{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"V ZR 2/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 Der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB steht dem Eigentümer auch gegen denjenigen Nutzer zu, der ein Besitzrecht aufgrund nach Art. 233 § 3 EGBGB fortgeltenden Nutzungsrechts hat, das nach §§ 291 ff. ZGB begründet wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 2/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2003\nKanik\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4\n\nDer Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB steht\n\ndem Eigentümer auch gegen denjenigen Nutzer zu, der ein Besitzrecht aufgrund\n\nnach Art. 233 § 3 EGBGB fortgeltenden Nutzungsrechts hat, das nach §§ 291 ff.\n\nZGB begründet wurde.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 2/03 - LG Chemnitz\n AG Marienberg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\nMarienberg vom 24. August 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in Z. , an dem den\n\nBeklagten von der LPG Pflanzenproduktion \"V. \" A. im Jahre 1981\n\nein unbefristetes Nutzungsrecht zugewiesen wurde. Sie bebauten das Grund-\n\nstück mit einem Einfamilienhaus.\n\nIn einem Rechtsstreit, in dem der Kläger u.a. Nutzungsentschädigungs-\n\nansprüche für den Zeitraum 1995 bis 1997 gegen die Beklagten geltend ge-\n\nmacht hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Beklagten zahlten zur\n\nAbgeltung des Nutzungsgeldanspruchs 2.839,05 DM, und der Kläger verkaufte\n\nden Beklagten das Grundstück.\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt er eine Nutzungsentschädigung für\n\ndie Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994. Das Amtsgericht hat\n\nder auf Zahlung von 2.058,06 DM nebst Zinsen gerichteten Klage bis auf einen\n\ngeringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das Landgericht hat sie abge-\n\nwiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amts-\n\ngerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Geltendmachung des Anspruchs stehe\n\nder im Vorprozeß geschlossene Vergleich nicht entgegen, da es dort um ande-\n\nre Zeiträume gegangen und keine Generalabrechnung gewollt gewesen sei.\n\nDer Anspruch scheitere jedoch daran, daß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB\n\nals allein in Betracht zu ziehende Norm an einen Fall des sachenrechtlichen\n\nMoratoriums anknüpfe, wie es in Art. 233 § 2 a EGBGB geregelt sei. Ein sol-\n\nches Besitzrecht werde aber nur in ungeklärten oder sog. hängenden Fällen\n\ngewährt, in denen der Gesetzgeber zum Schutze des Nutzers und im Vorfeld\n\neiner beabsichtigten sachenrechtlichen Bereinigung ein vorläufiges Besitzrecht\n\ngeschaffen habe. Eine Konstellation dieser Art sei hier nicht gegeben. Denn\n\ndie Beklagten hätten das Grundstück aufgrund des ihnen verliehenen unent-\n\ngeltlichen Nutzungsrechts besessen. Diese Berechtigung schließe einen Rück-\n\ngriff auf Art. 233 § 2 a EGBGB aus.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. Die Revision greift die ihr günstige Auslegung des Berufungsgerichts,\n\ndaß der Vergleich der Parteien im Vorprozeß die Geltendmachung des An-\n\nspruchs nicht ausschließe, nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht er-\n\nsichtlich.\n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit,\n\nals es die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB verneint.\n\nDiese Norm gewährt dem Eigentümer gegen den nach Abs. 1 Satz 1 zum\n\nBesitz berechtigten Nutzer für den hier geltend gemachten Zeitraum ein\n\nNutzungsentgelt in Höhe des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43, 45\n\nSachenRBerG zu zahlenden Erbbauzinses.\n\na) Daß die Beklagten das ihnen von der LPG überlassene, im Eigentum\n\ndes Klägers stehende Grundstück in seinerzeit den Rechtsvorschriften ent-\n\nsprechender Weise oder jedenfalls mit Billigung staatlicher Stellen vor dem\n\n2. Oktober 1990 mit einem Gebäude bebaut haben, steht außer Streit. Sie wa-\n\nren daher in der fraglichen Zeit nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 a EGBGB\n\nzum Besitz berechtigt.\n\nEine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht deswegen geboten, weil die Beklagten außerdem auf ein unbe-\n\nfristetes und unentgeltliches Nutzungsrecht nach §§ 291 ff. ZGB verweisen\n\nkonnten, das ihnen von der LPG Pflanzenproduktion \"V. \" A. 1981\n\nzugewiesen worden war und das gemäß Art. 233 § 3 EGBGB bis zur sachen-\n\nrechtlichen Bereinigung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und b SachenRBerG) als ding-\n\nliches Recht zunächst fortbestand. Zwar ist es richtig, daß Art. 233 § 2 a\n\nEGBGB vor allem in den Fällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes\n\nbeabsichtigte, in denen die Rechtslage unklar war, eine sachenrechtliche Be-\n\nreinigung nach Sachlage aber in Betracht kam (vgl. Amtl. Begründung, BT-\n\nDrucks. 12/2695 i.V.m. BT-Drucks. 12/2480 S. 77; Staudinger/Rauscher, BGB\n\n[1996], Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 3). Auf solche ungeklärten Fälle, in denen\n\ndie Nutzungsberechtigung zu DDR-Zeiten nicht den Vorschriften entsprechend\n\nabgesichert (\"hängende\" Fälle) worden oder jedenfalls zweifelhaft war, ist das\n\nBesitzmoratorium jedoch nicht beschränkt. Das ergibt sich aus dem Gesetz\n\nselbst. Die Norm gewährt in Abs. 1 Satz 1 das Besitzrecht \"unbeschadet beste-\n\nhender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Regelungen\".\n\nDas bedeutet, es tritt neben diese etwa bestehenden Nutzungsrechte, wie auch\n\nAbs. 6 Satz 1 noch einmal ausdrücklich festlegt: \"Bestehende Rechte ... wer-\n\nden nicht berührt\" \n\n(Staudinger/Rauscher, aaO Rdn. 70; MünchKomm-\n\nBGB/Wendtland, 3. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 17; Palandt/Bassenge,\n\nBGB, 62. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 12). Dafür spricht aber auch der\n\nRegelungszusammenhang mit der Sachenrechtsbereinigung. Die Fälle nach\n\nArt. 233 § 3 EGBGB übergeleiteter Nutzungsrechte unterliegen der Bereini-\n\ngung. Sie werden damit jedenfalls für die Zeit nach Ablauf des ursprünglichen\n\nMoratoriums am 31. Dezember 1994 dem Besitzrecht des Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nEGBGB unterstellt. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz die Moratoriumstatbestände authentisch interpretiert. In dem\n\nUmfang, in dem der Besitzer von dem Eigentümer nach dem Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz\n\nÜbertragung des Eigentums oder Belastung des Grundstücks verlangen kann,\n\nist er auch, bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat,\n\nBGHZ 136, 212, 214 ff; vgl. auch schon Senat, Urt. v. 22. Dezember 1995,\n\nV ZR 334/94, WM 1996, 730; Urt. v. 27. September 1996, V ZR 115/95, WM\n\n1997, 121, 122). Dann aber ist es naheliegend - wenngleich der Gesetzgeber\n\nmit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auch neue Besitztatbestände\n\nschaffen konnte (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 215) -, daß auch das vorläufige\n\nBesitzmoratorim seinem Wortlaut und seiner Zielrichtung gemäß, möglichst alle\n\nfür eine Sachenrechtsbereinigung in Betracht kommenden Fälle zu regeln (vgl.\n\nSenat, BGHZ 125, 125, 134), auch den Fall erfaßte, in dem der Nutzer außer-\n\ndem durch ein zu DDR-Zeiten begründetes und fortbestehendes dingliches\n\nNutzungsrecht gesichert war. Dies verkennt die von den Beklagten vorgelegte\n\nStellungnahme aus dem Bundesministerium der Justiz vom 17. Dezember\n\n2001.\n\nb) Infolgedessen steht dem Kläger gegenüber den nach Art . 233 § 2 a\n\nAbs. 1 EGBGB zum Besitz berechtigten Beklagten der Anspruch auf Nutzungs-\n\nentgelt nach Satz 4 der Norm zu.\n\nDagegen läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht\n\neinwenden, der Kläger müsse sich an der \"vorrangigen Vereinbarung\" aus dem\n\nJahr 1981, also an der unentgeltlichen Zuweisung des Nutzungsrechts, fest-\n\nhalten lassen. Zwar erlaubt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Nutzer,\n\nsich auf bestehende Nutzungsrechte und \"günstigere Vereinbarungen und Re-\n\ngelungen\" zu berufen. Sie werden von dem gesetzlichen Moratorium nicht aus-\n\ngehebelt (vgl. Abs. 6 Satz 2 der Norm). Doch sind darunter nur Vereinbarungen\n\nmit dem Eigentümer zu verstehen. Daran muß dieser sich festhalten lassen,\n\nnicht aber an \"Vereinbarungen\" mit der Behörde, von der der Nutzer sein durch\n\nAbs. 1 Satz 1 geschütztes Recht ableitet (Staudinger/Rauscher, aaO Rdn. 71;\n\nvgl. auch MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO Rdn. 30). Nichts anderes gilt\n\nhier, wenn der Nutzer auf ein gesetzliches, zu DDR-Zeiten begründetes, nicht\n\nmit dem Eigentümer vereinbartes Nutzungsverhältnis verweisen kann.\n\nDem steht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht\n\nentgegen, daß die Altrechte mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergeben-\n\nden Inhalt bestehen geblieben sind (Art. 233 § 3 EGBGB). Unabhängig davon,\n\nob zum Inhalt des Rechts auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts\n\noder - wie hier - die Entgeltlosigkeit gehört (vgl. MünchKomm-BGB/von Oefele,\n\n3. Aufl., Ergänzungsband, Art. 233 § 4 Rdn. 31), so hindert dies den Gesetzge-\n\nber nicht, regelnd einzugreifen und ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Min-\n\ndestentgelt festzulegen. Davon hat er in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB\n\n- wie auch bereits in der Vorgängernorm - Gebrauch gemacht.\n\nc) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt die von ihm ver-\n\ntretene Auffassung auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 30. April 1998 (NJW 1998, 3033) die dazu geführt hat, daß der\n\nGesetzgeber in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB den vorliegend geltend\n\ngemachten Nutzungsentgeltanspruch in das Gesetz eingefügt hat.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hatte die frühere Regelung als nicht mit\n\nArt. 14 Abs. 1 GG vereinbar angesehen, die dem Eigentümer erst ab 1995 ein\n\nNutzungsentgelt gewährte, und eine gesetzliche Grundlage für einen entspre-\n\nchenden Anspruch bereits ab dem 22. Juli 1992 verlangt. Es hat dabei auf die\n\nBeschränkungen hingewiesen, die der Eigentümer nach Art. 233 § 2 a EGBGB\n\nohnehin hinzunehmen habe, und dargelegt, daß darüber hinaus eine unent-\n\ngeltliche Überlassung auch für die Zeit nach dem 22. Juli 1992 die Nutzer der\n\nvon dem Sachenrechtsmoratorium betroffenen Grundstücke einseitig bevorzu-\n\nge und gegenüber den Eigentümern von Verfassungs wegen nicht zu rechtfer-\n\ntigen sei. Diese Gründe gelten in gleicher Weise - worauf die Revision zu\n\nRecht hinweist - für solche Nutzer, bei denen die rechtliche Grundlage für die\n\nNutzung vor Inkrafttreten des Moratoriums unklar oder zweifelhaft war, wie für\n\ndie Nutzer, die sich - wie hier - auf ein zu DDR-Zeiten begründetes Nutzungs-\n\nrecht stützen konnten. Zum einen hat der Gesetzgeber auch ihre Nutzungsbe-\n\nrechtigung nicht als dauerhaft nur unter den bisherigen Bedingungen verän-\n\nderbar eingestuft, sondern nach Art. 233 § 3 EGBGB nur vorläufig als dingli-\n\nches Recht fortgelten lassen, im übrigen aber der Sachenrechtsbereinigung\n\nunterstellt. Die Gründe, die zu einer gestuften Nutzungsregelung bis zur\n\nDurchführung der Bereinigung geführt haben (vgl. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Sätze 4\n\nund 5 EGBGB), gelten in gleicher Weise für solche Rechtsverhältnisse, die erst\n\ndurch das Moratorium eine verläßliche Grundlage erhalten haben, wie auch für\n\ndie, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des DDR-Rechts begründet\n\nworden sind. Zum anderen ist auch die Beschränkung der Eigentümerrechte\n\nqualitativ in beiden Fällen gleich. Der Eigentümer muß das Besitzrecht bis zur\n\nDurchführung der Sachenrechtsbereinigung dulden. Er darf sein Grundstück\n\nnicht mit Rechten belasten, es sei denn, er ist dazu gesetzlich oder kraft be-\n\nhördlicher Entscheidung verpflichtet (Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 2 EGBGB).\n\nUnd er konnte bis zum Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts Ersatz für\n\ngezogene Nutzungen bis Ende 1994 nur auf einvernehmlicher Grundlage ver-\n\nlangen. Angesichts dessen liegt es fern - und ergibt sich auch nicht aus der\n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts -, einen Entgeltanspruch nur\n\ndem Eigentümer zuzubilligen, dessen Grundstück der Nutzer allein aufgrund\n\ndes nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB gewährten Moratoriums besitzt, und\n\nnicht demjenigen, dem ein zu DDR-Zeiten begründetes Nutzungsrecht entge-\n\ngengehalten werden kann, auf dessen Bedingungen er keinen Einfluß hatte.\n\nEin Verständnis der Norm, die dieses Ergebnis hätte, wäre verfassungsrecht-\n\nlich nicht weniger bedenklich als die vom Bundesverfassungsgericht gerügte\n\nfrühere Gesetzeslage. Eine solche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht un-\n\nterstellt werden.\n\n3. Der Höhe nach ist der Anspruch nicht im Streit, so daß es bei dem\n\nvon dem Amtsgericht zugesprochenen Betrag verbleibt.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Lemke Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-2-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 3","ref_norm":"233-3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-2-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-25/v-zr-2-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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