{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"IXa ZB 146/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 788 Abs. 1 Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zah- lungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 146/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 788 Abs. 1\n\nEine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zah-\n\nlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des\n\n§ 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare\n\nAusfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener\n\nZeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03 - LG Mönchengladbach\n\n AG Mönchengladbach-Rheydt\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 18. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2003 wird auf\n\nKosten des Schuldners zu 3. zurückgewiesen\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22,43 \n\nt-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ngesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch einen vor dem Amtsgericht Krefeld am 3. Juni 2002 in ihrer Anwe-\n\nsenheit geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die vier Schuldner (als Ge-\n\n(cid:1)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\n(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)\n\n(cid:1)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:1)(cid:14)(cid:13) (cid:31)(cid:7)!(cid:11)\"\n\nsamtschuldner), an den Gläubiger 766,94 \n\n(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:5)(cid:7)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:4)(cid:12)\n\n(cid:10)(cid:4)(cid:26)\n\n18. Juni 2002 forderte der Gläubiger jeden Schuldner auf, zur Vermeidung von\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen die Vergleichssumme bis spätestens\n\n28. Juni 2002 zu begleichen. Zahlung erfolgte Anfang Juli 2002.\n\nZum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung\n\nlag dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor. Am\n\n19. Juni 2002 wurde den Schuldnern das Sitzungsprotokoll nebst der Nieder-\n\nschrift des abgeschlossenen Vergleichs zugestellt. Zur Zustellung einer voll-\n\nstreckbaren Ausfertigung an sie kam es nicht mehr.\n\nMit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 beantragte der Gläubiger, für das\n\nZahlungsaufforderungsschreiben vom 18. Juni 2002 gegen jeden der Schuldner\n\n(cid:0)#(cid:1)(cid:4)(cid:3)$(cid:21)\n\n(cid:3)&(cid:1)%(cid:21)\n\n(cid:1)(cid:11)(cid:13)(’*)((cid:19)(cid:29)(cid:1)+(cid:3),(cid:19)(cid:29)(cid:24)\n\nZwangsvollstreckungskosten in Höhe von 22,43 \n\n(cid:5)%(cid:6)\n\n(cid:10)-(cid:9)(cid:11)(cid:6)\n\neiner 3/10 Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO und der Ausla-\n\ngenpauschale zusammensetzen.\n\nDas Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat mit Beschluß vom\n\n30. Dezember 2002 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Auf die\n\nsofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht Mönchengladbach\n\nentschieden, daß jeder Schuldner an den Gläubiger die geltend gemachten\n\n(cid:13)(cid:30)(cid:1)(cid:14)(cid:28)(cid:30)(cid:3)$(cid:21)(cid:27).0/1(cid:19)2(cid:13)(cid:30)(cid:3)3(cid:1)(cid:14)(cid:13)4(cid:19)2(cid:13)6587\n\nZwangsvollstreckungskosten in Höhe von jeweils 22,43 \n\nvon) 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25. Juni 2002 zu zahlen hat.\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners\n\nzu 3., mit der er die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags erstrebt.\n\nII.\n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht dem Rechtsanwalt,\n\nder als Gläubiger eine eigene Forderung vollstreckt, für ein Zahlungsaufforde-\n\nrungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung eine 3/10 Vollstreckungsgebühr\n\n(cid:5)\n(cid:3)\n(cid:10)\n(cid:1)\n\ngemäß § 57 Abs. 1 BRAGO zu. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO kön-\n\nne der Gläubiger die der Höhe nach zutreffend errechnete Gebühr von 22,43 \n\nals notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von jedem der Schuldner er-\n\nstattet verlangen. Denn zum Zeitpunkt der Fertigung des Zahlungsaufforde-\n\nrungsschreibens am 18. Juni 2002 sei nicht nur eine angemessene Frist von\n\n14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung verstrichen gewe-\n\nsen, sondern es hätten auch alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung\n\nmit Ausnahme der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtli-\n\nchen Vergleichs vorgelegen. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung\n\nsei nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit, weil sie nach § 750 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO zusammen mit der ersten Vollstreckungshandlung erfolgen könne.\n\nDa die beim Abschluß des Vergleichs persönlich anwesenden Schuldner seit\n\ndem 3. Juni 2002 ihre unbedingte Zahlungsverpflichtung gekannt hätten, sei für\n\ndie Angemessenheit der Frist von diesem Tag auszugehen.\n\n2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, die Erstattungsfähigkeit\n\nvon Kosten einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung setze\n\ngemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO voraus, daß dem Schuldner eine\n\nvollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt worden und ihm eine ange-\n\nmessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung eingeräumt\n\nworden sei, die erst ab der Zustellung zu laufen beginne.\n\n3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.\n\na) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß das Schreiben eines\n\nRechtsanwalts, durch das der Schuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstrek-\n\nkung zur Zahlung aufgefordert wird, die Zwangsvollstreckung vorbereitet und\n\ndeshalb eine 3/10 Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO auslöst\n\n(vgl. KG JurBüro 1983, 242; von Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,\n\nBRAGO 15. Aufl. § 57 Rn. 16). Wie sich aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt, gilt\n\ndies auch für einen Rechtsanwalt, der als Gläubiger eine eigene Forderung\n\nvollstreckt (Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 1 Rn. 77). Das\n\nan jeden einzelnen der Gesamtschuldner gerichtete Schreiben vom 18. Juni\n\n2002 ließ die Vollstreckungsgebühr jeweils anfallen, da es sich um mehrere\n\nAngelegenheiten im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 58 BRAGO handelt (vgl. von Ei-\n\ncken, aaO § 58 Rn. 3; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. § 58 Rn. 8, je-\n\nweils m.w.N.).\n\nb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Zahlungsaufforderung mit\n\nVollstreckungsandrohung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als not-\n\nwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO angesehen und des-\n\n(cid:3)9(cid:1)\n\n(cid:3):(cid:21)\n\n(cid:21);(cid:21)\n\n(cid:13)(cid:7)<(cid:4)(cid:3)=(cid:0)(cid:2)>\n\n(cid:19)(cid:29)<\n\nhalb die der Höhe nach unstreitige Gebühr von 22,43 \n\n(cid:9)(cid:11)(cid:12)\n\nbejaht.\n\nDie Notwendigkeit von Vollstreckungshandlungen, die Kosten für den\n\nSchuldner auslösen, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zum\n\nZeitpunkt ihrer Vornahme. Wesentlich dabei ist, ob der Gläubiger bei verständi-\n\nger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten\n\nAnspruchs objektiv für erforderlich halten durfte, wobei dem Schuldner eine\n\nnach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Leistung\n\neinzuräumen ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Schmidt, 2. Aufl. § 788 Rn. 21; Zöller/\n\nStöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 9a m.w.Nachw.).\n\nDie durch eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung aus-\n\ngelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91\n\nZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Aus-\n\nfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und\n\ndem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung\n\n(cid:26)\n(cid:9)\n(cid:6)\n(cid:10)\n\neingeräumt war. Ob darüber hinaus auch die Zustellung der vollstreckbaren\n\nAusfertigung an den Schuldner erforderlich ist, ab der erst die Wartefrist zu\n\nlaufen beginnt, ist umstritten (vgl. bejahend: OLG München MDR 1989, 652;\n\nOLG Bremen JurBüro 1984, 298; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1028; vernei-\n\nnend: OLG Frankfurt JurBüro 1988, 786; OLG Köln JurBüro 1986, 1582; KG\n\nJurBüro 1983, 242; OLG Saarbrücken JurBüro 1982, 242).\n\nDer Senat folgt der Meinung, der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen\n\nVollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforde-\n\nrung mit Vollstreckungsandrohung stehe nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt\n\nnicht zuvor die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt\n\nhatte. Vielmehr ist sie bereits dann zu bejahen, wenn der Gläubiger eine voll-\n\nstreckbare Ausfertigung im Besitz hat und dem Schuldner vor der anwaltlichen\n\nZahlungsaufforderung ein den Umständen nach angemessener Zeitraum zur\n\nfreiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand (vgl. KG JurBüro 1983, 242; Zöl-\n\nler/Stöber, aaO § 788 Rn. 6). Denn auch die Kosten eines im Zeitpunkt der\n\nZahlungsaufforderung an ihrer Stelle erteilten Vollstreckungsauftrages wären\n\nunter diesen Voraussetzungen als notwendig anzuerkennen, weil der Gläubiger\n\nden Gerichtsvollzieher gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Zustellung und\n\nder Pfändung gleichzeitig beauftragen kann und der Schuldner zusätzlich mit\n\nden dadurch entstehenden Kosten belastet wird. Demgegenüber stellt sich ein\n\nZahlungsaufforderungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung als eine den\n\nSchuldner schonendere Maßnahme dar (vgl. KG aaO).\n\nc) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich im Streitfall bei\n\nder für die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vom 18. Juni\n\n2002 entstandenen Vollstreckungsgebühr um notwendige und damit erstat-\n\ntungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91\n\nZPO). An diesem Tag war der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfer-\n\ntigung des Vergleichs. Auch hatte er die schutzwürdigen Belange des Schuld-\n\nners gewahrt und eine angemessene Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Erfül-\n\nlung der titulierten Forderung verstreichen lassen, so daß eine voreilige Voll-\n\nstreckungsmaßnahme nicht vorlag. Da es für die Vollstreckung aus einem Pro-\n\nzeßvergleich keine gesetzliche Wartefrist (§ 798 ZPO) gibt, hatte die Wartefrist\n\nbereits am Tag des Vergleichsschlusses zu laufen begonnen. Denn der beim\n\nVergleichsschluß persönlich anwesende Schuldner kannte seit diesem Tage\n\nseine unbedingte Zahlungsverpflichtung, weil eine Zahlungsfrist im Vergleich\n\nnicht vereinbart und damit die Vergleichssumme sofort zur Zahlung fällig war.\n\nDa die Schuldner innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist ohne Angabe\n\nvon Gründen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen waren, durfte\n\nder Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen für erforderlich halten.\n\nKreft Raebel v. Lienen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-146-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 798","ref_norm":"798","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-146-03","retrieved":"2026-07-10 14:30:52.488520+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-18/ixa-zb-146-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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