{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"IX ZR 143/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); AFG §§ 141a, 141b Die Vergütungsansprüche der beiden Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, die über Kapitalbeteiligungen von 40 v.H. bzw. 25 v.H. verfügen, können im Gesellschaftskonkurs keine bevorrechtigten Forderungen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 143/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Juli 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nKO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); AFG §§ 141a, 141b\n\nDie Vergütungsansprüche der beiden Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung, die über Kapitalbeteiligungen von 40 v.H. bzw. 25 v.H. verfügen,\n\nkönnen im Gesellschaftskonkurs keine bevorrechtigten Forderungen sein.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 143/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bundesanstalt gewährte den mit 40 v.H. bzw. 25 v.H. am\n\nStammkapital beteiligten Geschäftsführern einer GmbH Konkursausfallgeld.\n\nBeide Geschäftsführer hatten sich auch in erheblichem Umfang für Verbind-\n\nlichkeiten der GmbH verbürgt oder dafür Sicherheit geleistet. Nach der Satzung\n\nbestand für die GmbH unechte Gesamtvertretung. Nach den im wesentlichen\n\ngleichlautenden Anstellungsverträgen durften beide Geschäftsführer die GmbH\n\nnur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer vertreten. Die Geschäfts-\n\nführer unterlagen nach der Satzung den allgemeinen und besonderen Weisun-\n\ngen der Gesellschafter, die mit einfacher Mehrheit beschließen konnten. Nach\n\nder Satzung und den Anstellungsverträgen der Geschäftsführer bestanden au-\n\nßerdem weitgehende Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung\n\ngegenüber Rechtshandlungen der Geschäftsführung. Die Frage der Bezüge,\n\nsonstigen Leistungen, des Urlaubes und der Arbeitszeit hatten die Anstel-\n\nlungsverträge der Geschäftsführer in einer für Arbeitnehmer typischen Weise\n\ngeregelt.\n\nGegenüber dem Geschäftsführer M. ist die Klägerin durch das So-\n\nzialgericht D. unter Bejahung seiner Arbeitnehmereigenschaft rechts-\n\nkräftig zur Leistung von Konkursausfallgeld verurteilt worden. Bei dem Ge-\n\nschäftsführer G. hatte bereits sein Widerspruch zur abhelfenden Lei-\n\nstungsbewilligung des Arbeitsamtes geführt.\n\nIm gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem beklagten\n\nKonkursverwalter, die auf sie übergegangenen Ansprüche der genannten Ge-\n\nschäftsführer als bevorrechtigte Konkursforderungen anzuerkennen, weil der\n\nBeklagte die zur Tabelle angemeldeten Ansprüche mit diesem Rang bestritten\n\nhat.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die\n\naufgrund der Zahlung von Konkursausfallgeld an die Geschäftsführer M. \n\nund G. in Höhe von 22.049,02 DM und 18.153,89 DM entstandenen\n\nForderungen der Klägerin als bevorrechtigte Konkursforderungen anzuerken-\n\nnen. Das Berufungsgericht hat die auf Feststellung zur Tabelle ausgelegte\n\nKlage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-\n\nstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nEinziger Streitpunkt der Parteien in den Vorinstanzen war die Frage, ob\n\ndie Geschäftsführer der nachmaligen Gemeinschuldnerin nach Lage des Fal-\n\nles, insbesondere nach der Höhe ihrer Kapitalbeteiligungen und der Ausge-\n\nstaltung ihrer Anstellungsverträge als Arbeitnehmer zum Bezug von Konkurs-\n\nausfallgeld berechtigt waren. Das Landgericht hat die Arbeitnehmereigenschaft\n\nder Geschäftsführer wie das Sozialgericht D. im Falle M. bejaht.\n\nDas Berufungsgericht hat sie für beide Geschäftsführer verneint. Die Möglich-\n\nkeit einer Feststellung zur Tabelle ohne Vorrang brauchte das Berufungsge-\n\nricht nicht zu prüfen, da ein solcher Sachantrag - auch hilfsweise - nicht gestellt\n\nwar.\n\nDas Berufungsgericht hat den aus übergegangenem Recht von der Klä-\n\ngerin angemeldeten Vergütungsansprüchen den Rang aus § 59 Abs. 1 Nr. 3\n\nBuchst. a, Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO versagt, weil die Beteiligungen beider\n\nGeschäftsführer in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nzur Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungsansprüche in der Zusammen-\n\nschau zu betrachten seien. Ihre Rechtsstellung sei danach infolge des gemein-\n\nschaftlichen Stimmenübergewichts als Mitunternehmerschaft zu beurteilen.\n\nDagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nII.\n\nDie Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat sich mit\n\nder Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Geschäftsführern in verschiedenen\n\nrechtlichen Zusammenhängen befaßt.\n\n1. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner vom Beru-\n\nfungsgericht herangezogenen Rechtsprechung zur Insolvenzsicherung von\n\nBetriebsrenten nach den §§ 7 und 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG Versorgungszu-\n\nsagen an GmbH-Geschäftsführer nicht geschützt, wenn der Geschäftsführer\n\neinem Unternehmer oder Mitunternehmer gleichstand. Als Unternehmer hat der\n\nII. Zivilsenat dabei Geschäftsführer betrachtet, die über eine alleinige oder eine\n\nmehrheitliche Kapital- und Stimmenbeteiligung an der GmbH verfügten\n\n(BGHZ 77, 94, 101 f; 77, 233, 241; 108, 330, 333; BGH, Urt. v. 25. September\n\n1989 - II ZR 259/88, WM 1989, 1661, 1662; vgl. außerdem Brandes, BetrAV\n\n1990, 12, 14; Goette, ZIP 1997, 1317, 1319).\n\nAls Mitunternehmer und daher in ihrer betrieblichen Altersversorgung\n\nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nicht insolvenzgesichert hat der II. Zivilsenat\n\nauch GmbH-Geschäftsführer behandelt, die zusammen mit einem Mitge-\n\nschäftsführer die Mehrheit der Geschäftsanteile und selbst keine nur ganz un-\n\nbedeutende Beteiligung hielten (BGHZ 77, 94, 102; 77, 233, 242; 108, 330,\n\n333; BGH, Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 171/79, WM 1981, 647 f; v. 25. Septem-\n\nber 1989 aaO; v. 2. Juni 1997 - II ZR 181/96, ZIP 1997, 1351, 1352; siehe au-\n\nßerdem Brandes, aaO).\n\nEine solche, nicht ganz unbedeutende Beteiligung kann schon bei dem\n\nKapitalanteil eines Geschäftsführers von 10 v.H. vorhanden sein (BGH, Urt. v.\n\n2. Juni 1997 aaO mit einschränkenden Nachweisen). Größere Beteiligungsun-\n\nterschiede (im Falle des Urteils vom 9. März 1981 aaO handelte es sich um\n\nBeteiligungen von 50 v.H. und 20 v.H.) der Geschäftsführer sollen dabei dem\n\ngeringer Beteiligten eine genügend starke unternehmerische Position belas-\n\nsen. Nur wenn ein Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem Mehrheits-\n\ngesellschafter die Geschäfte einer GmbH führe, sei die Versorgung des Min-\n\nderheitsgesellschafters durch das Betriebsrentengesetz im Insolvenzfall ge-\n\nschützt (BGHZ 108 aaO; BGH, Urt. v. 25. September 1989 aaO).\n\n2. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu\n\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG hat auch das Bundesarbeitsgericht GmbH-\n\nGeschäftsführer nur dann als Unternehmer ohne Insolvenzsicherung der Be-\n\ntriebsrente behandelt, wenn sie über mehr als 50 v.H. der GmbH-Anteile ver-\n\nfügten (BAGE 66, 1, 5 m.w.N.). Ergänzend dazu hat das Bundesarbeitsgericht\n\nausgeführt, daß es für den Insolvenzschutz der Betriebsrente eines Ge-\n\nschäftsführers mit Minderheitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG\n\nausreiche, wenn ein anderer Gesellschafter infolge eines Vorzugsstimmrechts\n\nbeherrschenden Einfluß in der Gesellschafterversammlung ausübe (BAG\n\nGmbHR 1998, 84, 86).\n\n3. Das Bundessozialgericht hat für den Anspruch auf Konkursausfallgeld\n\ndie Legaldefinition des Arbeitnehmers aus den Vorschriften über die Beitrags-\n\npflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 168 Abs. 1 Satz 1 AFG mit seinen\n\nErgänzungen durch § 173a AFG und § 7 SGB IV) herangezogen (BSG SozR 2\n\n- 4100 § 141b AFG Nr. 41 S. 156 m.w.N.; SozR 3 - 4100 § 168 AFG Nr. 5\n\nS. 7 f; § 141b AFG Nr. 17 S. 78). Nach seiner Rechtsprechung ist der Ge-\n\nschäftsführer einer GmbH nicht mehr als Arbeitnehmer zum Konkursausfallgeld\n\nberechtigt, wenn er aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgebenden\n\nEinfluß auf die Entscheidungen der GmbH hat, daß er jeden Beschluß, insbe-\n\nsondere jede ihm nicht genehme Weisung verhindern kann. Denn der Ge-\n\nschäftsführer befindet sich dann nicht mehr in der für Arbeitnehmer typischen\n\nPosition persönlicher Abhängigkeit von der Anstellungs-GmbH. Eine solche\n\nAbwehrstellung besitzt der Geschäftsführer regelmäßig bei einer mindestens\n\nhälftigen Kapitalbeteiligung (vgl. § 47 Abs. 1 und 2 GmbHG). Auch der Ge-\n\nschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung, der aufgrund eines Vorzugs-\n\nstimmrechts oder der satzungsmäßigen Anordnung qualifizierter Beschluß-\n\nmehrheiten mindestens über eine breite Sperrminorität verfügt, ist nach diesem\n\nMaßstab kein zum Konkursausfallgeld anspruchsberechtigter Arbeitnehmer.\n\nEin Geschäftsführer soll nach Ansicht des Bundessozialgerichts auch dann\n\nkein Arbeitnehmer mehr sein, wenn er aufgrund der eigenen Beteiligung und\n\nals Stimmführer eines Splitteranteils seines Ehegatten eine GmbH faktisch be-\n\nherrscht (vgl. BSGE 13, 196, 199 f; 23, 83, 84 f; 42, 1, 2; BSG SozR 2 - 4100\n\n§ 141b AFG Nr. 41 S. 157 - faktische Beherrschung; SozR 3 - 4100 § 168 AFG\n\nNr. 5 S. 8 f - Sperrminorität infolge Einstimmigkeit; SozR 3 - 4100 § 168 AFG\n\nNr. 8 S. 16 - zu schmale Sperrminorität; SozR 3 - 4100 § 168 AFG Rn. 18\n\nS. 45, 46 f - nur treuhänderische Alleinberechtigung; SozR 3 - 4100 § 141b\n\nAFG Nr. 17 S. 80 = ZIP 1997, 1120 - nur treuhänderische Mehrheitsbeteili-\n\ngung).\n\nIm Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die\n\nTeilnahmegrenzen von GmbH-Geschäftsführern an der Insolvenzsicherung von\n\nBetriebsrenten, der das Berufungsgericht hier auch für die Insolvenzsicherung\n\nder aktiven Bezüge gefolgt ist, hat das Bundessozialgericht die Arbeitnehmer-\n\nstellung geschäftsführender GmbH-Minderheitsgesellschafter bei Prüfung ihrer\n\nVersicherungspflicht nach § 168 Abs. 1 AFG nicht ausgeschlossen, obwohl sie\n\nmit ihrer zusammengefaßten Stimmenmacht die GmbH beherrschen konnten,\n\ngemeinschaftlich vertretungsbefugt waren und die Gesellschafter nur im ge-\n\nsetzlichen Mindestumfang auf die Geschäftsführung Einfluß zu nehmen ver-\n\nmochten (BSGE 38, 53, 54, 58). Für die Beurteilung der arbeitnehmertypischen\n\nAbhängigkeit hat das Bundessozialgericht bei GmbH-Geschäftsführern mit\n\nMinderheitsbeteiligung statt dessen in erster Linie auf die rechtliche und tat-\n\nsächliche Freiheit der Arbeitszeit- und Urlaubsgestaltung, daneben auf das\n\nMaß ihrer wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit auf die Gesellschaft und auf die\n\nGröße des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Geschäftsführers am Unter-\n\nnehmenserfolg der GmbH abgestellt (BSGE aaO; BSG SozR 3 - 2400 § 7\n\nSGB IV Nr. 4 S. 14, 17 f; SozR 3 - 4100 § 168 AFG Nr. 18 S. 48; § 141b AFG\n\nNr. 17 S. 82).\n\nIII.\n\nDer Senat ist verfahrensrechtlich frei, die persönliche Berechtigung von\n\nGmbH-Geschäftsführern zum Konkursausfallgeld für die vorliegende Fallgrup-\n\npe konkursrechtlich abweichend von der angeführten Rechtsprechung des\n\nBundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts und auch abweichend von\n\nder Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur Insolvenzsicherung von Versor-\n\ngungszusagen an GmbH-Geschäftsführer abzugrenzen.\n\n1. Die Revisionserwiderung nimmt an, eine feste Verzahnung der Insol-\n\nvenzsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 17\n\nAbs. 1 BetrAVG und der (übergegangenen) Bezüge aus Arbeitsverhältnissen\n\nnach den §§ 141a ff, 141m Abs. 1 AFG, § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2\n\nSatz 1 1. Fall, § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO ergebe sich bereits aus dem Urteil des\n\nII. Zivilsenats vom 14. Juli 1980 (BGHZ 78, 73, 80 = NJW 1980, 2468, 2470 zu\n\nIII, 2.). Das trifft indes nicht zu.\n\nSelbst wenn das Bundessozialgericht jener Entscheidung den Hinweis\n\nentnommen haben sollte, daß eine völlige Gleichbehandlung von Betriebsren-\n\nten und Arbeitslohn in ihrem konkursrechtlichen Schutz notwendig sei (vgl.\n\nBSGE 61, 282, 283 = ZIP 1987, 924), so liegt darin eine ungerechtfertigte Ver-\n\nallgemeinerung. Denn der II. Zivilsenat hat die Gleichbehandlung der aktiven\n\nBezüge und der Versorgungsbezüge nur insoweit herausgestellt, als es das\n\ngrößere vollstreckungsrechtliche Schutzbedürfnis der Leistungen für den lau-\n\nfenden Unterhalt im Vergleich zu den älteren Rückständen anbetrifft. Darum\n\ngeht es hier nicht.\n\nBei der Auslegung von § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO kann der Kreis der jeweils\n\ngeschützten Personen nicht ohne Rücksicht darauf gezogen werden, daß § 59\n\nAbs. 1 Nr. 3 Buchst. d KO die \"Berechtigten auf Leistungen aus der betriebli-\n\nchen Altersversorgung\" erfaßt und damit an den erweiterten Arbeitnehmerbe-\n\ngriff des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anschließt. Demgegenüber gewährt § 59\n\nAbs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 KO die konkursrechtlichen Vergünstigun-\n\ngen für Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis allen \"Arbeitnehmern\" (zur Mög-\n\nlichkeit einer Differenzierung auch schon BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - IX ZR\n\n39/02, WM 2003, 551, 553 unter 2 b, bb [2]). Die Konkursordnung hat damit für\n\ndie Gerichte einen Auslegungsspielraum eröffnet. Dadurch wird eine praktische\n\nKonkordanz im persönlichen Schutzbereich der Konkurssicherung von Ar-\n\nbeitslohn und Betriebsrenten ermöglicht, die - teilweise mit Recht - grundsätz-\n\nlich für erstrebenswert gehalten wird (vgl. etwa Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl.\n\n§ 59 Rn. 15b; für deckungsgleiche persönliche Schutzbereiche auch das Be-\n\nrufungsgericht).\n\n2. Dagegen sind die Begriffe des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhält-\n\nnisses in den §§ 141a, 141b, 141m AFG und § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO im\n\nHinblick auf den Zweck des Gesetzes notwendig inhaltsgleich zu bestimmen\n\n(vgl. BSGE 61, 282, 284). Denn verschiedene persönliche Berechtigungen des\n\nArbeitnehmerschutzes von rückständigen Bezügen aus den letzten drei Mona-\n\nten vor dem Konkursfall mit der Sicherung durch Konkursausfallgeld und von\n\nälteren Rückständen mit Masserang im Konkurs läßt § 59 Abs. 1 Nr. 3\n\nBuchst. a KO nicht zu (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - IX ZR 39/02, aaO\n\nunter II. 2. b, bb [1]). Diese notwendige Begriffsidentität aus dem Normzusam-\n\nmenhang des Gesetzes über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I\n\nS. 1481) erstreckt sich nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Arbeit-\n\nnehmerbegriff, wie er aus der Legaldefinition des § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG und\n\nanderer Gesetze hervorgeht. In diesem Sinne weicht der Senat im Nachste-\n\nhenden nicht von der Auffassung des Bundessozialgerichts ab, ein geschäfts-\n\nführender GmbH-Minderheitsgesellschafter könne auch dann noch Arbeitneh-\n\nmer sein, wenn ihm zwei weitere Gesellschafter mit ebenfalls je einer Drittel-\n\nbeteiligung an der Seite stehen (vgl. BSGE 38, 53, 58). Dieser Entscheidung\n\nlagen zwar dem Streitfall im wesentlichen gleichgelagerte Beteiligungsverhält-\n\nnisse zugrunde. Sie ist jedoch lediglich zur Abgrenzung der Versicherungs-\n\npflicht von GmbH-Geschäftsführern nach § 168 Abs. 1 AFG ergangen, während\n\nder Senat § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO auszulegen hat. Die vom Bundesso-\n\nzialgericht zur Anspruchsberechtigung von GmbH-Geschäftsführern auf Kon-\n\nkursausfallgeld entschiedenen Sachverhalte betrafen - soweit ersichtlich - kei-\n\nne Beteiligungsverhältnisse, nach denen die Arbeitnehmereigenschaft der je-\n\nweiligen Kläger vom Standpunkt des Senats her im Ergebnis anders hätte be-\n\nantwortet werden müssen. Die verbleibenden Abgrenzungsunterschiede in der\n\nBerechtigung von GmbH-Geschäftsführern zum Konkursausfallgeld führen da-\n\nher nicht zu einer Abweichung, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung\n\nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes\n\ndie Anrufung des Gemeinsamen Senates gebietet.\n\nIV.\n\nNach zutreffender Annahme des Berufungsgerichts waren die Ge-\n\nschäftsführer der Gemeinschuldnerin, denen die Klägerin Konkursausfallgeld\n\ngewährt hat, keine Arbeitnehmer i.S. der § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO,\n\n§§ 141a ff AFG. Die Klägerin ist daher nach § 146 KO nicht berechtigt, die ge-\n\nmäß § 141m Abs. 1 AFG auf sie übergegangenen, ansonsten nach Grund und\n\nHöhe unstreitigen Vergütungsansprüche der Geschäftsführer gemäß § 59\n\nAbs. 2 KO mit dem Rang aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zur Konkurstabelle feststel-\n\nlen zu lassen.\n\n1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 (IX ZR 39/02,\n\nWM 2003, 551) entschieden, daß die Vergütungen von GmbH-Geschäfts-\n\nführern ohne Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft bevorrechtigte Forderun-\n\ngen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a GesO und\n\n§ 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KO sein können. Dies\n\ndürfte auch für GmbH-Geschäftsführer gelten, die mit weniger als 10 v.H. am\n\nStammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, weil Gewinnchance und Verlustri-\n\nsiko dann für eine Mitunternehmerschaft in der Regel zu unbedeutend sind und\n\nselbst die Minderheitsrechte des § 50 GmbHG dem Gesellschafter verschlos-\n\nsen sein können.\n\n2. Fragwürdig ist, ob in anderen Fällen GmbH-Geschäftsführer, die Min-\n\nderheitsanteile am Stammkapital halten, in Anlehnung an die Rechtsprechung\n\nzu § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG im Konkurs der Gesellschaft mit ihren rückstän-\n\ndigen Vergütungen erst dann ungeschützt sind, wenn sie zusammen über eine\n\nStimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügen. Hieraus mag\n\nsich allerdings ein beherrschender Einfluß ergeben, wenn sich die Geschäfts-\n\nführer faktisch in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung verständigen\n\nmüssen und Leitungsvorlagen bei späterer Beschlußfassung der Gesellschaf-\n\nter gemäß § 46 GmbHG dann mit gebündelter Kapital- und Stimmenmacht ver-\n\ntreten werden. Die Annahme eines solchen Koalitionszwanges widerspricht\n\naber der Lebenserfahrung, wenn die Leitungsmacht der Geschäftsführer - wie\n\nhier - nach § 45 GmbHG durch allgemeine und besondere Weisungsrechte der\n\nGesellschafter und weitere Zustimmungsvorbehalte in den Anstellungsverträ-\n\ngen auf die Führung der laufenden Geschäfte beschränkt gewesen ist, wobei\n\ninsbesondere die Einstellung und Entlassung von Personal und Investitions-\n\nentscheidungen in Höhe von mehr als 5.000 DM stets einer Zustimmung der\n\nGesellschafter bedurften. Ein faktischer Koalitionszwang mit Interessengleich-\n\nschaltung der Geschäftsführer bestand unter diesen Umständen nicht. Jeder\n\nkonnte mit seinen Vorschlägen vor die Gesellschafter treten und Mehrheitsent-\n\nscheidungen gegen den Mitgeschäftsführer durchsetzen. Wäre einer der bei-\n\nden Geschäftsführer abberufen worden, hätte sich die Stellung des verbleiben-\n\nden Geschäftsführers nicht geschwächt. Es wäre mithin auch nicht vertretbar,\n\nden verbleibenden Geschäftsführer gerade wegen Wegfalls eines Koalitions-\n\nvorteils der Geschäftsleitung von da ab bei späterem Konkurs als Arbeitnehmer\n\nzu schützen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Goette, ZIP 1997, 1317, 1322). Der\n\nSenat zieht daraus den Schluß, daß jedenfalls bei der schwachen Leitungsbe-\n\nfugnis der Geschäftsführer im Streitfall eine arbeitnehmertypische Abhängigkeit\n\nnicht nur deshalb ausgeschlossen sein kann, weil die Geschäftsführer zusam-\n\nmen die beiden anderen Gesellschafter der Gemeinschuldnerin überstimmen\n\nkonnten.\n\n3. In den sozialen Schutz von Arbeitnehmern für ihre Lohnrückstände\n\nder letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 59 Abs. 1\n\nNr. 3 Buchst. a KO) kann ein GmbH-Geschäftsführer aber auch ohne Koalition\n\nnicht mehr einbezogen werden, wenn ihm eine (erhebliche) Minderheitsbeteili-\n\ngung von mindestens 10 v.H. der Geschäftsanteile einen wesentlichen Einfluß\n\nauf die Entschließungen der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 und 2 GmbHG\n\nvermittelt. Eines beherrschenden Einflusses oder einer Sperrminorität eines\n\nGmbH-Geschäftsführers bedarf es nicht, um seine Verbindung mit der Gesell-\n\nschaft signifikant über den Status des persönlich abhängigen typischen Arbeit-\n\nnehmers hinauszuheben. Denn der typische Arbeitnehmer einer GmbH (ohne\n\nGesellschaftsanteil) hat auf dem Wege der Beteiligung keinerlei Einfluß auf die\n\nGesellschafterentschließungen seiner Arbeitgeberin, durch den er seine Ab-\n\nhängigkeit als Arbeitnehmer neutralisieren könnte. Ist eine solche erhebliche\n\nArbeitnehmerbeteiligung an einer GmbH ausnahmsweise vorhanden, verliert\n\ndieser Gesellschafter unter Umständen seinen konkursrechtlichen Arbeitneh-\n\nmerschutz für den Vergütungsanspruch, wenn ihm sein faktischer Einfluß auf\n\ndie Geschäftsführung (§ 37 GmbHG) zugleich einen erheblichen Anteil an der\n\nLeitungsmacht zuweist.\n\nDie Verbindung von Leitungsmacht und wesentlichem Einfluß auf die\n\nEntschließungen der Gesellschafter unterscheidet den GmbH-Geschäftsführer\n\nmit erheblicher Minderheitsbeteiligung an der Anstellungsgesellschaft auch sig-\n\nnifikant von Fremdgeschäftsführern und Geschäftsführern mit bloßen Splitter-\n\nanteilen unterhalb von 10 v.H., die konkursrechtlich als Arbeitnehmer gelten\n\n(siehe oben unter 1. und II., 1.).\n\nÄhnliche Bewertungen einer wesentlichen Einflußmöglichkeit auf die\n\nEntschließungen der Gesellschafter enthielten in anderem Zusammenhang\n\nbereits die Ende 2000 außer Kraft getretenen Vorschriften des § 36a Abs. 1\n\nund 2 EStG, indem sie wegen der hiernach bestehenden Mißbrauchsgefahr\n\nsowohl dem beherrschenden als auch dem nur wesentlich (mit mehr als 25 v.H.\n\nunmittelbar oder mittelbar) beteiligten Gesellschafter die Anrechnung von Kör-\n\nperschaftsteuer auf die einkommensteuerpflichtigen Ausschüttungen bei Nicht-\n\nentrichtung der Körperschaftsteuer versagten.\n\nMit Recht hat Groß (DB 1984, 1447, 1454) für den Ausschluß der kon-\n\nkursrechtlichen Arbeitnehmerstellung von GmbH-Geschäftsführern mit erhebli-\n\ncher Minderheitsbeteiligung nicht nur auf diese steuerrechtliche Parallelwer-\n\ntung hingewiesen, sondern auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanz-\n\nhofs zu Bewertungszu- und -abschlägen bei beherrschendem Anteilsbesitz\n\n(§ 11 Abs. 3 BewG) einerseits und Minderheitsbeteiligungen andererseits, die\n\nnoch keinen wesentlichen Einfluß auf die Gesellschafterentschließungen ver-\n\nmitteln. Der Senat teilt die Ansicht, daß diese bewertungsrechtlichen Kriterien\n\nim allgemeinen geeignet sind, auch die konkursrechtliche Arbeitnehmerstellung\n\nvon Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sachgerecht zu begrenzen\n\n(vgl. zur Einflußbeschreibung von Beteiligungen außerdem Abschnitt 9 Abs. 1\n\nder Vermögensteuerrichtlinien - VStR 1995, BStBl. I Sondernr. 2/1995 S. 23).\n\nAllerdings dürfte in dem hier nicht zu entscheidenden Fall, daß innerhalb einer\n\nGmbH ein Mehrheitsgesellschafter existiert, kein Geschäftsführer aufgrund\n\nbloßer Minderheitsbeteiligung einen wesentlichen Einfluß auf die Gesellschaf-\n\nterentschließungen gewinnen können (abweichend von Abschnitt 9 Abs. 1\n\nSatz 3 Nr. 2 VStR 1995, der insoweit auf der Schachtelbeteiligung des Aktien-\n\nrechts \n\nberuht; \n\nsiehe \n\nferner \n\ndie \n\nvom \n\nLandessozialgericht N.\n\n hier in Sachen des Geschäftsführers M. angeführte Ent-\n\nscheidung des Bundessozialgerichts SozR 3 - 4100 § 168 AFG Nr. 8, in der\n\ndas beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis der geschäftsführenden Min-\n\nderheitsgesellschafterin trotz ihrer Beteiligung von 48 v.H. verneint worden ist,\n\nweil sie sich einem Mehrheitsgesellschafter gegenübersah). Fehlt es jedoch an\n\neinem Mehrheitsgesellschafter, wie im Falle der Gemeinschuldnerin, so können\n\n- sofern keine Verschiebung des Einflusses durch Sonderstimmrechte eintritt -\n\nauch Minderheitsbeteiligungen von 10 bis 49,9 v.H. der Geschäftsanteile zu\n\neinem wesentlichen Einfluß auf die Entschließungen der GmbH-Gesellschafter\n\nführen, weil jeder derartige Minderheitsgesellschafter mit seinen Beschlußvor-\n\nschlägen strukturell mehrheitsfähig ist (vgl. BFHE 119, 496, 499; 126, 66, 70;\n\n159, 568, 571 f; BFH/NV 2000, 170, 172). So lag es auch bei der Gemein-\n\nschuldnerin für die Geschäftsführer M. und G. . Der arbeitnehmerty-\n\npische Inhalt ihrer Anstellungsverträge im Hinblick auf Dauer, Umfang und Ort\n\nihrer Tätigkeit, den Urlaubsanspruch und die Vorsorge für den Krankheitsfall\n\ntritt demgegenüber in seiner Bedeutung zurück.\n\nDie Frage, ob die der Gemeinschuldnerin gewährten Sicherheiten den\n\nGeschäftsführern zusätzlichen Einfluß verschafft haben, kann weitgehend auf\n\nsich beruhen. Es spricht jedenfalls nichts dafür, daß hierdurch einer der Ge-\n\nsellschafter ein relatives Übergewicht erlangt und dadurch seine Mitgesell-\n\nschafter - wie ein Mehrheitsgesellschafter - in eine einflußärmere Position zu-\n\nrückgedrängt hätte.\n\nV.\n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht keine Tatbe-\n\nstandswirkung der sozialgerichtlichen Verurteilung der Klägerin in Sachen\n\nM. und keine entsprechende Bestandskraftwirkung des Widerspruchsbe-\n\nscheides in Sachen G. für den zum Konkursvorrecht abgestuften Mas-\n\nserang ihrer nach § 141m Abs. 1 AFG übergegangenen Vergütungsansprüche\n\nangenommen hat. Tatbestandswirkung kommt den Entscheidungen über den\n\nAnspruch auf Konkursausfallgeld allenfalls für den gesetzlichen Anspruchs-\n\nübergang selbst und damit für die Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit zu.\n\nDer Anspruch auf Konkursausfallgeld ist dem Lohnanspruch des Arbeit-\n\nnehmers akzessorisch. Das Bundessozialgericht hat daher der arbeitsgerichtli-\n\nchen Lohnaberkennung Tatbestandswirkung für den Anspruch auf Konkurs-\n\nausfallgeld zugebilligt (so etwa BSG SozR 3 - 4100 § 141b AFG Nr. 15). Das\n\ngilt jedoch nicht bei rechtskräftiger Verurteilung der späteren Gemeinschuldne-\n\nrin zur Zahlung von Arbeitslohn (BSG SozR 3 - 4100 § 141a AFG Nr. 2 S. 7\n\na.E.). Wie für den Bürgen nach § 767 BGB wirkt deshalb durch das materielle\n\nRecht nur die Aberkennung des gesicherten Anspruchs zugunsten der Bun-\n\ndesanstalt für Arbeit. Ihre Verurteilung zur Zahlung des akzessorischen Kon-\n\nkursausfallgeldes kann dagegen keine Rechtskraftwirkung beim Rückgriff ge-\n\ngen den Schuldner aus dem übergegangenen Anspruch haben (wie bei der\n\nBürgschaft nach § 774 Abs. 1 Satz 3 BGB). Erst recht gilt dies, wenn es nicht\n\num den Bestand der übergegangenen Ansprüche geht, sondern - wie hier -\n\ndarum, ob sie als bevorrechtigte Konkursforderungen nach § 59 Abs. 2 Satz 1,\n\n§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zu berichtigen sind.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Raebel Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-zr-143-02","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-zr-143-02","retrieved":"2026-07-10 14:36:42.298418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-24/ix-zr-143-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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