{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"V ZR 444/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 7 Abs. 8 Satz 2; BGB § 242 Cd Eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG dahin, daß der An- spruch des Berechtigten auf Herausgabe von Entgelten mit Fristablauf nicht er- lischt, wenn der Verfügungsberechtigte zuvor einen Saldo zugunsten des Berech- tigten ermittelt hat, ist nicht möglich; jedoch kann dem Verfügungsberechtigten in diesem Falle für eine gewisse Zeitspanne die Berufung auf den Fristablauf versagt sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 444/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2003\nKanik\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVermG § 7 Abs. 8 Satz 2; BGB § 242 Cd\n\nEine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG dahin, daß der An-\nspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Entgelten mit Fristablauf nicht er-\nlischt, wenn der Verfügungsberechtigte zuvor einen Saldo zugunsten des Berech-\ntigten ermittelt hat, ist nicht möglich; jedoch kann dem Verfügungsberechtigten in\ndiesem Falle für eine gewisse Zeitspanne die Berufung auf den Fristablauf\nversagt sein.\n\nBGH, Urt. v. 25. Juli 2003 - V ZR 444/02 - Kammergericht in Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 25. Oktober 2002 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch am 23. November 1998 bestandskräftig gewordenen Bescheid ist\n\ndem Kläger das Eigentum an einem mit einem Mietshaus bebauten Grundstück\n\nin B. – P. B. zurückübertragen worden. Die Beklagte, die als\n\nRechtsnachfolgerin des VEB K. W. verfügungsbe-\n\nrechtigt war, übergab das Hausgrundstück dem Verwalter des Klägers am\n\n24. März 1999. Wie in dem Übergabeprotokoll festgehalten, legte die Beklagte\n\ndem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1999 die “Grundstücksabrechnung per\n\n24.3.1999 entsprechend § 7 Abs. 7 VermG“ vor, die mit einem Überschuß zu-\n\ngunsten des Klägers von 250.914,61 DM schloß. Mit Schreiben des Verwalters\n\nvom 11. April 2000 verlangte der Kläger die Zahlung dieses Betrags.\n\nIm Rechtsstreit hat die Beklagte einen Teilbetrag von 17.120,40 DM\n\n(Überschuß aus der Zeit vom 23. Januar bis 24. März 1999) anerkannt. Inso-\n\nweit ist Anerkenntnisurteil, wegen des Restes (Überschuß aus der Zeit vom\n\n1. Juli 1994 bis 22. Januar 1999) streitiges Urteil zugunsten des Klägers er-\n\ngangen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision\n\nverfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der nicht anerkannten Forderung wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG, wonach Ansprü-\n\nche des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungsentgelten (§ 7 Abs. 7\n\nSatz 2 VermG) – frühestens am 1. August 1999 – erlöschen, wenn sie nicht\n\nbinnen eines Jahres nach Bestandskraft des Restitutionsbescheids schriftlich\n\ngeltend gemacht werden, sei teleologisch zu reduzieren. Die Ausschlußfrist sei\n\nentbehrlich, soweit Rechtssicherheit unabhängig vom Fristablauf bestehe. Das\n\nsei hier der Fall; denn die Beklagte habe mit dem Abrechnungsschreiben vom\n\n28. Juli 1999 (und mit vorangegangener Korrespondenz) zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß dem Kläger ein Anspruch in Höhe des Überschusses zustehe und\n\nsie zur Zahlung bereit sei. Im übrigen stünde der Berufung auf den Ablauf der\n\nAusschlußfrist die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die\n\nBeklagte habe aufgrund ihrer, an eine gesetzliche Treuhandschaft angenä-\n\nherten, Rechtsstellung den Kläger auf das Erfordernis, seinen Anspruch\n\nschriftlich geltend zu machen, hinweisen müssen.\n\nDies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.\n\nII.\n\n1. Die Möglichkeit, die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG te-\n\nleologisch so zu reduzieren, daß sie das Streitverhältnis nicht erfaßt, besteht\n\nnicht. Nach der Begründung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (BT-\n\nDrucks. 13/10246), durch das die Befristung des Herausgabeanspruchs des\n\nBerechtigten eingeführt worden ist, sollte allerdings für den Verfügungsberech-\n\ntigten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Klarheit über die vorzuhal-\n\ntenden Rückstellungen geschaffen werden; die Gläubiger wiederum sollten\n\nsich Klarheit über den Umfang ihrer Einnahmen verschaffen können. Entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts führt dies aber nicht dazu, die Fälle vom\n\nAnwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, in denen der Verfügungsbe-\n\nrechtigte zum Ausdruck gebracht hat, daß eine Zahlungspflicht in bestimmter\n\nHöhe bestehe. Abgesehen davon, daß auch in diesen Fällen der Fristablauf\n\ndie Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Berechtigten aus-\n\nschließt, steht das Erlöschen des vom Schuldner für berechtigt angesehenen\n\nTeiles des Anspruchs nicht außerhalb der Zwecke des Gesetzes. Das Ziel, bei\n\ndem Verfügungsberechtigten innerhalb eines angemessenen Zeitraums Klar-\n\nheit über die erforderlichen Rückstellungen zu verschaffen, würde verfehlt,\n\nwenn dieser aufgrund der erklärten Zahlungsbereitschaft unbefristet in An-\n\nspruch genommen werden und sich allenfalls auf Verjährung berufen könnte.\n\nDie Liquidität des Verfügungsberechtigten bliebe über das Bilanzjahr, das das\n\nGesetz mit der Ausschlußfrist im Auge hat, hinaus bis auf weiteres gebunden.\n\nIm übrigen würde der Umstand, daß das Ziel des Gesetzes auch mit anderen\n\nMitteln erreicht werden könnte, nicht zu dessen Unbeachtlichkeit führen. In den\n\nFällen, in denen die Rechtsprechung eine Reduktion des Anwendungsberei-\n\nches einer Norm hinter den Gesetzestext vorgenommen hat, ging es vornehm-\n\nlich darum, einen dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden, vom Gesetzeswort-\n\nlaut aber erfaßten Bereich auszuschließen (z.B. Nichtanwendung des Selbst-\n\nkontrahierungsverbots auf Rechtsgeschäfte des Alleingesellschafters einer\n\nGmbH oder auf Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich\n\nrechtlichen Vorteil bringen, BGHZ 56, 97; 59, 236). Hiervon kann für das Streit-\n\nverhältnis keine Rede sein.\n\n2. Ob es, sei es im Wege der Reduktion, sei es im Wege einer am\n\nZweck bestimmten einschränkenden Auslegung möglich wäre, in Fällen der\n\nvorliegenden Art auf das Schriftgebot des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG zu ver-\n\nzichten, kann dahinstehen. Auch in diesem Falle müßte eine, wenn auch form-\n\nlose, Geltendmachung des Anspruchs erfolgt sein. Daran fehlt es. Der Kläger\n\nhat den Herausgabeanspruch vor dem Fristablauf am 23. November 1999 we-\n\nder durch schlüssiges Verhalten geltend gemacht, noch kann seinem bloßen\n\nSchweigen, von dem im Tatsächlichen auszugehen ist, eine Erklärungswirkung\n\nbeigemessen werden.\n\nEin über das Untätigwerden hinausgehendes Verhalten des Klägers, aus\n\ndem sich mittelbar der Schluß ziehen ließe, er fordere von der Beklagten den\n\nerrechneten Saldo ein (Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten, vgl. La-\n\nrenz/Wolf, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 24 Rdn. 16), ist\n\nnicht festgestellt. Allein die Lebenserfahrung, ein Gläubiger wolle das ihm Zu-\n\nstehende auch erlangen, von der das Berufungsgericht ausgeht (“aus der Na-\n\ntur der Sache herrührende Selbstverständlichkeit“), genügt hierzu nicht. Die\n\nGeltendmachung des Anspruchs im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG setzt\n\nüber das Vorhandensein des Willens, das Seine zu erlangen, dessen Erklä-\n\nrung voraus. Anderenfalls liefe die Ausschlußfrist leer.\n\nEin Schweigen mit Erklärungswirkung kommt bei dem hier zu beurteilen-\n\nden Sachverhalt nicht in Frage. Von ihm geht die Rechtsprechung in bestimm-\n\nten Fallkonstellationen zum Nachteil des Schweigenden aus, wenn er z.B. nach\n\nTreu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen – abweichenden – Willen\n\nzum Ausdruck zu bringen (BGHZ 1, 353; Senat, Urt. v. 9. Februar 1990, V ZR\n\n200/88, NJW 1990, 1601, in BGHZ 110, 241 nicht abgedruckt; zum Schweigen\n\nauf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vgl. BGHZ 7, 188; 11, 1; BGH,\n\nUrt. v. 27. September 1989, VIII ZR 245/88, NJW 1990, 386). Dem Schweigen\n\ndes Klägers unter den hier obwaltenden Umständen Erklärungswert zu seinen\n\nGunsten zukommen zu lassen, ist nicht möglich.\n\n3. Das Berufungsurteil hat aber im Ergebnis Bestand, da es der Beklag-\n\nten nach Treu und Glauben versagt ist, sich auf das Erlöschen des Anspruchs\n\nwegen Fristablaufs zu berufen.\n\na) Allerdings gehen die Erwägungen, die Beklagte habe den Kläger we-\n\ngen der treuhandähnlichen Beziehung der Restitutionsbeteiligten auf das Er-\n\nfordernis der schriftlichen Anforderung hinweisen müssen, fehl. Die in den\n\nFällen des § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG bestehende Pflicht des Verfü-\n\ngungsberechtigten, die ihm überlassenen Geschäfte so zu führen, wie es das\n\nInteresse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßli-\n\nchen Willen erfordert (Senatsurteil vom 14. Dezember 2001, V ZR 493/99 und\n\nvom 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 214 und 622), hat den Bestand und\n\nden rechtlichen Zustand des künftigen Eigentums des Berechtigten zum Ge-\n\ngenstand. Die Sorge um die Rechtsangelegenheiten des Berechtigten, insbe-\n\nsondere gegenüber dem Verfügungsberechtigten selbst, ist hiermit nicht ver-\n\nbunden.\n\nb) Das Abrechnungsschreiben vom 28. Juli 1999 hindert die Beklagte\n\naber daran, sich gegenüber der am 11. April 2000 erfolgten Geltendmachung\n\ndes Herausgabeanspruchs auf den Fristablauf zu berufen. Die Beklagte würde\n\nsich hiermit in einer zu mißbilligenden Weise zu ihrem vorangegangenen Ver-\n\nhalten in Widerspruch setzen. Die Abrechnung erfüllt die Voraussetzungen ei-\n\nnes tatsächlichen Anerkenntnisses im Sinne der §§ 208 BGB a.F., 212 Abs. 1\n\nNr. 1 BGB. Diese die Unterbrechung bzw. den Neubeginn der Verjährung im\n\nFalle des Anerkenntnisses der regelnden Vorschriften sind zwar im allgemei-\n\nnen auf Ausschlußfristen nicht entsprechend anzuwenden. Dem steht vielfach\n\nderen Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, entgegen. Dies mag auch für die\n\nAusschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG gelten. Der Gedanke des wider-\n\nsprüchlichen Verhaltens, der es dem Schuldner versagt, sich gegenüber einer\n\n(soeben) anerkannten Forderung auf Verjährung zu berufen, kann bei Aus-\n\nschlußfristen, auch wenn die weitergehende Unterbrechungswirkung/Wirkung\n\ndes Neubeginns der Frist nicht eintritt, doch in anderer, eingeschränkter Weise\n\nzur Geltung kommen. Dies führt dazu, daß die Frist zwar nicht von neuem an-\n\nläuft, aber die Berufung auf deren Ablauf für eine gewisse Zeitspanne nicht\n\nstattfindet. Im Streitfalle hatte das Abrechnungsschreiben zwar kein berechtig-\n\ntes Interesse darauf begründet, die Beklagte werde auf die Schuld beliebig\n\nlange nach ihrem Erlöschen zahlen. Wohl aber konnte der Kläger erwarten,\n\ndaß die Beklagte eine kurzfristige Überschreitung der Frist - auch über den\n\nalsbald, nämlich zum 31. Dezember 1999, anstehenden Bilanzstichtag hinaus -\n\nhinnehmen werde (zur vergleichbaren Rechtslage bei treuwidriger Berufung\n\nauf Verjährung vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl. v. § 194,\n\nRdn 16 ff.). Das Aufforderungsschreiben vom 11. April 2000 verblieb innerhalb\n\ndieses Zeitraums.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Lemke Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-444-02","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-444-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-25/v-zr-444-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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