{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"2 StR 239/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 239/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 20. März 2003 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu der\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-\n\non rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Raubs hält der rechtlichen Prüfung\n\nnicht stand. Die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht ausreichend,\n\ndaß der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelte, als er\n\ndem mit einem Fleischermesser und verbalen Bedrohungen verängstigten Tat-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:4)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)(cid:6)(cid:16)(cid:14)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:19)(cid:3)(cid:20)(cid:1)(cid:6)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:4)(cid:3)(cid:8)(cid:25)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:9)(cid:19)(cid:7)(cid:8)(cid:25)(cid:28)(cid:25)(cid:29)(cid:1)(cid:31)(cid:30)(cid:23) (cid:6)(cid:5)\n\nopfer aus dessen Portemonnaie 220 \n\ndem Tatopfer vergeblich die Rückzahlung der Kaution aus einem gekündigten\n\nGaststätten-Pachtvertrag verlangt, obwohl die ihm übersandte Abrechnung des\n\nVertragsverhältnisses mit einem Saldo von 1.350 DM zu Lasten des Ange-\n\nklagten endete (UA S. 9). Die Strafkammer stellt nicht fest, daß der Angeklagte\n\nzumindest billigend in Kauf genommen hat, keinen eigenen Geldanspruch aus\n\ndem Pachtvertrag zu haben. Sie teilt vielmehr die Einlassung des Angeklagten\n\nmit, er habe 15.000 DM in die Gaststätte investiert (UA S. 14). Sowohl bei der\n\nStrafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt die\n\nStrafkammer zu Gunsten des Angeklagten, daß er bei der Tat möglicherweise\n\nnoch immer davon ausgegangen sei, ihm stehe ein Anspruch auf die Rück-\n\nzahlung der Kaution zu (UA S. 23).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet\n\nsich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen\n\nzu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl.\n\nBGHR StGB § 249 Zueignungsabsicht 10; BGHSt 17, 87, 91; BGH, Beschl.\n\nvom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95 - und vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01). Das\n\nLandgericht hätte daher nicht erst bei der Strafzumessung, sondern bereits bei\n\nden Feststellungen zur subjektiven Tatseite und der Beweiswürdigung hierzu\n\nerörtern und entscheiden müssen, ob der Angeklagte an einen Zahlungsan-\n\nspruch gegen das Tatopfer glaubte oder ob er zumindest billigend in Kauf\n\nnahm, einen solchen Anspruch nicht zu haben. Kann - gegebenenfalls unter\n\nAnwendung des Zweifelssatzes - nicht ausgeschlossen werden, daß der Ange-\n\nklagte an einen bestehenden Geldanspruch gegen das Tatopfer glaubte, steht\n\ndem Schuldspruch wegen schweren Raubs ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich\n\nder Rechtswidrigkeit der Zueignung des weggenommenen Gelds entgegen.\n\nDer Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, damit dem neuen Tat-\n\nrichter nicht durch die teilweise Bindung an das angefochtene Urteil umfassen-\n\nde und widerspruchsfreie eigene Feststellungen zum Tatgeschehen erschwert\n\nwerden.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/2-str-239-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/2-str-239-03","retrieved":"2026-07-10 14:33:40.526650+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-18/2-str-239-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2003-07-18","dockets":["2 StR 239/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – 2 StR 239/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/2-str-239-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 20. März 2003 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:33:40.526650+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}