{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"IXa ZB 124/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 121 Abs. 2 Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 124/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 121 Abs. 2\n\nFür die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht\n\nohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03 - LG Dortmund\n\n AG Dortmund\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 18. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Januar 2003\n\naufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung\n\naus einem Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 5. November 2002. Auf\n\nihren Antrag bewilligte ihr das Amtsgericht Dortmund Prozeßkostenhilfe für ei-\n\nne Lohnpfändungsmaßnahme, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts je-\n\ndoch ab, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Die sofortige Beschwerde\n\nder Gläubigerin gegen diesen Beschluß wies das Landgericht zurück. Dagegen\n\nrichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und\n\nauch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nIn Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO u.a. ein\n\nRechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung\n\ndurch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierig-\n\nkeit und Bedeutung der Sache Anlaß zu der Befürchtung geben, der Hilfsbe-\n\ndürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein,\n\nseine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in\n\nmündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwen-\n\ndigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der Schwierigkeit\n\nder im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von\n\nden persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.\n\nDas Landgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt,\n\nweil nach ständiger Rechtsprechung der Kammer \"im Rahmen der Mobiliar-\n\nzwangsvollstreckung ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltli-\n\ncher Unterstützung nur in Ausnahmefällen\" bestehe. Ein solcher liege hier nicht\n\nvor. Die Gläubigerin könne sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle bedienen.\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, das gesamte Ge-\n\nbiet der Mobiliarzwangsvollstreckung (einschließlich der Forderungspfändung)\n\nweise so wenig rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein An-\n\ntragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle\n\nverwiesen werden könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Beispielsweise\n\nliegt es nahe, daß ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfän-\n\ndung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehre-\n\nrer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der Rechtsantragsstelle häufig kaum\n\nin der Lage sein wird, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfah-\n\nren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen darf\n\ndem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfalls die Beiordnung eines\n\nRechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden. Ob ein solcher Fall\n\nhier vorliegt und ob gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat, ist\n\ndem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Aus ihm geht nur hervor,\n\ndaß die Gläubigerin aus einem familiengerichtlichen Titel eine Lohnpfändung\n\nbetreibt. Nähere Angaben zur Person der Gläubigerin und des Schuldners, zu\n\nGrund und Umfang der beabsichtigten Pfändung teilt das Beschwerdegericht\n\nnicht mit. Ebensowenig lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts er-\n\nkennen, welche Fälle es als \"Ausnahmefälle\" ansieht, in denen nach seiner\n\nständigen Rechtsprechung eine Beiordnung erfolgen würde. Der Senat vermag\n\ndeshalb nicht nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien das Beschwerdege-\n\nricht hier entschieden hat.\n\nKreft Raebel v. Lie-\n\nnen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-124-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-124-03","retrieved":"2026-07-10 14:37:13.224286+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-18/ixa-zb-124-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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