{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"3 StR 212/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 163 a, 168 c Abs. 5 1. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft. 2. Die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Verteidigers vom Termin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann auch bei der Ver- nehmung eines Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden Vertrau- lichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 212/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n10. Juli 2003, in der Sitzung am 24. Juli 2003, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nBecker,\n\nHubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\n - jeweils in der Verhandlung vom 10. Juli 2003 -,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten N. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. August 2001,\n\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer und den früheren Mitange-\n\nklagten S. wegen \"Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todes-\n\nfolge\" in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu\n\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß die Schuld der\n\nAngeklagten besonders schwer wiegt.\n\nNach den Feststellungen war der Beschwerdeführer Eigentümer eines in\n\nD. gelegenen, mehrgeschossigen Hauses, in dem sich elf Mietwoh-\n\nnungen befanden. Da die Mieter sich seinen Sanierungsplänen widersetzten,\n\nwollte er sie aus dem Hause drängen. Zu diesem Zweck öffnete er zusammen\n\nmit seinem Freund, dem früheren Mitangeklagten S. , in den Nachtstun-\n\nden des 24. Juli 1997 im Keller des Hauses die Gasleitung. Das ausströmende\n\nGas führte kurze Zeit später zu einer Explosion, durch die das Haus völlig zer-\n\nstört und sechs Menschen getötet wurden; zwei weitere Bewohner überlebten\n\nden Einsturz des Hauses mit schweren Verletzungen. Die Angeklagten wollten\n\nan sich nur eine Verpuffung erreichen, um die Mieter zum Auszug zu veranlas-\n\nsen. Es war ihnen aber klar, daß das letztlich unkontrollierte Ausströmen gro-\n\nßer Gasmengen zur Zerstörung des Hauses und zum Tod von Menschen füh-\n\nren konnte. Dieses Risiko nahmen sie in Kauf.\n\nDie auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision\n\ndes Beschwerdeführers hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision des\n\nfrüheren Mitangeklagten S. , die diese Verfahrensrüge nicht erhoben hat-\n\nte, hat der Senat durch Beschluß vom 11. Februar 2003 unter Bestätigung des\n\nSchuld- und Strafausspruchs verworfen.\n\nA.\n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Schwurgericht\n\nbei seiner Urteilsfindung die Angaben verwertet hat, welche die geschiedene\n\nEhefrau des früheren Mitangeklagten S. bei einer richterlichen Verneh-\n\nmung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte.\n\nI. Die Revision rügt die Verwertung dieser Zeugenaussage unter drei\n\nverschiedenen Gesichtspunkten. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 252\n\nStPO, die Mißachtung eines sich aus der Verletzung der Benachrichtigungs-\n\npflicht nach § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Verwertungsverbots sowie\n\neine Beeinträchtigung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Ver-\n\nfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nNachdem erste Untersuchungen ergeben hatten, daß die Gasexplosion\n\ndurch eine Manipulation am abgesperrten Hausanschluß ausgelöst worden\n\nwar, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Herbeifüh-\n\nrens einer Sprengstoffexplosion gegen Unbekannt ein. Am 2. August 1997\n\nwurden der Beschwerdeführer und S. in Haft genommen, da gegen sie\n\nder dringende Verdacht bestand, daß sie im Frühjahr 1996 versucht hätten,\n\ndas genannte Haus durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August 1997\n\nwurde ihnen bei einer polizeilichen Vernehmung eröffnet, daß ihnen nunmehr\n\nauch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vom 24. Juli 1997 vorsätzlich\n\nherbeigeführt zu haben.\n\nElf Tage später, am 14. August 1997, wurde dem Ermittlungsrichter eine\n\nweibliche Person zur anonymen Vernehmung überstellt, der zuvor gemäß\n\nRunderlaß des Justizministers und des Innenministers des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen Vertraulichkeit zugesichert worden war. Der Ermittlungsrichter be-\n\nlehrte die Zeugin abstrakt über ihre Rechte nach den §§ 52, 55 StPO, nannte\n\nihr aber keinen Beschuldigten, sondern wies darauf hin, daß sich das Verfah-\n\nren gegen Unbekannt richte. Die Zeugin sagte unter anderem aus, der Be-\n\nschwerdeführer und S. hätten sich einen Tag vor der Explosion im Keller\n\ndes Hauses aufgehalten und dort \"etwas gemacht\". S. habe in diesem\n\nZusammenhang geäußert, daß er nicht wisse, ob \"links und rechts nur Keller-\n\nwände kaputtgehen oder die Nachbarhäuser mit in die Luft fliegen\" würden.\n\nBei der ermittlungsrichterlich vernommenen Zeugin handelte es sich um\n\ndie geschiedene Ehefrau des früheren Mitangeklagten S. , Frau H. . In\n\nder Hauptverhandlung hat sich die Zeugin H. auf ihr Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen. Das Schwurgericht hat deshalb den\n\nErmittlungsrichter als Zeugen über das Ergebnis der anonymen Vernehmung\n\nim Ermittlungsverfahren gehört. Der Vernehmung des Ermittlungsrichters und\n\nder Verwertung seiner Aussage haben die Verteidiger mit der Begründung wi-\n\ndersprochen, daß entgegen § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO weder der Beschwer-\n\ndeführer selbst noch sein damaliger Verteidiger von dem Vernehmungstermin\n\nbenachrichtigt worden seien.\n\nDiesen Widerspruch hat das Schwurgericht durch Beschluß vom 8. Mai\n\n2000 mit der Begründung zurückgewiesen, das Ermittlungsverfahren wegen\n\nHerbeiführens einer Sprengstoffexplosion habe sich zum Zeitpunkt der richter-\n\nlichen Vernehmung am 14. August 1997 noch gegen Unbekannt gerichtet, so\n\ndaß eine Benachrichtigung des Beschuldigten gemäß § 168 c Abs. 5 Satz 1\n\nStPO nicht möglich gewesen sei. Nach der Vernehmung des Ermittlungsrich-\n\nters haben die Verteidiger der Verwertung seiner Angaben erneut widerspro-\n\nchen und darauf verwiesen, daß der Angeklagte bereits am 3. August 1997 als\n\nBeschuldigter vernommen worden war. In dem angefochtenen Urteil stützt das\n\nSchwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers\n\nunter anderem auf die Angaben der anonym vernommenen Zeugin gegenüber\n\ndem Ermittlungsrichter, deren Verwertbarkeit es unter Bezugnahme auf den\n\nBeschluß vom 8. Mai 2000 bejaht.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerde ist, soweit die Verletzung von § 252 StPO\n\nbeanstandet wird, bereits unzulässig, da die Revision das Protokoll der ermitt-\n\nlungsrichterlichen Vernehmung nicht mitteilt. Sie wäre aber auch unbegründet,\n\nda angesichts der in diesem Protokoll wiedergegebenen Belehrung ausge-\n\nschlossen werden kann, daß die Zeugin, die bei dieser Vernehmung ihren ge-\n\nschiedenen Ehemann schwer belastete, sich über ihr Recht, das Zeugnis zu\n\nverweigern, sowie über die Tragweite ihres Verhaltens nicht im Klaren war.\n\nDie Angaben der Zeugin unterliegen jedoch einem Verwertungsverbot,\n\nweil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen § 168 c\n\nAbs. 5 Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin am 14. August 1997 nicht be-\n\nnachrichtigt worden sind und aufgrund der Feststellungen des Schwurgerichts\n\nauch nicht sicher ist, daß die Benachrichtigung wegen einer damit verbunde-\n\nnen Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu Recht unterblieben ist (§ 168 c\n\nAbs. 5 Satz 2 StPO).\n\n1. Eine Benachrichtigungspflicht hätte allerdings nicht bestanden, wenn\n\nsich das Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion\n\nzum Zeitpunkt der Vernehmung noch gegen Unbekannt gerichtet hätte. Dies ist\n\naber entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht der Fall. Der Be-\n\nschwerdeführer und S. waren bereits Beschuldigte. Ihnen war elf Tage\n\nvorher im Verlauf einer polizeilichen Vernehmung eröffnet worden, daß sie\n\nauch der Herbeiführung der Gasexplosion beschuldigt würden. Insofern kann\n\noffen bleiben, ob diese Erweiterung des Tatvorwurfs - wie von der Revision\n\nvorgetragen - auf direkte Veranlassung der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Denn\n\nauch wenn die Polizei gemäß § 163 Abs. 1 StPO ohne vorherige Weisung der\n\nStaatsanwaltschaft tätig wird, handelt sie als deren \"verlängerter Arm\"\n\n(BVerwGE 47, 255, 263; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 163 Rdn. 1); trifft sie\n\nstrafprozessuale Maßnahmen mit Außenwirkung gegen eine bestimmte Person\n\nals Beschuldigten, so hat wegen der Einheit und Unteilbarkeit des Ermittlungs-\n\nverfahrens auch die Staatsanwaltschaft den Betroffenen mit Rücksicht auf sei-\n\nne Interessen als Beschuldigten zu behandeln (Wache in KK 5. Aufl. § 163\n\nRdn. 2).\n\nIm übrigen hätten der Beschwerdeführer und S. spätestens durch\n\nden Antrag auf richterliche Vernehmung der Zeugin H. hinsichtlich der ver-\n\nfahrensgegenständlichen Straftat den Status von Beschuldigten erlangt. Ein\n\nVerdächtiger wird zum Beschuldigten, wenn die Strafverfolgungsbehörde fakti-\n\nsche Maßnahmen ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen\n\neiner Straftat vorzugehen (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 3 m. w. N.).\n\nAufgrund der vorangegangenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin H. \n\nwar bereits bekannt, daß deren Angaben den Beschwerdeführer und S. \n\nerheblich belasteten. Die von der Strafverfolgungsbehörde erwirkte richterliche\n\nVernehmung konnte deshalb nur den Zweck haben, einen Beweis gegen diese\n\nbeiden Personen zu sichern.\n\n2. Für die danach im Grundsatz gegebene Benachrichtigungspflicht ist\n\nohne belang, ob der Ermittlungsrichter der irrigen Auffassung war, das Verfah-\n\nren richte sich noch nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten.\n\n§ 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO soll verhindern, daß im Ermittlungsverfahren\n\nunter Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör\n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens mögli-\n\ncherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne\n\ndaß der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, hierauf Einfluß\n\nzu nehmen (BGHSt 26, 332, 335). Für den Rechtsverstoß macht es keinen\n\nUnterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, versehentlich\n\noder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist\n\n(Wache in KK 5. Aufl. § 168 c Rdn. 22; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. § 168 c Rdn. 49).\n\nDie Verantwortung für das Ermittlungsverfahren trägt die Staatsanwalt-\n\nschaft; sie hat darauf zu achten und sicherzustellen, daß die Ermittlungen\n\nrechtlich einwandfrei geführt werden (BGHSt 34, 215, 217; Wache in KK\n\n5. Aufl. § 163 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 163 Rdn. 3). Bei der Be-\n\nantragung der richterlichen Zeugenvernehmung nach § 162 StPO muß die\n\nStaatsanwaltschaft deshalb dafür Sorge tragen, daß dem Ermittlungsrichter die\n\nPerson des Beschuldigten rechtzeitig mitgeteilt wird. Andernfalls wäre die Er-\n\nfüllung der Benachrichtigungspflicht weitgehend in das Belieben der Ermitt-\n\nlungsbehörden gestellt.\n\n3. Die Benachrichtigung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers\n\nhätte deshalb nur unterbleiben dürfen, wenn sie den Untersuchungserfolg ge-\n\nfährdet hätte (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO).\n\na) Der Untersuchungserfolg besteht in der Gewinnung einer wahrheits-\n\ngemäßen Aussage, die in einem späteren Verfahrensabschnitt verwertet wer-\n\nden kann (BGHSt 29, 1, 3). Eine Gefährdung dieses Erfolgs liegt insbesondere\n\nvor, wenn infolge der mit der Benachrichtigung verbundenen zeitlichen Verzö-\n\ngerung der Verlust des Beweismittels droht. Sie ist aber auch dann gegeben,\n\nwenn die auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Besorgnis be-\n\nsteht, der Anwesenheitsberechtigte werde die Benachrichtigung zur Vornahme\n\nvon Verdunkelungsmaßnahmen ausnutzen, etwa den Zeugen mit Nachdruck\n\nzu einer Falschaussage anhalten (BGHSt 29, 1, 3; 32, 115, 129; Wache in KK\n\n5. Aufl. § 168 c Rdn. 17; aA Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 168 c\n\nRdn. 44; Welp JZ 1980, 134). Wann diese Besorgnis begründet ist, entzieht\n\nsich allgemein gehaltenen Aussagen und kann nur unter Berücksichtigung der\n\nUmstände des Einzelfalls beurteilt werden.\n\nb) Diese Beurteilung obliegt zunächst dem vernehmenden Ermittlungs-\n\nrichter (BGHSt 29, 1, 3; 31, 140, 142 f.; BGH NStZ 1999, 417), dem dabei we-\n\ngen des Prognosecharakters seiner Entscheidung ein gewisser Beurteilungs-\n\nspielraum zuzubilligen ist. Seine Entschließung und die sie tragenden Gründe\n\nhat er aktenkundig zu machen (BGHSt 31, 140, 142), um dem erkennenden\n\nGericht, das über die Verwertbarkeit des gewonnenen Beweisergebnisses zu\n\nentscheiden hat, die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er den ihm zustehenden\n\nBeurteilungsspielraum eingehalten hat. Daran fehlt es hier.\n\nc) Fehlt eine Entscheidung des Ermittlungsrichters oder ist sie nicht mit\n\neiner Begründung versehen, so folgt daraus nicht ohne weiteres ein Verwer-\n\ntungsverbot. Ein solches besteht nur dann, wenn die Benachrichtigung objektiv\n\nzu Unrecht unterblieben ist (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 168 c\n\nRdn. 49). Das erkennende Gericht hat deshalb in eigener Verantwortung unter\n\nWürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Benachrichtigung\n\nunterbleiben durfte, wenn es das Ergebnis der Vernehmung bei seiner Ent-\n\nscheidungsfindung berücksichtigen will (BGHSt 29, 1, 3; BGH NStZ 1990, 136;\n\n1999, 417). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der richterlichen Verneh-\n\nmung; spätere Umstände, die der Ermittlungsrichter noch nicht kennen konnte,\n\ndürfen nicht berücksichtigt werden (Rieß aaO; Fezer JZ 1983, 355, 356).\n\nHat das erkennende Gericht eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs\n\nbejaht, so ist das Revisionsgericht seinerseits auf die Prüfung beschränkt, ob\n\ndabei Rechtsfehler, insbesondere eine Überschreitung des tatrichterlichen Be-\n\nurteilungsspielraums, erkennbar sind (vgl. BGHSt 29, 1, 3). Dementsprechend\n\nwürde die Verwertung der Angaben der Zeugin H. keinen Bedenken begeg-\n\nnen, wenn sich das Schwurgericht aufgrund eigener Prüfung rechtsfehlerfrei\n\ndavon überzeugt hätte, daß mit der Benachrichtigung der Anwesenheitsbe-\n\nrechtigten eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs verbunden gewesen\n\nwäre. Diese Prüfung hat das Schwurgericht allerdings nicht vorgenommen, weil\n\nes die unzutreffende Ansicht vertreten hat, das Ermittlungsverfahren habe sich\n\nzum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung noch gegen Unbekannt gerichtet.\n\nd) Das Revisionsgericht kann grundsätzlich die vom Tatrichter unterlas-\n\nsene Prüfung nicht dadurch nachholen, daß es eine eigene Würdigung der\n\nzum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vorliegenden tatsächli-\n\nchen Umstände vornimmt; denn diese Beurteilung liegt weitgehend auf tat-\n\nsächlichem Gebiet (BGHSt 31, 140, 143; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.\n\n§ 168 c Rdn. 9; aA Fezer JZ 1983, 355, 356). Eine Ausnahme von diesem\n\nGrundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das erkennende Gericht alle für\n\ndie Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat und sich\n\ndaraus ergibt, daß eine andere Entscheidung des Ermittlungsrichters als dieje-\n\nnige, von der Benachrichtigung abzusehen, nicht vertretbar gewesen wäre (vgl.\n\nBGHSt 42, 86, 91 ff.). Das ist hier nicht der Fall.\n\nAllein das Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin H. und die Mög-\n\nlichkeit seiner Geltendmachung hätten das Absehen von der Benachrichtigung\n\ndes Beschwerdeführers und seines Verteidigers nicht rechtfertigen können.\n\nZwar wird vertreten, daß von der Benachrichtigung des Beschuldigten abgese-\n\nhen werden darf, wenn begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,\n\ndaß ein Zeuge nur deshalb von seinem Weigerungsrecht Gebrauch machen\n\nwerde, weil er andernfalls Repressalien seitens des Beschuldigten ausgesetzt\n\nwäre (vgl. BayObLG NJW 1978, 232; offengelassen in BGHSt 29, 1, 3). Abge-\n\nsehen davon, daß das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat,\n\nließe sich mit Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, jedenfalls\n\nein Absehen von der Benachrichtigung des Verteidigers nicht rechtfertigen (vgl.\n\nBGHSt 29, 1, 4).\n\nEbensowenig kann der Senat mit Blick auf die der Zeugin H. ge-\n\nwährte Vertraulichkeitszusage mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß\n\ndie Benachrichtigung der Anwesenheitsberechtigten zu unterbleiben hatte. Al-\n\nlerdings mag es in den Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden eine\n\nVertraulichkeitszusage deswegen ausgesprochen haben, weil der Zeuge bei\n\nBekanntwerden seiner Person erheblich gefährdet wäre (vgl. Gemeinsame\n\nRichtlinien der Justiz- und Innenminister der Länder, Anlage D zur RiStBV, I.\n\nNr. 3.3), naheliegen, daß auch die Voraussetzungen des § 168 c Abs. 5 Satz 2\n\nStPO bejaht werden können. Dies entbindet den Ermittlungsrichter indes nicht\n\nvon seiner Verpflichtung zu einer eigenständigen Prüfung. Er hat sich in eige-\n\nner Verantwortung davon zu überzeugen, daß die der Vertraulichkeitszusage\n\nzugrundeliegenden tatsächlichen Umstände auch eine Gefährdung des Unter-\n\nsuchungserfolgs im Sinne von § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO begründen und da-\n\nmit ein Absehen von der Benachrichtigung rechtfertigen. Dabei können zwar im\n\nEinzelfall legitime - in den Gründen für die Vertraulichkeitszusage angelegte -\n\nInteressen einer vollständigen gerichtlichen Sachprüfung entgegenstehen; je-\n\ndenfalls eine Prüfung der behördlichen Entscheidung auf ihre Plausibilität muß\n\ndem Gericht aber ermöglicht werden, wie es für die vergleichbaren Fälle, daß\n\ndie zuständige Dienstbehörde die Erteilung einer Aussagegenehmigung oder\n\ndie Bekanntgabe der Personalien eines Zeugen verweigert, bereits anerkannt\n\nist (vgl. BVerfGE 57, 250, 288; BGHSt 29, 109, 112; 32, 114, 125 ff.).\n\nHier kann der Senat nicht feststellen, daß die Plausibilitätsprüfung zu\n\neinem Absehen von der Benachrichtigung des Beschwerdeführers und seines\n\nVerteidigers hätte führen müssen; denn weder der Ermittlungsrichter noch das\n\nSchwurgericht haben dargelegt, aus welchen Gründen der Zeugin H. Ver-\n\ntraulichkeit zugesichert worden war.\n\ne) Die einem Zeugen von den Strafverfolgungsbehörden gegebene\n\nVertraulichkeitszusage wird durch das Erfordernis einer - zumindest einge-\n\nschränkten - Offenlegung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände ge-\n\ngenüber dem Ermittlungsrichter nicht entwertet. Eine solche Offenlegung ist\n\nnämlich nur geboten, wenn die Strafverfolgungsbehörden die richterliche Ver-\n\nnehmung dieses Zeugen für erforderlich halten und sie deshalb veranlassen.\n\nDann aber hat der Ermittlungsrichter nicht vorrangig die Vertraulichkeitszusa-\n\nge, sondern die Strafprozeßordnung, insbesondere § 168 c Abs. 5 StPO und §\n\n68 Abs. 3 StPO zu beachten. Die Benachrichtigung des Beschuldigten und sei-\n\nnes Verteidigers vom Termin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann auch\n\nbei der Vernehmung eines Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden\n\nVertraulichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168\n\nc Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben. Diese zwingende Vorschrift kann auch nicht\n\ndadurch umgangen werden, daß das Verfahren, in dem die anonyme Verneh-\n\nmung erfolgt, \"gegen Unbekannt\" geführt wird.\n\n4. Auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Angaben der Zeugin H. \n\nberuht das Urteil, weil das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täter-\n\nschaft des Beschwerdeführers unter anderem auf die Angaben der anonym\n\nvernommenen Zeugin stützt. Nachdem die Zeugin H. sich in der Hauptver-\n\nhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte, wäre das Schwur-\n\ngericht auch daran gehindert gewesen, die fehlerhafte richterliche Vernehmung\n\nvom 14. August 1997 wie eine nichtrichterliche Vernehmung zu behandeln, bei\n\nder kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten und seines Verteidigers be-\n\nstanden hätte.\n\nB.\n\nI. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei auch unabhängig von der\n\nVerletzung der Benachrichtigungspflicht aus § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO in sei-\n\nnem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK ver-\n\nletzt, weil er und seine Verteidiger der Zeugin H. in keinem Verfahrenssta-\n\ndium Fragen stellen konnten, kommt es nicht mehr an. Nur ergänzend weist der\n\nSenat darauf hin, daß unter diesem Gesichtspunkt das Verfahren nicht zu be-\n\nanstanden ist; denn die Aussage dieser Zeugin stellt nicht das einzige Be-\n\nweismittel dar, auf das sich das Schwurgericht bei seiner Entscheidung ge-\n\nstützt hat (vgl. EGMR EuGRZ 1992, 474, 475 - Asch gegen Österreich; BGHSt\n\n46, 93, 95 ff. m. w. N.).\n\nII. Für das neue Verfahren, in dem die Zeugin H. nach dem rechts-\n\nkräftigen Abschluß des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten S. \n\nkein Zeugnisverweigerungsrecht mehr haben wird (vgl. BGHSt 38, 96), geben\n\nmateriellrechtliche Fehler des angefochtenen Urteils dem Senat Anlaß, auf sei-\n\nnen Beschluß vom 11. Februar 2003 in dem Revisionsverfahren gegen den\n\nfrüheren Mitangeklagten hinzuweisen.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n Becker Hubert\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHSt:\n\nnein\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\n___________________\n\nStPO §§ 163 a, 168 c Abs. 5\n\n1. \n\nZur Begründung der Beschuldigteneigenschaft.\n\n2. Die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Verteidigers vom\n\nTermin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann auch bei der Ver-\n\nnehmung eines Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden Vertrau-\n\nlichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168 c\n\nAbs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02 - LG Düsseldorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/3-str-212-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/3-str-212-02","retrieved":"2026-07-10 14:30:49.668848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-24/3-str-212-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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