{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"XII ZB 162/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Zur Ermittlung des Ehezeitanteils sowie zur Umwertung eines Anrechts der betriebli- chen Altersversorgung, wenn diese in Form einer Direktversicherung gewährt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Juli 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 162/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5;\n\nBetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2\n\nZur Ermittlung des Ehezeitanteils sowie zur Umwertung eines Anrechts der betriebli-\n\nchen Altersversorgung, wenn diese in Form einer Direktversicherung gewährt wird.\n\nBGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - OLG Karlsruhe\n\nAG Schwetzingen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 511,29 \n\n 1.000 DM).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 13. Juni 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der\n\nEhefrau (Antragsgegnerin) am 18. September 1998 zugestellten Antrag des\n\nEhemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - Schwetzingen vom 22. Juli 1999 (insoweit rechtskräftig seit dem\n\n16. Dezember 1999) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.\n\nWährend der Ehe (1. Juni 1969 bis 31. August 1998, § 1587 Abs. 2 BGB)\n\nerwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Renten-\n\nanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 - BfA) in Höhe von\n\n1.162,29 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht der\n\nbetrieblichen Altersversorgung, zu dessen Höhe die Instanzgerichte keine Fest-\n\nstellungen getroffen haben, weil das Anrecht noch nicht unverfallbar sei.\n\nDer Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwart-\n\nschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den\n\nFeststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 1.072,68 DM. Außerdem\n\nbesteht für den Ehemann aus einer als betriebliche Altersversorgung abge-\n\nschlossenen Direktversicherung seines Arbeitgebers, der L. Lan-\n\ndesbausparkasse, bei der Ö. AG (weitere Beteiligte\n\nzu 2) ein ehezeitliches Deckungskapital von 120.382,06 DM.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nfür die Ehefrau im Wege der Realteilung bei der Ö. AG\n\nebenfalls eine Rentenversicherung begründet, dem für den Ehemann bei der\n\nÖ. AG bestehenden Deckungskapital hierzu einen\n\nTeilbetrag von 48.935,78 DM entnommen und die Berechnung der Rentenver-\n\nsicherung der Ehefrau unter Zugrundelegung dieses Betrags dem Versor-\n\ngungsträger überlassen hat. Dabei hat es aus dem für den Ehemann bestehen-\n\nden ehezeitlichen Deckungskapital durch dessen fiktive Einzahlung in die ge-\n\nsetzliche Rentenversicherung eine volldynamische Rente von [120.382,06\n\nx 0,0000916571 x 47,65 DM =] 525,77 DM ermittelt und die Ausgleichsforde-\n\nrung der Ehefrau mit \n\n[(1.072,68 + 525,77 =) 1.598,45 - 1.162,29 DM\n\n= 436,16 DM : 2 =] 218,08 DM errechnet; das sind [(218,08 x 100) : (525,77 : 2)\n\n=] 82,96 % des Betrages, der bei hälftiger Teilung des für den Ehemann bei der\n\nÖ. AG bestehenden ehezeitlichen Anrechts auf die\n\nEhefrau entfiele. Das Amtsgericht hat daher das Deckungskapitel, das bei hälf-\n\ntiger Teilung des ehezeitlichen Anrechts nach Vornahme satzungsmäßiger Ab-\n\nschläge für die Ehefrau zur Verfügung stünde und das sich nach Mitteilung des\n\nVersorgungsträgers auf 58.987,20 DM beläuft, auf 82,96 % dieses Betrags ge-\n\nkürzt und der Ehefrau im Wege der Realteilung Deckungskapital in Höhe von\n\nnur [58.987,20 x 82,96 : 100 =] 48.935,78 DM gutgebracht.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, daß\n\ndie Bewertung der bei der Ö. AG begründeten An-\n\nrechte des Ehemannes anhand der Barwert-Verordnung zu einer Unterbewer-\n\ntung dieser Anrechte führe, die gegen Art. 3 GG verstoße. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-\n\nsene weitere Beschwerde, mit der die Ehefrau weiterhin die Abänderung der\n\nEntscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurück-\n\nverweisung an das Oberlandesgericht.\n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts findet für die Umrechnung\n\nvon Anrechten der betrieblichen Altersversorgung - hier: des Ehemannes bei\n\nder Ö. AG - nach der ausdrücklichen Bestimmung des\n\n§ 1587a Abs. 4 BGB die Regelung des Abs. 3 Nr. 2 und damit die Bar-\n\nwert-Verordnung Anwendung. Diese Vorschrift sichere die Anwendung der\n\nBarwert-Verordnung auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die\n\nnicht volldynamisch seien; dies gelte auch dann, wenn die Versorgungsleistun-\n\ngen aus einem individuellen Deckungskapital oder einer vergleichbaren Dek-\n\nkungsrücklage gewährt würden.\n\nDiese Auffassung entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats (Be-\n\nschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24). Sie fin-\n\ndet in dem angefochtenen und vom Oberlandesgericht bestätigten Urteil des\n\nAmtsgerichts aber keinen Niederschlag.\n\na) Das Amtsgericht geht - vom Oberlandesgericht unbeanstandet - be-\n\nreits von einem fehlerhaft ermittelten Ehezeitanteil des für den Ehemann bei der\n\nÖ. AG begründeten Anrechts aus.\n\nIn Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft\n\nhat das Amtsgericht den Ehezeitenanteil dieser Versorgung ersichtlich auf der\n\nGrundlage des Deckungskapitals bemessen, das für den Ehemann in der Zeit\n\nvom Versicherungsbeginn bis zum Ehezeitende angespart worden ist. Das ist\n\njedoch nicht richtig. Der Ehezeitanteil von Anrechten der betrieblichen Alters-\n\nversorgung ist auch dann nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB\n\nzeitratierlich aus der zugesagten Versorgungsleistung zu ermitteln, wenn die\n\nbetriebliche Altersversorgung des Ehemannes in Form einer Direktversicherung\n\ngewährt wird. Auch in einem solchen Fall ist, wenn - wie hier - die Betriebszu-\n\ngehörigkeit des Anrechtsinhabers zum Ehezeitende andauert, deshalb grund-\n\nsätzlich der Teil der künftigen Versicherungsleistung auszugleichen, der dem\n\nVerhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten, auf\n\ndie vorgesehene Altersgrenze hochgerechneten Betriebszugehörigkeit ent-\n\nspricht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB). Der Umstand, daß im vorlie-\n\ngenden Fall die Direktversicherung erst nach der Eheschließung begründet und\n\ndas bis zum Ehezeitende angesparte Deckungskapital deshalb ausschließlich\n\nin der Ehezeit erworben worden ist, ändert daran nichts.\n\nAllerdings kann die von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB vorgegebene\n\nBerechnungsweise bei Direktversicherungen zu Problemen führen, wenn sich\n\nder Arbeitgeber für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Ehegatten aus\n\ndem Betrieb für die sog. versicherungsvertragliche Lösung (§ 2 Abs. 2 Satz 2\n\nBetrAVG) entschieden hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber seine Versor-\n\ngungsleistung gegenüber dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auf die\n\nvom Direktversicherer aufgrund der bereits geleisteten Prämien zu erbringen-\n\nden Versicherungsleistungen beschränken. Diese Leistungen werden vielfach\n\nniedriger sein als die Versorgungsleistung, die sich ergibt, wenn die auf das\n\nEnde der Betriebszugehörigkeit hochgerechnete Versorgungsleistung (nach\n\nMaßgabe des § 2 Abs. 1 BetrAVG) ratierlich - nämlich nach dem Verhältnis der\n\ntatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit - ermittelt wird. Das gilt na-\n\nmentlich dann, wenn der Arbeitnehmer etwa erst nach langjähriger Betriebszu-\n\ngehörigkeit eine Direktversicherungszusage erhalten hat; vergleichbare Diver-\n\ngenzen können sich bei nicht-gleichförmigen Prämienzahlungen während des\n\nVersicherungsverlaufs ergeben. In derartigen Fällen kann auch die Höhe eines\n\nnach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zeitratierlich ermittelten\n\nEhezeitanteils der zugesagten Versorgung hinter der Höhe des Ehezeitanteils\n\nzurückbleiben, der sich ergibt, wenn die nach der versicherungsvertraglichen\n\nLösung geschuldete Leistung zeitratierlich aufgeteilt, d.h. mit dem Verhältnis\n\nder in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszuge-\n\nhörigkeit multipliziert wird. Von daher ließe sich denken, den Ehezeitanteil einer\n\nals betriebliche Altersversorgung bestehenden Direktversicherung jedenfalls\n\ndann nicht gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeit-\n\ngeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587a\n\nAbs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des\n\nVersicherungsvertrags tatsächlich angesammelten Deckungskapital - zu ermit-\n\nteln, wenn feststeht, daß die versicherungsvertragliche Lösung zum Zuge\n\nkommt \n\n(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 192;\n\nMünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587a Rdn. 363 a.E.; differenzierend\n\nSoergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587a Rdn. 234). Die Frage kann indes\n\noffenbleiben, da der Ehemann weder aus seinem Betrieb ausgeschieden ist\n\nnoch sein Arbeitgeber für die versicherungsvertragliche Lösung optiert hat und\n\ndie dargestellte Voraussetzung für eine Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 5 b\n\nBGB deshalb hier nicht vorliegt.\n\nb) Außerdem hat das Amtsgericht das für den Ehemann bei der\n\nÖ. AG begründete Anrecht gerade nicht - wie vom\n\nOberlandesgericht angenommen - (gemäß § 1587a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2\n\nBGB und der Barwert-Verordnung) im Wege der Ermittlung seines Barwertes in\n\nein volldynamisches Anrecht umgerechnet. Das Amtsgericht ist vielmehr - im\n\nGegenteil - von dessen in der Ehezeit begründetem Deckungskapital ausge-\n\ngangen und hat - mittels dessen fiktiver Einzahlung in die gesetzliche Renten-\n\nversicherung (gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) - den Wert eines entspre-\n\nchenden volldynamischen Anrechts ermittelt. Diese Vorgehensweise ist, wie\n\ndas Oberlandesgericht selbst darlegt, rechtsfehlerhaft. Zwar ergibt sich aus der\n\nFormulierung des § 1587a Abs. 3 BGB, daß die Umrechnung auf der Grundlage\n\neines Deckungskapitals mit Hilfe der Barwert-Verordnung gemäß Nr. 2 dieser\n\nVorschrift nur zum Zuge kommt, wenn für die Versorgungsleistungen kein indi-\n\nviduelles Deckungskapital gebildet worden ist, wie es von Nr. 1 der Vorschrift\n\nvorausgesetzt wird. Dies kann jedoch für Anrechte der betrieblichen Altersver-\n\nsorgung nicht in gleicher Weise gelten. Bei deren Umrechnung findet nach der\n\nausdrücklichen Bestimmung des § 1587a Abs. 4 BGB die Regelung des Abs. 3\n\nNr. 2 BGB und damit die Barwert-Verordnung Anwendung.\n\nDer Senat hat bislang offengelassen, ob dies ausnahmslos auch für Fälle\n\ngilt, in denen - wie hier - die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direkt-\n\nversicherung gewährt wird oder ob deckungskapitalbezogene betriebliche Al-\n\ntersversorgungen dann nach § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB umzuwerten sind, wenn\n\nfeststeht, daß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die sog. versicherungsvertrag-\n\nliche Lösung zum Zuge kommt (Beschluß vom 29. September 1993 aaO; beja-\n\nhend MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587a Rdn. 363 a.E., vgl. aber\n\nauch Rdn. 470, 493; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 238 unter Hinweis auf die\n\nhier auftretenden zusätzlichen Bewertungsprobleme; vgl. dazu Ellger/Glockner\n\nFamRZ 1984, 733, 734 f.). Die Frage kann auch hier dahinstehen, da - wie\n\nzu 1. ausgeführt - die Voraussetzungen der versicherungsvertraglichen Lösung\n\nnicht vorliegen.\n\n2. Der angefochtene Beschluß kann danach nicht bestehen bleiben. Der\n\nSenat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden.\n\na) Für eine Ermittlung des Barwertes der für den Ehemann bei der\n\nÖ. AG begründeten Anrechte fehlt es an den erforder-\n\nlichen Feststellungen zur Höhe des Ehezeitanteils und zur Dynamik der erwor-\n\nbenen Rente. Soweit die für den Ehemann bei der Ö. AG\n\nbegründeten Anrechte nicht volldynamisch sind und ihr Nominalbetrag deshalb\n\n- nach Ermittlung des Ehezeitanteils - gemäß § 1587a Abs. 4 i.V.m. § 1587a\n\nAbs. 3 Nr. 2 BGB in den entsprechenden Wert volldynamischer Anrechte umzu-\n\nrechnen ist, wird das Oberlandesgericht den Barwert des ehezeitlichen An-\n\nrechts auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten\n\nVerordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I\n\nS. 728) zu errechnen und in die Ausgleichsbilanz einzustellen haben. Mit dieser\n\nÄnderungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige\n\nFassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351),\n\nRechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufas-\n\nsung der Barwert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben wer-\n\nden, teilt der Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003\n\n- XII ZB 152/01 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nb) Außerdem wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob das für die\n\nEhefrau bestehende Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe\n\ndes § 31f Satz 1 Nr. 2 BetrAVG unverfallbar und deshalb in den öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Nach der Auskunft\n\ndes Versorgungsträgers vom 20. Oktober 1998 besteht das Beschäftigungsver-\n\nhältnis der Ehefrau seit dem 1. August 1986; als Versicherungsbeginn ist der\n\n1. Dezember 1995 angegeben. Hierzu wie auch zur Höhe des Anrechts fehlt es\n\njedoch an tatrichterlichen Feststellungen.\n\nHahne Sprick Weber-Monecke\n\n Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt\n\nist urlaubsbedingt verhin-\ndert zu unterschreiben\n\n Hahne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-162-00","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-162-00","retrieved":"2026-07-10 14:30:47.400278+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-23/xii-zb-162-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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