{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"V ZR 297/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 985, 990 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48, 80 A a) Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppe gegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn sie die Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung von Möglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlas- sen. b) Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räu- mung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutsch- land nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt. c) Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutsch- land an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück noch für militärische Zwecke benötigt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 297/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 985, 990 Abs. 2\nZusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48, 80 A\n\na) Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppe\ngegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn sie\ndie Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung von\nMöglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlas-\nsen.\n\nb) Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räu-\nmung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutsch-\nland nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt.\n\nc) Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutsch-\nland an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück noch\nfür militärische Zwecke benötigt wird.\n\nBGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 297/02 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Köln vom 11. September 2001\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nMit notariellem Vertrag vom 17. September 1997 kaufte die Klägerin von\n\ndem Land N. eine in B. gelegene, etwa\n\n66.000 m² große und mit zahlreichen Gebäuden, darunter dem Jagdschloß\n\nB. , bebaute Liegenschaft zum Preis von 10 Mio. DM, um dort eine Ho-\n\ntel- und Wohnanlage einzurichten.\n\nDie Liegenschaft war im Jahre 1945 von den britischen Besatzungstrup-\n\npen beschlagnahmt und zu Beginn der fünfziger Jahre den in Deutschland\n\nstationierten belgischen Streitkräften übergeben worden. Um es der Beklagten\n\nnach Ablauf der in § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes gere-\n\ngelten Besitzeinweisungsfrist am 31. Dezember 1968 zu ermöglichen, die wei-\n\ntere Nutzung der Liegenschaft durch die belgischen Streitkräfte zu gewährlei-\n\nsten, erklärte sich das Land N. als Grundstückseigentümer mit\n\nSchreiben vom 4. November 1968 dazu bereit, der Beklagten das zu Verteidi-\n\ngungszwecken weiterhin benötigte Gelände des Schlosses B. im bishe-\n\nrigen Umfang bis zum Abschluß einer Nutzungsvereinbarung zu überlassen.\n\nEine solche Vereinbarung kam in der Folgezeit nicht zustande. Gleichwohl\n\nzahlte die Beklagte für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1995 eine Nutzungs-\n\nentschädigung in Höhe von insgesamt 3 Mio. DM an das Land N \n\n .\n\nIm Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin hatten die belgischen Streit-\n\nkräfte bereits einen Teilbereich der Liegenschaft freigegeben; im übrigen un-\n\nterhielten sie dort ein flämisches Internatsgymnasium mit 170 Schülern und\n\neine Richtfunkstation zur Verbreitung belgischer Fernsehprogramme. Mit\n\nSchreiben vom 17. November 1997 forderte die Klägerin die Beklagte unter\n\nHinweis auf den erfolgten Eigentumsübergang zur Räumung und Herausgabe\n\nder Liegenschaft auf. Vorsorglich kündigte sie einen etwaigen Mietvertrag zum\n\n28. Februar 1998. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom\n\n25. November 1997. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß nach Auskunft der\n\nbelgischen Streitkräfte nach wie vor Bedarf an der Liegenschaft bestehe. Auf\n\nGrund zweier Vereinbarungen der Beteiligten vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und\n\nvom 2. Februar 1999, denen das Königreich Belgien jeweils zustimmte, gab die\n\nBeklagte das Gelände schrittweise heraus. Die belgischen Streitkräfte zogen\n\nsich zunächst auf den hinter dem Schloß gelegenen Teil des Geländes zurück,\n\nnachdem die Klägerin die dafür notwendigen Umbaumaßnahmen auf dem\n\nSchloßgelände mit einem Aufwand von 300.000 DM hatte durchführen lassen.\n\nDiesen Teil des Geländes gaben die belgischen Streitkräfte frei, nachdem die\n\nKlägerin den dazu erforderlichen Umbau des durch die Beklagte als Ersatz-\n\nquartier zur Verfügung gestellten bundeseigenen Schlosses V. mit\n\neinem Aufwand von 9,3 Mio. DM und die zusätzlich erforderliche Verlegung\n\ndort untergebrachter anderer belgischer Schüler in eine andere Unterkunft mit\n\neinem weiteren Aufwand von 600.000 DM hatte durchführen lassen. Nach der\n\nvon der Klägerin mit weiteren 550.000 DM finanzierten Verlegung der Richt-\n\nfunkstation befindet sich das Schloß B. jetzt im alleinigen Besitz der\n\nKlägerin.\n\nAuf Grund einer Vereinbarung vom 31. Oktober/27. November 2000\n\nzahlte die Beklagte der Klägerin 4,5 Mio. DM zum Ausgleich der wechselseiti-\n\ngen Forderungen aus der Nutzung des Schlosses B. . Von dem Aus-\n\ngleich ausgenommen war ein mit insgesamt 12.142.734 DM bezifferter, als\n\n„Umzugskosten“ bezeichneter Betrag, den die Klägerin aufgewandt hatte, um\n\ndie belgischen Truppen zur Räumung des Geländes zu veranlassen. Dessen\n\nGeltendmachung behielt sich die Klägerin in der Vereinbarung vor. Mit ihrer\n\nKlage macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88 \n\ngeltend.\n\n(cid:0)\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der zu-\n\ngelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die\n\nBeklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung zur\n\nHerausgabe der Liegenschaft in Verzug geraten und habe der Klägerin des-\n\nhalb die hierdurch bedingten Verlegungskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB a.F.\n\nzu ersetzen. Daß ihr die Herausgabe unmöglich gewesen sei, habe die Be-\n\nklagte nicht nachgewiesen. Weder habe sie sämtliche Verhandlungsmöglich-\n\nkeiten ausgeschöpft, noch habe sie finanzielle Mittel eingesetzt, um das König-\n\nreich Belgien zur Freigabe der Liegenschaft zu veranlassen. Der Schadenser-\n\nsatzanspruch werde nicht durch § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB ausgeschlossen,\n\nda der Beklagten das Fehlen eines Besitzrechts bekannt gewesen sei. Als\n\nrechtmäßiges Alternativverhalten sei ein Antrag auf Enteignung und vorzeitige\n\nBesitzeinweisung nach dem Landbeschaffungsgesetz bereits deshalb nicht in\n\nBetracht gekommen, weil die belgischen Streitkräfte die Liegenschaft im Jahre\n\n1997 nicht mehr benötigt hätten und eine Verpflichtung der Beklagten zur wei-\n\nteren Überlassung der Liegenschaft nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Zusatzab-\n\nkommens zum NATO-Truppenstatut nicht mehr bestanden habe. Bei den Auf-\n\nwendungen der Klägerin handele es sich um einen ersatzfähigen Schaden, da\n\nsie zur Herbeiführung der von der Beklagten geschuldeten Herausgabe und\n\ndamit zur Beseitigung der eingetretenen Eigentumsstörung erforderlich gewe-\n\nsen seien.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschaden\n\ngemäß § 990 Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu.\n\na) Die von der Revision aufgeworfenen Zweifel am Eigentumserwerb der\n\nKlägerin sind nicht begründet. Die Beklagte hat den ihr mit Schreiben der Klä-\n\ngerin vom 17. November 1997 mitgeteilten Eigentumserwerb zu keinem Zeit-\n\npunkt in Zweifel gezogen. Weitergehender Feststellungen zu diesem Punkt\n\nbedurfte es deshalb nicht.\n\nb) Die Beklagte war auch - mittelbare - Besitzerin der Liegenschaft, so-\n\nlange sie von den belgischen Streitkräften genutzt wurde. Deren Nutzung er-\n\nfolgte zwar zunächst auf Grund einer Zuweisung durch die britische Besat-\n\nzungsmacht. Seit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum NATO-\n\nTruppenstatut (ZA-NTS vom 3. August 1959, BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) am\n\n1. Juli 1963 (vgl. Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745) fand sie\n\nihre Grundlage aber allein in der Gewährleistungspflicht der Beklagten nach\n\nArt. 48 Abs. 2 ZA-NTS. Hierdurch entstand ein völkerrechtliches Überlas-\n\nsungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Königreich Belgien (BT-\n\nDrucks. 10/3956, S. 3; VGH Kassel, DVBl. 2000, 357; Heitmann, NJW 1989,\n\n432, 436). Dies begründete zwar keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch\n\nauf Rückgabe der Liegenschaft, weil es nicht befristet war. Das ist aber für die\n\nAnnahme eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß § 868 BGB auch nicht\n\nentscheidend. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, daß das Über-\n\nlassungsverhältnis von seiner Anlage her nur auf einen vorübergehenden Zeit-\n\nraum gerichtet ist (BGHZ 10, 81, 87; RG, JW 1914, 492, 493; Bamber-\n\nger/Roth/Fritzsche, BGB, § 868 Rdn. 14; Erman/Werner, BGB, 10. Aufl., § 868\n\nRdn. 8; MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 868 Rdn. 16; Palandt/Bassenge,\n\nBGB 62. Aufl., § 868 Rdn. 9). Das ist bei einem Überlassungsverhältnis zu den\n\nStationierungsstreitkräften der Fall (BFH/NV 1999, 517, 519; VGH Kassel,\n\nDVBl. 2000, 357).\n\nc) Das ursprünglich bestehende Recht der Beklagten zum Besitz der\n\nLiegenschaft war erloschen, als die Klägerin sie am 17. November 1997 zur\n\nHerausgabe der Liegenschaft aufforderte. Zwar fingierte § 64 Abs. 3 Satz 1\n\ni. V. m. § 38 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG vom 23. Februar 1957,\n\nBGBl. \n\nI S. 134, \n\nin der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom\n\n29. November 1966, BGBl. I S. 653) für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum\n\n31. Dezember 1968 deren Einweisung in den Besitz der betreffenden Liegen-\n\nschaften. Dieser Rechtszustand wurde für die hier in Rede stehende Liegen-\n\nschaft durch die im Schreiben vom 4. November 1968 abgegebene Einver-\n\nständniserklärung des Landes N. als damaliger Grund-\n\nstückseigentümer vorläufig aufrechterhalten. Das hierdurch begründete Besitz-\n\nrecht der Beklagten endete aber mit dem Eigentumserwerb der Klägerin, da\n\ndiese an die Einverständniserklärung nicht gebunden und in das hierdurch\n\nbegründete Nutzungsverhältnis nach Nr. IV. 6. des Kaufvertrags mit dem Land\n\nN. vom 17. September 1997 nicht eingetreten war.\n\nd) Mit Recht leitet das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten\n\nnicht daraus ab, daß diese der Klägerin nicht den mittelbaren Besitz an der\n\nLiegenschaft verschafft hat. Dies wäre zwar grundsätzlich durch Abtretung des\n\nHerausgabeanspruchs gegen die belgischen Streitkräfte denkbar gewesen.\n\nDazu war die Beklagte aber nicht verpflichtet, weil eine solche Abtretung aus\n\nRechtsgründen nicht möglich war. Der unter den Voraussetzungen von Art. 48\n\nAbs. 5 lit. a) und b) ZA-NTS gegebene Anspruch auf Rückgabe einer überlas-\n\nsenen Liegenschaft ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, völkerrechtli-\n\ncher Natur und kann nur vom Aufnahmestaat selbst gegenüber dem Entsende-\n\nstaat im Verhandlungswege geltend gemacht werden. Damit ist seine Abtretung\n\nan ein Privatrechtssubjekt von vornherein ausgeschlossen.\n\ne) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indessen an, die Beklagte\n\nhabe zu vertreten, daß sie der Klägerin nicht den unmittelbaren Besitz ver-\n\nschafft hat.\n\naa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.\n\nNach ständiger unbestrittener Rechtsprechung ist der mittelbare Besitzer aus\n\n§ 985 BGB nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch zur Ver-\n\nschaffung des unmittelbaren Besitzes verpflichtet (BGHZ 2, 164, 167; Senat,\n\nBGHZ 12, 380, 397; BGHZ 53, 29, 31; Bamberger/Roth/Fritzsche § 985\n\nRdn. 18; Erman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 985\n\nRdn. 13, 16; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 985 Rdn. 66 m. w. Nachw.). Für\n\nden hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Rechtszustand vor\n\ndem 1. Januar 2002 galt das aber nicht, wenn der mittelbare Besitzer zur Ver-\n\nschaffung des unmittelbaren Besitzes nicht imstande und nicht nach den Vor-\n\nschriften der §§ 989, 990 BGB schadensersatzpflichtig war (BGHZ 53, 29, 33;\n\nBGH, Urt. v. 28. Januar 2002, \n\nII ZR 253/00, NJW 2002, 1574; Er-\n\nman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; RGRK/Pikart, BGB 12. Aufl., § 985 Rdn. 18;\n\nSoergel/Mühl, § 985 Rdn. 13). Mit dieser Einschränkung sollte verhindert wer-\n\nden, daß eine Verurteilung zur Herausgabe bei Anwendung des § 283 BGB\n\na.F. zu einer den Wertungen der §§ 989 f. BGB widersprechenden Schadens-\n\nersatzhaftung des mittelbaren Besitzers führt (BGHZ 53, 29, 32 f.). Dieser kann\n\nsich nämlich gegenüber dem Anspruch aus § 283 BGB a.F. nicht mit Erfolg\n\ndarauf berufen, daß ihm die Herausgabe bereits vor Rechtskraft des Heraus-\n\ngabeurteils aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei\n\n(§ 283 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F.; § 767 Abs. 2 ZPO).\n\nbb) Die Beklagte konnte der Klägerin den unmittelbaren Besitz an der\n\nLiegenschaft zunächst deshalb nicht sogleich verschaffen, weil sie diese den\n\nbelgischen Streitkräften zur Nutzung im Rahmen des NATO-Truppenstatuts\n\nüberlassen hatte, die eine Freigabe des Schlosses ohne Vorbedingungen unter\n\nHinweis auf ihren fortbestehenden eigenen Bedarf ablehnten. Die Möglichkeit,\n\nsich hierauf zu berufen, hatten die belgischen Streitkräfte, weil die Liegenschaft\n\nihnen im Rahmen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut überlassen\n\nworden war, demzufolge die Rückgabepflicht von der Bedarfseinschätzung der\n\njeweiligen Stationierungskräfte abhängt und von der Beklagten nur im Ver-\n\nhandlungswege erreicht werden kann. Das Entstehen dieser Situation hat die\n\nBeklagte aber nicht zu vertreten. Vor der Überlassung der Liegenschaft an die\n\nbelgischen Truppen über den 31. Dezember 1968 hinaus hatte die Beklagte\n\nden damaligen Eigentümer, das Land N. , um eine entspre-\n\nchende Duldung gebeten und diese auch erhalten, um einer andernfalls not-\n\nwendigen Enteignung zuvorzukommen. Als die Duldung endete und die Be-\n\nklagte hiervon erfuhr, war das Nutzungsverhältnis längst begründet und nur\n\nnoch im Verhandlungswege zu beenden.\n\ncc) Die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes hat sich indes letztlich\n\nnicht wegen der Weigerung der belgischen Streitkräfte, das Schloß zu räumen,\n\nsondern deshalb verzögert, weil es die Beklagte ablehnte, die von den belgi-\n\nschen Streitkräften verlangten Umbaumaßnahmen zum schrittweisen Rückzug\n\naus dem Schloß zu finanzieren und mit den belgischen Streitkräften über einen\n\nVerzicht auf diese Forderungen förmlich zu verhandeln. Entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts hat die Beklagte beides nicht zu vertreten.\n\n(1) Was die Beklagte im Rahmen der §§ 989, 990 BGB zu vertreten hat,\n\nrichtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (Bamberger/Roth/Fritzsche\n\n§ 989 Rdn. 10), hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach § 276 BGB in der\n\nvor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Danach kommt es in erster Linie\n\ndarauf an, was für das Schuldverhältnis bestimmt ist. Dies richtet sich hier nach\n\nden zwischen der Beklagten und dem seinerzeitigen Eigentümer bei Überlas-\n\nsung der Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen. Dieser hatte der Überlas-\n\nsung der Liegenschaft an die belgischen Streitkräfte nach Maßgabe des Zu-\n\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zugestimmt. Deshalb hat die Be-\n\nklagte eine verzögerte Räumung der Liegenschaft nur zu vertreten, wenn sie\n\nihre sich aus dem Überlassungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen gegen-\n\nüber den belgischen Streitkräften nicht erfüllt oder ermessensfehlerhaft von\n\nihren danach bestehenden Möglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günsti-\n\ngeren Bedingungen zu erreichen, keinen Gebrauch macht. Daran fehlt es.\n\n(2) Die Beklagte war weder aus dem Überlassungsverhältnis noch aus\n\ndem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verpflichtet, die von den\n\nbelgischen Streitkräften geforderten Baumaßnahmen auf eigene Rechnung\n\ndurchzuführen. Diese Baumaßnahmen dienten nämlich nicht der Erhaltung des\n\nBesitzstandes der belgischen Streitkräfte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des\n\nZusatzabkommens, wozu die Beklagte auf Grund ihrer Gewährleistungsver-\n\npflichtung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 ZA-NTS verpflichtet war (VG Wiesbaden,\n\nNJW 1986, 680; Heitmann, NJW 1989, 432, 436). Sie dienten vielmehr nur\n\ndem schrittweisen Wechsel in ein anderes Quartier. Solche Maßnahmen um-\n\nfasst die Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten indessen nicht.\n\n(3) Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft die bestehenden\n\nMöglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günstigeren Bedingungen zu errei-\n\nchen, ungenutzt gelassen. Sie hatte die Möglichkeit, ein Einigungsverfahren\n\nnach Art. 80 A ZA-NTS zu beantragen, war hierzu indessen auch unter Berück-\n\nsichtigung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin nicht verpflichtet. Zwar\n\nobliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Bun-\n\ndesregierung, von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher\n\nStaatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten (BVerfGE\n\n55, 349, 364). Da der Bundesregierung aber bei der Entscheidung, ob und in\n\nwelcher Weise sie einem Bürger durch außenpolitische Aktivitäten Schutz\n\ngewähren will, ein weites Ermessen zusteht, können ihre Handlungen und\n\nUnterlassungen nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (BVerfGE 55,\n\n349, 364 f.; VGH Kassel, NJW 1989, 470, 476; VG Wiesbaden, NJW 1986,\n\n680, 681 f.). Eine Pflicht der Beklagten, die belgischen Streitkräfte zur Freigabe\n\nder von der Klägerin erworbenen Liegenschaft zu bewegen, hätte mithin vor-\n\nausgesetzt, daß jedes andere Verhalten ermessensfehlerhaft gewesen wäre.\n\nSo liegt es hier nicht. Die belgischen Streitkräfte nutzten die Liegenschaft zum\n\nBetrieb eines Internatsgymnasiums und einer Richtfunkstation. Diese Nutzung\n\nwar weder von nur untergeordneter Bedeutung noch - aus der maßgeblichen\n\nSicht der belgischen Streitkräfte - ohne größeren Aufwand auf eine andere\n\nLiegenschaft zu verlegen. Die belgischen Streitkräfte waren deshalb nicht nach\n\nArt. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS verpflichtet, die Liegenschaft zurückzugeben. Aus\n\nihrer Sicht lag es nahe, den Wechsel in ein anderes Quartier von der Durchfüh-\n\nrung von Umbaumaßnahmen auf Kosten der Beklagten abhängig zu machen.\n\nHinzu kam, daß die belgischen Streitkräfte selbst nicht über die erforderlichen\n\nHaushaltsmittel verfügten. Darauf, ob die von den belgischen Streitkräften\n\nerhobenen Forderungen, wie das Berufungsgericht meint, überzogen waren,\n\nkommt es nicht an. Der Liegenschaftsbedarf der Stationierungsstreitkräfte\n\nbeurteilt sich gemäß Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS ausschließlich nach der Ein-\n\nschätzung des jeweiligen Entsendestaats (Rumpf, Das Recht der Truppensta-\n\ntionierung in der Bundesrepublik, 1969, S. 31; ebenso Deiseroth/Offczors,\n\nFremde Truppen im eigenen Land, 1984, S. 25). Deren Einschätzung ist von\n\nden deutschen Behörden und Gerichten ohne weitere Prüfung hinzunehmen\n\n(vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. Dezember 1979, IX A 2026/77, Vorschriften-\n\nsammlung Bundesfinanzverwaltung, VV 4495, E 2, 9, 15). Bei dieser Sachlage\n\nkonnte die Beklagte auch im Hinblick auf Absatz 7 des Unterzeichnungsproto-\n\nkolls zu Art. 48 ZA-NTS keineswegs davon ausgehen, daß die belgischen\n\nStreitkräfte im Rahmen eines Einigungsverfahrens von ihrer Forderung abge-\n\nhen und den Wechsel ohne die geforderten Umbaumaßnahmen vollziehen\n\noder diese auf eigene Kosten durchführen würden. Trotz seiner Bedeutung für\n\ndie Klägerin war der Vorfall im Verhältnis der Beklagten zum Königreich Belgi-\n\nen eine Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung, der die Einleitung\n\neines - zudem mit einigem Aufwand verbundenen - Einigungsverfahren nach\n\nArt. 80 A ZA-NTS nicht rechtfertigte. Die Einleitung eines solchen Verfahrens\n\nwegen einer Frage von vergleichsweise geringem Gewicht ließ zudem auch\n\neine Verstimmung des NATO-Partners Belgien befürchten. Die Beklagte durfte\n\njedenfalls ohne Ermessensfehler von einer derartigen Auseinandersetzung\n\nabsehen und von einem fortbestehenden Bedarf der belgischen Streitkräfte\n\nausgehen.\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus\n\nanderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\na) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie von der Beklagten\n\nkeinen Aufwendungsersatz nach den Regeln über die (öffentlich-rechtliche)\n\nGeschäftsführung ohne Auftrag verlangen (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB).\n\nIndem die Klägerin den Wünschen der belgischen Streitkräfte entsprechende\n\nBaumaßnahmen durchgeführt hat, um damit die Freigabe der von ihr erworbe-\n\nnen Liegenschaft zu bewirken, hat sie zwar auch in fremdem, nämlich im Inter-\n\nesse der Beklagten, tätig werden wollen. Ihre Tätigkeit entsprach indessen\n\nweder dem Interesse der Beklagten noch deren Willen; die dafür vorgenomme-\n\nnen Aufwendungen sind deshalb nach § 683 Satz 1 BGB nicht erstattungsfä-\n\nhig. Die Parteien haben nämlich vor Durchführung der Maßnahmen die Verein-\n\nbarungen vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und vom 2. Februar 1999 geschlossen.\n\nDarin hat sich die Beklagte zwar verpflichtet, eine Bundesliegenschaft als Er-\n\nsatzquartier für die belgischen Streitkräfte bereit zu stellen und das Schloß\n\nB. nach Durchführung der von den belgischen Streitkräften geforderten\n\nUmbaumaßnahmen zurückzugeben. In den Vereinbarungen wird aber aus-\n\ndrücklich festgehalten, daß die volle Finanzverantwortung aus der Sicht der\n\nBeklagten bei der Klägerin liegt. Diese hat sich zwar die Geltendmachung von\n\nAnsprüchen vorbehalten. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin vor\n\nDurchführung der Maßnahmen wußte, daß die Beklagte diese Maßnahmen\n\nnicht selbst vornehmen und finanzieren wollte, sie deshalb auch nicht im Inter-\n\nesse der Beklagten tätig werden konnte, sondern allein in eigenem Interesse.\n\nIm übrigen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin finan-\n\nzierten Umbaumaßnahmen vorzunehmen.\n\nb) Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren auch nicht auf den allgemei-\n\nnen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen, der auf einen billigen\n\nAusgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet ist und des-\n\nsen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs\n\nentsprechen (BVerwGE 71, 85, 88). Eine Leistungskondiktion scheidet aus,\n\nweil die Klägerin die Finanzierung der durchgeführten Baumaßnahmen nicht\n\nzur Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten\n\nübernommen hat. Eine Verwendungskondiktion ist ebenfalls nicht gegeben. Da\n\ndie Beklagte zur Durchführung der Baumaßnahmen auf ihre Kosten nicht ver-\n\npflichtet war, hat sie durch das Tätigwerden der Klägerin keine Aufwendungen\n\nerspart (vgl. BVerwGE 80, 170, 177). Daß die Baumaßnahmen zu einer Erhö-\n\nhung des Verkehrs- oder Ertragswerts des im Eigentum der Beklagten stehen-\n\nden Ersatzquartiers, des Schlosses V. in R. , geführt hätten (vgl.\n\nSenat, BGHZ 10, 171, 180; BGHZ 111, 125, 131), hat die Klägerin nicht be-\n\nhauptet. Hiervon kann im Hinblick darauf, daß diese Liegenschaft auf nicht\n\nabsehbare Zeit den belgischen Streitkräften zur ausschließlichen Nutzung\n\nüberlassen ist, auch nicht ausgegangen werden. Eine Vermögensverschiebung\n\nzugunsten der Beklagten ist damit nicht erfolgt.\n\nc) War die Beklagte nicht verpflichtet, die belgischen Streitkräfte, gege-\n\nbenenfalls unter Einsatz finanzieller Mittel, zur Freigabe der von der Klägerin\n\nerworbenen Liegenschaft zu veranlassen, dann kommt auch der von der Kläge-\n\nrin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG)\n\nnicht in Betracht.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-297-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 993","ref_norm":"993","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-297-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-18/v-zr-297-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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