{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"V ZR 431/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BeurkG § 13a Abs. 1 a) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so liegt, wenn diese Niederschrift nicht verlesen worden ist, eine wirk- same Beurkundung nur vor, wenn die Beteiligten erklärt haben, daß ihnen der In- halt der anderen Niederschrift bekannt ist und daß sie auf das Verlesen verzich- ten. Fehlt entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststel- lung, daß diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen. b) Fehlt in der Niederschrift die Feststellung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG, so hat dies auf die allgemeinen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit zwischen den beteiligten Vertragsparteien keinen Einfluß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 431/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBeurkG § 13a Abs. 1\n\na) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die\nnach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet\nworden ist, so liegt, wenn diese Niederschrift nicht verlesen worden ist, eine wirk-\nsame Beurkundung nur vor, wenn die Beteiligten erklärt haben, daß ihnen der In-\nhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und daß sie auf das Verlesen verzich-\nten. Fehlt entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststel-\nlung, daß diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit\nnicht entgegen.\n\nb) Fehlt in der Niederschrift die Feststellung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG, so\nhat dies auf die allgemeinen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast in\neinem Rechtsstreit zwischen den beteiligten Vertragsparteien keinen Einfluß.\n\nBGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 431/02 - OLG Stuttgart\n\n LG Ulm\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt- Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n2. Dezember 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 18. August 1999, der von dem Streithelfer der Beklagten\n\nbeurkundet wurde, kauften die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten\n\neine Teileigentumseinheit in einem Geschäftshaus in U. zum Preis von\n\n575.000 DM. Das Geschäftshaus bedurfte zunächst der Sanierung und teilwei-\n\nsen Neuerrichtung. Die Beklagte verpflichtete sich, die dazu erforderlichen Ar-\n\nbeiten gemäß einer von dem Streithelfer zuvor anderweit beurkundeten Bau-\n\nbeschreibung zu erstellen. Die Begründung von Wohn- und Teileigentum sollte\n\nauf der Grundlage einer ebenfalls bereits beurkundeten Teilungserklärung\n\nnebst Nachträgen erfolgen.\n\nIn dem Kaufvertrag heißt es u.a.:\n\n\"Auf Baubeschreibung und Teilungserklärung samt Nachträgen\nhierzu wird unter Verzicht auf nochmaliges Vorlesen und Beifügen\nzur heutigen Niederschrift verwiesen. Diese Urkunden werden al-\nso zum Inhalt der heutigen Niederschrift gemacht.\"\n\nDie Klägerin, die sich etwaige Ansprüche ihres Ehemannes hat abtreten\n\nlassen, verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Sie hat dazu u.a. be-\n\nhauptet, daß sie und ihr Mann bei der Beurkundung nicht erklärt hätten, daß\n\nihnen der Inhalt der in Bezug genommenen notariellen Urkunden über die\n\nBaubeschreibung und die Teilungserklärungen bekannt seien. Infolgedessen\n\nfehle es an einer wirksamen Beurkundung. Ferner hat sie Mängel des Kaufge-\n\ngenstands geltend gemacht. Ihrer auf Rückzahlung des Teilkaufpreises von\n\n512.047,41 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Erteilung von Löschungsbe-\n\nwilligungen hinsichtlich Auflassungsvormerkung und eingetragener Grund-\n\nschuld, gerichteten Klage haben Land- und Oberlandesgericht stattgegeben.\n\nMit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten wei-\n\nterhin die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den notariellen Vertrag für formunwirksam, da\n\ner nicht entsprechend den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes beurkundet\n\nworden sei. Die schlichte Bezugnahme auf die Baubeschreibung und die Tei-\n\nlungserklärung genügten nicht den Anforderungen des § 13a Abs. 1 BeurkG.\n\nEine, im konkreten Fall unterbliebene, Verlesung dieser früheren notariellen\n\nUrkunden sei nur entbehrlich gewesen, wenn die Beteiligten erklärt hätten, daß\n\nihnen deren Inhalt bekannt sei und sie auf das Vorlesen verzichteten. Ob eine\n\nsolche Erklärung abgegeben worden sei, sei nicht festzustellen. Dies gehe zu\n\nLasten der Beklagten. Zwar müsse an sich die Klägerin die Tatbestandsvor-\n\naussetzungen für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, mit-\n\nhin auch das Fehlen des Rechtsgrundes, darlegen und beweisen. Bei einem\n\nhier vorliegenden Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2\n\nBeurkG komme der Klägerin aber eine Beweislastumkehr zugute. Wegen der\n\nSchutzfunktion des Beurkundungsverfahrens könne aus dem Schweigen der\n\nNiederschrift darüber, ob die Parteien erklärt haben, den Inhalt der in Bezug\n\ngenommenen notariellen Urkunden zu kennen, darauf geschlossen werden,\n\ndaß solche Erklärungen auch nicht abgegeben worden seien. Das Gegenteil\n\nmüsse der beweisen, der behaupte, die Erklärungen seien gleichwohl erfolgt.\n\nII.\n\nDies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDer auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Rückzahlungsanspruch ist\n\nnicht begründet, da die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis dafür er-\n\nbracht hat, daß der Zahlung auf den Kaufpreis der Rechtsgrund fehlt, weil der\n\nVertrag vom 18. August 1999 formunwirksam und damit nichtig ist.\n\n1. Bei Grundstücksgeschäften wie hier unterliegen dem Beurkundungs-\n\nerfordernis nach § 313 Satz 1 BGB a.F. alle Vereinbarungen, aus denen sich\n\nnach dem Willen der Vertragsparteien das schuldrechtliche Veräußerungsge-\n\nschäft zusammensetzt (Senat, BGHZ 63, 359; BGH, Urt. v. 12. Februar 1981,\n\nVII ZR 230/80, WM 1981, 491; st. Rspr.). Da die Parteien im vorliegenden Fall\n\ndie Baubeschreibung und die Teilungserklärungen zum Inhalt ihrer vertragli-\n\nchen Vereinbarungen gemacht haben, ist das Berufungsgericht daher zu Recht\n\ndavon ausgegangen, daß diese Bestandteile des Rechtsgeschäfts mitzubeur-\n\nkunden waren.\n\n2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß von ei-\n\nner wirksamen Beurkundung dieser Vertragsbestandteile nur ausgegangen\n\nwerden kann, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG er-\n\nfüllt sind, wenn also die bereits vorher beurkundeten Erklärungen, nämlich die\n\nBaubeschreibung und die Teilungserklärung mit Nachträgen, zwar nicht vor-\n\ngelesen worden sind, die Beteiligten aber erklärt haben, daß ihnen der Inhalt\n\nder anderen Niederschriften bekannt sei und daß sie auf das Vorlesen ver-\n\nzichteten. Daß die Urkunde entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG keine Fest-\n\nstellungen hinsichtlich der nach Satz 1 der Norm erforderlichen Erklärungen\n\nenthält, stünde einer wirksamen Beurkundung nicht entgegen. Es handelt sich\n\ninsoweit um eine Sollvorschrift. Entscheidend ist, ob die Parteien die Erklärun-\n\ngen abgegeben haben (Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 48, 75 m.w.N.).\n\nHaben sie dies nicht, so ist die Beurkundung unwirksam, und der Vertrag man-\n\ngelt der vorgeschriebenen Form mit der Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB (BGH,\n\nBeschl. v. 29. Januar 1992, VIII ZR 95/91, WM 1992, 670).\n\n3. Nach dem von dem Revisionsgericht zugrundezulegenden Beweiser-\n\ngebnis steht weder fest, daß die Parteien die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG\n\nerforderlichen Erklärungen abgegeben haben, noch daß sie sie nicht abgege-\n\nben haben. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber meint, es sei im\n\nLaufe des Prozesses unstreitig geworden, daß jedenfalls die Klägerin im Beur-\n\nkundungstermin nicht erklärt hat, die in Bezug genommenen Urkunden zu ken-\n\nnen, stehen dem die für den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts entgegen (§§ 559 Abs. 1, 314 ZPO). Die Entscheidung\n\ndes Rechtsstreits hängt daher hinsichtlich des geltend gemachten Bereiche-\n\nrungsanspruchs davon ab, wer die Beweislast für das Vorliegen bzw. Nichtvor-\n\nliegen der Erklärungen trägt. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht die Beklagte, sondern die Klägerin.\n\na) Das Berufungsgericht verkennt an sich nicht, daß grundsätzlich der\n\nKläger, der eine Leistung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Be-\n\nreicherung zurückfordert, den Beweis dafür zu führen hat, daß der Rechtsgrund\n\nfehlt (BGHZ 128, 167, 171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR\n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3 m.w.N.). Danach obliegt vorliegend der\n\nKlägerin der Beweis dafür, daß der Kaufvertrag der erforderlichen Form man-\n\ngelt, weil er nicht ordnungsgemäß beurkundet worden ist.\n\nAn diesem Grundsatz sind - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - auch nicht deswegen Zweifel angebracht, weil diese Beweislastvertei-\n\nlung zu unterschiedlichen Ergebnissen führe, je nachdem, ob die eine er-\n\nbrachte Leistung zurückfordernde Partei die Unwirksamkeit des Vertrages gel-\n\ntend mache oder die die Leistung fordernde Partei die Wirksamkeit. Denn dies\n\nist keine Besonderheit, die sich nur im Zusammenhang mit der Frage stellt, ob\n\neine Beurkundung den Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG genügt.\n\nVielmehr ergeben sich diese Unterschiede bei der Beweislast stets, wenn um\n\ndie Wirksamkeit eines Vertrages gestritten wird und die eine Seite eine bereits\n\nerbrachte Leistung zurückfordert und die andere Seite den noch ausstehenden\n\nTeil einklagt. Es ist unbestritten und sachlich auch gerechtfertigt, daß die Be-\n\nreicherungsklage nur Erfolg hat, wenn der Kläger das Fehlen des Rechts-\n\ngrunds, also die Unwirksamkeit des Vertrags, beweist, und der Vertragserfül-\n\nlungsklage nur stattgegeben werden kann, wenn das Bestehen des Vertrags\n\nerwiesen ist.\n\nb) Für die Klägerin streitet auch nicht die Vermutung der Vollständigkeit\n\nund Richtigkeit einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen notariellen Ur-\n\nkunde. Diese Vermutung steht im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Beur-\n\nkundungserfordernis und dessen Reichweite (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985,\n\nV ZR 180/83, WM 1985, 699). Sie erstreckt sich auf alle Vereinbarungen, aus\n\ndenen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräu-\n\nßerungsgeschäft zusammensetzt und die daher auch dem Beurkundungserfor-\n\ndernis unterliegen. Sie erfaßt damit nicht solche Erklärungen der Parteien, die\n\nnicht zu den Vereinbarungen zählen und folglich auch nicht der Beurkundung\n\nbedürfen (Senat, aaO). So verhält es sich hier. Die Erklärung der Parteien, den\n\nInhalt in Bezug genommener Urkunden zu kennen und auf deren Vorlesung zu\n\nverzichten, ist nicht Bestandteil der Einigung im Sinne des Veräußerungsge-\n\nschäftes. Sie bedurfte daher nicht der Beurkundung nach § 313 Satz 1 BGB\n\na.F. Auch das Beurkundungsgesetz hat den Vermerk über die Abgabe dieser\n\nErklärungen nicht zum Wirksamkeitserfordernis erhoben und die Aufnahme in\n\ndie Niederschrift nur als Sollvorschrift ausgestaltet (§ 13a Abs. 1 Satz 2\n\nBeurkG).\n\nc) Nicht weiterführend für den konkreten Fall sind auch die Überlegun-\n\ngen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zu Beweiserleichterungen bei unvollständiger ärztlicher\n\nDokumentation angestellt hat. Es mag sein, daß die hinter dieser Rechtspre-\n\nchung stehenden Erwägungen in gleicher Weise für einen Prozeß gegen einen\n\nNotar gelten, der wegen nicht wirksamer Beurkundung (Fehlen der Erklärungen\n\nnach § 13a Abs. 1 BeurkG) in Anspruch genommen wird. Macht der Notar\n\ndemgegenüber geltend, die Erklärungen seien abgegeben worden, er habe\n\ndies nur entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG nicht in die Niederschrift aufge-\n\nnommen, so kann es gerechtfertigt sein, ihm im Hinblick auf die ihm als Amts-\n\npflicht obliegende (Winkler, aaO, § 13a Rdn. 75; Senat, Urt. v. 25. Mai 1984,\n\nV ZR 13/83, NJW 1985, 2077), von ihm aber unterlassene Dokumentation die\n\nBeweislast für das Vorliegen der beurkundungsrechtlichen Wirksamkeitsvor-\n\naussetzungen aufzuerlegen (so im Ergebnis Winkler, aaO § 13a Rdn. 75).\n\nSolche Erwägungen tragen aber entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts keine Umkehrung der Beweislast auch im Verhältnis zu der an\n\nsich nicht beweisbelasteten Partei. Diese hat auf die Beachtung der Wirksam-\n\nkeitserfordernisse und deren Niederlegung in der Urkunde nicht mehr Einfluß\n\nals die andere Vertragspartei. Es liegt daher fern, sie deswegen mit beweis-\n\nrechtlichen Nachteilen zu belasten, weil der Notar Sollvorschriften verletzt hat,\n\nbei deren Beachtung der Nachweis der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der\n\nBeurkundung ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. Etwas anderes\n\nfolgt auch nicht aus der von dem Berufungsgericht für seine Auffassung heran-\n\ngezogenen Senatsentscheidung BGHZ 142, 84, die - worauf die Revision zu\n\nRecht hinweist - zu dem vorliegenden Sachproblem keine Aussage enthält.\n\nd) Soweit das Beurkundungsgesetz in § 13 Abs. 1 Satz 3 selbst eine\n\nVermutung aufstellt, wonach aus der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten\n\nder Schluß darauf gerechtfertigt ist, daß die Niederschrift ordnungsgemäß vor-\n\ngelesen, gegebenenfalls zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt wurde, so\n\nlassen sich daraus für den vorliegenden Fall ebenfalls keine Folgerungen her-\n\nleiten. Die Norm ist auf ihren unmittelbaren Anwendungsbereich beschränkt\n\n(zur erweiternden Auslegung vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 1994, V ZR 131/92,\n\nNJW 1994, 1288) und scheidet als Grundlage für eine Vermutung dahin, daß\n\neine nicht vermerkte Erklärung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG auch nicht\n\nabgegeben wurde, aus, läßt im übrigen auch nicht den gegenteiligen Schluß\n\nzu, daß die Bezugsurkunde vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt wurde\n\n(Winkler, aaO § 13a Rdn. 51).\n\ne) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung rechtfertigt das\n\n\"Regel-Ausnahme-Prinzip\" keine Umkehr der Beweislast.\n\nZweifelhaft ist schon, ob die Vorlesungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1\n\nBeurkG inhaltlich die Regel und das Absehen hiervon unter den Voraussetzun-\n\ngen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG die Ausnahme darstellt (so allerdings\n\nEylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, § 13a BeurkG Rdn. 1). Zwar ist es\n\ngrundsätzlich so, daß die Niederschrift über das Vereinbarte zu verlesen ist\n\nund daß dies - bis zu der Einfügung des § 13a BeurkG durch das Beurkun-\n\ndungs-Änderungsgesetz vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 157) - nach der sei-\n\nnerzeit geänderten Rechtsprechung des Senats auch für in Bezug genommene\n\nnotarielle Urkunden galt (Urt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979,\n\n1495; Urt. v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498). Daher könnte\n\n§ 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG als Ausnahme von diesem Grundsatz begriffen\n\nwerden. Andererseits kann die Vorschrift auch als eigenständige Regelung\n\naufgefaßt werden, die den Besonderheiten des typisierten Grundstücksver-\n\nkehrs mit seinen aufeinander aufbauenden Vertragswerken (Bauträgerverträge,\n\nWEG-Teilungserklärungen, Hausverwalterverträge u.a.) Rechnung trägt und\n\neine Verweisung auf andere notarielle Urkunden unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen gerade auch im Interesse der Vertragsparteien zuläßt, die durch eine\n\nansonsten die Grenzen der Aufnahmefähigkeit überschreitende und vom We-\n\nsentlichen ablenkende langandauernde Verlesung überfordert werden könnten\n\n(vgl. Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 13a Rdn. 2).\n\nJedenfalls kann aber von einem die Beweislast verteilenden Regel-\n\nAusnahme-Verhältnis nur ausgegangen werden, wenn dies im Gesetz, aus-\n\ndrücklich oder durch Auslegung gewonnen (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald,\n\nZivilprozeßrecht, 15. Aufl., S. 671), zum Ausdruck gekommen ist, wenn - wie\n\nzum Teil auch formuliert wird - die beiden Tatbestände als Norm und Gegen-\n\nnorm erscheinen (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 119 ff., 124 ff.;\n\nLeipold, Beweislastregeln und gesetzliche Vermutungen, 1966, S. 53 ff.;\n\nMünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 112, 113). Daran fehlt es im\n\nvorliegenden Fall. Die sprachliche Fassung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG\n\nläßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber diese Regelung als Ausnahme von\n\nder in § 13 Abs. 1 BeurkG statuierten Vorlesungspflicht verstanden wissen\n\nwollte. Es fehlen die hierfür typischen Wendungen wie \"dies gilt nicht\", \"die\n\nVorschrift ist nicht anzuwenden, wenn\", \"es sei denn\" oder ähnl. (vgl. Münch-\n\nKomm-ZPO/Prütting, aaO Rdn. 112). Ein solches Verständnis drängt sich auch\n\nnicht aus Sachgründen auf. Die Norm regelt, wie zu verfahren ist, wenn auf\n\nnotarielle Urkunden verwiesen wird und deren Verlesung erspart werden soll.\n\nDabei gibt es keine Sachgründe, unabhängig von Anspruchsnormen, bei denen\n\nes auf die Wirksamkeit der Beurkundung ankommt, die Beweislast zu verteilen.\n\nWeder spricht die Wahrscheinlichkeit als Grundlage für ein Regel-Ausnahme-\n\nVerhältnis (vgl. Leipold aaO S. 56) dafür, daß alles zu verlesen ist, die Bezug-\n\nnahme demgegenüber der Ausnahmefall ist, noch steht einer der Beteiligten\n\nder zu beweisenden Tatsache näher. Daß der Notar die Förmlichkeiten be-\n\nachtet hat, ist für beide Vertragspartner gleich wahrscheinlich oder zufällig und\n\nvon dem einen nicht eher beeinflußbar als von dem anderen.\n\nSoweit das Berufungsgericht auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis hin-\n\nsichtlich der Beachtung der Sollvorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG\n\ndurch den Notar abstellt, verkennt es, daß der Gesetzgeber hier kein Verhält-\n\nnis von Regel und Ausnahme begründet hat, sondern lediglich dem Notar auf-\n\ngegeben hat, in jedem Fall in der Niederschrift festzuhalten, daß die Parteien\n\ndie Erklärungen nach Abs. 1 Satz 1 der Norm abgegeben haben. Was dem\n\nBerufungsgericht möglicherweise vorgeschwebt hat und worauf auch die Revi-\n\nsionserwiderung die Entscheidung stützen möchte, ist die Überlegung, daß der\n\nNotar im Regelfall die Sollvorschrift beachten wird, so daß bei einem Fehlen\n\ndes Vermerks angenommen werden könne, die Parteien hätten auch nichts\n\nerklärt. Dieser Schluß ist aber ebenfalls nicht gerechtfertigt. Da der Gesichts-\n\npunkt der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde nicht trägt\n\n(s.o.), ließe er sich nur auf einen Lebenserfahrungssatz stützen, daß nämlich\n\nNotare im allgemeinen die ihnen auferlegten Pflichten beachten. Abgesehen\n\ndavon, daß dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern nur zu einem\n\nim Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Anscheinsbeweis\n\nführte (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Prütting aaO Rdn. 51 ff.), gibt es aber auch\n\nkeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts, wie wiederum das Berufungsgericht\n\nselbst nicht verkannt hat. Es ist wahrscheinlicher, daß ein Notar das Gesetz\n\nbeachtet, als daß er dagegen verstößt. Es besteht aber nicht ein solcher Grad\n\nder Wahrscheinlichkeit, daß hierauf eine richterliche Überzeugung gegründet\n\nwerden könnte.\n\nf) Schließlich lassen sich entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts auch aus der Schutzfunktion des Beurkundungsverfahrens keine Gründe\n\nfür eine Beweislastumkehr herleiten. Die Sollvorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2\n\nBeurkG bezweckt den Schutz aller am Beurkundungsverfahren Beteiligten. Aus\n\ndem Schweigen der Niederschrift über eine Abgabe der Erklärungen nach\n\nAbs. 1 Satz 1 der Vorschrift können vor dem Hintergrund des Schutzgedankens\n\nkeine Schlußfolgerungen für die Beweislast gezogen werden. Es ist nicht ge-\n\nrechtfertigt, wegen des Schutzzwecks, den Beteiligten die Bedeutung der Be-\n\nzugnahme vor Augen zu führen, demjenigen eine Umkehr der Beweislast zu-\n\ngute kommen zu lassen, der sich auf das Fehlen der nach § 13a Abs. 1 Satz 1\n\nBeurkG erforderlichen Erklärung beruft. Er ist nicht schutzwürdiger als sein\n\nVertragspartner, der behauptet, die Erklärung sei abgegeben worden. Eine an-\n\ngemessene Beweislastverteilung ist nur unter Berücksichtigung des jeweils\n\ngeltend gemachten Anspruchs oder Gegenrechts möglich. Nur als Tatbe-\n\nstandsvoraussetzung für den Anspruch oder den ihm entgegengesetzten Ein-\n\nwand gewinnt die Behauptung, das Wirksamkeitserfordernis für die Inbezu-\n\ngnahme einer fremden notariellen Urkunde fehle, Konturen, an denen sich Be-\n\nweislastregeln orientieren können. Danach trägt die Klägerin als diejenige, die\n\ndas Fehlen des Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung zu beweisen hat, die\n\nNachteile des non liquet im Hinblick auf die Frage, ob der Vertrag ordnungs-\n\ngemäß beurkundet worden ist oder nicht.\n\nIII.\n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, da sich das Berufungs-\n\ngericht mit dem von der Klägerin im übrigen vorgebrachten Klagegrund der\n\nRückabwicklung des Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt der Mängelhaf-\n\ntung oder des Rücktritts nicht auseinandergesetzt und dazu keine Feststellun-\n\ngen getroffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 ZPO).\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-431-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":20},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-431-02","retrieved":"2026-07-10 14:32:18.019233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-18/v-zr-431-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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