\n\nsetz verstoßen und die Geschädigten betrogen, sondern darüber hinaus auch\n\nnoch deren körperliche Integrität verletzt und sie durch die Verabreichung von\n\nSpritzen erheblichen Gefahren ausgesetzt. Es sei auch zu erwarten, daß der\n\nBeschuldigte infolge seines Zustandes ohne die Unterbringung wieder erhebli-\n\nche rechtswidrige Taten begehen werde. Nach der Einschätzung des Sachver-\n\nständigen Dr. S. , der die Kammer folgt, beruhe die Gefahr, daß der Be-\n\nschuldigte wieder therapeutische Handlungen vornehmen wird, insbesondere\n\nauf seiner fehlenden Unrechtseinsicht (UA S. 50).\n\nGegen das Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Verlet-\n\nzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg.\n\nDie Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die\n\nVoraussetzungen des § 20 oder 21 StGB nicht - wie für die Maßregel nach\n\n§ 63 StGB notwendig (vgl. u. a. BGHSt 34, 22, 26/27) - zweifelsfrei festgestellt\n\nsind. Auch die vom Landgericht positiv angenommene erhebliche Verminde-\n\nrung der Einsichtsfähigkeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht. § 21 StGB re-\n\ngelt, ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen\n\nFall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften\n\nseelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB benannten Grund,\n\nohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich\n\nnur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB an-\n\nzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten\n\nEinsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat\n\nund dies dem Täter vorzuwerfen ist. Der Täter, der trotz generell gegebener\n\nverminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, ist\n\nvoll schuldfähig (vgl. u.a. BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25; 40, 341, 349 m.w.N.;\n\nBGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1- 6; § 63 Tat 4; BGH NStZ-RR 2002, 328;\n\nBGH, Beschl. vom 23. März 2001 - 3 StR 59/01; vom 24. Juli 2001 - 4 StR\n\n268/01; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 m.w.N.). Solange\n\ndie Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausge-\n\nlöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist die Sicherung der Allgemeinheit\n\ndurch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt\n\n(BGHSt 34, 22, 26/27).\n\nDie Urteilsgründe lassen besorgen, daß sich die Strafkammer dieser\n\nProblematik nicht bewußt war. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n\nselbst ergibt nicht, daß das Landgericht ein Fehlen der Einsicht positiv festge-\n\nstellt hat. Zwar deuten die Ausführungen UA S. 47 (\"Die Äußerungen des Be-\n\nschuldigten, daß er alles in tiefer Überzeugung auf seine Sachkenntnisse und\n\nzur Rettung höherwertiger Rechtsgüter getan habe, belegen, daß er aufgrund\n\nseiner Erkrankung keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns hatte, son-\n\ndern vielmehr von der Richtigkeit seines Handelns überzeugt war und daher\n\nauch einen Freispruch forderte\") und UA S. 50 (... beruht die Gefahr ... auf sei-\n\nner \"fehlenden Unrechtseinsicht\") darauf hin, daß gute Gründe für eine Aufhe-\n\nbung der Einsichtsfähigkeit sprachen. Davon hat sich die Strafkammer ersicht-\n\nlich aber nicht überzeugen können, da sie immer wieder ausdrücklich auf die\n\n\"erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit\" und die \"nicht auszuschließende\n\nfehlende Unrechtseinsicht\" als Grundlage der Unterbringung abstellt (UA S. 30;\n\n47/48).\n\nDie Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Die rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zugrundeliegenden\n\nrechtswidrigen Taten (UA S. 31- 37: Fälle 1- 6) und die Einziehungsanordnung\n\nkönnen jedoch aufrechterhalten bleiben.\n\nVRinBGH Dr. Rissing-van Saan Detter Bode\nbefindet sich in Urlaub und ist\ndeshalb an der Unterzeichnung\ngehindert.\n\n Detter Otten Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-30/2-str-215-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-30/2-str-215-03","retrieved":"2026-07-10 14:33:20.385917+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-30/2-str-215-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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