{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"IX ZB 539/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"zu c bis f InsO §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360a Abs. 4 a) Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßko- stenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a In- sO enthält insoweit keine Sonderregelung. b) Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. c) Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfal- lenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht aus- gegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet. d) Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind. e) Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehe- lichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zu- sammenhang stehen. f) Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen. g) Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 539/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nzu c bis f\n\nInsO §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360a\n\nAbs. 4\n\na) Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende\nEntscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßko-\nstenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a In-\nsO enthält insoweit keine Sonderregelung.\n\nb) Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es\nirrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des\n§ 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie\nvom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.\n\nc) Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die\nerforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfal-\nlenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht aus-\ngegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.\n\nd) Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltenden\nAuskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgericht\nden Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind.\n\ne) Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen\nAnspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehe-\nlichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau\noder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen\nwurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zu-\nsammenhang stehen.\n\nf) Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich\n\nnicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen.\n\ng) Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm\nerteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur\nVerfügung zu stellen.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02 - LG Bochum\n\n AG Bochum\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 24. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß des\n\nEinzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom\n\n22. Oktober 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung für das\n\nBeschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ableh-\n\nnung der Kostenstundung bestätigt worden ist.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß\n\ndes Amtsgerichts Bochum vom 16. August 2002 aufgehoben, so-\n\nweit der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 300 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer früher selbständig tätige Schuldner beantragte im Dezember 2001\n\nbeim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung von\n\nRestschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines\n\nRechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stun-\n\ndungs- und des Beiordnungsantrags trug er vor, er sei überschuldet, habe kein\n\nVermögen und verdiene als Pizzabäcker monatlich ca. 1.000 DM netto. Er sei\n\nitalienischer Staatsbürger, habe in Italien die Schule besucht und benötige\n\ndeshalb für das Insolvenzverfahren rechtlichen Beistand. Dem Antrag fügte er\n\neine Aufstellung der gegen ihn gerichteten und ihm zustehenden Forderungen\n\n[GA Bl. 4/5] bei und erklärte, daß die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1\n\nund 3 InsO nicht vorlägen. Das Amtsgericht holte eine Ablichtung der vom\n\nSchuldner am 8. Mai 2000 geleisteten eidesstattlichen Versicherung [GA\n\nBl. 27] ein.\n\nDas Amtsgericht übersandte dem Schuldner das gerichtliche Formular\n\n\"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\" mit der\n\nAufforderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Der Schuldner erwi-\n\nderte, er sei wegen seiner geringen Schulbildung und ungenügenden Beherr-\n\nschung der deutschen Sprache nicht in der Lage, das Formular auszufüllen. Im\n\nweiteren Verlauf des Verfahrens bat er um Übersendung eines Fragebogens in\n\nitalienischer Sprache, hilfsweise um Beiordnung eines Dolmetschers.\n\nDas Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten\n\nund Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete\n\nsofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auch\n\nden Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfah-\n\nren zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, nach\n\nseinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.\n\nII.\n\n1. Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung eines\n\nRechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde\n\nunzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-\n\nder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).\n\nEs ist rechtlich geklärt, daß der Schuldner für das Stundungsverfahren\n\ngrundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH,\n\nBeschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZR 20/02, NZI 2003, 270). Selbst dann, wenn\n\ner die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, kommt die Beiordnung\n\neines Rechtsanwalts nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- und\n\nRechtslage in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 18. Mai 2003 - 1 BvR 329/03). Die\n\nRechtsbeschwerde zeigt in diesem Punkt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage\n\nauf.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist in dem die Verweigerung von Prozeßko-\n\nstenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffenden Punkt unstatthaft.\n\nEine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung\n\nkann nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit\n\nder einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angegriffen werden\n\n(BGHZ 144, 78). Hat das Beschwerdegericht die Entscheidung getroffen, so\n\nfindet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausschließlich unter\n\nder Voraussetzung statt, daß sie in dem ergangenen Beschluß zugelassen\n\nworden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Regelung gilt auch für das Be-\n\nschwerdeverfahren gegen die den Stundungsantrag ablehnende Entscheidung;\n\ninsoweit finden ebenfalls gemäß § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozeßord-\n\nnung und damit die Bestimmungen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe\n\nentsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW\n\n2002, 2793, 2794). An der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde\n\nfehlt es hier.\n\nDiese ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Beschwerdegericht\n\nirrig angenommen hat, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO fänden im Be-\n\nschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Kostenstundung keine Anwen-\n\ndung. Hat das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums die Prüfung\n\nder Frage versäumt, ob es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzu-\n\nlassen hat, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl verwehrt, diese\n\nPrüfung nachzuholen. Es bleibt vielmehr an die Nichtzulassung gebunden.\n\nNach der strikten Regelung des § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO ist der Weg in die\n\nRechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ge-\n\nnerell verschlossen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. September 1999 - II ZB\n\n12/99, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 2 im Falle der\n\nBindung des Revisionsgerichts an die Nichtzulassung der Revision).\n\nIII.\n\nDagegen ist der die Ablehnung der Stundung betreffende Teil der\n\nRechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Wahrung der Einheit-\n\nlichkeit der Rechtsprechung zulässig. In diesem Umfang hat das Rechtsmittel\n\nauch Erfolg.\n\nDie Vorinstanzen haben dem Schuldner die Stundung der Verfahrens-\n\nkosten mit der Begründung versagt, er habe weder eine Erklärung über seine\n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch den ihm über-\n\nsandten Anhörungsfragebogen ausgefüllt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen\n\nsei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer Stundung, daß\n\ndas Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden\n\nKosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in\n\n§ 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist\n\nnach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse\n\nzu bestimmen (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4a Rn. 9; Uhlenbruck, \n\nInsO\n\n12. Aufl. § 4a Rn. 4), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbares\n\nArbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das Ge-\n\nricht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO\n\n(Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsOÄndG, BT-\n\nDrucks. 14/5680, S. 20).\n\n2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die\n\ndieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung\n\nder anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei braucht der Schuldner jedoch\n\nnicht die vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulare zu verwenden. § 117\n\nZPO findet keine entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002,\n\naaO S. 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom\n\n17. Februar 2002 (BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die in jener Vorschrift be-\n\nzeichneten Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist einer\n\nanalogen Anwendung auf das Stundungsverfahren nicht zugänglich. Daher\n\ngenügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- und\n\nVermögensverhältnisse. Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, daß der Schuldner\n\ndem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine\n\nVermögensverhältnisse erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubi-\n\nger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermö-\n\ngensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung des\n\nStundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten. Entsprechen die An-\n\ngaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse dem, was er als\n\nAuskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO schuldet, so hat er im Rahmen des § 4a\n\nInsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht\n\nberechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzge-\n\nricht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, bin-\n\nnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt im\n\nübrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO obliegenden be-\n\nsonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hin-\n\nweise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.\n\n3. Das Verfahren des Insolvenzgerichts entspricht diesen rechtlichen\n\nAnforderungen nicht; denn der Richter hat dem Schuldner nicht die Punkte be-\n\nzeichnet, in denen ihm die Angaben und Nachweise unzureichend erschienen.\n\nDazu hätte hier in Anbetracht des Vortrags des Schuldners und der vom Insol-\n\nvenzgericht selbst vorgenommenen Ermittlungen in besonderem Maße Anlaß\n\nbestanden.\n\na) Der Schuldner hat eine Aufstellung seiner Gläubiger und Schuldner\n\nvorgelegt. Er hat erklärt, darüber hinaus kein Vermögen zu besitzen, und sei-\n\nnen monatlichen, die Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigenden Arbeitslohn\n\ndurch Vorlage einer Abrechnung belegt. Das Insolvenzgericht kannte zudem\n\neine eidesstattliche Versicherung des Schuldners, die dieser knapp 18 Monate\n\nvor Einreichung des Insolvenzantrags abgegeben hatte. Der Antragsteller\n\nmachte ersichtlich geltend, seine Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem\n\nnicht nennenswert verbessert. Daß das Insolvenzgericht diese Angaben nicht\n\nfür ausreichend erachtet hat, um dem Stundungsantrag stattzugeben, ist recht-\n\nlich nicht zu beanstanden; denn die Darstellung des Schuldners war in einzel-\n\nnen Punkten zu pauschal gehalten. Das Insolvenzgericht hat es jedoch ver-\n\nsäumt, genau zu bezeichnen, in welchen Punkten weitere Angaben und Nach-\n\nweise für notwendig erachtet wurden.\n\nb) Der Schuldner hat weiter erklärt, keine dritte Person sei in der Lage,\n\nihm einen Kostenvorschuß zu zahlen.\n\naa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvor-\n\nschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet;\n\ndenn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des\n\nInsolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine\n\nMöglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl.\n\nRegE InsOÄndG, aaO; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 33; LG Düssel-\n\ndorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594).\n\nbb) Der finanziell leistungsfähige Ehegatte hat den Vorschuß für die\n\nFührung eines Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen, welcher eine persönliche\n\nAngelegenheit des Partners betrifft, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der\n\nBegriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen; er umfaßt gerichtliche Verfahren\n\naller Art (Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rn. 2593; Münch-\n\nKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 29; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB\n\n13. Bearb. § 1360a Rn. 66). Ein solcher Anspruch kommt daher für ein mit dem\n\nZiel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Be-\n\ntracht (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO; LG Düsseldorf NZI 2002, 504; LG Köln\n\nNZI 2002, 504; a.A. Uhlenbruck, aaO).\n\ncc) Nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und soziale Stellung\n\ndes Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, sind als persönliche Angelegen-\n\nheiten im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. Dieser Begriff bringt\n\nvielmehr zum Ausdruck, daß das gerichtliche Verfahren in Zusammenhang\n\nstehen muß mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftli-\n\nchen Bindungen und Beziehungen (BGHZ 31, 384, 385 ff; 41, 104, 111 f). Dar-\n\naus folgt für den Stundungsantrag im Insolvenzverfahren, daß eine Kostenvor-\n\nschußpflicht des Ehepartners nicht entsteht, wenn die Insolvenz des An-\n\ntragstellers im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbind-\n\nlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftli-\n\nchen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen\n\nmit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (vgl. LG Köln\n\nNZI 2002, 504).\n\ndd) Ein verheirateter Schuldner, der Stundung begehrt, hat daher Aus-\n\nkunft darüber zu erteilen, woraus die Verbindlichkeiten herrühren, die zur In-\n\nsolvenz geführt haben. Außerdem muß er sich zu Einkünften und Vermögen\n\ndes Ehegatten äußern. Dies ist bisher nicht in ausreichendem Maße gesche-\n\nhen. Da das Insolvenzgericht indes nicht die notwendigen Hinweise gegeben\n\nhat und dies auch nicht vom Beschwerdegericht nachgeholt worden ist, sind\n\ndie angefochtenen Entscheidungen in diesem Punkt ebenfalls verfahrensfeh-\n\nlerhaft ergangen.\n\nIV.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß dem Schuld-\n\nner ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, sofern er wegen\n\nSprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu erfüllen\n\nvermag (vgl. BVerfGE 64, 135, 144; BVerfG NVwZ 1987, 785).\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Kayser Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-zb-539-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-zb-539-02","retrieved":"2026-07-10 14:31:18.914289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-24/ix-zb-539-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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