{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"XII ZB 91/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn es sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im Prozeßkosten- hilfeverfahren richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergän- zung zu BGHZ 150, 133).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 91/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Juli 2003\n\nim Prozeßkostenhilfeverfahren zur Familiensache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 574\n\nEin außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung\n\ndes Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft,\n\nwenn es sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im Prozeßkosten-\n\nhilfeverfahren richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergän-\n\nzung zu BGHZ 150, 133).\n\nBGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - OLG Hamm\n AG Münster\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDas als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel\n\ndes Klägers gegen den Beschluß des 13. Senats für Familiensa-\n\nchen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 2003 wird auf\n\nKosten des Klägers als unzulässig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt\n\nverurteilt. Gegen dieses ihm am 15. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der\n\nBeklagte am 30. Dezember 2002 \"für den Fall der Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe\" Berufung eingelegt und nach Verweigerung der beantragten Prozeß-\n\nkostenhilfe durch Beschluß vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 3. Februar\n\n2003 erklärt, daß er Berufung nicht einlege.\n\nZuvor hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen und ihm für die Abwehr der Berufung Prozeßko-\n\nstenhilfe zu bewilligen. Diesem Prozeßkostenhilfegesuch gab das Berufungsge-\n\nricht mit Beschluß vom 28. Januar 2003 statt.\n\nAuf Intervention des Bezirksrevisors hob das Berufungsgericht diesen\n\nBeschluß mit erneutem Beschluß vom 1. April 2003 wieder auf und verwies zur\n\nBegründung auf die Ausführungen des Bezirksrevisors, denen zufolge die Pro-\n\nzeßkostenbewilligung der Aufhebung von Amts wegen unterliege, weil sie ins\n\nLeere gehe; die unter einer Bedingung eingelegte Berufung sei nämlich unzu-\n\nlässig, so daß zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe kein Verfahren vor dem Berufungsgericht anhängig gewesen sei, für\n\ndas die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht komme.\n\nDer Anregung des Klägers, den Beschluß vom 1. April 2003 dahinge-\n\nhend zu ergänzen, daß die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuge-\n\nlassen wird, gab das Berufungsgericht mit Beschluß vom 29. April 2003 nicht\n\nstatt. Zu der vom Kläger mit gleichem Schriftsatz erhobenen Gegenvorstellung\n\nverhält sich dieser Beschluß nicht.\n\nDaraufhin hat der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluß vom 1. April\n\n2003 das vorliegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechts-\n\nmittel eingelegt, mit dem er die Wiederherstellung der aufgehobenen Prozeßko-\n\nstenhilfebewilligung begehrt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist unstatthaft.\n\nAls Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht\n\nsie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde\n\nist nicht eröffnet.\n\nAuch als sogenannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer\n\nGesetzwidrigkeit ist es nicht zulässig.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilli-\n\ngung hier ebenso gesetzwidrig ist wie in dem Fall, der dem Beschluß\n\nBGHZ 119, 372, 374 ff. zugrunde lag. Denn nach der Neuregelung des Be-\n\nschwerderechts ist ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bun-\n\ndesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002\n\n- IX ZB 11/02 - ZIP 2002, 959 f. = BGHZ 150, 133 m. zust. Anm. Prütting\n\nEWiR 2002, 835 f.).\n\nHiervon ist entgegen der Auffassung von Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl.\n\n§ 127 Rdn. 41 auch für greifbar gesetzwidrige Entscheidungen im Prozeßko-\n\nstenhilfeverfahren, gegen die weder die Rechtsbeschwerde zugelassen noch\n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist, keine Ausnahme zu machen.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Beschluß vom 7. März\n\n2002 befaßt (ZIP 2003, 1102, 1103) und dabei Bedenken gegen diese Recht-\n\nsprechung nicht erkennen lassen, sondern lediglich ausgeführt, daß die von der\n\nRechtsprechung bisher für zulässig erachteten außerordentlichen Rechtsbe-\n\nhelfe den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht ge-\n\nnügen (aaO S. 1109 unter C IV 2 b). Zugleich hat es ausgeführt, daß es dem\n\nRechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG genügt, wenn eine\n\nVerfahrensordnung zwar kein Rechtsmittel gegen eine richterliche Entschei-\n\ndung zuläßt, aber eine anderweitige eigenständige gerichtliche Abhilfemöglich-\n\nkeit vorsieht, die die Möglichkeit eröffnet, einen Verfahrensverstoß einer einma-\n\nligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (aaO S. 1107 unter C II 4 und 5).\n\nDazu gehöre auch die Möglichkeit einer Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeit\n\nim Wege einer Gegenvorstellung. Die Einräumung einer Rechtsschutzmöglich-\n\nkeit bei einem anderen oder gar höheren Gericht sei dann nicht zwingend ge-\n\nboten (aaO S. 1107 unter C III 1 a).\n\nDer Kläger ist daher auf die von ihm bereits erhobene Gegenvorstellung\n\nzu verweisen, über die das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-91-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-91-03","retrieved":"2026-07-10 14:30:37.238909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-23/xii-zb-91-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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