{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"3 StR 368/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2003\n\nin den Strafsachen\n\ngegen\n\n3 StR 368/02\n3 StR 415/02\n\n1.\n\n2.\n\nalias:\n\nwegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.\n\na.\n zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Pfister,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger der Angeklagten H. ,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten J. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\nDie Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten,\n\nist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen\n\nist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein\n\nRechtsmittelverzicht versprochen worden ist. Dies gilt auch für\n\nden Rechtsmittelverzicht, auf den das Gericht, ohne ihn sich im\n\nRahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu las-\n\nsen, lediglich hingewirkt hat.\n\nEr fragt daher bei den anderen Senaten an, ob an entgegenstehender\n\nRechtsprechung festgehalten wird.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDem Senat liegen zwei Revisionsverfahren vor, in denen vorab jeweils\n\nüber die Frage zu entscheiden ist, ob dem im Zusammenhang mit einer Ur-\n\nteilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzicht Wirksamkeit zukommt. Der Senat\n\nhat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\n\nverbunden.\n\n1. In der Strafsache gegen J. (3 StR 415/02) hat das Landgericht\n\nDuisburg den Angeklagten am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Ange-\n\nklagte hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf die Einlegung eines\n\nRechtsmittels verzichtet. Mit Schriftsatz vom 25. September 2002 hat der An-\n\ngeklagte Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nbeantragt mit dem Vortrag, der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer ver-\n\nfahrensbeendenden Absprache gewesen und deshalb unwirksam.\n\nDem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Aufruf der Sa-\n\nche, Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie einer einstündigen Unterbre-\n\nchung der Sitzung \"sicherte die Kammer eine Freiheitsstrafe von höchstens\n\nvier Jahren neun Monaten bei Rechtsmittelverzicht zu\". Daraufhin erklärten\n\nsowohl die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte\n\nund sein Verteidiger, sie stimmten einer \"solchen Absprache\" bzw. einer \"sol-\n\nchen Zusage der Kammer\" zu. Nach Verlesung des Anklagesatzes und Beleh-\n\nrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit erklärte dieser aussagen zu\n\nwollen. Daraufhin gab der Verteidiger für den Angeklagten eine Erklärung ab,\n\nin der \"die Anklagevorwürfe als richtig zugestanden\" (UA S. 4) wurden. Der\n\nVerteidiger erklärte für den Angeklagten weiterhin das Einverständnis zur \"au-\n\nßergerichtlichen Einziehung\" von sichergestellten Betäubungsmitteln und\n\nGeldbeträgen. Nach im wesentlichen übereinstimmenden Schlußanträgen von\n\nStaatsanwaltschaft und Verteidigung und dem letzten Wort des Angeklagten\n\nverkündete die Strafkammer das Urteil und einen Haftfortdauerbeschluß. Un-\n\nmittelbar danach verzichteten der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staats-\n\nanwaltschaft auf Rechtsmittel.\n\n2. In dem Verfahren gegen H. (3 StR 368/02) hat das Landgericht\n\nLüneburg die Angeklagte am 4. Juli 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\n\nrichtet sich die am 5. Juli 2002 eingelegte Revision der Angeklagten.\n\nDie Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihr Rechtsmittel sei zulässig,\n\nobwohl sie unmittelbar nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet\n\nhatte. Dieser Rechtsmittelverzicht sei unwirksam. Hierzu trägt sie u. a. folgen-\n\ndes Geschehen vor:\n\nAm ersten Verhandlungstag schlug die Strafkammer eine Verfahrenser-\n\nledigung in der Form vor, daß sie für den Fall eines Geständnisses der Ange-\n\nklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten als\n\nStrafobergrenze in Aussicht stellte. Dabei brachte sie zum Ausdruck, daß ein\n\n\"Rechtsmittelverzicht wünschenswert\" sei. Die Angeklagte und der Verteidiger\n\nstimmten der vom Gericht vorgeschlagenen Verfahrenserledigung zu. An-\n\nschließend erklärte der Verteidiger, die Anklagevorwürfe seien zutreffend, und\n\ndie Angeklagte bestätigte dies. Am nächsten Verhandlungstag wurde das Urteil\n\nverkündet. Im Anschluß daran erklärte der Verteidiger: \"Wir verzichten auf\n\nRechtsmittel.\" Auf Nachfrage des Gerichts bekundete die Angeklagte nach kur-\n\nzer Unterredung mit ihrem Verteidiger: \"Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen\n\ndas soeben verkündete Urteil.\"\n\nII.\n\nDer Senat hält in beiden Fällen den Rechtsmittelverzicht für unwirksam\n\nund möchte auf die Revisionen der Angeklagten die Urteile einer Rechtsprü-\n\nfung unterziehen.\n\nAusgehend davon, daß die geltende Strafprozeßordnung - wie in der\n\nRechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs anerkannt ist - Urteils-\n\nabsprachen nur unter engen Voraussetzungen zuläßt (dazu nachstehend 1.)\n\nund es unzulässig ist, dabei einen nach Urteilserlaß zu erklärenden Rechts-\n\nmittelverzicht zu vereinbaren (dazu nachstehend 2.), ist der Senat der Auffas-\n\nsung, daß ein Verstoß gegen dieses Verbot die Unwirksamkeit des gleichwohl\n\nerklärten Rechtsmittelverzichts zur Folge hat (dazu nachstehend 3.).\n\n1. Das geschriebene deutsche Strafprozeßrecht kennt Urteilsabspra-\n\nchen nicht. Es \n\nliefert dafür keine Anknüpfungspunkte \n\n(Rieß \n\nin Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. G Rdn. 59). Der deutsche Straf-\n\nprozeß ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet (BGHSt 43, 195, 203).\n\nDas Rechtsstaatsprinzip untersagt es dem Gericht und der Staatsanwaltschaft,\n\nsich auf einen \"Vergleich\" im Gewande des Urteils, auf einen \"Handel mit der\n\nGerechtigkeit\" einzulassen (BVerfG NStZ 1987, 419).\n\nUngeachtet dessen hat sich seit zwei Jahrzehnten im deutschen Straf-\n\nverfahren eine Praxis entwickelt, daß sich die Beteiligten nicht nur \"über den\n\nStand und die Aussichten des Verfahrens\" verständigen - wogegen allerdings\n\nkeine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419) - , sondern auch das\n\nErgebnis des Verfahrens aushandeln oder auszuhandeln versuchen. Dabei hat\n\nnach den Beobachtungen und Erfahrungen des Senats, in denen er sich durch\n\nEntscheidungen anderer Strafsenate bestätigt sieht (vgl. nur BGHSt 45, 51\n\n[5 StR 714/98]; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12\n\n[2 StR 369/00]; BGH NStZ 2000, 495 [1 StR 623/99]; BGH NStZ 2002, 219\n\n[1 StR 147/01] mit Anm. Weider NStZ 2002, 174; BGH StV 2000, 556\n\n[2 StR 588/99] mit Anm. Weider StV 2002, 397; BGH StV 2002, 637\n\n[1 StR 171/02]; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01; BGH,\n\nBeschl. vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003\n\n- 5 StR 556/02), die Praxis eine Entwicklung genommen, die besorgen läßt,\n\ndaß die Grundprinzipien des Strafprozeßrechts, nämlich die Erforschung der\n\nmateriellen Wahrheit und die Verhängung einer schuldangemessenen Sankti-\n\non durch den gesetzlichen Richter in öffentlicher Hauptverhandlung, gefährdet\n\nsind. Diese Erkenntnis stimmt mit den überwiegend kritischen Bewertungen der\n\nVerständigung in der Literatur überein (vgl. nur Weigend in FS BGH Wissen-\n\nschaft S. 1011; Schünemann in FS Baumann S. 361; Hassemer JuS 1989,\n\n890).\n\nIm Hinblick auf die zunehmende, dem Einfluß der revisionsgerichtlichen\n\nRechtsprechung naturgemäß weitgehend entzogene Ausweitung der Verstän-\n\ndigungspraxis und die Untätigkeit des Gesetzgebers hat der Bundesgerichtshof\n\ndie Grundregeln zusammengefaßt, bei deren Einhaltung die konsensuale Ver-\n\nfahrensbeendigung mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Aufgaben\n\nund Bindungen der Strafrechtspflege noch in Einklang steht. Die vom 4. Straf-\n\nsenat (BGHSt 43, 195) formulierten Mindestanforderungen an die Urteilsab-\n\nsprache bilden damit auch die Grenze für zulässiges konsensuales Verhalten\n\nim Strafprozeß.\n\nDiese betreffen zum einen die Frage, worüber eine Absprache erzielt\n\nwerden kann, bzw. was nicht Gegenstand einer Absprache sein darf. Danach\n\nverbleibt es bei der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen\n\nWahrheit (vgl. BGHSt 43, 195, 204); der Schuldspruch steht - jenseits der\n\nMöglichkeiten nach §§ 154, 154 a StPO - nicht zur Disposition (BGH aaO\n\nS. 204, 208); es darf nur die Obergrenze der zu verhängenden Strafe zugesi-\n\nchert werden (BGH aaO S. 206); das Maß der schuldangemessenen Strafe\n\ndarf - wenn auch dem aufgrund einer Absprache abgelegten Geständnis eine\n\nstrafmildernde Wirkung zukommt - nicht unterschritten werden (BGH aaO\n\nS. 208).\n\nZum anderen muß auch das Verfahren, in dem die Verständigung zu-\n\nstande kommt, rechtsstaatlichen Anforderungen und den Grundprinzipien des\n\nStrafverfahrensrechts gerecht werden: Der Angeklagte darf nicht durch Dro-\n\nhung mit einer höheren Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht\n\nvorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden (BGH aaO\n\nS. 204); die Absprache muß unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in\n\nöffentlicher Hauptverhandlung erfolgen; sie ist mit ihren Ergebnissen in die\n\nNiederschrift aufzunehmen (BGH aaO S. 205 f.; BGHSt 45, 227, 228).\n\n2. Nach diesen Verfahrensregeln ist es dem Gericht auch untersagt, sich\n\nfür das Inaussichtstellen einer milderen Strafe von dem Angeklagten verspre-\n\nchen zu lassen, dieser werde auf Rechtsmittel verzichten, oder daran mitzuwir-\n\nken, daß der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu der\n\nAbsprache von einem wechselseitigen Verzicht auf Rechtsmittel abhängig ma-\n\nchen.\n\nDaß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsab-\n\nsprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen\n\n(BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgrün-\n\nde; BGHSt 45, 227). Diese Rechtsansicht wird von den anderen Strafsenaten\n\nerkennbar geteilt. Soweit sie sich mit der Wirksamkeit eines absprachegemäß\n\nerklärten Rechtsmittelverzichts beschäftigt haben, gehen die Entscheidungen\n\nausdrücklich (BGH StV 2000, 542; BGH NStZ-RR 2002, 114 - 1. Strafsenat;\n\nBGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12 = StV 2001, 554; BGH\n\nNStZ-RR 2001, 334 = StV 2001, 557 - 2. Strafsenat; BGHSt 47, 238 = NStZ\n\n2002, 379 = 5. Strafsenat) oder inzident (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1\n\nStR 210/01; BGH NStZ 2002, 219 - 1. Strafsenat; BGH, Beschl. vom 4. Juli\n\n2001 - 2 StR 247/01; BGH, Beschl. vom 8. Mai 2002 - 3 StR 42/02; BGH,\n\nBeschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01 - und vom 16. Mai 2002 - 5 StR\n\n12/02; BGH NStZ 2002, 496 - 5. Strafsenat) von der Unzulässigkeit einer sol-\n\nchen Vereinbarung aus. An diesem Verbot ist festzuhalten:\n\na) Das folgt mittelbar bereits daraus, daß ein Rechtsmittelverzicht, der\n\nschon vor dem Erlaß einer Entscheidung erklärt wird, nach einhelliger Ansicht\n\nunzulässig ist. Das Versprechen eines zukünftigen Rechtsmittelverzichts\n\nkommt, auch wenn es den Versprechenden rechtlich nicht bindet, wegen der\n\nvon ihm - aus vielfältigen Gründen - ausgehenden faktischen Bindung einem\n\nunzulässig vorab erklärten Verzicht in seinen Wirkungen so nahe, daß es sich\n\nebenfalls als verfahrenswidrig darstellt.\n\nb) Gegen eine Aufgabe des Verbots sprechen auch die naheliegenden\n\nKonsequenzen: Es liegt auf der Hand , daß schon das Wissen, die zu treffende\n\nEntscheidung werde nicht überprüft werden, weil ein Rechtsmittel nicht zu er-\n\nwarten sei, einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf die Urteilsfindung hat\n\n(vgl. Volk in FS Salger, S. 411). Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung und der\n\nSubsumtion lassen nahezu zwangsläufig nach. Vor diesem Hintergrund gerät\n\ndie ohnehin nicht unproblematische Praxis der Urteilsabsprache weiter ins\n\nZwielicht, wenn sich das Gericht durch das Verlangen eines Rechtsmittelver-\n\nzichts in eine Situation bringt, in der es in Gefahr gerät, sich das Verfahren und\n\ndie Urteilsbegründung leicht zu machen (vgl. Rieß NStZ 2000, 96, 99 [Anm. zu\n\nBGHSt 45, 227]).\n\nc) Ein schützenswertes Interesse, das - ungeachtet dieser Bedenken -\n\ndie Bewertung der Abrede eines Rechtsmittelverzichts als zulässig legitimieren\n\nkönnte, ist nicht ersichtlich.\n\nDas gilt zunächst mit Blick auf die Interessen des Angeklagten, der er-\n\nreichen will, daß auch die Staatsanwaltschaft verspricht, kein Rechtsmittel ein-\n\nzulegen: Die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\n\nmuß der Angeklagte nur fürchten, wenn durchgreifende Rechtsfehler zu seinen\n\nGunsten geschehen sind, insbesondere wenn die in Aussicht gestellte und\n\nverhängte Strafe so milde ist, daß sie ihre Aufgabe, gerechter Schuldausgleich\n\nzu sein, nicht mehr erfüllen kann. Angesichts der weitgehenden Beschränkung,\n\ndie das Verfahrensrecht dem Revisionsgericht bei der Überprüfung der tat-\n\nrichterlichen Strafzumessung auferlegt, kann eine Revision - in den in Frage\n\nstehenden Fallgestaltungen - vor allem dann Erfolg haben, wenn der Tatrichter\n\neine unvertretbar milde Strafe verhängt hat. Gerade dies darf aber nicht das\n\nErgebnis einer Urteilsabsprache sein (BGHSt 43, 195, 208). Dementsprechend\n\nkann ein etwa daraus resultierendes Interesse des Angeklagten an der Verein-\n\nbarung des Rechtsmittelverzichts nicht als schützenswert anerkannt werden.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft mit der Verzichtsabrede verhindern will,\n\ndaß der Angeklagte (kurz vor Fristablauf und so spät, daß sie ihrerseits das\n\nUrteil nicht mehr anfechten kann) Rechtsmittel einlegt und auf diese Weise\n\nerreicht, daß das Urteil ausschließlich zu seinen Gunsten überprüft werden\n\nkann, sind schutzwürdige Belange letztlich ebenfalls nicht ersichtlich. Aller-\n\ndings mag es für sich betrachtet ein berechtigtes und verständliches Anliegen\n\nsein, wenn die an einer Abrede beteiligte Staatsanwaltschaft eine solche ein-\n\nseitige Überprüfung insbesondere in Fällen ausschließen möchte, in denen der\n\nAngeklagte durch das Urteil ohnehin erheblich und unter Umständen sogar\n\nunangemessen begünstigt wurde (etwa durch eine ohnehin sehr milde Strafe\n\noder dadurch, daß die Feststellungen zu seinen Gunsten das Maß des ihm zur\n\nLast fallenden - allerdings nur mit größerem Aufwand festzustellenden - Un-\n\nrechts nicht ausschöpfen). Indes kann die Staatsanwaltschaft, was auch ihre\n\nPflicht ist, unangemessene Begünstigungen des Angeklagten schon dadurch\n\nverhindern, daß sie sich der Mitwirkung an entsprechenden Abreden enthält.\n\nSolange die Verständigung aber den von BGHSt 43, 195 gesetzten Rahmen\n\neingehalten hat, ist eine Aufhebung des Urteils aufgrund der Revision des An-\n\ngeklagten ohnehin in aller Regel nicht zu besorgen. Wenn der Tatrichter sich\n\nnicht darauf beschränkt, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat, wie im\n\nAnklagesatz niedergelegt, einräumt oder (ggf. auch nur durch Erklärung seines\n\nVerteidigers) dem \"Anklagevorwurf nicht mehr entgegentritt\", sondern, worauf\n\nauch die Staatsanwaltschaft hinzuwirken hat, das Urteil nur auf ein den Tat-\n\nvorwurf umfassend einräumendes, überprüfbares und - durch Nachfragen oder\n\nden wenig aufwendigen Abgleich mit anderen Beweismitteln - überprüftes Ge-\n\nständnis stützt, und wenn der Schuldspruch, der sowieso nicht Gegenstand der\n\nVerständigung sein darf, der Sach- und Rechtslage entspricht, wird eine Revi-\n\nsion durchweg erfolglos bleiben, zumal die verhängte Strafe in den Fällen der\n\nAbrede ohnehin eher im unteren Bereich des Spielraums schuldangemessener\n\nStrafen festgesetzt sein wird.\n\nNur am Rande sei angemerkt, daß auch das Interesse an der Schonung\n\nknapper justizieller Ressourcen kein die Zulassung der Rechtsmittelverzichts-\n\nAbrede legitimierender Grund sein kann. Die Möglichkeit, das Urteil nach § 267\n\nAbs. 4 StPO abzukürzen, hängt nicht von der Erklärung des Rechtsmittelver-\n\nzichts ab; um sie zu nutzen, muß nur der Ablauf der Rechtsmittelfrist abgewar-\n\ntet werden. Sollte das Urteil durch das Rechtsmittel angefochten werden, so\n\nentsteht, sofern die Leitlinien des Bundesgerichtshofs zur Urteilsabsprache\n\nvom Gericht eingehalten worden sind, kein wesentlicher Mehraufwand durch\n\ndie Abfassung eines \"langen\" Urteils. Wenn der Angeklagte ein detailliertes\n\nGeständnis abgegeben hat, wird sich in der Beweiswürdigung mit wenigen\n\nWorten darlegen lassen, daß und warum der Tatrichter von seiner Richtigkeit\n\nüberzeugt ist.\n\n3. Nach Auffassung des Senats ist ein Rechtsmittelverzicht, der im An-\n\nschluß an ein Versprechen in einer Urteilsabsprache erklärt wird, unwirksam.\n\nDie Unwirksamkeit der Erklärung ist eine zwangsläufige Folge des vo-\n\nrangegangenen Verstoßes gegen das Verbot, einen Rechtsmittelverzicht zum\n\nBestandteil der dem Urteil vorausgehenden Absprache zu machen (so schon\n\nBGHSt 45, 227, allerdings nur beim Vorliegen weiterer besonderer Umstände).\n\nDas Verbot der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts ist - wie dargelegt -\n\nunter dem geltenden Strafverfahrensrecht eine unabweisbare Bedingung für\n\neine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verständigung im Strafver-\n\nfahren. Ein Verstoß dagegen darf daher nicht sanktionslos bleiben (BGHSt\n\naaO). Die einzig denkbare Sanktion ist aber die Annahme der Unwirksamkeit\n\ndes abredegemäß erklärten Verzichts.\n\nNur die Bewertung der Verzichtserklärung als unwirksam kann sicher-\n\nstellen, daß die Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch die Rechtsmittel-\n\ngerichte, die - über ihre Bedeutung für den Einzelfall hinaus - allein dadurch,\n\ndaß sie generell möglich ist, die Einhaltung der Verfahrensregeln gewährlei-\n\nstet, auch in Strafverfahren, in denen das Urteil aufgrund einer Verständigung\n\nergeht, in dem notwendigen Maß erhalten bleibt. Nur solange diese Kontrolle\n\nnicht gänzlich ausgeschlossen wird, kann der Gefahr von Auswüchsen entge-\n\ngengewirkt werden, die der Akzeptanz der Justiz und speziell dem Vertrauen\n\nder Allgemeinheit in die den Prinzipien von Gleichheit vor dem Gesetz und Ge-\n\nrechtigkeit in besonderer Weise verpflichtete Strafrechtspflege abträglich wä-\n\nren. Es ist zwar richtig, daß die Beteiligten die Rechtsmittelkontrolle dadurch\n\nausschließen können, daß sie kein Rechtsmittel einlegen oder - unbedenklich,\n\nsoweit keine Absprache vorausgegangen ist - auf Rechtsmittel verzichten. Ver-\n\neinbaren sie aber schon in einer Verständigung zum Verfahrensausgang, daß\n\ndas Urteil der Kontrolle entzogen bleiben soll, so darf das Recht nicht auch\n\nnoch dadurch der Umsetzung dieser Vereinbarung zum Erfolg verhelfen, daß\n\nes die Verzichtserklärung als wirksam akzeptiert.\n\nHinzu kommt, daß das Gericht, das sich einen Rechtsmittelverzicht ver-\n\nsprechen läßt, damit in unzulässiger Weise auf die freie Willensentscheidung\n\ndes Angeklagten über die Annahme oder Anfechtung des Urteils einwirkt und\n\nsich auch im Einzelfall - zumal wenn das Urteil später angefochten wird - kaum\n\neinmal verläßlich feststellen lassen wird, daß die Erklärung des Rechtsmittel-\n\nverzichts nach dem Urteil unbeeinflußt von diesem Versprechen abgegeben\n\nwurde. Vielmehr besteht generell die Gefahr, daß auf eine (regelmäßig unmit-\n\ntelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene) Verzichtserklärung die Erwar-\n\ntungshaltung des Gerichts und die Beratung durch den Verteidiger - zumal dem\n\nPflichtverteidiger, der in Zukunft auch in anderen Strafverfahren mit dem Ge-\n\nricht Urteilsabsprachen treffen will - den entscheidenden Einfluß haben. Eine\n\nRechtsmittelverzichtserklärung ist aber - nach Auffassung aller Strafsenate des\n\nBundesgerichtshofs - unwirksam, wenn der Erklärende dabei in seinem Willen\n\nbeeinträchtigt war. Dabei ist ohne Belang, ob die Willensbeeinträchtigung in\n\nder Person des Erklärenden angelegt ist oder ihre Ursache in dem Einfluß\n\nDritter auf den Erklärenden findet. Dementsprechend hat der Senat etwa be-\n\nreits entschieden, daß der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam ist,\n\nwenn ihm eine vom Vorsitzenden unzuständigerweise abgegebene und alsbald\n\nnach der Urteilsverkündung nicht eingehaltene Zusage zugrundeliegt (BGHR\n\nStPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 14).\n\nIII.\n\nUnter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs wird die Wirksamkeit\n\neines Rechtsmittelverzichts, der erklärt wird, nachdem er unzulässigerweise\n\nGegenstand einer Urteilsabsprache war, nicht einheitlich beurteilt. Jedenfalls\n\nder 1. und der 2. Strafsenat haben sich ausdrücklich für die Wirksamkeit eines\n\nsolchen Verzichts ausgesprochen:\n\nBereits vor der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 2. Strafsenat ent-\n\nschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis\n\nberühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittel-\n\nverzichts (NStZ 1997, 611 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra\n\n1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91). An dieser\n\nAuffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000\n\n- 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001,\n\n334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom\n\n7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken\n\ndagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend aller-\n\ndings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechts-\n\nmittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinset-\n\nzung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte\n\n(BGHSt 45, 227). Der 5. Strafsenat hat bei Hinzutreten besonderer Umstände\n\nebenfalls die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen (BGHSt\n\n45, 51), ist aber ansonsten wie der 2. Strafsenat davon ausgegangen, daß ein\n\nRechtsmittelverzicht nicht schon deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand\n\neiner Absprache war (Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01; vgl. an-\n\ndererseits den Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 = BGHSt 47, 238,\n\nin dem die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 45, 227 zustimmend zitiert\n\nwird). Der 1. Strafsenat hat sich dem 2. Strafsenat angeschlossen und den un-\n\nzulässig versprochenen Rechtsmittelverzicht nur dann für unwirksam gehalten,\n\nwenn der Verfahrensmangel zu einer unzulässigen Willensbeeinträchtigung bei\n\nder Abgabe der Verzichtserklärung geführt hat (BGH, Beschl. vom 8. März\n\n2000 - 1 StR 607/99 = NStZ 2000, 386). Als Beispiel für eine unzulässige Wil-\n\nlensbeeinflussung hat der 1. Strafsenat die Verzichtserklärung \"aufgrund einer\n\nunzulässiger Weise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeen-\n\ndenden Absprache getroffenen Vereinbarung\" bezeichnet (BGH, Beschl. vom\n\n5. Dezember 2001 - 1 StR 482/01 = NStZ-RR 2002, 114). Der erkennende Se-\n\nnat hat sich bislang hierzu nicht ausdrücklich geäußert. Er hat aber die Unwirk-\n\nsamkeit eines Rechtsmittelverzichts jedenfalls dann in Betracht gezogen, wenn\n\ner \"Bestandteil einer die Willensbildung des Angeklagten unzulässig beeinflus-\n\nsenden Absprache gewesen wäre\" (BGH, Beschl. vom 8. Mai 2002 - 3 StR\n\n42/02).\n\nDiese differierenden Auffassungen dürften ihren wesentlichen Grund in\n\nder unterschiedlichen Beurteilung der Wirkungen haben, die das im Rahmen\n\neiner Absprache abgegebene Verzichtsversprechen auf den Angeklagten hat,\n\nwenn dieser - zumeist unmittelbar nach der Urteilsverkündung - seinen\n\nRechtsmittelverzicht erklärt. Der 1. und der 2. Strafsenat, möglicherweise auch\n\nder 5. Strafsenat, messen dem bloßen Rechtsmittelverzichtsversprechen keine\n\ndie Willensfreiheit beeinflussende Wirkung zu. Sie halten das Versprechen\n\nzwar für generell geeignet, den Willen des Erklärenden zu beeinflussen, for-\n\ndern aber im Einzelfall den Nachweis, daß es zu einer unzulässigen Willens-\n\nbeeinträchtigung gekommen ist. Nach Auffassung des anfragenden Senats\n\nund des 4. Strafsenats ist angesichts der dem Revisionsgericht inzwischen zu-\n\ngänglichen Erfahrungen mit der Absprachepraxis in jedem Fall von einer sol-\n\nchen Willensbeeinträchtigung des Angeklagten auszugehen, so daß es eines\n\nEinzelnachweises nicht bedarf.\n\nIV.\n\nDer Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob sie an ihrer der be-\n\nabsichtigten Entscheidung entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten.\n\n1. Er beschränkt die Anfrage insoweit auf die Wirksamkeit der Rechts-\n\nmittelverzichtserklärung des Angeklagten, weil allein diese in den zugrundelie-\n\ngenden Verfahren auf ihre Wirksamkeit zu prüfen sind und deshalb nur diese\n\nRechtsfrage entscheidungserheblich ist. Ob dieselben Grundsätze auch für die\n\nRechtsmittelverzichtserklärung der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers\n\nzu gelten haben, muß nicht entschieden werden.\n\n2. Im Hinblick auf die dem Revisionsverfahren gegen H. (I. 2.)\n\nzugrundeliegende Sachverhaltsgestaltung besteht zugleich Anlaß zu einer Er-\n\nweiterung der Fragestellung.\n\nNach Auffassung des Senats ist es nicht nur unzulässig, das Verspre-\n\nchen eines Rechtsmittelverzichts zum Bestandteil einer Absprache über das\n\nUrteil zu machen. In einem Strafverfahren, das durch eine Urteilsabsprache\n\nbeendet werden soll, ist es dem Gericht darüber hinaus auch nicht erlaubt, auf\n\neinen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten hinzuwirken, dies auch nicht in der\n\nWeise, daß es zum Ausdruck bringt, es erwarte einen Rechtsmittelverzicht\n\noder erachte ihn für wünschenswert. Auch den Rechtsmittelverzicht, der nicht\n\nausdrücklich vereinbart wurde, aber einer vorab zum Ausdruck gebrachten Er-\n\nwartung des Gerichts entspricht, hält der Senat für unwirksam.\n\na) Was die Frage der Zulässigkeit einer solchen Einflußnahme anbe-\n\nlangt, besteht - mit Blick auf die Beeinträchtigung der Willens- und Entschlie-\n\nßungsfreiheit des Angeklagten sowie ihres Ausmaßes - kein grundsätzlicher\n\nUnterschied, ob das Gericht das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts aus-\n\ndrücklich zum unzulässigen Gegenstand einer Urteilsabsprache macht (so im\n\nFall des Angeklagten J. ) oder ob es im Zusammenhang mit einer Urteilsab-\n\nsprache in anderer Weise auf die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts hinwirkt.\n\nAuch wenn das Gericht (wie im Fall der Angeklagten H. ) nur zum Ausdruck\n\nbringt, es halte einen Rechtsmittelverzicht für wünschenswert, ist zu befürch-\n\nten, daß beim Angeklagten und namentlich bei dem an das Verhandlungsklima\n\nund das wechselseitige Vertrauen in zukünftigen Strafverfahren vor demselben\n\nGericht denkenden Verteidiger der Eindruck entstehen kann, das Gericht ma-\n\nche das Versprechen des Rechtsmittelverzichts - wenn auch nicht ausdrücklich\n\n- zum Inhalt der Urteilsabsprache und verbinde die Zusage der in Aussicht ge-\n\nstellten Strafobergrenze mit der Erwartung der Verzichtserklärung nach\n\nder Urteilsverkündung (vgl. BGH NStZ 2002, 219; Weider, Verteidigung in Be-\n\ntäubungsmittel-Strafverfahren, in: Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts,\n\nS. 1133, 1198). Würde nur die ausdrückliche Abrede eines Rechtsmittelver-\n\nzichts als unzulässig angesehen, bestünde zudem die naheliegende Gefahr\n\ndes Ausweichens auf andere, nur in der Form unverbindlich scheinende Erklä-\n\nrungen. Die allem Anschein nach weit verbreitete Praxis, im Rahmen einer\n\nVerständigung - unzulässigerweise - auch den wechselseitigen Rechtsmittel-\n\nverzicht zu verabreden, diese Abrede aber anders als den sonstigen Inhalt der\n\nVerständigung nicht offen zu legen und insbesondere nicht in das Protokoll\n\naufzunehmen, ist hinreichender Beleg für diese Befürchtung.\n\nSolange der Amtsermittlungsgrundsatz, die Pflicht zur Erforschung der\n\nmateriellen Wahrheit und das Gebot gerechten Strafens ausnahmslos Geltung\n\nbeanspruchen, muß danach jegliche Erörterung eines Rechtsmittelverzichts im\n\nZusammenhang mit Urteilsabsprachen unterbleiben. Ein anerkennenswertes\n\nBedürfnis für einen Rechtsmittelverzicht bei einer Urteilsabsprache ist ohnehin\n\nnicht ersichtlich.\n\nb) Die Erwägungen, die zur Unwirksamkeit des vereinbarten Rechtsmit-\n\ntelverzichts führen (oben III.), sprechen dafür, auch dem Rechtsmittelverzicht,\n\nauf den das Gericht lediglich hingewirkt hat, die Wirksamkeit zu versagen.\n\nc) Zu der Rechtsfrage, ob auch derjenige Rechtsmittelverzicht unwirk-\n\nsam ist, auf den das Gericht, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzu-\n\nlässigerweise versprechen zu lassen, lediglich hingewirkt hat, liegt bislang eine\n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vor. Der 4. Strafsenat hat nur den\n\naufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erklärten Rechtsmittelverzicht für un-\n\nwirksam erachtet (BGHSt 45, 227; vgl. auch BGH StV 1999, 411). Der\n\n5. Strafsenat hat den Fall, in dem der Verteidiger den Rechtsmittelverzicht nur\n\n\"vage in Aussicht gestellt\" hatte, ausdrücklich nicht als \"Versprechen\" im Sinne\n\nvon BGHSt 43, 195 angesehen (BGH, Beschl. vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02\n\n= NStZ 2002, 496).\n\nIn dieser Situation erscheint es dem Senat zweckmäßig, die anderen\n\nStrafsenate auch um eine Stellungnahme zu dieser Frage zu bitten. Zum einen\n\nliegt nahe, daß für diejenigen, die einen abredegemäß erklärten Rechtsmittel-\n\nverzicht für wirksam erachten, auch die Wirksamkeit eines Verzichts nicht in\n\nZweifel steht, der entsprechend einer zum Ausdruck gebrachten Erwartung des\n\nGerichts erklärt wird. Zum anderen erscheint es aber auch nicht von vornherein\n\nausgeschlossen, beide Fallgestaltungen unterschiedlich zu beurteilen und ent-\n\ngegen der Auffassung des Senats nur dem aufgrund einer Verständigung mit\n\nwechselseitigem Verzichtsversprechen erklärten Rechtsmittelverzicht die Wirk-\n\nsamkeit abzusprechen.\n\nVRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf\n\nMiebach\n\nPfister\n\nbefindet sich im Urlaub und\nist deshalb gehindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\n Miebach\n\nRiBGH Hubert befindet sich im\n\ndert, \n\nUrlaub und ist deshalb gehin-\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nBecker\n\nMiebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/3-str-368-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/3-str-368-02","retrieved":"2026-07-10 14:33:04.258657+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-24/3-str-368-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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