{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"IX ZB 510/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 510/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 24. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 11. September 2002 wird\n\nauf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 49.325,37 Euro.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt unter anderem von dem beklagten Rechtsanwalt\n\n(Beklagter zu 2) Schadensersatz, weil ein anderes Mitglied der Rechtsanwalts-\n\nsozietät, der vormalige Beklagte zu 1), Pflichten aus einem Treuhandvertrag\n\nverletzt habe. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abge-\n\nwiesen. Das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2002 ergangene\n\nUrteil gelangte am 25. April 2002 in den Posteinlauf der Kanzlei der Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers; der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. W. \n\nnahm es aber erst am 29. April 2002 in Empfang. Die Berufung des Klägers\n\ngegen das Urteil ging rechtzeitig, die Berufungsbegründung nebst Wiederein-\n\nsetzungsantrag erst am 8. Juli 2002 beim Oberlandesgericht ein. Durch Be-\n\nschluß vom 11. September 2002 wies das Berufungsgericht den Wiedereinset-\n\nzungsantrag zurück und verwarf die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Be-\n\nrufung als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach\n\nUrteilszustellung begründet worden sei.\n\nMit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Zurück-\n\nweisung des Wiedereinsetzungsantrags und gegen die Verwerfung der Beru-\n\nfung als unzulässig.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4,\n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung\n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO).\n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der\n\nRechtsanwalt grundsätzlich das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustel-\n\nlung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die\n\nRechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender\n\nnotiert worden ist (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1976 - II ZB 10/76, VersR\n\n1977, 424; v. 26. März 1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900, 1901; v.\n\n5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435 f). Geschieht dies aus-\n\nnahmsweise nicht, muß der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische\n\nVorkehrungen sicherstellen, daß die von ihm erteilte Anweisung zur Eintragung\n\nder Frist im Fristenkalender auch zutreffend ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 5. November 2002 aaO).\n\n2. Im Streitfall war die Berufungsbegründungsfrist nach dem belegten\n\nVortrag des Klägers zunächst nach dem Eingangszeitpunkt der Sendung in der\n\nKanzlei berechnet und im Fristenbuch eingetragen worden. Die von Rechtsan-\n\nwalt Dr. W. \"gleichzeitig\" mit Abgabe des Empfangsbekenntnisses erteilte\n\nAnordnung, die Fristberechnung auf das (spätere) Datum der Abgabe des\n\nEmpfangsbekenntnisses zu beziehen und die Eintragung im Fristenkalender zu\n\nändern, wurde nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers indes nicht\n\nrichtig ausgeführt, weil die Büroleiterin H. unter dem 1. Juli 2002\n\n(letzter Tag der Berufungsbegründungsfrist) irrtümlich die Vorfrist eingetragen\n\nhat, was nach dem weiteren Vortrag des Klägers zur Folge hatte, daß die Akte\n\nvon Rechtsanwalt Dr. W. erst nach Fristablauf in Bearbeitung genommen\n\nwurde. Ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter diesen besonderen\n\nUmständen alles getan hat, um das für den Lauf der Rechtsmittelbegrün-\n\ndungsfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel aus-\n\nschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 5. No-\n\nvember 2002 aaO), ist eine Frage des Einzelfalls; weiterer grundsätzlicher\n\nAusführungen hierzu bedarf es nicht. Auch die Beantwortung der von der\n\nRechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, unter\n\nwelchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Gegenkontrolle (Nachberechnungs-\n\npflicht) besteht, wenn ein Rechtsanwalt erkennt, daß die im Fristenbuch ver-\n\nmerkte Frist nicht zutrifft, weil sie in Wirklichkeit später endet, ist typischerwei-\n\nse auf den Einzelfall bezogen und nicht geeignet, als Grundlage zu rechts-\n\ngrundsätzlichen Ausführungen zu dienen. Daß in den Fällen, in denen das\n\nEmpfangsbekenntnis zurückgegeben worden ist, bevor die Frist im Fristenka-\n\nlender (zutreffend) notiert worden ist, den Rechtsanwalt erhöhte Sorgfalts-\n\npflichten treffen, ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n26. März 1996 aaO; v. 5. November 2002 aaO).\n\nKreft\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-zb-510-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-zb-510-02","retrieved":"2026-07-10 14:30:30.710234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-24/ix-zb-510-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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