{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"IXa ZB 116/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 750 Abs. 1, § 885 Abs. 1 Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des ge- gen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 116/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 750 Abs. 1, § 885 Abs. 1\n\nGegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des ge-\n\ngen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03 - LG Stuttgart\n\n AG Stuttgart\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 18. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2003\n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf bis zu 10.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nGründe:\n\nI.\n\nIn einem vor dem Landgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich ver-\n\npflichtete sich die Schuldnerin, vom Gläubiger angemietete Gewerberäume bis\n\nspätestens 30. Juni 2002 zu räumen und an diesen herauszugeben. Auf der\n\nGrundlage dieses Vergleiches betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung.\n\nDer zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die zwangsweise Räumung ab,\n\nnachdem ein Rechtsanwalt mit Schreiben vom 5. August 2002 unter Vorlage\n\neines Mietvertrages zwischen der Schuldnerin und der GmbH (vormals\n\n R. GmbH) mitgeteilt hatte, daß die GmbH seit 1. November 1999 mit\n\nZustimmung des Gläubigers Untermieterin der Räume sei und gegen sie man-\n\ngels eines Titels nicht vollstreckt werden könne.\n\nGegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Räumungsauftrag\n\nauszuführen, hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht\n\nStuttgart mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 zurückgewiesen hat. Seine sofor-\n\ntige Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen\n\nwendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Weigerung des Ge-\n\nrichtsvollziehers berechtigt. Die zwangsweise Räumung des Mietobjekts könne\n\nnur gegen die Schuldnerin erfolgen, gegen die sich die vollstreckbare Ausferti-\n\ngung des gerichtlichen Vergleichs richte. Für die Zwangsvollstreckung gegen\n\ndie GmbH als Untermieterin sei ein gegen diese gerichteter Titel erfor-\n\nderlich. Da das Besitzrecht der GmbH nicht evident zweifelhaft sei,\n\nkönnten die mit der Rechtmäßigkeit der Untervermietung im Zusammenhang\n\nstehenden Fragen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht ge-\n\nklärt werden. Die Klärung müsse in einem Erkenntnisverfahren erfolgen. Die\n\nGefahr einer rechtsmißbräuchlichen Verzögerung der Räumungsvollstreckung\n\ntrage der Gläubiger.\n\n2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwer-\n\ndegericht sei ohne ausreichende Anhaltspunkte vom Gewahrsam der\n\n GmbH an den Mieträumen ausgegangen; diese hätte ihren Gewahrsam durch\n\nErinnerung oder Vollstreckungsgegenklage geltend machen müssen. Für die\n\nRäumungsvollstreckung gegen die GmbH sei ein gegen diese gerichteter\n\nRäumungstitel nicht erforderlich, weil sie nach materiellem Recht zur Heraus-\n\ngabe unzweifelhaft verpflichtet sei. Aus der Rechtmäßigkeit der Untervermie-\n\ntung lasse sich kein Besitzrecht des Untermieters ableiten. Das schutzwürdige\n\nInteresse des Gläubigers an einer effektiven Wahrung seines Vollstreckungs-\n\ninteresses verbiete es, einen gegen den Untermieter gerichteten Titel zu ver-\n\nlangen.\n\n3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.\n\na) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht vom Gewahrsam der\n\n GmbH an den Mieträumen ausgegangen. Denn diese hat einen Unter-\n\nmietvertrag vorlegen lassen und mit dem Schreiben des Rechtsanwalts vom\n\n5. August 2002 unter Hinweis auf ihr Besitzrecht als Untermieterin ausdrücklich\n\nder zwangsweisen Räumung widersprochen.\n\nb) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der fast einhelligen Mei-\n\nnung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. OLG Celle NJW-RR\n\n1988, 913; LG Hamburg, NJW-RR 1991, 1297; MünchKomm-ZPO/Schilken,\n\n2. Aufl. § 885 Rn. 7, Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 885 Rn. 12; Musielak/\n\nLackmann, ZPO 3. Aufl. § 885 Rn. 9; Baumbach/Lauerbach/Albers/Hartmann,\n\nZPO 61. Aufl. § 885 Rn. 17), daß für die Räumungsvollstreckung gegen einen\n\nUntermieter ein gegen diesen gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich sei.\n\nGegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf-\n\ngrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. Denn\n\ngemäß §§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen\n\neine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als\n\nSchuldner bezeichnet ist. Gewährleistet wird damit, daß staatlicher Zwang nur\n\nzur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt,\n\nund zwar für und gegen die im Titel genannten Personen (vgl. Zöller/Stöber,\n\naaO § 750 Rn. 3).\n\nDiese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht\n\ndurch materiellrechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit (so\n\naber HansOLG MDR 1993, 274; KG Grundeigentum 2002, 799; AG Lübeck\n\nDGVZ 1995, 92) außer Kraft gesetzt werden. Daher ist es für die zu entschei-\n\ndende Rechtsfrage ohne Bedeutung, ob der Untermieter nach materiellem\n\nRecht gemäß § 546 Abs. 2 BGB n.F. (= § 556 Abs. 3 BGB a.F.) zur Herausga-\n\nbe der Mietsache an den Hauptvermieter verpflichtet ist (vgl. Becker-Eberhard\n\nFamRZ 1984, 1296, 1298). Diese materiellrechtliche Frage wird im Erkenntnis-\n\nverfahren und nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft.\n\nDem Gläubiger ist es zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklage\n\ngegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen.\n\nKreft Raebel v. Lienen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-116-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-116-03","retrieved":"2026-07-10 14:33:37.539339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-18/ixa-zb-116-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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