{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-07-21","aktenzeichen":"II ZR 109/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 133, 221 Abs. 4, 292 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 230 ff. a) Gegen eine sog. \"Blockabstimmung\" der Hauptversammlung einer Aktienge- sellschaft über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Be- denken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung her- beigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt. b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzu- ordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 109/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n21. Juli 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAktG §§ 133, 221 Abs. 4, 292 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 230 ff.\n\na) Gegen eine sog. \"Blockabstimmung\" der Hauptversammlung einer Aktienge-\nsellschaft über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung\nzu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Be-\ndenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch\n(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung her-\nbeigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen\ndiese Verfahrensweise erhebt.\n\nb) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzu-\nordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221\nAbs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1\nNr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.\n\nBGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02 - Kammergericht Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck\n\nder Wahrung der Rechte von Minderheitsaktionären. Er hält an der Beklagten,\n\neiner Hypothekenbank mit einem Grundkapital von 23,4 Mio. \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:6)(cid:1) Minder-\n\nheitsbeteiligung. Ihre Mehrheitsaktionärin ist die B. AG mit einer Beteili-\n\ngung von 85,5 %. Am 20. Januar 2000 fand eine außerordentliche Hauptver-\n\nsammlung der Beklagten unter Beteiligung des Klägers statt. Alleiniger Tages-\n\nordnungspunkt war die Erläuterung und Genehmigung von neun - als Unter-\n\nnehmensverträge i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG bezeichneten - Verträgen zwi-\n\nschen der Beklagten und verschiedenen Versicherungsunternehmen sowie ei-\n\nner Beteiligungs-GmbH, die sich hiernach als stille Gesellschafter mit Einlagen\n\nin unterschiedlicher Höhe (zwischen 2,3 Mio. \n\n(cid:4)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12) Mio. \n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)\n\n(cid:4)(cid:17)(cid:8)(cid:18)(cid:1)(cid:3)(cid:19)\n\n(cid:20)(cid:21)(cid:4)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:1) r-\n\n(cid:0)\n(cid:7)\n\nnehmen der Beklagten beteiligen sollten. Die Einlagen wurden gemäß § 10\n\nAbs. 4 KWG dem haftenden Eigenkapital der Beklagten zugerechnet und nah-\n\nmen nach Maßgabe der §§ 5.8 bis 5.10 der Verträge an etwaigen Verlusten der\n\nBeklagten teil. Im Gegenzug räumte die Beklagte den stillen Gesellschaftern\n\neine \"Gewinnbeteiligung\" in Höhe von 8,10 % bis 8,16 % p.a. des Nominalbe-\n\ntrages ihrer Einlagen bzw. einem von ihnen in Höhe von 12-Monats-EURIBOR\n\n+ 2,6 % unter der Bedingung einer entsprechend hohen Gewinnerzielung ein;\n\nanderenfalls sollten die Gewinnanteile - ohne Nachzahlung in späteren Jahren -\n\nentsprechend gekürzt werden. Gemäß § 3 der Verträge wurde die alleinige Ge-\n\nschäftsführungsbefugnis der Beklagten innerhalb der stillen Gesellschaften da-\n\nhingehend eingeschränkt, daß sie zur vollständigen oder teilweisen Einstellung\n\nsowie zur vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Verpachtung ihres\n\nHypothekenbankgeschäfts der Einwilligung der stillen Gesellschafter bedurfte.\n\nDie Laufzeit der Verträge sollte - vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung aus\n\nwichtigem Grund - bis 31. Dezember 2011 reichen.\n\nIn der Hauptversammlung verlangte der Aktionär Prof. W. Auskunft\n\ndarüber, welche geschäftlichen Beziehungen zwischen der Mehrheitsaktionärin\n\nder Beklagten und den stillen Gesellschaftern bestünden. Der Vorstand beant-\n\nwortete die Frage unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht. Die Verträge\n\nwurden schließlich im Wege einer Blockabstimmung mit der erforderlichen\n\nStimmenmehrheit genehmigt. Zuvor hatte der Versammlungsleiter dieses Ab-\n\nstimmungsverfahren angekündigt und darauf hingewiesen, daß derjenige, der\n\nnur gegen die Blockabstimmung sei, ebenfalls mit nein stimmen möge; stimme\n\neine Mehrheit mit nein, werde er die Zustimmung zu den Verträgen einzeln zur\n\nAbstimmung stellen. Einwände gegen diese Verfahrensweise wurden nicht er-\n\nhoben.\n\nDer Kläger hat gegen den Hauptversammlungsbeschluß Widerspruch\n\nzur Niederschrift erklärt (§ 245 Nr. 1 AktG) und ficht diesen im vorliegenden\n\nRechtsstreit an. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse,\n\ndie Sammelbeschlußfassung über die Genehmigung der Verträge sei nach\n\n§§ 293 ff. AktG nicht zulässig gewesen. Vor allem aber greife der Beschluß in\n\nrechtswidriger Weise in das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4\n\nSatz 1 AktG ein. Die streitigen Verträge über die Errichtung stiller Gesellschaf-\n\nten seien in Wahrheit als Genußrechtsverträge im Sinne dieser Vorschrift anzu-\n\nsehen und beeinträchtigten mit ihrer über Marktniveau liegenden Verzinsung\n\nder Einlagen den relativen Gewinnanspruch der Aktionäre. Für den Ausschluß\n\nihres Bezugsrechts fehle es schon an den formellen Voraussetzungen der\n\n§§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AktG. Schließlich habe die Be-\n\nklagte durch Verweigerung der von dem Aktionär Prof. W. verlangten Aus-\n\nkunft gegen § 293 g Abs. 3 AktG verstoßen.\n\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die\n\n- zugelassene - Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI. Entgegen der Ansicht der Revision sieht das Berufungsgericht zutref-\n\nfend in dem hier gewählten Abstimmungsverfahren keinen Anfechtungsgrund.\n\nAus § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist nicht zu entnehmen, daß über mehrere Teilge-\n\nwinnabführungsverträge mit verschiedenen Partnern nicht einheitlich abge-\n\nstimmt werden kann, weil diese Vorschrift das Abstimmungsverfahren nicht re-\n\ngelt. Ebensowenig war dem angekündigten Tagesordnungspunkt \"Zustimmung\n\nzu den Verträgen\" zu entnehmen, daß über die einzelnen Verträge getrennt\n\nabgestimmt werden sollte, wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten\n\nfeststellt. Soweit die Revision auf Literaturstimmen verweist, die eine Global-\n\noder Listenwahl mehrerer oder aller Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig hal-\n\nten (vgl. Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG § 101 Rdn. 31; Meyer-Landrut in\n\nGroßkomm. z. AktG 3. Aufl. § 101 Anm. 4), ist diese Meinung in ihrer Allge-\n\nmeinheit nicht unumstritten (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 101 Rdn. 6 m.w.N.) und\n\nzudem auf Beschlüsse über zusammenhängende Sachfragen - wie hier die Zu-\n\nstimmung zu den einzelnen zwecks Kapitalbeschaffung abgeschlossenen Ver-\n\nträgen - nicht ohne weiteres übertragbar. Der Revision ist zwar einzuräumen,\n\ndaß bei einem Sammelbeschlußverfahren die evtl. unterschiedliche Akzeptanz\n\nder einzelnen zusammengefaßten Beschlußgegenstände nicht zum Ausdruck\n\nkommt. Immerhin läßt aber § 120 Abs. 1 AktG sogar bei Beschlüssen über die\n\nEntlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eine Sam-\n\nmelabstimmung zu, wenn nicht eine Einzelabstimmung von der Hauptver-\n\nsammlung beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit verlangt wird.\n\nJedenfalls bestehen gegen eine Sammelabstimmung, die der Straffung des\n\nVerfahrens bei zusammengehörigen Beschlußgegenständen dient, dann keine\n\nBedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch\n\n(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbei-\n\ngeführt werden kann (vgl. Hoffmann-Becking in Münch. HdB AG § 30 Rdn. 17;\n\nHüffer aaO) und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrens-\n\nweise erhebt (vgl. Lutter, FS Odersky, S. 845; Baumbach/Hueck/Zöllner,\n\nGmbHG 17. Aufl. § 47 Rdn. 9). Da es sich im vorliegenden Fall in beiderlei Hin-\n\nsicht entsprechend verhielt, kann der Kläger nicht nachträglich damit gehört\n\nwerden, daß über den Vertrag mit der Beteiligungs GmbH wegen des gegen-\n\nüber den anderen Verträgen ungleich höheren Volumens von 25 Mio. \n\n(cid:25) e-\n\ntrennt hätte abgestimmt werden müssen.\n\nII. Zu Unrecht meint die Revision, der Beschluß der Hauptversammlung\n\nüber die Zustimmung zur Begründung der stillen Gesellschaften sei deshalb\n\ngemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil den Aktionären kein Bezugsrecht auf\n\ndie - in Wahrheit als Genußrechte zu qualifizierenden - stillen Beteiligungen\n\ngewährt worden sei, ohne daß die formellen Voraussetzungen für einen Be-\n\nzugsrechtsausschluß gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1 und\n\nAbs. 4 AktG vorgelegen hätten.\n\n1. Ein Bezugsrecht der Aktionäre sieht das Aktiengesetz nur hinsichtlich\n\nneuer Aktien in den Fällen einer Kapitalerhöhung (§ 186 AktG) sowie bei der\n\nAusgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen\n\nund Genußrechten (§ 221 Abs. 4 AktG) vor. Um Genußrechte handelt es sich\n\nbei den vorliegenden stillen Beteiligungen nicht, wie das Berufungsgericht im\n\nErgebnis zutreffend entschieden hat. Stille Beteiligungen sind in § 221 Abs. 4\n\nAktG nicht genannt. Soweit die Revision sich auf eine in Teilen des Schrifttums\n\nvertretene Auffassung stützt, wonach Genußrechte mit Verlustbeteiligung des\n\nInhabers als stille Gesellschaften zu qualifizieren seien (vgl. Habersack, ZHR\n\n155, 394; Karollus in: Geßler/Hefermehl, AktG § 221 Rdn. 279 ff.; Schön, JZ\n\n1993, 925, 928 f.; a.A. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 221 Rdn. 27; Lutter in: Köln.\n\nKomm. z. AktG 2. Aufl. § 221 Rdn. 232; Frantzen, Genußscheine, 1993,\n\nS. 15 ff., 22), verkennt sie, daß es dort nicht um eine Erweiterung des Bezugs-\n\nrechts der Aktionäre auf stille Beteiligungen geht, sondern um den Schutz des\n\nGenußrechtsinhabers vor unangemessenen Genußscheinbedingungen, welche\n\nhinter den als unverzichtbarer Mindeststandard für den Schutz externer Kapital-\n\ngeber angesehenen §§ 230 ff. HGB zurückbleiben. Selbst wenn man mit jener\n\nLiteraturmeinung annähme, daß ein Genußrecht bei Verlustteilnahme zur stillen\n\nGesellschaft wird, so ergäbe sich daraus nicht umgekehrt, daß ein als stille Ge-\n\nsellschaft gewolltes und vereinbartes Rechtsverhältnis zwischen der Aktienge-\n\nsellschaft und einem Dritten als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 3 AktG zu\n\nqualifizieren ist.\n\n2. Zwar kann die Ausgestaltung von Genußrechten mit Verlustbeteiligung\n\n(wie z.B. die in BGHZ 120, 141 beurteilten Genußrechtsverträge) im Einzelfall\n\ngewisse Ähnlichkeiten mit einer stillen Gesellschaft aufweisen. Zu Recht zieht\n\naber das Berufungsgericht aus diesen \"Ähnlichkeiten\" nicht den Schluß, daß die\n\nvorliegenden stillen Gesellschaftsverträge als Genußrechte zu qualifizieren sei-\n\nen. Genußrechte sind nach der Rechtsprechung des Senates Dauerschuldver-\n\nhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitglied-\n\nschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten An-\n\nspruch erschöpfen (Senat, BGHZ 119, 305; Urt. v. 5. März 1959 - II ZR 145/57,\n\nWM 1959, 434). Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein Zusam-\n\nmenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrecht-\n\nlichen Verbindung unter Einschluß der stillen Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v.\n\n5. März 1959 aaO; Lutter aaO). Auch das Kreditwesengesetz unterscheidet in\n\n§ 10 Abs. 4 und 5 zwischen beiden Formen der Kapitalbeschaffung. Entschei-\n\ndend für die aktienrechtliche Beurteilung ist indessen, daß stille Beteiligungen\n\nan einer Aktiengesellschaft nach einhelliger Auffassung als Unternehmensver-\n\nträge, und zwar als Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2\n\nAktG, anzusehen sind (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 15 mit zahlreichen Nach-\n\nweisen), die ihren eigenen Regeln nach § 293 ff. AktG wie z.B. dem - § 186\n\nAbs. 3 Satz 2 AktG entsprechenden - Erfordernis einer Zustimmung der Haupt-\n\nversammlung mit ¾-Mehrheit (§ 293 Abs. 1 Satz 2 AktG) unterliegen. Ein Be-\n\nzugsrecht der Aktionäre auf Unternehmensverträge gibt es nicht. Gemäß § 293\n\nAbs. 1 Satz 4 AktG sind die Vorschriften des Gesetzes über Satzungsänderun-\n\ngen (1. Buch 6. Teil), zu denen auch die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung\n\nunter Einschluß des § 186 AktG gehören, hier nicht anzuwenden. In Ermange-\n\nlung eines Bezugsrechts ist auch für eine Bekanntmachung seines Ausschlus-\n\nses gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG kein Raum. An die Stelle des Vorstands-\n\nberichts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG tritt derjenige gemäß § 293 a Abs. 1\n\nAktG, mag dieser auch \"insbesondere\" auf die Fälle des § 291 AktG abzielen.\n\nDie Rechte der Aktionäre werden bei Teilgewinnabführungsverträgen über das\n\nErfordernis einer angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners bzw.\n\ndurch das Verbot der Gewährung von Sondervorteilen an einzelne Aktionäre\n\n(§§ 57, 58, 60 AktG), ansonsten durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüber\n\nder Minderheit gewahrt (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 16 m.w.N.).\n\n3. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein \"verkapptes\"\n\nGenußrecht, sondern um im Kern typische stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB)\n\nohne Gesamthandsvermögen (§ 230 Abs. 1 HGB), aber mit Gewinn- und Ver-\n\nlustbeteiligung. Der vereinbarte Höchstzins ändert an der Gewinnbeteiligung\n\nnichts (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 231 Rdn. 2). Weiter sind den stil-\n\nlen Gesellschaftern in § 6 der Verträge die nach § 233 HGB typischen \"Informa-\n\ntions- und Kontrollrechte\" eingeräumt. Auch das - nach den unangefochtenen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nur schuldrechtlich wirkende - Mitspra-\n\ncherecht der stillen Gesellschafter bei Änderung oder Aufgabe des Unterneh-\n\nmensgegenstandes ist der stillen Gesellschaft immanent (vgl. BGHZ 127, 176,\n\n180). Der von § 236 HGB abweichende Nachrang der Forderungen der stillen\n\nGesellschafter im Insolvenzfall ist mit dem Typ der stillen Gesellschaft vereinbar\n\n(vgl. BGHZ 106, 7, 9), berührt jedenfalls nicht die Rechtsstellung der Aktionäre\n\nund macht den Zustimmungsbeschluß nicht anfechtbar.\n\n4. Eine treuwidrige, auf Sondervorteile der stillen Gesellschafter abzie-\n\nlende oder die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre unzulässig beein-\n\nträchtigende Stimmrechtsausübung durch die Mehrheitsaktionärin hat das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere war der Zuschlag von ca. 2 %\n\nüber dem üblichen Kreditzins nach dem vorliegenden, von dem Vorstand der\n\nBeklagten gemäß § 293 b AktG eingeholten Prüfbericht im Hinblick auf das von\n\neinem üblichen Kredit abweichende Verlustrisiko marktgerecht und angemes-\n\nsen. Dadurch wurden die Aktionäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die Auf-\n\nnahme eines partiarischen Darlehens mit entsprechenden Konditionen oder\n\ndurch einen Zinszuschlag, der wegen zweifelhafter Bonität gewährt werden\n\nmuß. Im Gegenzug erhielt die Beklagte - ohne Sicherheiten - frisches Eigenka-\n\npital (i.S.d. KWG) zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zur Erhö-\n\nhung ihrer Gewinnaussichten.\n\nIII. Ein durchgreifender Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG\n\nliegt schließlich auch nicht darin, daß der Vorstand die Frage des Vertreters des\n\nKlägers, Prof. W., nach den \"geschäftlichen Beziehungen\" der Großaktio-\n\nnärin zu den stillen Gesellschaftern nicht beantwortet hat.\n\nEine Auskunftspflicht des Vorstandes gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG\n\nbestand insoweit nicht, weil es sich nicht um die Beziehungen der Beklagten zu\n\neinem mit ihr verbundenen Unternehmen handelte. Aber auch nach dem für\n\nAuskünfte bei Beschlüssen über Unternehmensverträge geltenden § 293 g\n\nAktG bestand hier kein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach dieser Vor-\n\nschrift besteht eine Auskunftspflicht nur hinsichtlich der für den Abschluß des\n\nUnternehmensvertrages \"wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertrags-\n\nteils\". Darunter können zwar nach h.M. auch Auskünfte über rechtliche oder\n\ngeschäftliche Beziehungen des Vertragspartners zu mit ihm verbundenen Un-\n\nternehmen fallen (vgl. Hüffer aaO, § 293 g Rdn. 3), soweit sie (in Anlehnung an\n\n§ 131 Abs. 1 AktG) nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Durch-\n\nschnittsaktionärs für die Beurteilung des Vertrages und seiner Konditionen \"we-\n\nsentlich\" sind (vgl. BGHZ 149, 158, 164 zu § 131 AktG). Wie die Revision selbst\n\nsieht, ist aber eine Unternehmensverbindung zwischen den stillen Gesellschaf-\n\ntern und der Großaktionärin der Beklagten im Sinne von §§ 15 ff. AktG weder\n\nfestgestellt noch ersichtlich. Soweit sie die Fragestellung dahin auslegt, daß sie\n\nauf die Feststellung solcher Unternehmensverbindungen zielte, ist das ein revi-\n\nsionsrechtlich unzulässiger, neuer Sachvortrag, der auch dem Tatbestand des\n\nangefochtenen Urteils widerspricht. Denn danach zielte die Frage auf \"ge-\n\nschäftliche Beziehungen\" der stillen Gesellschafter zu der Großaktionärin und\n\nverfolgte den Zweck, Aufklärung darüber zu erhalten, ob die Konditionen der\n\nVerträge über die stillen Gesellschaften durch solche Geschäftsbeziehungen\n\nungünstig beeinflußt worden sind. Für diesen Zweck war die Frage, wie das\n\nBerufungsgericht zutreffend feststellt, weder erforderlich noch auch nur geeig-\n\nnet. Denn eine etwaige Unangemessenheit der Konditionen, insbesondere des\n\nZinssatzes, wäre durch einen Vergleich mit der Marktlage festzustellen und\n\nnicht aus irgendwelchen Beziehungen zu folgern. Zudem waren die Konditionen\n\nnach dem der Hauptversammlung vorliegenden Prüfbericht angemessen und\n\nmarktgerecht.\n\nRöhricht Kraemer Münke\n\n Graf Strohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-21/ii-zr-109-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293g","ref_norm":"293g","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293a","ref_norm":"293a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293b","ref_norm":"293b","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-21/ii-zr-109-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-21/ii-zr-109-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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