{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"X ZR 26/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Dynamisches Mikrofon PatG 1981 § 84 Abs. 2; ZPO § 93 Der Patentinhaber sichert dem Nichtigkeitskläger in einer wie ein soforti- ges Anerkenntnis zu behandelnden Weise einen Erfolg der Nichtigkeits- klage, wenn und soweit er sofort auf das Streitpatent verzichtet oder des- sen Beschränkung herbeiführt. Die bloße beschränkte Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren, an die der Patentinhaber nicht gebunden ist, steht dem nicht gleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 26/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. Juli 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nDynamisches Mikrofon\n\nPatG 1981 § 84 Abs. 2; ZPO § 93\n\nDer Patentinhaber sichert dem Nichtigkeitskläger in einer wie ein soforti-\nges Anerkenntnis zu behandelnden Weise einen Erfolg der Nichtigkeits-\nklage, wenn und soweit er sofort auf das Streitpatent verzichtet oder des-\nsen Beschränkung herbeiführt. Die bloße beschränkte Verteidigung im\nNichtigkeitsverfahren, an die der Patentinhaber nicht gebunden ist, steht\ndem nicht gleich.\n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 2003 - X ZR 26/00 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den\n\nRichter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten\n\ngegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts vom 20. Oktober 1999 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 der Klägerin\n\nund zu 1/10 der Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. Juli 1981 angemel-\n\ndeten und im Verlaufe des Verfahrens durch Zeitablauf erloschenen deutschen\n\nPatents 31 30 087 (Streitpatents). Der erteilte Patentanspruch 1, dem elf weite-\n\nre Ansprüche untergeordnet sind, lautet:\n\n\"Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon, insbesondere\n\nfür eine Fernsprechkapsel, dessen Tauchspule mit dem Eingang\n\neines Verstärkers verbunden ist, welcher die relativ kleinen Sprech-\n\nspannungen des Mikrofons auf einen bestimmten Pegel anhebt,\n\nwobei ein Kondensator vorgesehen ist, der entsprechend einer vor-\n\ngegebenen Zeitkonstanten aus einer Gleichspannungsquelle auf-\n\nladbar ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Verstärker (6)\n\nab einer bestimmten Spannung am Kondensator (10) aktiviert wird,\n\ndaß der Kondensator (10) zwischen einem Anschluß der Tauch-\n\nspule (11) und dem Eingang des Verstärkers (6) liegt und daß\n\nSchaltmittel (9) vorgesehen sind, welche in Abhängigkeit von der\n\nGröße der an ihnen liegenden Spannung die Zeitkonstante für die\n\nAufladung des Kondensators (10) zu verringern, um die Aktivierung\n\ndes Verstärkers (6) zu beschleunigen.\"\n\nDie Klägerin, die von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch\n\ngenommen wird, hat Nichtigkeitsklage erhoben. Die Beklagte hat das Streitpa-\n\ntent beschränkt verteidigt und mit dieser Maßgabe der Klage widersprochen.\n\nDas Bundespatentgericht hat unter Klageabweisung im übrigen das\n\nStreitpatent für nichtig erklärt, soweit es nicht verteidigt worden ist. Patentan-\n\nspruch 1 lautet hiernach:\n\n\"Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon, insbesondere\n\nfür eine Fernsprechkapsel, dessen Tauchspule mit dem Eingang\n\neines Verstärkers verbunden ist, welcher die relativ kleinen Sprech-\n\nspannungen des Mikrofons auf einen bestimmten Pegel anhebt,\n\nwobei ein Kondensator vorgesehen ist, der entsprechend einer vor-\n\ngegebenen Zeitkonstante aus einer Gleichspannungsquelle auflad-\n\nbar ist, und wobei der Verstärker ab einer bestimmten Spannung\n\nam Kondensator aktiviert wird und der Kondensator zwischen ei-\n\nnem Anschluß der Tauchspule und dem Eingang des Verstärkers\n\nliegt, und daß Schaltmittel vorgesehen sind, welche in Abhängigkeit\n\nvon der Größe der an ihnen liegenden Spannung die Zeitkonstante\n\nfür die Aufladung des Kondensators verringern, um die Aktivierung\n\ndes Verstärkers zu beschleunigen, wobei die Aufladung des Kon-\n\ndensators mittels eines Schwellwertfühlers steuerbar ist, d a d u r c h\n\ng e k e n n z e i c h n e t , daß der Schwellwertfühler eine Zener-Diode\n\n(9) ist.\"\n\nWegen des Wortlauts der sich hieran anschließenden Patentansprüche 2\n\nbis 6 wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, das Streitpatent\n\ninsgesamt für nichtig zu erklären. Sie sieht den Gegenstand des Streitpatents\n\ndurch die deutsche Offenlegungsschrift 29 25 919 und die Veröffentlichung der\n\neuropäischen Patentanmeldung 16 920 nahegelegt.\n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Ferner wendet sie sich da-\n\ngegen, daß das Bundespatentgericht ihr zwei Drittel der erstinstanzlichen Ko-\n\nsten auferlegt hat. Sie ist der Auffassung, in dem Umfang, in dem sie das\n\nStreitpatent nicht verteidigt hat, zur Klage keine Veranlassung gegeben zu ha-\n\nben.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. J. H. , \n\n , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-\n\nhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die mit Rücksicht auf die Inan-\n\nspruchnahme der Klägerin aus dem Streitpatent auch nach dessen Erlöschen\n\nzulässige Klage ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat\n\nder Senat jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich der\n\nGegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung des an-\n\ngefochtenen Urteils für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand\n\nder Technik ergab und somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§§ 4, 21\n\nAbs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG). Wie die danach zutreffende Sachentscheidung\n\nhat auch die Kostenentscheidung des Bundespatentgerichts Bestand.\n\nI. Das Streitpatent betrifft eine Schaltungsanordnung für ein dynamisches\n\nMikrofon, wie es insbesondere in Telefonen verwendet wird.\n\nBis in die 1970er Jahre wurden in Telefonen Kohlemikrofone verwendet,\n\ndie hinsichtlich ihrer Wandlereigenschaften relativ empfindlich waren und kei-\n\nnen Verstärker benötigten. Mit dem Fortschreiten der Transistortechnik und der\n\nMiniaturisierung wurde es möglich, anstelle von Kohlemikrofonen dynamische\n\nMikrofone mit Tauchspule und Magnetfeld einzusetzen, die eine bessere Lang-\n\nzeitstabilität aufwiesen, jedoch einen Verstärker benötigten, um Ausgangs-\n\nsignale zu erhalten, die vom Endgerät zur Vermittlungsstelle übertragen werden\n\nkonnten. Dabei trat ein Kompatibilitätsproblem auf:\n\nDie Verbindung zwischen Endgerät und den elektromagnetischen Wäh-\n\nlern der Vermittlungsstelle wurde nach der vorhandenen Technik über eine\n\nZweidrahtleitung bewirkt, über die die Wählimpulse, der Sprechwechselstrom\n\nund der Hörwechselstrom laufen. Das Wählen erfolgt über ein periodisches\n\nKurzschließen der Drahtadern über Nummernschalter. Da Nummernschalter\n\nund Mikrofon parallel geschaltet sind, wird das Mikrofon spannungsfrei, wenn\n\nder Nummernschalter betätigt wird. Nach dem Ende der Ziffernwahl wird das\n\nKohlemikrofon verzögerungsfrei leitend, um den Haltestrom zu erzeugen, der\n\ngrößer Null und kleiner als der Scheitelwert des Impulsstroms beim Wählen ist.\n\nUm die Kompatibilität mit den Kohlemikrofonen zu gewährleisten, muß\n\nauch die Versorgungsspannung für den Verstärker eines dynamischen Mikro-\n\nfons aus dem Telefonnetz kommen. Infolge des Kurzschlusses beim Wählvor-\n\ngang entlädt sich der Kondensator, durch den die Tauchspule vom Verstär-\n\nkereingang gleichstrommäßig getrennt wird. Beim Anlegen der Betriebsspan-\n\nnung an das Mikrofon muß, wie die Streitpatentschrift beschreibt, der Konden-\n\nsator dementsprechend zunächst wieder auf das für den Eingang des Verstär-\n\nkers erforderliche Potential aufgeladen werden. Dafür wird eine Zeit von 30 bis\n\n100 Millisekunden benötigt, weil der Kondensator, um die niedrigen Sprachfre-\n\nquenzen nicht zu schwächen, eine relativ große Kapazität von einigen Mikrofa-\n\nrad aufweist. Solange sein für den Betrieb erforderliches Potential nicht erreicht\n\nist, ist der Verstärker in gesperrtem Zustand, und das dynamische Mikrofon\n\nweist an seinen Ausgangsklemmen einen höheren Gleichstromwiderstand als\n\nim stationären Zustand auf. Die damit verbundene Verzögerung kann bei der\n\nImpulswahl zur Vortäuschung einer zusätzlichen Schleifenunterbrechung und\n\ndamit zur Falschwahl führen, da die Schleifenunterbrechungen beim Wählen in\n\nderselben Größenordnung liegen wie die für das Aufladen des Kondensators\n\nerforderliche Zeit.\n\nDem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, bei einem dynamischen\n\nMikrofon die Gefahr der Vortäuschung einer solchen zusätzlichen Schleifenun-\n\nterbrechung und damit die Verursachung einer Fehlwahl zu vermeiden.\n\nZur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in dem verteidigten\n\nPatentanspruch 1 eine Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon vor,\n\ndie sich wie folgt gliedern läßt:\n\n1. Die Schaltungsanordnung weist einen Verstärker auf, der die\n\nrelativ kleinen Sprechspannungen des Mikrofons auf einen be-\n\nstimmten Pegel anhebt.\n\n2. Das dynamische Mikrofon weist eine Tauchspule auf, die mit\n\ndem Eingang des Verstärkers verbunden ist.\n\n3. Es ist ein Kondensator vorgesehen,\n\n3.1. der zwischen einem Anschluß der Tauchspule und dem\n\nEingang des Verstärkers liegt und\n\n3.2. entsprechend einer vorgegebenen Zeitkonstante aus einer\n\nGleichspannungsquelle aufladbar ist;\n\n3.3. ab einer bestimmten Spannung am Kondensator wird der\n\nVerstärker aktiviert.\n\n4. Es sind Schaltmittel vorgesehen, die in Abhängigkeit von der\n\nGröße der an ihnen anliegenden Spannung die Zeitkonstante\n\nfür die Aufladung des Kondensators verringern, um die Aktivie-\n\nrung des Verstärkers zu beschleunigen.\n\n5. Die Steuerung der Aufladung des Kondensators erfolgt\n\n5.1. mittels eines Schwellwertfühlers,\n\n5.2. der eine Zener-Diode ist.\n\nWie die Streitpatentschrift erläutert, wird eine Verwechslung der An-\n\nsprechverzögerung des Mikrofon-Verstärkers mit einer Schleifenunterbrechung\n\ndadurch vermieden, daß von einer bestimmten anliegenden Spannung an ein\n\nSchwellwertfühler aktiviert wird, der bewirkt, daß die Ladezeitkonstante des\n\nKondensators verkürzt wird. Bei der im Berufungsverfahren allein und zur Ent-\n\nscheidung stehenden Fassung ist dieser Fühler eine Zener-Diode. Im Augen-\n\nblick des Einschaltens der Betriebsspannung wird die Zener-Diode, die bei-\n\nspielsweise eine Durchbruchspannung von 5 bis 7 Volt hat, mit einer über ihrer\n\nDurchbruchspannung liegenden Spannung versorgt. Hierdurch wird die Zener-\n\nDiode leitend, so daß der Kondensator schnell aufgeladen wird und in den sta-\n\ntionären Zustand übergeht. Nach Erreichen eines dem aufgeladenen Zustand\n\nentsprechenden Niveaus sinkt die Speisespannung am Mikrofon, die im Zeit-\n\npunkt des Anlegens der Betriebsspannung fast der gesamten Betriebsspan-\n\nnung entspricht, auf 4 bis 6 Volt, und unterschreitet damit die Durchbruchspan-\n\nnung der Zener-Diode. Die Zener-Diode wird nichtleitend und hat damit auf den\n\nstationären Betriebszustand des Verstärkers keinen Einfluß mehr. Eine gege-\n\nbenenfalls erforderliche weitere Aufladung des Kondensators auf das volle\n\nSpannungsniveau und dessen Aufrechterhaltung werden durch andere Mittel\n\nbewirkt. Der gerichtliche Sachverständige hat diesen Vorgang dahin zusam-\n\nmengefaßt, daß mittels der erfindungsgemäßen Lösung die fernmeldetechni-\n\nsche Funktion des Widerstands des Kohlemikrofons innerhalb einer begrenzten\n\nkurzen Zeitspanne nach der Anschaltung nachgebildet wird.\n\nDie nachfolgend wiedergegebene einzige Zeichnung der Patentschrift\n\nzeigt ein Ausführungsbeispiel der erfindungsgemäßen Schaltungsanordnung.\n\nSachlich geht es der Erfindung nach diesem Ausführungsbeispiel darum,\n\ndaß der Widerstand 7 für die Zeit der Aufladung doch die Diode 9 überbrückt\n\nund diese nach der Aufladung in einen sperrenden Zustand übergeht.\n\nII. Der Gegenstand des Streitpatents ist, wie auch die Klägerin nicht in\n\nZweifel zieht, neu, weil die Verwendung einer Zener-Diode als Schwellwertfüh-\n\nler in einer Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon im Stand der\n\nTechnik nicht bekannt ist. Daß der Stand der Technik dem Fachmann eine sol-\n\nche Lösung nahegelegt hat, hat sich nach dem Ergebnis der Verhandlung und\n\nBeweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats ergeben.\n\n1. Der maßgebliche Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotech-\n\nnik, der die Studienrichtung Nachrichtentechnik eingeschlagen oder sich je-\n\ndenfalls eingehend mit elektrotechnischen Problemen der Nachrichtentechnik\n\nbefaßt hat und mit der Schaltungstechnik von Halbleiterbauelementen gut ver-\n\ntraut ist. Ob, wie der gerichtliche Sachverständige meint, die erforderliche Qua-\n\nlifikation eine neunsemestrige Regelstudienzeit und einen Universitätsabschluß\n\nvoraussetzt oder ob auch ein Fachhochschulabschluß in Betracht kommt, kann\n\ndahinstehen, da auch für den Fachmann mit der höheren Qualifikation nicht\n\nfestgestellt werden kann, daß die erfindungsgemäße Lösung naheliegend war.\n\n2. In der deutschen Offenlegungsschrift 29 25 919 wird eine Schaltungs-\n\nanordnung für den Verstärker einer Fernmeldeapparatur beschrieben, deren\n\nprinzipieller Aufbau aus der nachfolgenden Figur 1 ersichtlich ist und in einer\n\nAusführungsform mit Schnelladeschaltung für den Fachmann von Interesse ist,\n\nder sich mit dem Problem der Vortäuschung einer zusätzlichen Schleifenunter-\n\nbrechung bei einem dynamischen Mikrofon befaßt.\n\nDie Schrift zeigt einen Mikrofonverstärker für eine Fernsprechkapsel,\n\ndessen Arbeitspunkt am Verstärkereingang durch einen Spannungsteiler R1, R3\n\nmit - um das Mikrofon nicht zu belasten - verhältnismäßig hochohmigen Wider-\n\nstandwerten eingestellt ist. Zwar wird ein dynamisches Mikrofon nicht ausdrück-\n\nlich erwähnt; der Fachmann erkennt jedoch, wie bereits das Bundespatentge-\n\nricht angenommen hat, unschwer, daß sich die Schaltungsanordnung für den\n\nAnschluß eines dynamischen Mikrofons eignet, da der Mikrofonverstärker eine\n\nrelativ kleine Eingangsspannung UIN auf den erforderlichen Pegel anheben\n\nkann. Ein Wechselspannungsgenerator liegt dabei in Reihe mit einem Konden-\n\nsator C zwischen dem Eingang A des Verstärkers V0 und seinem Fußpunkt\n\n(Fig. 1). In der zeichnerischen Darstellung ist der Generator zwischen den\n\nPunkten A und B eingefügt und liegt somit in einem einen Gleichstromfluß auf-\n\nweisenden Pfad. Für den Fachmann ist jedoch die Alternative erkennbar, den\n\nGenerator auch in einen einen solchen Gleichstromfluß nicht aufweisenden\n\nPfad zwischen dem Kondensator C und dem Fußpunkt des Verstärkers V0 le-\n\ngen zu können. Damit bietet sich dem Fachmann die Möglichkeit, die Tauch-\n\nspule eines dynamischen Mikrofons über den Kondensator C mit dem Eingang\n\nA des Verstärkers V0 zu verbinden. Nach Anlegen der Betriebsspannung lädt\n\nsich der Kondensator C entsprechend einer vorbestimmten Zeitkonstanten auf,\n\nund eine bestimmte Spannung am Kondensator aktiviert den Verstärker V0.\n\nZum Verkürzen der Ladezeit dient die in der nachfolgenden Figur 2 dar-\n\ngestellte, parallel zum Spannungsteiler R1, R3 liegende Schnelladeschaltung\n\naus einem Spannungsteiler R4, R5 und einem Transistor T4 mit einem Kollektor-\n\nwiderstand R7 als Ladewiderstand für den Kondensator C.\n\nFunktionell betrachtet überbrückt diese Schnelladeschaltung \n\nim\n\nStrompfad den Gleichstromwiderstand R1 des Spannungsteilers R1, R3. Mit der\n\nim Ausführungsbeispiel verwendeten Schaltung gelang es, wie in der Beschrei-\n\nbung ausgeführt wird, die Einschaltverzögerung von 195 msec auf 15 msec zu\n\nverkürzen. Da die Schnelladeschaltung den durch den Spannungsteiler R1, R3\n\neingestellten Arbeitspunkt des Verstärkers nicht beeinflussen darf, wenn dieser\n\naktiviert ist, wählt der Fachmann das durch den Spannungsteiler R4, R5 einge-\n\nstellte Potential an der Basis des Transistors T4 so, daß es während des Ladens\n\neinen Ladestrompfad durch den Transistor T4 sicherstellt und nach Aktivierung\n\ndes Verstärkers diese Aussteuerung beendet. Die vorübergehend aktiv gehal-\n\ntene und somit als Schaltmittel aufzufassende Schnelladeschaltung zeigt damit\n\nein der patentgemäßen Lehre entsprechendes Schwellwertverhalten.\n\nLag somit eine Schaltungsanordnung mit den Merkmalen 1 bis 5.1 für\n\nden Fachmann nahe, so kann nicht festgestellt werden, daß er aufgrund seines\n\nFachwissens auch zu der Möglichkeit gelangt wäre, die in der Offenlegungs-\n\nschrift dargestellte Schnelladeschaltung durch eine Zener-Diode als Schwell-\n\nwertfühler zu ersetzen.\n\nDie Offenlegungsschrift selbst enthält keinerlei Hinweis in diese Rich-\n\ntung. Sie geht vielmehr einen anderen Weg zur weiteren Reduzierung der Ein-\n\nschaltverzögerung, bei der die Schnelladeschaltung völlig entfallen soll.\n\nZwar stand dem Fachmann, wie bereits erstinstanzlich auch der Beklag-\n\nten nicht in Abrede gestellt, an sich die Möglichkeit zur Verfügung, eine Zener-\n\nDiode als Schwellwertschalter einzusetzen. Da nämlich die Zener-Diode durch\n\neine spezifizierte Durchbruchspannung, bei der ein Steilanstieg des Stroms er-\n\nfolgt, charakterisiert ist, ist diese ersichtlich geeignet, schaltungstechnisch als\n\nSchwellwertschalter zu dienen. Das legt jedoch noch nicht die Erwägung des\n\nFachmanns nahe, eine Zener-Diode im Zusammenhang einer Schaltungsan-\n\nordnung einzusetzen, wie sie in der deutschen Offenlegungsschrift beschrieben\n\nist.\n\nWie der gerichtliche Sachverständige überzeugend und im Kern überein-\n\nstimmend mit den Ausführungen des fachkundig besetzten Bundespatentge-\n\nricht ausgeführt hat, mag der Fachmann, der über Alternativen, insbesondere\n\nmögliche Vereinfachungen der Schnelladeschaltung nach der deutschen Of-\n\nfenlegungsschrift nachdenkt, erwägen, einzelne Elemente der aus R4, R5, T4,\n\nR7 zusammengesetzten Schnelladeschaltung durch Dioden wie eine Zener-\n\nDiode zu ersetzen. Solche Überlegungen sind jedoch sämtlich nicht zielführend,\n\nwie der Sachverständige im einzelnen ausgeführt hat und zwischen den Partei-\n\nen bis auf die nachfolgend erörterte Variante auch nicht streitig ist. Insbesonde-\n\nre die Möglichkeit, den Transistor T4 durch eine Zener-Diode zu ersetzen, er-\n\nschließt sich dem Fachmann nicht, da ein wie der Transistor an drei Polen an-\n\ngeschlossenes Bauteil nicht ohne weiteres durch ein Bauteil ersetzt werden\n\nkann, das wie ein Widerstand oder eine Zener-Diode nur zwei Pole aufweist.\n\nWie die ausführliche Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen\n\nzur Überzeugung des Senats bestätigt hat, hätte es dem Fachmann die Erfin-\n\ndung auch nicht nahegelegt, wenn er in Betracht gezogen hätte, den Wider-\n\nstand R4 durch eine Zener-Diode zu ersetzen. Eine solche Erwägung mußte\n\ndem Fachmann schon deshalb als nicht sinnvoll erscheinen, weil der Einsatz\n\neiner Zener-Diode höhere Kosten bedeutet hätte, die nicht durch einen erkenn-\n\nbaren Vorzug dieses Schaltungselements gerechtfertigt wurden. Dies gilt, wie\n\nder Sachverständige bestätigt hat, auch dann, wenn der Fachmann erwogen\n\nhätte, daß er bei einer Ersetzung des Widerstands R4 auch auf den zweiten\n\nWiderstand des Spannungsteilers R4, R5 verzichten könne. Es kommt hinzu,\n\ndaß dem Fachmann ein derartiges, wie es der Sachverständige formuliert hat,\n\n\"hartes Anschalten\" der empfindlichen Transistorbasis, das darauf verzichtet,\n\ndiese durch den Spannungsteiler gegen Spannungsschwankungen zu \"immuni-\n\nsieren\", ohnedies eher fern liegen mußte. In diesem Zusammenhang kommt es\n\nnicht darauf an, ob der Fachmann, wie die Klägerin mit dem von ihr vorgeleg-\n\nten, in ihrem Auftrag von Prof. Dr.-Ing. K. T. erstatteten Gutachten im\n\neinzelnen dargelegt hat, bei Berücksichtigung des schaltungstechnischen Um-\n\nfeldes eine konkrete Gefährdung der Transistorbasis ausschließen konnte. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, daß das damit verbundene potentielle Risiko dem\n\nFachmann die ohnehin nicht erkennbar weiterführende und schon unter Ko-\n\nstengesichtspunkten nachteilige Maßnahme, den Widerstand R4 durch eine\n\nZener-Diode zu ersetzen, um so weniger sinnvoll erscheinen lassen mußte.\n\nEinen solchen Gedanken hätte der Fachmann daher nur dann weiter-\n\nverfolgt, wenn er von vornherein erkannt hätte, daß ihm die Verwendung einer\n\nZener-Diode die Möglichkeit eröffnete, zugleich auf den Transistor T4 zu ver-\n\nzichten. Das hat der gerichtliche Sachverständige jedoch nachdrücklich ver-\n\nneint, und nach dem Gesamtinhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme\n\nsind keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß diese Beurteilung unrichtig\n\nsein könnte. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte\n\nUmstand, daß dem Fachmann aus der Literatur für eine Ladeschaltung die\n\nMöglichkeit bekannt war, anstelle hintereinandergeschalteter Zener-Dioden eine\n\nZener-Diode an einen Transistor als Verstärker anzuschalten, vermag nicht zu\n\nbelegen, daß der Fachmann die Möglichkeit erkannt hätte, gegebenenfalls auf\n\nden Transistor zu verzichten. Denn das setzte, wie der Sachverständige ein-\n\nleuchtend dargestellt hat, einen Wechsel der Perspektive voraus, bei der nicht\n\nmehr die Basis-Emitter-Strecke des Transistors den Schwellwertfühler der\n\nSchnelladeschaltung bildet, sondern der Transistor als Verstärker der Zener-\n\nDiode erscheint. Zu einem solchen Perspektivwechsel hatte der Fachmann\n\naber keine Veranlassung; er ist erst rückschauend in Kenntnis der Erfindung\n\nnach dem Streitpatent plausibel.\n\nUm zu der erfindungsgemäßen Schaltungsanordnung zu finden, hätte\n\nsich der Fachmann daher völlig von dem Aufbau der bekannten Schaltung lö-\n\nsen und seine Erwägungen auf die von diesem Aufbau abstrahierende Überle-\n\ngung stützen müssen, daß bei einer gedanklichen Zerlegung des Transistors T4\n\nin eine Kollektordiode und eine Emitterdiode, deren gemeinsame Elektrode die\n\nBasis des Transistors bildet, die Emitterdiode als Schwellwertfühler fungiere\n\nund daß er (allein) mit einer derartigen Diode die angestrebte Reduzierung der\n\nLadezeitkonstante des Kondensators bewirken könne. Eine solche Überlegung\n\nhat der Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem fachkundig besetzten\n\nBundespatentgericht - auch von dem von ihm zugrundegelegten hochqualifi-\n\nzierten Fachmann nicht erwartet, und seine Befragung hat keine Anhaltspunkte\n\nhervorgebracht, die diese Einschätzung zu widerlegen geeignet wären. Viel-\n\nmehr hat der Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt, daß Inhalt und\n\nKennzeichen der wissenschaftlichen Methodik, mit der der Fachmann sich der\n\nLösung eines Schaltungsproblems wie dem im Streitfall in Rede stehenden zu-\n\nwende, ein \"Kästchendenken\" sei, bei der der Fachmann die Schaltung in klein-\n\nste elementare Module zerlege und diese Bausteine zu einer Gesamtlösung\n\nzusammenführe. Die im Stand der Technik beschriebene Schnelladeschaltung\n\nstelle sich dem Fachmann als Kombination zweier elementarer Bausteine,\n\nnämlich des Ladestrompfads und der Steuerquelle, dar. Zwei derartige be-\n\nkannte, elementare Lösungsmittel für unterschiedliche Aufgaben dadurch zu\n\nersetzen, daß sie zu einem gemeinschaftlichen Lösungsmittel zusammengefaßt\n\nwerden, dränge sich dem Fachmann nur auf, wenn die Ersatzlösung (in dieser\n\n\"Doppelfunktion\") ihrerseits zum bekannten Stand der Technik gehöre, was hier\n\nnicht der Fall ist. Für die Richtigkeit dieser Überlegungen spricht zudem, daß\n\ngerade die verblüffende Einfachheit der erfindungsgemäßen Lösung es anson-\n\nsten kaum verständlich erscheinen ließe, warum die Fachleute im Stand der\n\nTechnik den weitaus aufwendigeren Weg der Schnelladeschaltung nach der\n\ndeutschen Offenlegungsschrift gegangen sind oder nach Möglichkeiten gesucht\n\nhaben, auf eine solche Schnelladeschaltung völlig zu verzichten.\n\nDer im Berufungsverfahren eingeführten europäischen Patentanmeldung\n\n16 920, die eine der Figur 2 der vorerörterten Offenlegungsschrift ähnliche\n\nSchaltungsanordnung zeigt, sind keine weitergehenden Anregungen zu ent-\n\nnehmen, die den Fachmann in diesem Zusammenhang zur Verwendung einer\n\nZener-Diode als Schwellwertfühler hätten führen können. Dies gilt auch für das\n\npotentielle Risiko der Anschaltung einer Zener-Diode an die Basis des Transi-\n\nstors (hier T21), das, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausge-\n\nführt hat, zwar wegen des Fehlens eines dem Kollektor vorgeschalteten Wider-\n\nstands weniger gravierend erscheint, vom Fachmann deswegen jedoch nicht\n\nvon vornherein außer Betracht gelassen wird.\n\nIII. Mit Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen und da-\n\nher von seiner Patentfähigkeit getragenen Patentansprüche 2 bis 6 in der Fas-\n\nsung des angefochtenen Urteils Bestand.\n\nIV. Der als Anschlußberufung zu wertende Antrag der Beklagten, der\n\nKlägerin die gesamten erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, bleibt ohne Er-\n\nfolg. Das Bundespatentgericht, dessen Entscheidung insoweit in BPatGE 42, 92\n\nund Mitt. 2000, 333 veröffentlicht ist, hat zu Recht zwei Drittel der erstinstanz-\n\nlichen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt, weil das Streitpatent\n\ninsoweit für nichtig erklärt worden ist, als es über die von der Beklagten vertei-\n\ndigten Patentansprüche hinausging, und die Beklagte insoweit in der Sache\n\nunterlegen ist (§ 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO). Gegen die Höhe der\n\nQuote, gegen die sich die Beklagte nicht wendet, bestehen keine Bedenken.\n\nFür die Anwendung des § 93 ZPO ist entgegen der Auffassung der Beklagten\n\nim Streitfall kein Raum.\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin zur Erhebung der\n\nNichtigkeitsklage Veranlassung gegeben hat, indem sie auf das Streitpatent\n\ngestützt Verletzungsklage erhoben hat. Wie das Bundespatentgericht zu Recht\n\nangenommen hat, kann die Klageveranlassung zwar nicht deshalb verneint\n\nwerden, weil die Beklagte sich dabei (nur) auf eine Kombination der erteilten\n\nPatentansprüche 1, 4 und 6 gestützt hat. Denn die Klägerin konnte der Verlet-\n\nzungsklage nur durch eine auch gegen Anspruch 1 des Streitpatents gerichtete\n\nNichtigkeitsklage die Grundlage entziehen. In der Literatur wird jedoch die Auf-\n\nfassung vertreten, daß auch die Erhebung einer Verletzungsklage die Aufforde-\n\nrung an den Patentinhaber nicht entbehrlich macht, auf das Patent zu verzich-\n\nten, wenn im Sinne des § 93 ZPO eine Klageveranlassung für die Nichtigkeits-\n\nklage gegeben sein soll (Benkard, PatG, 9, Aufl., § 81 Rdn. 31; a.A. BPatGE\n\n34, 93; BPatG, GRUR 1987, 233; Busse, PatG, 5. Aufl. § 84 Rdn. 20; Schulte,\n\nPatG, 6. Aufl. § 84 Rdn. 30). Die Streitfrage bedarf indes keiner Entscheidung,\n\nda die Beklagte den Klageanspruch jedenfalls nicht \"sofort anerkannt\" hat.\n\nDa im Patentnichtigkeitsverfahren kein Anerkenntnisurteil ergehen kann,\n\nkommt ein Anerkenntnis im zivilprozessualen Sinne nicht in Betracht. Die vom\n\nGesetz angeordnete entsprechende Anwendung des § 93 ZPO ist jedoch dann\n\nmöglich und geboten, wenn der Beklagte dem Nichtigkeitskläger in vergleichba-\n\nrer Weise einen Erfolg des Klagebegehrens sichert. Es ist anerkannt, daß dies\n\ndurch einen Verzicht auf das Streitpatent (sowie gegebenenfalls auf Ansprüche\n\naus dem Patent für die Vergangenheit) geschehen kann, der seine Wirkung mit\n\nder Abgabe der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Patentamt\n\n(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) entfaltet, die nach ihrem Zugang nicht mehr zurückge-\n\nnommen werden kann, und damit das Erlöschen des Patents unmittelbar her-\n\nbeiführt (Benkard aaO, § 81 Rdn. 31; Busse aaO, § 84 Rdn. 26).\n\nEine vergleichbare Wirkung kommt weder dem Beschränkungsantrag\n\nnach § 64 PatG noch einer entsprechend beschränkten Verteidigung des Pa-\n\ntents im Nichtigkeitsverfahren zu. Denn der Patentinhaber ist an seinen Be-\n\nschränkungsantrag nicht gebunden, solange über den Antrag nicht (bestands-\n\nkräftig) entschieden ist (BGHZ 128, 149, 154 - Lüfterkappe). Er kann den An-\n\ntrag vielmehr seinerseits einschränken, ändern oder ganz zurücknehmen. Der\n\nBeschränkungsantrag oder die beschränkte Verteidigung bietet dem Nichtig-\n\nkeitskläger daher nicht die Sicherheit eines sachlichen Erfolgs seines Klagebe-\n\ngehrens, die es rechtfertigen würde, sie als Anerkenntnis im Sinne des § 93\n\nZPO zu werten. Als solches kommt daher grundsätzlich nur die bereits erfolgte\n\nBeschränkung in Betracht.\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, daß ein Bedürfnis nach einer Möglich-\n\nkeit für den Patentinhaber besteht, die kostenmäßigen Wirkungen eines Ver-\n\nzichts auch dann herbeiführen zu können, wenn die gewollte teilweise Aufgabe\n\nder durch das Patent eingeräumten Rechtsposition durch einen Verzicht auf\n\ndas Patent insgesamt oder auf einzelne Ansprüche nicht zu verwirklichen ist,\n\nweil der Gegenstand, den der Patentinhaber verteidigen will, in einem Anspruch\n\nnoch nicht formuliert ist. Es wäre unbefriedigend, wenn die Anwendbarkeit des\n\n§ 93 ZPO in diesem Fall davon abhänge, ob es dem Patentinhaber gelingt,\n\nrechtzeitig eine Entscheidung der Patentabteilung über einen Beschränkungs-\n\nantrag herbeizuführen. Deshalb wird es in einem solchen Fall genügen, wenn\n\nder Patentinhaber, der zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat,\n\ndem Nichtigkeitskläger in einer einem Verzicht oder einer Beschränkung ver-\n\ngleichbaren Weise einen Erfolg seines Klagebegehrens sichert. Auf welche\n\nWeise dies geschehen kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.\n\nDer Senat hat hierfür im Urteil \"Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrich-\n\ntung\" genügen lassen, daß der Beklagte in einem Schriftsatz an das Bun-\n\ndespatentgericht das Patent nur eingeschränkt verteidigt und auf den darüber\n\nhinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet hat\n\n(Sen.Urt. v. 8.12.1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276). In Betracht kommt\n\nferner, daß der Patentinhaber einen zulässigen Beschränkungsantrag mit ei-\n\nnem Verzicht auf das Recht verbindet, diesen Antrag ganz oder teilweise zu-\n\nrückzunehmen, oder mit dem Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage im übri-\n\ngen eine entsprechende verbindliche Erklärung abgibt.\n\nDas hat die Beklagte im Streitfall indessen nicht getan, so daß eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 93 ZPO ausscheidet. Auch die Billigkeit erfordert\n\nbei dieser Sachlage keine andere Kostenverteilung.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf\n\n§ 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 ZPO.\n\nMelullis\n\n Jestaedt\n\n Keukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/x-zr-26-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/x-zr-26-00","retrieved":"2026-07-10 14:35:25.126359+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-29/x-zr-26-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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