{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"V ZR 187/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 6 Satz 1 a) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte. b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur Zulassung rechtlichen Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt. Revision, wenn einer nach sich der c) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 187/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO (2002) §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 6 Satz 1\n\na) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht\nausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung\ndes übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.\n\nb) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur\nZulassung \nrechtlichen\nÜberprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil\naus anderen Gründen als richtig darstellt.\n\nRevision, \n\nwenn \n\neiner \n\nnach \n\nsich \n\nder \n\nc) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so\nist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das\nBeschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf\ndie Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend\nwaren.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23\n\ndes Landgerichts Berlin vom 8. November 2000 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte trat seit Mitte 1990 als Rechtsnachfolgerin der Liberal-\n\nDemokratischen Partei Deutschlands (LDPD) und der National-Demokratischen\n\nPartei Deutschlands (NDPD) auf. Sie nutzte zwischen dem 3. Oktober 1990\n\nund dem 31. Dezember 1991 elf Grundstücke, die zuvor als Volkseigentum in\n\nRechtsträgerschaft jeweils einer dieser Parteien gestanden hatten. Während\n\ndieser Zeit vereinnahmte die Beklagte 1.258.519,44 DM aus der Vermietung\n\nder Grundstücke. Ein Teil der Mieten wurde auf ein Konto der Beklagten bei\n\nder Berliner Bank gezahlt, das unter treuhändischer Verwaltung der Bundesan-\n\nstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stand. Ferner ersparte die Be-\n\nklagte durch Eigennutzung der Grundstücke Mietzahlungen in Höhe weiterer\n\n517.616,13 DM. Dem standen von ihr aufgewandte Verwaltungskosten für die\n\nGrundstücke in Höhe von mindestens 1.081.741 DM gegenüber.\n\nIn einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin nahm die Be-\n\nklagte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Wie-\n\nderzurverfügungstellung bestimmter Vermögenswerte wegen eines vermeintli-\n\nchen Erwerbs nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen in Anspruch. Bei-\n\ngeladene dieses Rechtsstreits war auch die Klägerin, vertreten durch die Un-\n\nabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und\n\nMassenorganisationen in der früheren DDR. Unter Einbeziehung der Beigela-\n\ndenen schlossen die Beklagte und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\n\nSonderaufgaben in dem Verwaltungsstreitverfahren am 11. Dezember 1995\n\neinen Prozeßvergleich. In dessen Präambel wird ausgeführt, daß \"unterschied-\n\nliche Rechtsauffassungen darüber (bestehen), welche Vermögensgegenstände\n\nvon der Liberal-Demokratischen Partei Deutschlands/des Bundes Freier De-\n\nmokraten (LDPD) und der National-Demokratischen Partei Deutschlands nach\n\nmateriell-rechtsstaatlichen Grundsätzen ... erworben wurden und diesen daher\n\nwieder zur Verfügung zu stellen sind.\" Weiter bestehe Streit darüber, ob die\n\nBeklagte \"vermögensrechtlich Rechtsnachfolgerin der LDPD und NDPD ge-\n\nworden\" sei. Außerdem gebe es unterschiedliche Auffassungen über die Fra-\n\nge, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte \"Altvermögen der LDPD und\n\nNDPD für Zwecke in Anspruch genommen hat, für die sie nur Neuvermögen\n\nhätte einsetzen dürfen.\" Die Beteiligten seien sich in dem Ziel einig, \"beste-\n\nhende Ungewißheit im Wege dieses Vergleichs endgültig zu beseitigen ...\". Im\n\nAnschluß daran wurde unter § 1 Satz 1 des Vergleichs vereinbart:\n\n\"Gegenstand dieses Vergleichs ist das am 7. Oktober 1989 vorhandene\n\nund seither an die Stelle dieses Vermögens getretene Vermögen der\n\nLDPD und NDPD.\"\n\nNach § 2 des Vergleichs wurden der LDPD, die sich ihrerseits zur Über-\n\ntragung auf die Beklagte verpflichtete, zwei Grundstücke sowie ein Geldbetrag\n\nvon 4,8 Mio. DM wieder zur Verfügung gestellt. Auf die Wiederzurverfügung-\n\nstellung aller anderen \"Vermögenswerte des Altvermögens von LDPD und\n\nNDPD\" verzichtete die Beklagte unter § 3 des Vergleichs. Als Gegenstand des\n\nVerzichts sind u.a. die Forderungen aus dem für die Mietzahlungen bestimmten\n\nBankkonto der Beklagten bei der Berliner Bank aufgeführt. In § 4 Abs. 1 des\n\nVergleichs ist festgehalten, daß zwar unterschiedliche Auffassungen wegen\n\nder \"Verwendung des Altvermögens\" nach dem 7. Oktober 1989 bestünden, die\n\nBundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben jedoch auch gegen\n\ndie Beklagte \"keine Regreßansprüche wegen des endgültigen Abflusses von\n\nAltvermögenswerten\" geltend mache. Der \"Verzicht\" soll sich nicht auf solches\n\nVermögen beziehen, auf das LDPD, NDPD und die Beklagte \"noch eine\n\nZugriffsmöglichkeit\" haben.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:8)(cid:19)(cid:3)(cid:20)(cid:7)(cid:18)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:28)(cid:5)(cid:29)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:10)(cid:15)(cid:26)(cid:13)(cid:20)(cid:30) (cid:31)!(cid:7)(cid:26)(cid:21)\n\nZahlung von 694.394,54 DM (= 355.038,29 \n\nbzw. ersparten Mieten unter Abzug der unstreitigen Verwaltungskosten erge-\n\nben. Sie ist der Auffassung, der vor dem Verwaltungsgericht geschlossene\n\nProzeßvergleich habe ihre nun geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche\n\nnicht erfaßt; es seien lediglich die Auswirkungen der treuhänderischen Ver-\n\nwaltung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf\n\ndas LDPD- und NDPD-Vermögen sowie deren teilweise Beendigung geregelt\n\nworden. Außerdem sei sie an dem Vergleich auch nicht beteiligt gewesen. Die\n\nKlage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin\n\nhat das Kammergericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Re-\n\nvision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils\n\nerstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin aus § 988\n\nBGB. Als unentgeltliche Besitzerin sei die Beklagte zur Nutzungsherausgabe\n\nverpflichtet. Der Anspruch sei durch den Vergleich vom 11. Dezember 1995\n\nnicht ausgeschlossen. Als früheres Volkseigentum seien die Grundstücke nun\n\nTeil des Bundesfinanzvermögens. Damit könnten sie nicht Gegenstand des\n\nVergleichs sein, der nach § 1 nur das Altvermögen der früheren DDR-Parteien\n\nerfaßt habe. Zu diesem zählten die betreffenden Grundstücke nicht, weil die\n\nfrüheren DDR-Parteien nie deren Eigentümer gewesen seien, sondern lediglich\n\ndie Rechtsträgerschaft erhalten hätten. Forderungen aus dem Bundesfinanz-\n\nvermögen seien nicht geregelt worden. Auch die Erwähnung des Kontos, auf\n\ndem die Beklagte Mieteinnahmen aus den Grundstücken angesammelt habe, in\n\n§ 3 des Vergleichs führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zuvor klargestellt\n\nworden sei, daß sich der Verzicht nur auf das Altvermögen beziehe.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Der Senat kann das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Revisi-\n\nonsrechts in vollem Umfang überprüfen; er ist nicht auf die Gründe beschränkt,\n\ndie Anlaß waren, der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten stattzugeben.\n\na) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zu Recht eine\n\nMißachtung ihres Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\n\nGG) beanstandet.\n\naa) Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Urteil haben die\n\nParteien in der Berufungsinstanz nicht \"ausschließlich\" darüber gestritten, ob\n\nder Klageanspruch Gegenstand der abschließenden Regelung im Vergleich\n\nvom 11. Dezember 1995 sei und daher nicht mehr geltend gemacht werden\n\nkönne. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Beklagte die Einrede\n\nder Verjährung erhoben, weitere von der Klageforderung abzuziehende Kosten\n\ngeltend gemacht, hilfsweise aufgerechnet und einen - jeder Auslegung vorge-\n\nhenden (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038,\n\n1039 m.w.N.) - übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien vorgetragen\n\nhat. Diesen Teil ihres Verteidigungsvorbringens aus dem ersten Rechtszug\n\nbrauchte die Beklagte vor dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu wieder-\n\nholen. Die Beklagte ist nämlich im ersten Rechtszug schon deshalb erfolgreich\n\ngewesen, weil nach der Auslegung des Landgerichts durch den Vergleich auch\n\ndie Klageforderung ausgeschlossen war. Die Klägerin wandte sich mit ihrer\n\nBerufung gegen diese Interpretation, während die Beklagte sich darauf be-\n\nschränken konnte, das Urteil zu verteidigen. Auf das weitere Verteidigungsvor-\n\nbringen der Beklagten kam es hiernach zunächst nicht mehr an, womit es aber\n\nnoch nicht - gegen alle Vernunft - fallengelassen war. Da die Beklagte in der\n\nBerufungserwiderung auf ihr Vorbringen aus erster Instanz Bezug genommen\n\nhat, ist die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug\n\nals Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 46, 315,\n\n319 f; 60, 305, 311; 70, 288, 295; BVerfG, NJW 1992, 495; auch BVerfG, NJW-\n\nRR 1995, 828).\n\nbb) Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtli-\n\nchen Gehörs. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts, schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden\n\nkann, daß das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens\n\nanders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89,\n\n381, 392 f). Damit steht es im Einklang, wenn die Verletzung rechtlichen Ge-\n\nhörs, die im Zivilprozeß nicht zu den absoluten Revisionsgründen zählt\n\n(MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 547 Rdn. 22; Mu-\n\nsielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 19; teilw. a.A. aber Stein/Jonas/Grunsky,\n\nZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 19), hier als Verfahrensfehler angesehen wird, bei\n\ndem für die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung allein die Möglichkeit einer\n\nabweichenden Entscheidung des Berufungsgerichts genügt (MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, aaO, § 547 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 547 Rdn. 19). Im vor-\n\nliegenden Fall kann diese Möglichkeit zwar - weil die vierjährige Verjährungs-\n\nfrist des § 197 BGB a.F. nicht für den hier geltend gemachten Anspruch auf\n\nNutzungsersatz aus § 988 BGB gilt (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR\n\n205/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) - für die übergangene Verjährungs-\n\neinrede ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage der hier maßgeblichen\n\nrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 130a\n\nVwGO Nr. 16) gilt das aber nicht für das Vorbringen der Beklagten zu angebli-\n\nchen Gegenforderungen und zu dem gemeinsamen umfassenden Abgeltungs-\n\nwillen.\n\nb) Die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts führt nach § 543 Abs. 2\n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl.\n\nSenat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1946 zur Ver-\n\nöffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\naa) Hieraus folgt allerdings nicht, daß der Senat in dem Revisionsver-\n\nfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO\n\nfortgesetzt wird, bei der Überprüfung des Berufungsurteils auf die Gesichts-\n\npunkte beschränkt wäre, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.\n\nAuch dann, wenn die Revisionsinstanz erst durch eine erfolgreiche Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde eröffnet wird, richtet sich der Umfang der revisionsrechtli-\n\nchen\n\nÜberprüfung nach den allgemeinen Regeln, insbesondere aus § 557 ZPO.\n\nDies wird durch die Systematik des Gesetzes bestätigt, das zwischen der\n\nNichtzulassungsbeschwerde und dem Revisionsverfahren klar trennt (vgl.\n\nMünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 544 Rdn. 18). So gibt § 544 Abs. 6 Satz 3\n\nZPO, der den Beginn der Revisionsbegründungsfrist an die Zustellung der Ent-\n\nscheidung über die Zulassung der Revision knüpft, dem Revisionskläger Gele-\n\ngenheit, seine Angriffe im Hinblick auf die nun eröffnete volle Überprüfung des\n\nBerufungsurteils - wenn notwendig - neu vorzutragen (vgl. Zöller/Gummer,\n\nZPO, 23. Aufl., § 544 Rdn. 16). Ergibt sich der Zulassungsgrund aus einem\n\nVerfassungsverstoß des Berufungsgerichts, so gilt nichts anderes. Das Revisi-\n\nonsgericht hat die Rechtssache nicht etwa allein unter verfassungsrechtlichen\n\nGesichtspunkten zu überprüfen. Anders als im Verfahren der Verfassungsbe-\n\nschwerde, das einer Überprüfung auf Verfassungsverstöße dient und dessen\n\nPrüfungsintensität entsprechend eingeschränkt ist, haben sich die Fachge-\n\nrichte vielmehr mit jeder Rechtsbeeinträchtigung zu befassen (BVerfG, NJW\n\n2003, 1924, 1926).\n\nbb) Auf Grund der weitergehenden Prüfungskompetenz des Revisions-\n\ngerichts ist der Senat zudem im Verfahren der Nichtzulassungbeschwerde\n\nselbst nach Feststellung eines Verfassungsverstoßes nicht an einer Prüfung\n\ndes einfachen Gesetzesrechts gehindert. Gelangt das Revisionsgericht daher\n\nbei Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, daß sich das\n\nBerufungsurteil trotz der Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis als\n\nrichtig darstellt, weil im Fall richtiger Anwendung des formellen und des materi-\n\nellen Rechts auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens kein anderes\n\nUrteil hätte ergehen können, so sind die Voraussetzungen für eine Zulassung\n\nder Revision nicht gegeben. Die bisher unterbliebene Berücksichtigung und\n\nErwägung des Vorbringens wurde dann in der Revisionsinstanz nachgeholt\n\nund die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf diese Weise geheilt (vgl.\n\nBVerfGE 5, 22, 24; 62, 392, 397). Zugleich steht fest, daß die Frage der Ge-\n\nhörsverletzung keine Entscheidungserheblichkeit erlangen kann, weil selbst bei\n\neiner Zulassung der Revision, dieses Rechtsmittel nach § 561 ZPO nicht zu\n\neiner Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte (vgl. BVerwGE 15,\n\n24, 26; 52, 33, 42; BVerwG, NVwZ-RR 2000, 233, 234; MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, aaO, § 561 Rdn. 8). Ist eine Frage nicht entscheidungserheblich,\n\nso kann sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung keine Zulassung der Revision eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; auch Senat, Beschl. v.\n\n25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). Indessen kann das Beru-\n\nfungsurteil im vorliegenden Fall auch mit einer anderen Begründung keinen\n\nBestand haben.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin\n\nvon der Beklagten nicht gemäß § 988 BGB die Herausgabe der aus den fragli-\n\nchen elf Grundstücken gezogenen Nutzungen verlangen. Zwar sind die\n\nGrundstücke seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Eini-\n\ngungsvertrages als Finanzvermögen Eigentum der Klägerin, und die Beklagte\n\nhat den Besitz an diesen Grundstücken auch unentgeltlich erlangt (vgl. Senat,\n\nUrt. v. 20. Februar 1998, V ZR 319/96, NJW 1998, 1709, 1710). Ferner zählen\n\nzu den von ihr gezogenen Nutzungen nach § 99 Abs. 3 BGB die hier heraus-\n\nverlangten Mieteinnahmen sowie nach §§ 100, 818 Abs. 2 BGB auch der\n\nWertersatz für die durch die Eigennutzung erlangten Gebrauchsvorteile.\n\nGleichwohl steht der Klägerin nach den im Prozeßvergleich vom 11. Dezember\n\n1995 getroffenen Vereinbarungen der geltend gemachte Anspruch nicht zu.\n\nDas abweichende Verständnis des Berufungsgerichts beruht auf einer fehler-\n\nhaften Auslegung des Prozeßvergleichs und bindet daher den Senat nicht.\n\na) Die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs unterliegt der\n\nNachprüfung durch das Revisionsgericht jedenfalls hinsichtlich der Beachtung\n\nder anerkannten Auslegungsgrundsätze, der gesetzlichen Auslegungsregeln,\n\nder Denkgesetze und der Erfahrungssätze (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1995,\n\nVII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, 1202; Urt. v. 13. Dezember 1995, XII ZR\n\n194/93, NJW 1996, 838, 839). Für den vorliegenden Fall ergeben sich aus dem\n\nUmstand, daß der Prozeßvergleich in einem Verwaltungsstreitverfahren abge-\n\nschlossen wurde und - zumindest in seinen wesentlichen Teilen - als öffentlich-\n\nrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl.,\n\n§ 106 Rdn. 5) keine Besonderheiten. Insbesondere gelten die Auslegungs-\n\ngrundsätze des Zivilrechts über § 62 Satz 2 VwVfG auch für öffentlich-\n\nrechtliche Verträge (vgl. BVerwGE 84, 257, 264). Einer Prüfung nach den hier-\n\nnach maßgebenden Grundsätzen hält die Auslegung des Berufungsgerichts\n\nnicht stand.\n\naa) Entscheidend für das Verständnis des Berufungsgerichts ist die\n\nÜberlegung, daß die fraglichen elf Grundstücke als Eigentum des Volkes und\n\nbloßer Rechtsträgerschaft der LDPD und der NDPD niemals Vermögen dieser\n\nParteien waren und daher - insbesondere wegen der Festlegung des Ver-\n\ngleichsgegenstandes (§ 1 des Prozeßvergleichs) - von dem Vergleich nicht\n\nerfaßt sein könnten. Hierbei ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-\n\nricht bei seiner Auslegung an den von den Parteien gewählten Wortlaut der\n\nVereinbarungen anknüpft (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 11. September\n\n2000, II ZR 34/99, NJW 2001, 144; Urt. v. 27. März 2001, VI ZR 12/00, NJW\n\n2001, 2535). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend den allgemein\n\nanerkannten Auslegungsgrundsatz beachtet, daß bei Erklärungen, die sich an\n\nAngehörige eines bestimmten Verkehrskreises richten, nicht das allgemein-\n\nsprachliche Verständnis der Aussagen entscheidend ist, sondern das in dem\n\nmaßgeblichen Fachkreis verkehrsübliche Verständnis (vgl. BGH, Urt. v.\n\n23. Juni 1994, VII ZR 163/93, NJW-RR 1994, 1108, 1109; Urt. v. 12. Dezember\n\n2000, XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344, 1345 m.w.N.). Hier wurde der Prozeßver-\n\ngleich zwischen - zudem noch speziell beratenen - Beteiligten geschlossen, die\n\nauf dem Gebiet der Vermögensangelegenheiten der politischen Parteien der\n\nfrüheren DDR besonders fachkundig waren. Dies gilt namentlich für die Partei-\n\nen des durch den Prozeßvergleich beendeten Verwaltungsstreitverfahrens,\n\nnämlich die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und die\n\nhiesige Beklagte als vermeintliche Rechtsnachfolgerin zweier politischer Par-\n\nteien der früheren DDR. Soweit daher in dem Prozeßvergleich von dem \"Ver-\n\nmögen\" der LDPD und der NDPD gesprochen wird, ist mangels anderer An-\n\nhaltspunkte davon auszugehen, daß dieser Begriff im Sinne der einschlägigen\n\n§§ 20 a, 20 b PartG-DDR Verwendung finden sollte.\n\nbb) Entsprechend dem Regelungszweck einer möglichst vollständigen\n\nErfassung und Einziehung des Partei- und Organisationsvermögens für ge-\n\nmeinnützige Aufgaben (vgl. Toussaint, in Kimme, Offene Vermögensfragen,\n\n§ 20 b PartG-DDR Rdn. 1) ist für die §§ 20 a, 20 b PartG-DDR von einem wirt-\n\nschaftlichen Vermögensbegriff auszugehen (vgl. Berger, RVI, § 20 b PartG-\n\nDDR Rdn. 39). Danach zählen zwar Grundstücke, die im Volkseigentum stan-\n\nden und einer Partei nur in Rechtsträgerschaft überlassen worden waren, als\n\nfremdes Eigentum nicht zu deren Vermögen. Anderes gilt aber für den tatsäch-\n\nlichen Besitz, der einer Partei an solchen Grundstücken verblieben ist. Er stellt\n\nnach der maßgeblichen wirtschaftlichen Sicht einen Vermögenswert dar, der\n\nder Partei zuzurechnen ist (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96,\n\nWM 1998, 987, 988; auch Urt. v. 20. Februar 1998, aaO, 711 für das Recht\n\nzum Besitz; Berger, RVI, § 20 b PartG-DDR Rdn. 40, 42; ders., Die treuhände-\n\nrische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der\n\nDDR, 1998, S. 132 f; Toussaint, in Kimme, aaO, § 20 b PartG-DDR Rdn. 64).\n\nSoweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, der Besitz\n\nsei unerheblich, weil er allein das Ziehen von Nutzungen nicht rechtfertige,\n\nwird verkannt, daß der Besitz jedenfalls die tatsächliche Nutzung ermöglicht\n\nund ihm deshalb ein Vermögenswert nicht abgesprochen werden kann. Nach\n\nalledem hat das Berufungsgericht für seine Auslegung einen zu engen Vermö-\n\ngensbegriff zugrunde gelegt. Damit ist, weil sich für eine Begrenzung der Re-\n\ngelungen des Vergleichs auf Grundstücke, die im Eigentum der LDPD oder der\n\nNDPD standen, auch im übrigen kein Hinweis findet, dem Ergebnis der Ausle-\n\ngung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen.\n\nb) Die fehlerhafte Auslegung des Berufungsgerichts zwingt nicht zu ei-\n\nner Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die hierfür erforderli-\n\nchen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere relevante Feststellun-\n\ngen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Prozeßvergleich selbst ausle-\n\ngen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Februar 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). Dies\n\nführt zu dem Ergebnis, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf\n\nNutzungsherausgabe nicht mehr zustehen.\n\naa) Wird - wie geboten - der fachsprachliche Vermögensbegriff der\n\n§§ 20 a, 20 b PartG-DDR zugrunde gelegt, so folgt bereits aus dem Wortlaut\n\ndes Vergleichs die Einbeziehung auch der Ansprüche auf Herausgabe der\n\nNutzungen von Grundstücken, die bis zum 2. Oktober 1990 in Rechtsträger-\n\nschaft der Parteien standen. Da die hier betroffenen elf Grundstücke ersichtlich\n\nschon am 7. Oktober 1989 zum derart bestimmten Parteivermögen zählten,\n\nalso nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR \"Altvermögen\" waren, werden Ansprüche\n\nauf Nutzungsherausgabe bereits in der Präambel des Vergleichs durch den\n\nHinweis angesprochen, daß unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen,\n\nob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte Altvermögen der Parteien unberech-\n\ntigt \"in Anspruch genommen hat.\" Hieran anknüpfend stellt die Vereinbarung\n\ndes Vergleichsgegenstandes unter § 1 Satz 1 klar, daß nach dem Willen der\n\nam Vergleich Beteiligten das Altvermögen von LDPD und NDPD insgesamt und\n\nmithin unter Einschluß der Nutzungen des Rechtsträgervermögens in den Pro-\n\nzeßvergleich einbezogen ist.\n\nbb) Dies findet durch die Vereinbarung unter § 3 Abs. 1 des Prozeßver-\n\ngleichs seine Bestätigung. Im Anschluß an den Verzicht der Beklagten auf die\n\nWiederzurverfügungstellung weiterer Vermögenswerte aus dem Altvermögen\n\nder Parteien in Satz 1 dieser Klausel, stellt Satz 2 klar, daß \"hierunter\" auch die\n\nForderungen der Beklagten u.a. aus dem Bankkonto fallen, auf dem ein Teil\n\nder Mieteinnahmen aus den zuvor \n\nin Rechtsträgerschaft überlassenen\n\nGrundstücken hinterlegt war. Auch nach der Systematik des Vergleichs gingen\n\ndemnach die Beteiligten davon aus, daß das zum Vergleichsgegenstand ge-\n\nmachte Altvermögen die Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen umfaßte.\n\nDas hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts führt demgemäß\n\nauch zu einem denkgesetzwidrigen Ergebnis. Die Beklagte müßte nämlich,\n\nobwohl sie mit dem Guthaben des genannten Bankkontos einen Teil der gezo-\n\ngenen Nutzungen verloren - und nur zur Begleichung ihres unter § 2 des Ver-\n\ngleichs geregelten Zahlungsanspruchs zurückerhalten - hat, den entsprechen-\n\nden Betrag nochmals an die Klägerin herausgeben.\n\ncc) Zudem spricht die beiderseitige Interessenlage für eine Einbezie-\n\nhung der Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen beider Parteien in den\n\nVergleich. Die Beteiligten haben im zweiten Absatz der Vergleichspräambel ihr\n\ngemeinsames Ziel, die \"bestehende Ungewißheit\" über ihre Streitpunkte \"end-\n\ngültig zu beseitigen\" klar zum Ausdruck gebracht. Da sich aus dem vorstehen-\n\nden Absatz der Präambel ergibt, daß Streit auch wegen der Inanspruchnahme\n\ndes Altvermögens und damit auch wegen der Nutzung der früheren Rechtsträ-\n\ngergrundstücke durch die Beklagte bestand, wäre es mit dem Interesse an ei-\n\nner umfassenden Bereinigung nicht zu vereinbaren, wenn die streitgegen-\n\nständlichen Ansprüche von dem Vergleich unberührt blieben.\n\ndd) Demnach unterfallen die streitgegenständlichen Nutzungen - soweit\n\nsie nicht bereits durch die Überlassung des unter § 3 des Vergleiches ange-\n\nsprochenen Bankguthabens ausgeglichen sind - als \"Verwendung des Altver-\n\nmögens\" der Regelung unter § 4 Abs. 1 des Vergleichs. Hinsichtlich der\n\nverbleibenden Beträge wurde unter § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Erlaß vereinbart;\n\ndenn \"Regreßansprüche wegen des endgültigen Abflusses von Altvermögens-\n\nwerten\" sollten gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden. Der von\n\ndem Erlaß in Satz 4 ausgenommene Fall, daß die Beklagte auf das Vermögen\n\n\"noch eine Zugriffsmöglichkeit\" hat, liegt nicht vor und wird von der Klägerin\n\nauch nicht geltend gemacht. Er setzt, wie schon die Wortwahl zeigt, voraus,\n\ndaß der betreffende Teil des Altvermögens - insbesondere auf treuhänderisch\n\nverwalteten Konten - noch gegenständlich vorhanden ist. Demgemäß führt die\n\nUnabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und\n\nMassenorganisationen in ihrem Bericht über das Vermögen u.a. der Liberal-\n\nDemokratischen Partei Deutschlands und der National-Demokratischen Partei\n\nDeutschlands aus (BT-Drucks. 13/5376, S. 205), daß der Beklagten unter Ein-\n\nbeziehung von \"Einnahmen aus Altvermögen\" in Höhe von 12.339.000 DM und\n\nnach Abzug noch vorhandener Geldbestände unter treuhänderischer Verwal-\n\ntung in Höhe von 4.440.000 DM ein Betrag von 17.292.000 DM erlassen wurde\n\n(krit. deshalb Berger, aaO, S. 188 \"erhebliche vermögensmäßige Privilegie-\n\nrung\").\n\nc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Vergleich auch hinsichtlich\n\nder Vereinbarungen über die Herausgabe der Nutzungen wirksam zustande\n\ngekommen.\n\naa) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß Ansprüche auf\n\nNutzungsherausgabe nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens wa-\n\nren, das durch den Prozeßvergleich vom 11. Dezember 1995 beendet worden\n\nist. Dieser Umstand berührt indessen die Wirksamkeit des Prozeßvergleiches\n\nnicht. Auch bei Abschluß eines Prozeßvergleichs im Verwaltungsstreitverfah-\n\nren sind die Parteien nach § 106 VwGO nicht auf Vereinbarungen über den\n\nStreitgegenstand beschränkt, sondern können insbesondere zivilrechtliche An-\n\nsprüche - wie hier die Ansprüche aus § 988 BGB - zum Gegenstand des Pro-\n\nzeßvergleichs machen (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, NKVwGO, § 106\n\nRdn. 17 f; Kopp/Schenke, aaO, § 106 Rdn. 5).\n\nbb) Die am Abschluß des Vergleichs beteiligte Bundesanstalt für verei-\n\nnigungsbedingte Sonderaufgaben konnte zudem im eigenen Namen über die\n\nAnsprüche der Klägerin auf Nutzungsherausgabe verfügen, insbesondere ei-\n\nnen (teilweisen) Erlaß mit der Beklagten vereinbaren. Hierbei bedarf es keiner\n\nEntscheidung über die Frage, ob diese Ansprüche als Nutzungen des Partei-\n\nvermögens ebenfalls zu den durch § 20 b Abs. 2 PartG-DDR erfaßten Vermö-\n\ngenswerten zählen (vgl. Berger, RVI, § 20 b PartG-DDR Rdn. 39) und daher\n\nnach der Maßgabenregelung der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III\n\ndes Einigungsvertrages der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstalt\n\nfür vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und damit auch ihrer Verfügungs-\n\nbefugnis unterliegen (vgl. Toussaint, in Kimme, aaO, § 20 b PartG-DDR\n\nRdn. 126). Die Befugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-\n\nderaufgaben, im eigenen Namen über die fraglichen Ansprüche zu verfügen,\n\nbesteht nämlich auch dann, wenn diese dem Finanzvermögen des Bundes\n\nnach Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages zugeordnet werden. In diesem Fall\n\nsind die Klägerin und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-\n\ngaben als Mitgläubigerinnen nach § 432 BGB anzusehen (vgl. Senat, Urt. v.\n\n9. Januar 1998, aaO). Zwar kann ein Mitgläubiger allein keinen Erlaß mit der\n\nFolge des Erlöschens der gesamten Forderung vereinbaren (vgl. Staudin-\n\nger/Noack, BGB [1999], § 432 Rdn. 46), anderes gilt aber dann, wenn ein Mit-\n\ngläubiger insbesondere auf Grund erteilter Befugnis mit Wirkung für den ande-\n\nren Mitgläubiger handeln kann (vgl. Staudinger/Noack, BGB [1999], § 432\n\nRdn. 43). Von einer solchen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-\n\nderaufgaben durch die Klägerin erteilten Befugnis ist auszugehen, nachdem\n\ndie Verwaltung und Verwertung der ehemals in Rechtsträgerschaft stehenden\n\nVermögensgegenstände der Parteien und verbundenen Organisationen mit\n\nErlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. Dezember 1991 (vgl. dazu\n\nSchneider, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 25 Rdn. 35) der damaligen\n\nTreuhandanstalt - jetzt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-\n\nben - übertragen worden ist.\n\n3. Da mithin der geltend gemachte Anspruch der Klägerin schon durch\n\ndie Vereinbarungen im Rahmen des Prozeßvergleichs ausgeschlossen ist,\n\nkommt es auf das von dem Berufungsgericht übergangene Vorbringen nicht\n\nmehr an.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein\n\nRiBGH Dr. Schmidt-Räntsch ist\nwegen Ortsabwesensheit an der\nUnterschriftsleistung gehindert.\nKarlsruhe, den 25.07.2003\n\nGaier \n\nWenzel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-187-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-187-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-18/v-zr-187-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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