{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"V ZR 362/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894 Ein Eigentümer wird durch das Vermögensgesetz nicht gehindert, einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, wenn ein Enteignungsbeschluß in der Spätphase der DDR mangels Bekanntgabe an ihn rechtlich nicht existent geworden ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 362/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2003\nKanik\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894\n\nEin Eigentümer wird durch das Vermögensgesetz nicht gehindert, einen\n\nGrundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, wenn ein\n\nEnteignungsbeschluß in der Spätphase der DDR mangels Bekanntgabe an\n\nihn rechtlich nicht existent geworden ist (Bestätigung von Senat, Urt. v.\n\n12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419).\n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 362/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nvom 26. September 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Vater des Klägers wurde am 21. März 1940 als Eigentümer eines in\n\nder Gemarkung der beklagten Gemeinde (im folgenden: Beklagte) gelegenen,\n\nunbebauten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In der DDR stand das\n\nGrundstück auf Grund § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswer-\n\nten vom 17. Juli 1952 zunächst unter vorläufiger Verwaltung des Rates der\n\nGemeinde N. F. . Ausweislich des Bescheides vom 11. April 1990, mit\n\ndem der Rat des Kreises P. -Land eine Entschädigung in Höhe von\n\n2.335,50 Mark (DDR) feststellte, war das Grundstück am 7. März 1990 auf\n\nGrund des Baulandgesetzes in Volkseigentum übergegangen. In dem Grund-\n\nbuch ist seit dem 7. Juni 1990 für das Grundstück Eigentum des Volkes mit\n\nRechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde N. F. vermerkt.\n\nMit Urkunde vom 11. Juni 1990 verlieh der Rat des Kreises P. den\n\nEheleuten T. und G. K. ein Nutzungsrecht an dem Grundstück,\n\ndas zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus und zur Nutzung für persönliche\n\nZwecke berechtigen sollte. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1990 verkaufte\n\ndie Beklagte das Grundstück an die Eheleute K. zum Preis von\n\n3.028,50 Mark (DDR). Zu einer Umschreibung des Eigentums auf die Käufer\n\nkam es nicht; das Grundstück ist noch immer unbebaut.\n\nDer Kläger ist Erbeserbe nach seinem Vater. Er verlangt von der Be-\n\nklagten, zur Berichtigung des Grundbuchs seiner Eintragung als Eigentümer\n\ndes Grundstücks zuzustimmen. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat das\n\nOberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner - in dem Berufungsurteil\n\nzugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VIZ 2003, 77 veröffent-\n\nlicht ist, hält die Klage für unzulässig. Der Rechtsweg vor die ordentlichen Ge-\n\nrichte sei nicht eröffnet, vielmehr könne der Kläger seinen Anspruch nur im\n\nVerwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz und anschließend im Ver-\n\nwaltungsrechtsweg verfolgen. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts-\n\nhofes und mit dem Bundesverwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß auch\n\nbei Enteignungen in der Spätphase der DDR dem Vermögensgesetz Vorrang\n\nvor dem Zivilrecht und insbesondere einem Grundbuchberichtigungsanspruch\n\nzukomme.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Allerdings rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht\n\nüber die Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs durch klageabweisendes Proze-\n\nßurteil entschieden hat. Insoweit ist dem Berufungsgericht kein Verfahrensfeh-\n\nler unterlaufen. Zwar trifft es zu, daß bei Unzulässigkeit des beschrittenen\n\nRechtswegs dies nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen auszuspre-\n\nchen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechts-\n\nwegs zu verweisen ist; eine Klageabweisung durch Prozeßurteil wird hierdurch\n\nausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996, III ZB 105/96, NJW\n\n1998, 909, 910). Diese Regelung kann jedoch in den Ausnahmefällen keine\n\nAnwendung finden, in denen eine Verweisung des Rechtsstreits an die Ver-\n\nwaltungsgerichtsbarkeit ausscheidet. Das gilt namentlich, wenn über den\n\nRückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz in dem dafür vorge-\n\nsehenen Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden ist und daher eine ver-\n\nwaltungsgerichtliche Kontrolle keinen Sinn ergibt (vgl. Senat, Beschl. v.\n\n19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333; Beschl. v. 30. Oktober\n\n1997, V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 3. August 1995,\n\nIX ZB 80/94, VIZ 1995, 644, 645). Kommt eine Verweisung nicht in Betracht, so\n\ngeht die durch § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmte Bindungswirkung ins Lee-\n\nre und die mit der Regelung erstrebte Verfahrensbeschleunigung läßt sich\n\nnicht erreichen; der Rechtsstreit ist im Gegenteil zu einer abschließenden Ent-\n\nscheidung durch Prozeßurteil reif. Der Normzweck rechtfertigt es daher nicht,\n\nden Erlaß eines Prozeßurteils in solcher Lage als Verstoß gegen § 17 a Abs. 2\n\nSatz 1 GVG zu behandeln (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1992, aaO;\n\nMusielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 5). Im vorliegenden Fall\n\nliegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entscheidung durch Pro-\n\nzeßurteil vor. Die Verweisung des Rechtsstreits an ein Verwaltungsgericht\n\nkommt nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nüber den bereits im Dezember 1990 gestellten Antrag des Klägers auf Rück-\n\nübertragung des Grundstücks noch immer nicht entschieden ist.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im vorliegenden\n\nFall der Zivilrechtsweg eröffnet.\n\na) An einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist\n\nder Senat nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG gehindert. Nach dieser Bestimmung\n\nfindet eine Überprüfung des Rechtswegs nur dann nicht mehr statt, wenn das\n\nRechtsmittelgericht über eine Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hat.\n\nDas setzt voraus, daß nach einer Entscheidung über den Rechtsweg eine Ent-\n\nscheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen worden ist (vgl. BGHZ 119,\n\n246, 249 f). Daran fehlt es hier; denn das Berufungsurteil befaßt sich aus-\n\nschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu\n\nden ordentlichen Gerichten.\n\nb) Zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Grund-\n\nbuchberichtigung (§ 894 BGB) sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 13\n\nGVG). Dem stehen die durch das Vermögensgesetz auch in verfahrensrechtli-\n\ncher Hinsicht exklusiv ausgestatteten Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Senat,\n\nBeschl. v. 19. November 1992, aaO) im vorliegenden Fall nicht entgegen.\n\naa) Hat der Kläger sein Eigentum an dem Grundstück nicht verloren, so\n\nkann er von der Beklagten die Zustimmung zur Grundberichtigung verlangen\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419). Der Kläger\n\nblieb Eigentümer, wenn der Enteignungsbeschluß (§ 12 Abs. 3 BaulG) rechtlich\n\nnicht existent wurde, weil entgegen § 20 BaulG, § 9 Abs. 3 BaulG-DVO eine\n\nBekanntgabe ihm gegenüber unterblieben ist (vgl. Senat, BGHZ 129, 112,\n\n116 ff; Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Dem Kläger selbst ist der En-\n\nteignungsbeschluß unstreitig nicht bekanntgemacht worden. Zu einer Bekannt-\n\ngabe an einen verfügungsbefugten Verwalter, die für ein Wirksamwerden des\n\nEnteignungsbeschlusses ausreichen könnte (vgl. Senat, BGHZ 129, 112, 121 f;\n\nUrt. v. 12. Mai 2000, aaO), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-\n\ntroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Klägers zu un-\n\nterstellen, daß auch eine solche Bekanntgabe unterblieben ist und ihm dem-\n\nnach der eingeklagte Berichtigungsanspruch zusteht.\n\nbb) Ein Verlust des Eigentums nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB schei-\n\ntert bereits an der Fristhemmung wegen des anhängigen Restitutionsverfah-\n\nrens (Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Auch eine Heilung nach Art. 237 § 1\n\nAbs. 3 EGBGB ist ausgeschlossen; denn der Enteignung kommt im vorliegen-\n\nden Fall der Charakter einer unlauteren Machenschaft im Sinne des Vermö-\n\ngensrechts (§ 1 Abs. 3 VermG) zu. Eine Enteignung, die wie hier gegenüber\n\neinem Westeigentümer unter dessen bewußter Nichtbeteiligung in der Spät-\n\nphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt des Staatsratsvor-\n\nsitzenden Honecker, durchgeführt wurde, stellt grundsätzlich eine schädigende\n\nMaßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO,\n\n2419). Abgesehen davon, daß dieser - ausdrücklich als solcher formulierte -\n\nGrundsatz es erlaubt, dem jeweils im Einzelfall erreichten Niveau des Wand-\n\nlungsprozesses der DDR zu einem Rechtsstaat Rechnung zu tragen, weicht\n\nder Senat damit nicht in einer Weise, die für die vorliegende Entscheidung er-\n\nheblich ist, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine\n\nVorlage an den Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes\n\nkommt daher nicht in Betracht (vgl. GemSOGB, BGHZ 75, 340, 342). Zwar hat\n\ndas Bundesverwaltungsgericht seine - vom Senat herangezogene - Entschei-\n\ndung vom 28. April 1999 (BVerwGE 109, 81) durch zwei spätere Beschlüsse\n\n(ZOV 2001, 360, 361; 2002, 120, 121) dahin klargestellt, daß der geschilderte\n\nGrundsatz für den Zeitraum bis zur Verlautbarung des Schreibens des Staats-\n\nsekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes\n\nfür Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der\n\nVorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV\n\n1996, 412) nicht gelte, vielmehr könne die Frage, ob formale Verstöße gegen\n\ndie Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR als manipulativ zu werten sei-\n\nen, nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfal-\n\nles beantwortet werden. Die hier zu prüfende Enteignung erfolgte aber erst in\n\nder Zeit nach dem genannten Schreiben, so daß auch nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen einer unlauteren\n\nMachenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG erfüllt sind. Umstände, die eine Aus-\n\nnahme von dem geschilderten Grundsatz begründen könnten, sind nicht gege-\n\nben. Es spricht im Gegenteil alles dafür, daß in manipulativer, sittlich vorwerf-\n\nbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR nicht \"alles mit\n\nrechten Dingen\" zugegangen ist. So fehlt etwa jeder Hinweis dafür, daß vor\n\ndem Entzug des Eigentums die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BaulG und\n\nim Hinblick auf den angeblich beabsichtigten Eigenheimbau die weiteren Vor-\n\naussetzungen des § 12 Abs. 4 BaulG in die Prüfung einbezogen wurden.\n\nc) Die Verwirklichung des Tatbestandes unlauterer Machenschaften\n\nnach § 1 Abs. 3 VermG hindert den Kläger indessen nicht, die zivilrechtlichen\n\nFolgen einer unwirksamen Enteignung vor den Zivilgerichten geltend zu ma-\n\nchen.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats findet der Vorrang des Ver-\n\nmögensgesetzes, der zur Wahrung eines sozialverträglichen Ausgleichs und\n\nzum Schutz des redlichen Erwerbers zu respektieren ist, dort seine Grenzen,\n\nwo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus\n\nkeinen Bestand gehabt hätte.\n\n(1) Unter den geschilderten Umständen ist der Erwerb mit dem allge-\n\nmeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Un-\n\nrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in\n\nder DDR teilgenommen hatte. Zu dem Bereich des allgemeinen Verkehrsrisikos\n\nzählen auch solche Mängel, die auf Grund der veränderten tatsächlichen und\n\nrechtlichen Verhältnisse in der Spätphase der DDR den Erwerb erschüttert\n\nhätten. Da der Beginn dieser Phase durch den Rücktritt Honeckers am\n\n18. Oktober 1989 markiert wird, kann von diesem Zeitpunkt an die vermögens-\n\nrechtliche Abwicklung regelmäßig keinen Vorrang mehr gegenüber dem Zivil-\n\nrecht beanspruchen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420; vgl. auch Senat,\n\nBGHZ 145, 383, 387; Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, WM 2000, 1105,\n\n1107). Gesichtspunkte des redlichen Erwerbs bleiben hierbei ohne Bedeutung,\n\nweil sie in erster Linie an wirksame Unrechtsgeschäfte anknüpfen und deren\n\nvon dem Vermögensgesetz erst eröffneten Rückabwicklung sozialverträgliche\n\nGrenzen setzen sollen (Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, aaO). Der Rechtspre-\n\nchung des Senats kann aus diesem Grunde nicht entgegengehalten werden,\n\nsie lasse sich mit dem durch § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG erstrebten sozialen Aus-\n\ngleich nicht vereinbaren (BVerwG, ZOV 2001, 360, 361; Fritsche, NJ 2000,\n\n650 f; Hermann, OV-spezial 2000, 350, 353 f; Kolb, NJ 2003, 209). Der Befrie-\n\ndungsfunktion der Ausschlußfrist des § 30 a VermG ist in diesem Zusammen-\n\nhang ebensowenig ein Argument zu entnehmen (a.A. BVerwG, ZOV 2001, 360,\n\n361), weil sich hier das allgemeine Verkehrsrisiko realisiert und nicht etwa eine\n\nRückabwicklung durch das Vermögensgesetz erst eröffnet werden muß.\n\n(2) Gegen die Auffassung des Senats spricht ferner nicht die Regelung,\n\ndie der Gesetzgeber in Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB getroffen hat. Gegenstand\n\ndieser Vorschrift ist lediglich die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des\n\nVermögensgesetzes von dem Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB\n\n(Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275 S. 42). Um\n\nden Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers nicht zu gefährden, soll\n\nverhindert werden, daß die durch Art. 237 § 1 EGBGB eröffneten Heilungs-\n\nmöglichkeiten auch Sachverhalte erfassen, die den Tatbestand des Vermö-\n\ngensgesetzes erfüllen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Eine weiterge-\n\nhende Regelung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Hierfür mag seine Ein-\n\nschätzung der Rechtsprechung der zuständigen obersten Gerichtshöfe des\n\nBundes maßgebend gewesen sein, dies genügt jedoch nicht, um einen \"un-\n\nmißverständlich geäußerten Willen des Gesetzgebers\" feststellen zu können,\n\nder darauf gerichtet sein soll, daß das Vermögensgesetz in seinem Anwen-\n\ndungsbereich eine abschließende Sonderregelung enthalte und mithin zivil-\n\nrechtliche Ansprüche verdränge (so aber BVerwG, ZOV 2001, 360, 361). Der in\n\nihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist ent-\n\nscheidend für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift (BGHZ 49, 221, 223\n\nm.w.N.); an einem Gesetz, das eine Regelung für den vorliegenden Fall trifft,\n\nfehlt es aber gerade.\n\nbb) Der Senat sieht danach keinen Anlaß, seine bisherige Rechtspre-\n\nchung aufzugeben. Er weicht hiermit nicht von der Ansicht des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ab; eine Vorlage\n\nan den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt\n\ndemnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. GemSOGB,\n\nBGHZ 88, 353, 357; 91, 111, 114). Das Bundesverwaltungsgericht (ZOV 2001,\n\n360, 361) hat zwar Art. 237 § 1 EGBGB dahin ausgelegt, daß nach dieser Vor-\n\nschrift zivilrechtliche Ansprüche auch bei Vorgängen nach dem 18. Oktober\n\n1989 verdrängt seien. Dieser Beschluß hat aber nur die Prüfung einer Zulas-\n\nsung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\n\nVwGO) zum Gegenstand. Entsprechend der Zuständigkeit der Verwaltungsge-\n\nrichte befaßt sich die Entscheidung nur mit dem Klärungsbedarf hinsichtlich\n\neiner Rechtsfrage zu § 1 Abs. 3 VermG. Demgemäß hat das Bundesverwal-\n\ntungsgericht selbst in der genannten Entscheidung seine Auslegung des\n\nArt. 237 § 1 EGBGB ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Beru-\n\nfungsgericht keine Feststellungen zu einer Bekanntgabe des Enteignungs-\n\nbeschlus-\n\nses an einen etwa verfügungsbefugten Verwalter (vgl. Senat, BGHZ 129, 112,\n\n121 f) getroffen hat. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nWenzel\n\nTropf\n\nKrüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-362-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":5},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 2","ref_norm":"237-2","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-362-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-25/v-zr-362-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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