{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"XII ZB 87/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts ausweislich des Inhalts dieser Entscheidung erheblich gewesen ist. Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berufsvormün- dervergütungsgesetz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Juli 2003\n\nin der Betreuungssache\n\nXII ZB 87/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nFGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\n\nZu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört,\n\ndaß die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen\n\nwill, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts ausweislich des Inhalts\n\ndieser Entscheidung erheblich gewesen ist.\n\nZu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berufsvormün-\n\ndervergütungsgesetz.\n\nBGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - OLG Schleswig\n\nAG Norderstedt\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht\n\nzur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zu-\n\nrückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1 zustehen-\n\nden Betreuervergütung.\n\nDer mittellose Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmün-\n\ndigt. 1994 wurde für ihn ein Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen \"Bestim-\n\nmung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und\n\nVertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus R. ...\"\n\nbestellt. Am 9. Oktober 2001 wurde - nach einem Umzug des Betroffenen - der\n\nbisherige Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer für die-\n\nse Aufgabenkreise bestellt.\n\nDas Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 19. März 2002 die im\n\nJahr 2001 angefallene Vergütung des Beteiligten zu 1 nach einem Stundensatz\n\nvon 60 DM bemessen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Be-\n\nteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 zurück-\n\ngewiesen. Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde hält der\n\nBeteiligte zu 2 an seiner Auffassung fest, der Beteiligte zu 1 sei zwar Diplom-\n\nBetriebswirt, verfüge damit aber noch über keine nennenswerten Fachkenntnis-\n\nse, die ihm bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabenkreise be-\n\nsonders zugute kämen.\n\nDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte der vom Land-\n\ngericht vertretenen Ansicht folgen, wonach die in § 1 Abs. 2 des Berufsvormün-\n\ndervergütungsgesetzes (BVormVG) enthaltene Vermutung für die Nutzbarkeit\n\nder besonderen - vergütungssteigernden - Kenntnisse in der konkreten Betreu-\n\nung nur dann entfalle, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des\n\nBetreuers etwas anderes bestimmt habe, was hier nicht geschehen sei. Es\n\nmöchte deshalb die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurück-\n\nweisen, sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des damals zuständi-\n\ngen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2000\n\n(FamRZ 2000, 847) und vom 10. Juli 2000 (FamRZ 2000, 1306) gehindert. Wie\n\ndie Auskünfte des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats und eine schriftliche Mittei-\n\nlung des nunmehr zuständigen 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden\n\nergeben hätten, beruhten die genannten Entscheidungen auf der Auffassung,\n\ndaß die Vermutung des § 1 Abs. 2 BVormVG nur greife, wenn \"die Ausbildung\n\ndes Betreuers zum Kreis seiner Aufgaben paßt\". An dieser Auffassung halte\n\ndas Oberlandesgericht Dresden auch fest.\n\nDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache\n\ngemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in\n\neigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig.\n\nZu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2\n\nFGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-\n\nschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwei-\n\nchen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beant-\n\nwortung dieser Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der\n\nBundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßge-\n\nbende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrun-\n\nde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das\n\nvorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des ande-\n\nren Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbe-\n\nschlüsse vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23 und vom\n\n19. März 2003 - XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 868, 869). Die Entscheidung des\n\nanderen Oberlandesgerichts muß also auf der abweichenden Beurteilung der\n\nRechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die\n\nstrittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts er-\n\nörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß\n\nwar (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48).\n\nAn diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall.\n\nIn seiner Entscheidung vom 14. März 2000 (aaO) hat das Oberlandesge-\n\nricht Dresden einer Vereinsbetreuerin einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1\n\nSatz 2 Nr. 2 BVormVG (60 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; höchster\n\nStundensatz) zugebilligt. Die Betreuerin verfügte über einen nach Art. 37 Eini-\n\ngungsvertrag anerkannten Hochschulabschluß als Diplomlehrerin für Mathema-\n\ntik und Physik; sie hatte im Rahmen ihrer Ausbildung über vier Semester die\n\nFächer Pädagogik und Psychologie belegt und entsprechende Hauptprüfungen\n\nabgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Betreuerin damit\n\nFachkenntnisse erworben, die für die ihr übertragenen Wirkungskreise Aufent-\n\nhaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge nutzbar und durch eine in ihrem\n\nKernbereich auf die Vermittlung dieser Fachkenntnisse ausgerichtete Hoch-\n\nschulausbildung erworben waren. Von diesem Ausgangspunkt, dessen Richtig-\n\nkeit hier nicht zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen\n\nAnlaß, sich in der zitierten Entscheidung mit § 1 Abs. 2 BVormVG und der hier-\n\nzu vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierten Rechtsfrage auseinan-\n\nderzusetzen: Der Betreuerin war, folgt man dem Oberlandesgericht Dresden,\n\nder höchste Stundensatz bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zuzu-\n\nbilligen; auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVormVG kam es deshalb\n\nnicht an. Diese Vorschrift findet ebenso wie die vom vorlegenden Oberlandes-\n\ngericht herausgestellte Rechtsfrage in der Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts Dresden folglich auch keine Erwähnung.\n\nIn seiner Entscheidung vom 10. Juli 2000 (aaO) hat das Oberlandesge-\n\nricht Dresden einem Betreuer einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\n\nBVormVG (45 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; mittlerer Stundensatz)\n\nverweigert. Der Betreuer, der für die Aufgabenkreise der Vertretung in Woh-\n\nnungsangelegenheiten und gegenüber Ämtern sowie der Energieversorgung\n\nund für das Öffnen von Post bestellt war, verfügte über eine Berufsausbildung\n\nals Altenpfleger; ihm waren im Rahmen seiner Ausbildung in Nebenfächern\n\nauch rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden. Nach Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts sind Rechtskenntnisse zwar für Betreuungen\n\nstets nutzbar; die Ausbildung zum Altenpfleger sei jedoch nicht in ihrem Kern-\n\nbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet. Fachwissen, das\n\nsoziale Kompetenz im Verhältnis zum Betreuten und zwischenmenschliche\n\nKommunikationsfähigkeit vermittle, könne zwar für die Betreuung nutzbar sein;\n\ndoch sei hier im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung des Betreuers\n\ndie Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG (mittlerer und\n\nhöchster Stundensatz) erfülle. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausbildung zum\n\nAltenpfleger vermittle in ihrem Kernbereich medizinisches Grundlagenwissen\n\nsowie Kenntnisse über die Pflege von alten und kranken Menschen; dieses\n\nWissen sei jedoch nur dann für die konkrete Betreuung nutzbar, wenn diese\n\n- anders als hier - auch die Gesundheitssorge umfasse.\n\nAuch bei Zugrundelegung dieser Beurteilung, die vom Senat nicht auf ih-\n\nre Richtigkeit hin zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden kei-\n\nnen Anlaß, sich mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellten\n\nRechtsfrage auseinanderzusetzen: Da das Oberlandesgericht Dresden zwar\n\nRechtskenntnissen eine generelle Betreuungsrelevanz zuerkannt, dem im\n\nRahmen der Ausbildung zum Altenpfleger erwobenen Fachwissen eine solche\n\nallgemeine Nutzbarkeit für Betreuungen jedoch abgesprochen hat, blieb für eine\n\nAnwendung des § 1 Abs. 2 BVormVG von vornherein kein Raum. Auch in die-\n\nser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden folglich § 1 Abs. 2\n\nBVormVG nicht angesprochen und die vom vorlegenden Oberlandesgericht\n\nthematisierte Frage, ob die Vorhaltung eines für Betreuungen allgemein nutzba-\n\nren Fachwissens zwingend eine höhere Vergütung des Betreuers bewirke, falls\n\ndas Vormundschaftsgericht nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG etwas ande-\n\nres bestimme, nicht erörtert.\n\nDie vom vorlegenden Oberlandesgericht mitgeteilten Auskünfte der Vor-\n\nsitzenden des 3. und des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden bele-\n\ngen nichts anderes. Sie sind auch sonst nicht geeignet, eine Abweichung im\n\nSinne des § 28 Abs. 2 FGG zu begründen. Das Vorliegen einer solchen Abwei-\n\nchung muß sich aus den Entscheidungen, von denen abgewichen werden soll,\n\nselbst ergeben. Das ist hier nicht der Fall.\n\nIII.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG knüpft die Vergütungssteigerung\n\nan besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse, die für die konkrete\n\nBetreuung \"nutzbar\" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer\n\nconditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers\n\nerforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nütz-\n\nlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorge-\n\nhaltenen Wissens wird nicht verlangt (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB\n\n4. Aufl. § 1836 Rdn. 28). Das vorlegende Oberlandesgericht hat nicht festge-\n\nstellt, daß den Fachkenntnissen, die durch das Studium der Betriebswirtschaft\n\nvermittelt werden, eine solche Nützlichkeit gerade für die Wahrnehmung der\n\ndem Beteiligten zu 1 übertragenen Aufgabenkreise zukommt. Dagegen dürfte\n\nnichts zu erinnern sein.\n\n2. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht herangezogene Regelung\n\ndes § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG normiert eine - widerlegbare - Vermutung,\n\nnach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein\n\nnutzbar sind, auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Diese Regelung\n\nwird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über\n\nFachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber\n\nfür bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit\n\ndeshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung\n\ndiesen Aufgabenkreis umfaßt (BT-Drucks. 13/7158 S. 15 linke Spalte 1. Abs.).\n\nDie Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG setzt allerdings stets die vor-\n\nrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus\n\n- sei es, daß dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, daß\n\nes nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei\n\ndieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge\n\nMaßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes\n\nkeine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher\n\nfernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für die gerade hier\n\nin Frage stehenden Aufgabenkreise zu attestieren.\n\n3. Fehlt es an der allgemeinen - sei es für jedwede Art von Betreuungen,\n\nsei es für Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen geltenden - Nutzbar-\n\nkeit von Fachkenntnissen, bleibt für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1\n\nBVormVG von vornherein kein Raum. § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG steht dem\n\nnicht entgegen: Mit der hiernach möglichen anderweitigen Bestimmung des\n\nVormundschaftsgerichts soll dem Vormundschaftsgericht vorrangig die Mög-\n\nlichkeit eröffnet werden, Betreuer, die an sich über für die konkrete Betreuung\n\nnutzbare Fachkenntnisse verfügen, bei einem Überangebot in dieser Weise\n\nqualifizierter Betreuer \"unter Wert\" zu beschäftigen (Soergel/Zimmermann BGB\n\n13. Aufl. § 1836 a Rdn. 54 f.; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158 S. 15 mit Zweifeln,\n\nob dieses Ziel im Hinblick auf die Möglichkeit jedes Betreuers, die Nutzbarkeit\n\nseiner Fachkenntnisse nachzuweisen und so eine Vergütungssteigerung nach\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG zu erwirken, erreichbar ist). Zwar mag die\n\nVorschrift auch eine Handhabe bieten, die Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 1\n\nBVormVG - im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse der kon-\n\nkreten Betreuung - gleichsam von vornherein zu widerlegen. Sie bewirkt jedoch\n\nnach Sinn und Systematik nicht, daß eine Widerlegung dieser Vermutung - das\n\nVorliegen der Vermutungsvoraussetzungen (dazu oben unter 2.) unterstellt - auf\n\ndie Fälle einer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG zu treffenden anderweitigen\n\nBestimmung des Vormundschaftsgerichts beschränkt wäre.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nBundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt\nverhindert zu unterschreiben.\n\nHahne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-87-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-87-03","retrieved":"2026-07-10 14:34:10.887607+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-23/xii-zb-87-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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