{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 272/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 133 a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger vor- aus. b) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine minde- stens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 272/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 133\n\na) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO\n\nsetzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger vor-\n\naus.\n\nb) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine minde-\n\nstens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,\n\ndaß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das\n\nVermögen der F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin)\n\nim Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welche\n\ndie Schuldnerin in der Zeit vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanz-\n\namt L. erbracht hat.\n\nAm 18. April 2000 \n\ntrafen die Schuldnerin und das Finanzamt\n\nL. eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der\n\nSchuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen Steuern\n\n50.000 DM sofort und Raten in Höhe von 12.500 DM in den Monaten Mai, Juni\n\nund Juli und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung dieser\n\nVereinbarung zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 2000\n\n50.000 DM und am 20. Mai 2000 12.500 DM. Nachdem weitere Zahlungen\n\nausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die Schuldnerin\n\neine Pfändungsverfügung. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragter\n\nRechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am\n\n7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- und\n\nLohnsteuer in Höhe von 44.023,81 DM. Diesen Vollstreckungsaufschub ge-\n\nwährte das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß ab\n\n15. September 2000 monatlich 7.000 DM zur Tilgung der Steuerschulden der\n\nSchuldnerin und 3.000 DM zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld des\n\nGeschäftsführers der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Fi-\n\nnanzamt L. im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung wegen\n\nvon diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von\n\n66.837,30 DM erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. September\n\n2000 10.000 DM und am 7. November 2000 7.000 DM an das Finanzamt.\n\nAuf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. Dezember\n\n2000 wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren über\n\ndas Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter\n\nbestellt.\n\nMit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen an\n\ndas Finanzamt zunächst 152.933,93 DM verlangt. In der Berufungsinstanz hat\n\ner die Klage auf den Betrag von 61.622,85 \n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15) 120.523,81 DM) beschränkt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur we-\n\ngen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungen\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nEine Anfechtung gemäß § 133 InsO wegen der Zahlungen, die außer-\n\nhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenom-\n\nmen worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Be-\n\nnachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich nicht\n\ndarauf berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlun-\n\ngen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung\n\nerbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dann\n\nin Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten\n\nZahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3\n\nInsO erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle ande-\n\nren Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums erbracht worden, so daß sie als\n\nkongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungen\n\nkomme eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nur in Betracht, wenn ein unlaute-\n\nres Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so daß\n\ndie Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäß\n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich sei.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133\n\nAbs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegen\n\nrechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.\n\n1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, daß der\n\nSchuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat.\n\nDie Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebenso\n\nwie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insol-\n\nvenzverwalter (Kreft, in: HK-InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-InsO/\n\nKirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286\n\nZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das\n\nErgebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen\n\n(BGHZ 124, 76, 82; BGHZ 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines Be-\n\nnachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte\n\naus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldner\n\neine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinen\n\nRechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) Beweisanzei-\n\nchen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen (BGH, Urt. v. 15. Dezember\n\n1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - IX ZR 203/96,\n\nZIP 1997, 1509, 1510).\n\nb) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch im\n\nStreit befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dek-\n\nkungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonats-\n\nzeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgten, können selbst dann nicht\n\nals inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohenden\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der Senat hat - in Über-\n\neinstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden,\n\ndaß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung\n\nfrüher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb\n\neine inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar\n\nbevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX\n\nZR 169/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, z.V.b.).\n\nc) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß\n\nes dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf anderem\n\nWege darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung be-\n\ndingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).\n\naa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner\n\ndem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, erhöhte\n\nAnforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsat-\n\nzes zu stellen sind.\n\nDieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen wenig-\n\nstens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegt\n\ninsbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung gerade\n\ndieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden\n\nwill. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen\n\nkann und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb\n\nerfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt\n\nes nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen\n\nPflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit\n\nnimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 27. Mai 2003 aaO).\n\nDas Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auch\n\ndes erkennenden Senates (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) an-\n\ngenommen, daß bei kongruenten Deckungsgeschäften der Vorsatz nur dann\n\nbejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuld-\n\nner und Gläubiger vorliege. Diese Abgrenzungsregel geht auf die Fassung des\n\n§ 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht vor-\n\naussetzte. Für § 133 InsO, der ausdrücklich einen Benachteiligungsvorsatz\n\nausreichen läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirken\n\nzwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem der\n\nSchuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächliche\n\nVermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zah-\n\nlungspflicht ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden,\n\nderen Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, aber\n\nmassiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten\n\nRechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werden\n\nkönnte, gibt der Senat sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133\n\nInsO auf.\n\nbb) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts\n\nden entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO). Dieser\n\nhat unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin\n\nam 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten Landes\n\ngegenüber erklärt habe, er sei \"illiquide\" bzw. \"zahlungsunfähig\". Der Mitar-\n\nbeiter des beklagten Landes, K. , habe dem Geschäftsführer der Schuld-\n\nnerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn die\n\nSchuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 DM zahle, die\n\n\"Bude dicht\" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindest\n\nein \"geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld\" beziehen können.\n\nAus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen Be-\n\nnachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000\n\nentnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungs-\n\neinstellung (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810,\n\n811; RG SeuffA 38 [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; Jae-\n\nger/\n\nHenckel § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17\n\nAbs. 2 InsO). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuld-\n\nnerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnete\n\nnicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagten\n\nLandes vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtet\n\nwar. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht\n\ndadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen Zah-\n\nlungen an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nicht\n\nentgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen\n\nleistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich\n\nsind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt.\n\nv. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997\n\n- IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner\n\nZahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rech-\n\nnet zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen\n\nGläubiger, für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann bil-\n\nligend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung ei-\n\nnes Insolvenzantrages abhalten will (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 aaO unter\n\nII. 3 c) der Entscheidungsgründe).\n\n2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vor-\n\naus, daß \"der andere Teil\", d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung\n\n(§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß mit-\n\nhin gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger\n\nbenachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1\n\nSatz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, daß\n\ndie Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohte\n\nund daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antrags-\n\ngegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachtei-\n\nligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle\n\nProbleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425).\n\nAuch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm be-\n\nhaupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren Zah-\n\nlungsunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten Landes am 12. April und\n\n18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen K. , die Bude\n\ndicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die Zah-\n\nlungsunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zu\n\nsetzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des be-\n\nklagten Landes vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte Land der Ansicht\n\nist, es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 DM\n\nkeine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig aus\n\nPrivatvermögen erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das\n\nGeld ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. Die\n\nVoraussetzungen einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorge-\n\ntragen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490;\n\nBGH, Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Ent-\n\nscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen,\n\nmit Beweisantritten versehenen Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher\n\nWeise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch das\n\nBerufungsgericht nachgeholt werden müssen.\n\nIV.\n\nSollte der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche im\n\nApril 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zu\n\nbedenken haben:\n\n1. Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) bb)], ist es ein starkes Be-\n\nweiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur Ver-\n\nmeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen ein-\n\nzelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß,\n\ndaß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zah-\n\nlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.\n\nUnstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungs-\n\nverfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Klä-\n\ngers Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 DM war, mit\n\nwelcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hat\n\nder Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von Ge-\n\nschäftsunterlagen und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit ent-\n\nsprechenden Beweisantritten vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zu\n\ndieser Zeit fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darle-\n\ngen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen nicht.\n\n2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteili-\n\ngungsvorsatz wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesondere\n\ndie in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegte Vermutungswirkung für die Kennt-\n\nnis des \"anderen Teils\" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreiti-\n\nge Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte Land Kennt-\n\nnis hatte, berücksichtigen müssen:\n\nDie Gesamtsteuerschuld der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers\n\nbetrug am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten\n\n44.023,81 DM - noch 116.283,29 DM (Anlage K 12 zur Klageschrift). Aus dem\n\nSchreiben des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage K 26 zum Schriftsatz des\n\nKlägers vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom\n\n25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten Umsatzsteuerbeträge\n\nund die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren.\n\nAußerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom\n\n18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe von\n\njeweils 12.500 DM nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der Schuldnerin\n\nam 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern\n\n(Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000) \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n17.793,66 DM bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.\n\nDas Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zu\n\nwürdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngeren\n\nRechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. der\n\nEntscheidungsgründe) ausreichen, um eine Kenntnis des \"anderen Teils\" im\n\nSinne des § 133 Abs. 1 InsO annehmen zu können. Das beklagte Land mußte\n\n- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer und\n\nsomit Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.\n\nc) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht ge-\n\ngebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der Insol-\n\nvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen beweist,\n\ndie zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt\n\n§ 133 Abs. 1 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2\n\nSatz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedoch\n\nnicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen)\n\ntatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.;\n\nzur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt.\n\nv. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2\n\nKO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). Von einem Gläubiger, der\n\nUmstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfä-\n\nhigkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die drohende\n\nZahlungsunfähigkeit selbst kennt.\n\nd) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblick\n\nauf § 258 AO aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nicht\n\ndie entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben.\n\nWenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wird\n\ndie Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 258 AO Stun-\n\ndung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.\n\nKirchhof\n\nGanter\n\n Raebel\n\n Kayser\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zr-272-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zr-272-02","retrieved":"2026-07-10 14:31:15.709577+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/ix-zr-272-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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