{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"VIII ZB 55/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91a Abs. 2 Satz 2 Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzu- stellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 55/03\n\nNachschlagewerk: \n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 91a Abs. 2 Satz 2\n\nBei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme\n\nübersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzu-\n\nstellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist.\n\nBGH, Beschluß vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03 - LG Berlin\n AG Charlottenburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst\n\nund Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der\n\nZivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2003 auf-\n\ngehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentschei-\n\ndung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg, Zivilprozeßab-\n\nteilung 202, vom 28. August 2002 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit seiner Klage hatte der Kläger vom Beklagten unter anderem die\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\n(cid:9)(cid:6)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:15)(cid:14)\n\nRückzahlung einer Mietsicherheit in Höhe von 1.203,89 DM (615,54 \n\nDie Erstattung dieser Kaution hatte der Beklagte wegen zu erwartender Neben-\n\nkostennachzahlungen abgelehnt. Nachdem der Beklagte die betreffenden Ne-\n\nbenkostenabrechnungen erstellt, mit der Nachforderung \n\nin Höhe von\n\n(cid:0)(cid:16)(cid:11)(cid:17)(cid:3)(cid:17)(cid:11)(cid:17)(cid:3)(cid:18)(cid:10)(cid:20)(cid:19)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:10)\n\n562,78 DM (287,84 \n\nRückzahlungsanspruch des Klägers aufge-\n\n(cid:0)(cid:21)(cid:19)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:17)(cid:11)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:29)(cid:28)(cid:17)(cid:30)(cid:31)(cid:3)(cid:18)(cid:5)! #\"\n\n(cid:3)(cid:18)$%(cid:3)(cid:6)(cid:10)\n\nrechnet und den Restbetrag von 641,11 DM (327,79 \n\nhatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Mietsicherheit - von\n\ndem Zinsanspruch abgesehen - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt\n\nerklärt. In dem Urteil vom 28. August 2002 hat das Amtsgericht der Klage hin-\n\nsichtlich der Zinsforderung stattgegeben und sie im übrigen - bezüglich der zu-\n\nrückgeforderten halben Monatsmiete für den Monat Oktober 2000 - als unbe-\n\ngründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es gemäß §§ 92 Abs. 1,\n\n91a ZPO zu 54 % dem Kläger und zu 46 % dem Beklagten auferlegt. Dabei hat\n\nes im Rahmen der nach § 91a ZPO getroffenen Ermessensentscheidung die\n\nKosten entsprechend den voraussichtlich zu- bzw. abzuerkennenden Teilbeträ-\n\ngen von 562,78 DM und 641,11 DM geteilt.\n\nGegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat der Kläger sofortige\n\nBeschwerde eingelegt. Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht die\n\nKostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils dahin abgeändert, daß der\n\nKläger 1/9 und der Beklagte 8/9 des Rechtsstreits zu tragen haben. Hiergegen\n\nwendet sich der Beklagte mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenent-\n\nscheidung erstrebt.\n\nII.\n\n1. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt: Die\n\nsofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenmischentscheidung des\n\nAmtsgerichts sei statthaft und auch im übrigen zulässig. Soweit es für die\n\nStatthaftigkeit nach § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Streitwert ankomme, sei\n\nder Wert der für erledigt erklärten Hauptsache insgesamt und nicht lediglich des\n\nTeils maßgebend, hinsichtlich dessen das Amtsgericht die Klage für unbegrün-\n\ndet gehalten und dementsprechend die Kosten dem Kläger auferlegt habe. Die\n\nBeschwer dürfe nämlich nicht konkret nach dem der Kostenentscheidung ent-\n\nsprechenden (hypothetischen) Erfolg oder Mißerfolg der Klage, sondern nur\n\nabstrakt für den Fall des vollständigen Unterliegens des Klägers ermittelt wer-\n\nden. Ob die Hauptsacheentscheidung ohne die Erledigungserklärung zu einer\n\nberufungsfähigen Beschwer geführt hätte, sei nicht in jedem Fall mit Sicherheit\n\nfestzustellen. Vielmehr könnten bei der nach § 91a ZPO zu treffenden Billig-\n\nkeitsentscheidung auch andere Gesichtspunkte als die unter Umständen unsi-\n\ncheren Erfolgsaussichten der Hauptsache eine Rolle spielen, etwa die Klage-\n\nveranlassung oder der ungewisse Ausgang einer nicht mehr durchzuführenden\n\nBeweisaufnahme. Die sofortige Beschwerde sei begründet, weil - wie das\n\nLandgericht im einzelnen ausgeführt hat - die Kosten des für erledigt erklärten\n\nTeils des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO insgesamt dem Beklagten aufzuerle-\n\ngen seien.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2,\n\nAbs. 3, 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg; die Erwägungen des Land-\n\ngerichts zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde halten der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\na) Gemäß § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die nach Abs. 1 getrof-\n\nfene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streit-\n\nwert der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von\n\n(cid:28)(cid:17)(cid:30)(cid:31)(cid:3)(cid:18)(cid:5)&$’(cid:13)((cid:3)(cid:6)\"(cid:27)(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:8)(cid:14)*)+\"\n\n(cid:13)(cid:16)(cid:19)(cid:6)\"(cid:27)(cid:3)(cid:17)$’(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n600 \n\n- durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli\n\n2001 (BGBl. I S. 1887) eingefügten - Vorschrift hat der Gesetzgeber den von\n\nder Rechtsprechung schon früher vertretenen Grundsatz, daß der Instanzenzug\n\nfür die Anfechtung einer Nebenentscheidung nicht weiter gehen kann als derje-\n\nnige in der Hauptsache, ausdrücklich im Gesetz verankert (BT-Drucks. 14/4722,\n\nS. 74; vgl. auch Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 25; Zöller/\n\nVollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rdnr. 27). Dies gilt entsprechend für Fälle\n\nder sogenannten Kostenmischentscheidung, in denen die Parteien den Rechts-\n\nstreit nur zum Teil in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und über die\n\nKosten deshalb lediglich hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils nach § 91a\n\nZPO, im übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere also den\n\n§§ 91, 92 ZPO, zu entscheiden ist. Mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist\n\ndann nur der Teil der Kostenentscheidung, der auf § 91a ZPO beruht (BGHZ\n\n40, 265); im übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99\n\nAbs. 1 ZPO (Musielak/Wolst aaO Rdnr. 53; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl.,\n\n§ 91a Rdnr. 55).\n\nb) Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verkannt. Rechtsfehler-\n\nhaft ist aber seine Annahme, für den \"Streitwert der Hauptsache\" im Sinne des\n\n§ 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO komme es nicht auf den konkreten hypothetischen\n\nErfolg oder Mißerfolg der Klage an, den das Gericht bei der Berücksichtigung\n\ndes bisherigen Sach- und Streitstandes seiner Kostenentscheidung nach § 91a\n\nZPO zugrunde gelegt habe; maßgeblich sei wegen der Besonderheiten jener\n\nKostenentscheidung vielmehr der Streitwert des gesamten für erledigt erklärten\n\nTeils der Hauptsache. Jedenfalls dann, wenn das Gericht - wie hier - seine\n\nKostenentscheidung an dem voraussichtlichen Obsiegen oder Unterliegen der\n\nParteien ausrichtet und danach die Kosten verteilt, ist dies für die Bemessung\n\ndes Beschwerdewerts maßgebend. Nur eine solche Verknüpfung der Anfecht-\n\nbarkeit des Kostenausspruches mit dem hypothetischen Unterliegen einer Par-\n\ntei wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO ge-\n\nrecht. Die vom Landgericht vertretene Auffassung hätte zur Folge, daß selbst\n\ndann, wenn auf Grund der Erwägungen des Gerichts die Unzulässigkeit einer\n\n(hypothetischen) Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511\n\nZPO) mit hoher Wahrscheinlichkeit feststünde, die sofortige Beschwerde gegen\n\ndie nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung statthaft wäre. Dieses Er-\n\ngebnis wäre mit dem gesetzgeberischen Ziel des Gleichlaufs der beiden\n\nRechtsmittelzüge, das der Einfügung der Bestimmung des § 91a Abs. 2 Satz 2\n\nZPO zugrunde liegt, nicht zu vereinbaren.\n\nc) Grundsätzlich ist daher bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert\n\nder Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, auf das voraussichtliche Un-\n\nterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenaus-\n\nspruch ausgegangen ist und das deshalb die Höhe der hypothetischen Be-\n\nschwer in der Hauptsache und damit die Obergrenze für den Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmt. Nur\n\ndadurch ist sichergestellt, daß der Instanzenzug für die Anfechtung der Kosten-\n\nentscheidung mit demjenigen für die (hypothetische) Anfechtung der Hauptsa-\n\nche übereinstimmt. Ob ausnahmsweise Fallgestaltungen denkbar sind, in de-\n\nnen die bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO vom Gericht ange-\n\nstellten Billigkeitserwägungen so sehr im Vordergrund stehen, daß die Kosten-\n\nverteilung zwischen den Parteien keinen Anhaltspunkt für ihre hypothetische\n\nBeschwer aus einem Urteil darstellt und damit auch für den Beschwerdewert\n\ndes § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht maßgebend sein kann, wie das Landgericht\n\nmeint, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Ausführungen des Amtsgerichts\n\nzum voraussichtlichen Teil-Obsiegen und teilweisen Unterliegen des Klägers\n\nboten im vorliegenden Fall in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht eine sichere\n\nGrundlage sowohl für die genaue Kostenverteilung als auch für die Feststellung\n\nder (hypothetischen) Beschwer des Klägers in der Hauptsache. Eine von der\n\nKostenquote abweichende Bemessung dieser Beschwer war unter den gege-\n\nbenen Umständen nicht gerechtfertigt.\n\n3. Nach den Erwägungen des Amtsgerichts wäre der Kläger, soweit es\n\num den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits geht, vor-\n\n(cid:0)(cid:29),(cid:17)(cid:10)%(cid:13)((cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:27)(cid:3)(cid:17)(cid:11)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:10)(cid:2)(cid:14).-/(cid:9)0(cid:19)(cid:2)\"(cid:27)(cid:3)\n\naussichtlich mit einem Teilbetrag von 562,78 DM (287,74 \n\nBerufungssumme des § 511 ZPO mithin nicht überschritten war, war die sofor-\n\ntige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unstatthaft (§ 91a Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO). Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist der angefochtene\n\nBeschluß des Landgerichts daher aufzuheben, und die Beschwerde des Klä-\n\ngers gegen die in dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. August\n\n2002 enthaltene Kostenentscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577\n\nAbs. 4 und 5 ZPO).\n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers\n\n Dr. Wolst Dr. Deppert für den wegen urlaubs-\n\nbedingter Abwesenheit an der\nUnterschriftsleistung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen.\n\n4.8.2003","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/viii-zb-55-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/viii-zb-55-03","retrieved":"2026-07-10 14:36:51.675659+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-29/viii-zb-55-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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