{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"V ZR 435/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 Die Zuteilung mehrerer Grundstücke aus der Bodenreform als Kleinstfläche an einen Begünstigten ist nicht deshalb nichtig, weil die Fläche der Grundstücke insgesamt mehr als 5000 qm beträgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 435/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1\n\nDie Zuteilung mehrerer Grundstücke aus der Bodenreform als Kleinstfläche an einen\n\nBegünstigten ist nicht deshalb nichtig, weil die Fläche der Grundstücke insgesamt\n\nmehr als 5000 qm beträgt.\n\nBGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 435/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Bran-\n\ndenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2002\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war der Vater der Beklagten, O. K., als\n\nEigentümer zweier \n\nim Grundbuch von M. (Brandenburg) verzeichneter\n\nGrundstücke eingetragen. Die 2.485 bzw. 5.047 qm großen Grundstücke waren\n\nihm 1946 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk war\n\nim Grundbuch eingetragen. O. K. verstarb am 20. April 1981. Er wurde von sei-\n\nner Ehefrau, G. K., und seinen beiden Kindern, den Beklagten, zu gleichen\n\nTeilen beerbt.\n\nDurch Notarvertrag vom 24. Oktober 1992 verpflichtete sich G. K., beide\n\nGrundstücke und ihr Wohngrundstück gegen eine Pflegeverpflichtung auf die\n\nBeklagten zu jeweils hälftigem Miteigentum zu übertragen. Dementsprechend\n\nerfolgte die Auflassung. Am 11. Mai 1994 wurden die Beklagten als Miteigen-\n\ntümer zu jeweils 1/2 in das Grundbuch eingetragen. G. K. verstarb am 26. Mai\n\n1999. Die Beklagten sind auch ihre Erben.\n\nDer Kläger hat von den Beklagten die Übertragung des hälftigen Mitei-\n\ngentums an den Grundstücken verlangt. Die Beklagten haben u.a. geltend ge-\n\nmacht, die Grundstücke seien O. K. als Kleinstflächen aus dem Bodenfonds\n\nzugeteilt worden. O. K. habe das größere der beiden Grundstücke zum Kartof-\n\nfelanbau genutzt. Die örtliche LPG habe die Aussaat vorgenommen, die Kar-\n\ntoffeln eingebracht und dann O. K. überlassen. So sei nach dem Tod von O. K.\n\nweiter verfahren worden; die Kartoffeln seien nunmehr G. K. überlassen wor-\n\nden. Das kleinere der beiden Grundstücke, eine Wiese, habe G. K. dadurch\n\ngenutzt, daß Mitglieder ihrer Familie dort Heu für ihre Kleintierzucht erzeugt\n\nhätten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger einen Mitei-\n\ngentumsanteil von 1/3 an den Grundstücken zu übertragen, und die Klage im\n\nübrigen abgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien angegriffen. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Kla-\n\nge auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten\n\nim Umfang der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Auflas-\n\nsung. Es meint, bei den Grundstücken handele es sich um Kleinstflächen aus\n\nder Bodenreform. Die Grundstücke hätten nach dem Tod von O. K. G. K.\n\nüberlassen bleiben sollen, damit diese sie weiterhin zur Erzeugung von Kar-\n\ntoffeln und Heu nutzen könne. Daß die Grundstücke im Rahmen großflächiger\n\nBewirtschaftung von der örtlichen LPG bebaut bzw. als Weide genutzt worden\n\nseien, ändere hieran nichts, weil die von der LPG erzeugten Kartoffeln G. K.\n\nübergeben worden seien und G. K. das von dem Wiesengrundstück neben\n\ndessen Weidenutzung einbringbare Heu dem Ehemann ihrer Enkeltochter\n\nüberlassen habe.\n\nII.\n\nDie Revision ist nicht begründet. Der von dem Kläger aus Art. 233 § 11\n\nAbs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB geltend gemachte Anspruch\n\nauf Auflassung der Grundstücke besteht nicht.\n\n1. Für die Entscheidung des Rechtstreits kann dahingestellt bleiben, ob,\n\nwie die Revison meint, eine Nichtigkeit der Zuteilung der Grundstücke an O. K.\n\nüberhaupt zu einem Auflassungsanspruch des Klägers führen kann. Denn der\n\nVerwaltungsakt, durch den die Zuteilung der Grundstücke aus dem Boden-\n\nfonds an O. K. erfolgt ist, ist jedenfalls nicht deshalb nichtig, weil die Fläche der\n\nO. K. zugeteilten Grundstücke die für Kleinstflächen aus der Bodenreform be-\n\nstimmte Regelgröße von 5.000 qm übersteigt.\n\nDaß es sich bei den Grundstücken um Kleinstflächen aus der Bodenre-\n\nform handelt, stellt die Revision nicht in Abrede. Rechtsfehler sind insoweit\n\nauch nicht ersichtlich. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d der Verordnung über die Bodenre-\n\nform in der Provinz Mark Brandenburg gestattete die Übertragung derartiger\n\n\"kleiner Grundstücke (Parzellen)\" auf Arbeiter, Angestellte und Handwerker \"zu\n\nZwecken des Gemüseanbaus\". Die Fläche der übertragenen Grundstücke\n\n\"durfte\" nach der Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Durchführung der Boden-\n\nreformverordnung zu Art. IV Ziff. 8 Buchst. c vom 11. September 1945 (wieder-\n\ngegeben bei Döhring, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Pro-\n\nduktionsgenossenschaften, S. 109 ff.) 0,5 ha \"nicht übersteigen\".\n\nDas bedeutet jedoch nicht, daß die Größe der als Kleinstflächen zutei-\n\nlungsfähigen Grundstücke absolut begrenzt war. Auch die zur hauptberuflichen\n\nlandwirtschaftlichen Nutzung übertragenen Flächen \"durften\" nach Art. IV\n\nZiff. 9 Satz 2 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Bran-\n\ndenburg 5 ha \"nicht übersteigen\". Nach den weiteren Bestimmungen der Ver-\n\nordnung konnte diese Grenze bei schlechter Bodenbeschaffenheit jedoch um\n\nbis zu 3 ha, bei sehr schlechter Bodenbeschaffenheit um bis zu 5 ha über-\n\nschritten werden (Art. IV Ziff. 9 Satz 3 der Verordnung). Darin kommt der\n\nGrundsatz zum Ausdruck, daß die Regelröße der zuteilungsfähigen\n\nGrundstücke abhängig von der Bodenqualität überschritten werden konnte.\n\nDas kann bei der Auslegung der Ausführungsbestimmung Nr. 2 nicht außer\n\nBetracht bleiben. Die zur Erleichterung oder Sicherung der Versorgung eines\n\nArbeiters, Angestellten oder Handwerkers durch den Eigenanbau von Gemüse\n\nnotwendige Anbaufläche ist ebenso von der Bodenqualität abhängig, wie es\n\ndie Größe eines zur hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit übertrage-\n\nnen Grundstücks ist, durch dessen Bewirtschaftung der Eigentümer seinen Le-\n\nbensunterhalt verdienen sollte. Die Übertragung der Grundstücke aus dem Bo-\n\ndenfonds auf O. K. kann daher nicht deshalb als nichtig angesehen werden,\n\nweil ihre Fläche insgesamt die in der Ausführungsverordnung Nr. 2 für Kleinst-\n\nflächen bestimmte Größe überschreitet.\n\n2. Der Kläger kann die Auflassung der Grundstücke auch nicht deshalb\n\nverlangen, weil sie von G. K. oder den Beklagten nicht bewirtschaftet worden\n\nwären.\n\nEin Anspruch des Fiskus auf Auflassung eines Grundstücks aus der Bo-\n\ndenreform gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht nur, sofern die\n\nRückführung des Grundstücks in den Bodenfonds bei Ablauf des 15. März\n\n1990 vorzunehmen war und von den Behörden der DDR rechtswidrig unterlas-\n\nsen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96,\n\nWM 1997, 785, 786; v. 4. Mai 2001, V ZR 21/01, WM 2001, 1902, v. 3. Mai\n\n2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241 und v. 13. Dezember 2002, V ZR 358/01,\n\nVIZ 2003, 340, 341). So liegt der Fall hier nicht.\n\nNach dem Tod des Eigentümers einer Kleinstfläche aus der Bodenre-\n\nform konnte die Bewirtschaftung durch eine Erbengemeinschaft fortgesetzt\n\nwerden (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786). Die\n\nMiterben waren auch nicht gehindert, die Nutzung einem Miterben allein zu\n\nüberlassen. Die Rückführung hatte nur zu erfolgen, wenn der Besitzer das\n\nGrundstück nicht entsprechend der sozialistischen Bodenpolitik nutzte oder die\n\nWerterhaltung des Grundstücks gröblich vernachlässigte (§ 9 Besitzwechsel-\n\nVO). Das war nicht schon dann der Fall, wenn eine Kleinstfläche aus der Bo-\n\ndenreform durch Angehörige des Berechtigten oder unter Inanspruchnahme\n\nder Hilfe einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ordnungsmä-\n\nßig bewirtschaftet wurde. Das bedeutete weder einen Verstoß gegen die sozia-\n\nlistische Bodenpolitik, noch wurden die aus dem Bodenfonds ausgegebenen\n\nGrundstücke hierdurch vernachlässigt.\n\n3. Auf die von den Revisionsbeklagten aufgeworfenen weiteren Fragen\n\nkommt es daher nicht an.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-435-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-435-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-18/v-zr-435-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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