{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 250/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 253, 286 G Zur Substantiierungslast eines Rechtsanwaltes im Vergütungsprozeß für die streitige Erteilung eines Mandates.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 250/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO §§ 253, 286 G\n\nZur Substantiierungslast eines Rechtsanwaltes im Vergütungsprozeß für die\n\nstreitige Erteilung eines Mandates.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 250/02 - LG Berlin\n\nAG Charlottenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und\n\nDr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 19. September 2002 wird auf Kosten der Kläger\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen die Vergütung anwaltlichen Beistandes, den der\n\nKläger zu 2 dem Beklagten bei Verhandlungen über die Regulierung einer Dar-\n\nlehensverbindlichkeit in den Jahren 1996 und 1997 geleistet haben will. Der\n\nBeklagte bestreitet, einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben, und be-\n\nhauptet, der Kläger zu 2 sei in den Regulierungsgesprächen mit dem Dar-\n\nlehensgeber S. für H. (nachfolgend auch Enddarlehens-\n\nnehmer) aufgetreten, an den der Beklagte das gewährte Darlehen weiterge-\n\nreicht hatte.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom\n\nLandgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den behaupteten Ver-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:8)(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\ngütungsanspruch in Höhe von 2.426,03 \n\n DM) nebst Zinsen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts liegt keine in der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs anerkannte Fallgruppe erhöhter Substantiierungslast\n\neiner Partei vor. Gleichwohl könne die Klage keinen Erfolg haben; denn dem\n\nVorbringen der Kläger sei nicht ausreichend zu entnehmen, wann und wie der\n\nBeklagte dem Kläger zu 2 den bestrittenen Auftrag erteilt haben solle, für ihn\n\nanwaltlich gegenüber seinem Darlehensgeber tätig zu werden. Das hält im Er-\n\ngebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nII.\n\nDie Revision beanstandet zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht auch\n\neine nähere zeitliche Angabe der Kläger über die behauptete Auftragserteilung\n\nfür erforderlich gehalten hat. Denn es bedurfte insoweit keiner weiteren Be-\n\nhauptung, damit sich der Beklagte gezielt einlassen und - wie geschehen - Ge-\n\ngenbeweis zur Frage der Auftragserteilung antreten konnte. Die Gespräche in\n\nder Darlehensangelegenheit, auf die sich die Kläger als Auftragsgegenstand\n\nstützen, sind zwischen den Parteien nach Anzahl, Ort und Gesprächsteilneh-\n\nmern unabhängig von Tag und Stunde übereinstimmend konkretisiert. Streitig\n\nsind lediglich wesentliche Teile des Gesprächsinhaltes und die daraus gefol-\n\ngerte Mandatserteilung des Beklagten an den Kläger zu 2.\n\nAuf dem Rechtsfehler des Berufungsgerichtes, in zeitlicher Hinsicht zu\n\nhohe Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrages gestellt zu ha-\n\nben, beruht jedoch seine Entscheidung nicht (§ 561 ZPO).\n\nIII.\n\nZum sachlichen Hergang der streitigen Auftragserteilung an den Kläger\n\nzu 2 hat das Berufungsgericht das Klagevorbringen zutreffend als ungenügend\n\nerachtet, so daß die Klage mit dieser Begründung zu Recht abgewiesen worden\n\nist.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf der\n\nSachvortrag einer Partei im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes dann der\n\nErgänzung, wenn infolge der Einlassung des Gegners die Darstellung unklar\n\nwird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten\n\nRechtes zuläßt (grundlegend BGH, Urt. v. 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61, NJW\n\n1962, 1354 = JZ 1963, 32, 33 m. Anm. Scheuerle; vgl. aus jüngerer Zeit außer-\n\ndem BGH, Urt. v. 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 unter II, 1.\n\nm.w.N. und das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom 29. März 2001\n\n- IX ZR 20/00, WM 2001, 1517, 1518). Wird in einem anwaltlichen Vergütungs-\n\nprozeß die Erteilung des Mandates - wie hier - streitig, so muß das rechtsge-\n\nschäftliche Handeln der Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht so dargelegt wer-\n\nden, daß sich das Zustandekommen des anspruchsbegründenden Vertrages\n\n- im Regelfall in Anwendung der §§ 145 ff BGB - rechtlich prüfen läßt. Bei kon-\n\nkludentem Verhalten eines Vertragsteils darf nicht lediglich das ihm zugeschrie-\n\nbene Erklärungsergebnis - hier die angebliche Auftragserteilung - behauptet\n\nwerden, sondern das tatsächliche Verhalten selbst muß so deutlich sein, daß es\n\nauf den ihm zugeschriebenen rechtlichen Erklärungsgehalt hin aus der Sicht\n\ndes Empfängers unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB gewürdigt wer-\n\nden kann.\n\n2. Eine Ergänzungslast bestand nach diesen Grundsätzen für die Kläger\n\nauch hier, ohne daß, wie das Berufungsgericht angenommen hat, deswegen\n\neine Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung in Betracht gezogen zu wer-\n\nden brauchte. Die mit dem Tatsachenkern eines angeblich unstreitig zustande\n\ngekommenen Anwaltsvertrages zunächst noch genügende Klagebegründung\n\nmußte in tatsächlicher Hinsicht zum Punkte des Vertragsschlusses näher aus-\n\ngeführt werden, nachdem der Beklagte in den Schriftsätzen vom 13. Juni,\n\n4. August und 12. Dezember 2000 die Erteilung eines anwaltlichen Dienstlei-\n\nstungsauftrags an den Kläger zu 2 im einzelnen bestritten hatte. Bereits das\n\nAmtsgericht hat demzufolge zutreffend festgestellt, daß die Kläger nicht ver-\n\nmocht hätten, das Zustandekommen des streitigen Anwaltsvertrages substan-\n\ntiiert darzulegen. Diesen Substantiierungsmangel haben die Kläger bis zum\n\nSchluß der Berufungsverhandlung trotz fortgesetzter Beanstandung durch den\n\nBeklagten nicht behoben. Denn sie haben nur unter Beweis gestellt, der Kläger\n\nzu 2 habe ausschließlich \"im Auftrag des Beklagten\" an den beiden Gesprä-\n\nchen in dessen Büro teilgenommen, bei denen es um das von S. ge-\n\nwährte Darlehen gegangen sei (Berufungsbegründung vom 22. Mai 2001 S. 2 f;\n\nEinspruchsbegründung vom 13. Februar 2002 S. 4). Dies drückt eine rechtliche\n\nWertung aus. Wie der streitige Auftrag erteilt worden sein soll, läßt sich nicht\n\nnachvollziehen.\n\nDie Kläger haben zudem vorgetragen, das Amtsgericht habe verkannt,\n\ndaß eine schriftliche Vollmachterteilung durch den Beklagten nicht notwendig\n\ngewesen sei, weil er \"die Vollmacht\" mündlich gegenüber S. mitgeteilt\n\nhabe (Einspruchsbegründung S. 3). Auch mit dieser - bestrittenen - Rechtsbe-\n\nhauptung wird nicht hinreichend erkennbar, durch welches tatsächliche Verhal-\n\nten der Beklagte den Kläger zu 2 als seinen eigenen Bevollmächtigten vorge-\n\nstellt haben soll. Ein für diese Abgrenzung ausreichender Tatsachenvortrag war\n\nhier jedenfalls deswegen erforderlich, weil der Kläger zu 2 unstreitig in anderen\n\nAngelegenheiten für den Enddarlehensnehmer H. auch anwaltlich\n\ntätig gewesen ist.\n\n3. Ohne Erfolg versucht die Revision, aus dem Klagevorbringen eine\n\nkonkludente Mandatserteilung des Beklagten durch bewußte Entgegennahme\n\nanwaltlicher Dienstleistungen des Klägers zu 2 abzuleiten.\n\nDazu müßten jedenfalls wörtliche Erklärungen, Handlungen oder andere\n\nUmstände vorgetragen worden sein, mit denen ein entsprechender Vertrags-\n\nwille des Beklagten zu einem Anwaltsauftrag an den Kläger zu 2 nach außen\n\nhervorgetreten ist. Die unstreitige Teilnahme des Klägers zu 2 an den Gesprä-\n\nchen zwischen dem Beklagten, seinem Darlehensgeber und - im zweiten Fall -\n\nder Ehefrau des Enddarlehensnehmers deutete nicht von vornherein auf eine\n\nanwaltliche Vertretung gerade des Beklagten. Unter den zu 2. aufgezeigten\n\nmehrdeutigen Umständen bedurfte es einer so eingehenden Darstellung des\n\nGesprächsverlaufs, daß sich beurteilen ließ, wem der Kläger zu 2 danach aus\n\nobjektiver Sicht anwaltlichen Beistand leisten sollte. Eine Beweisaufnahme über\n\nWorte und Handlungen des Klägers zu 2 und des Beklagten war erst durchzu-\n\nführen, wenn aus diesen Umständen bei rechtlich zutreffender Sicht der kon-\n\nkludente Abschluß eines Anwaltsvertrages mit dem Beklagten hervorging. Die\n\nWürdigung solcher, von den Klägern vorzutragender Umstände wäre hier noch\n\ndadurch erschwert worden, daß sich die Interessen des Beklagten und des\n\nEnddarlehensnehmers streckenweise deckten. Wenn sich der Kläger zu 2 ge-\n\ngenüber S. für eine Prolongation des Darlehens an den Beklagten ein-\n\ngesetzt haben sollte, so konnte er dieses Ziel auch im Interesse des Enddarle-\n\nhensnehmers verfolgen, durch dessen Darlehenstilgung der Beklagte das Refi-\n\nnanzierungsdarlehen von S. schließlich am 20. März 1997 zurückge-\n\nführt hat.\n\nHat der Kläger zu 2 bei den Gesprächen mit S. ein klärendes\n\nWort darüber versäumt, für wen er anwaltlich auftrat, so müssen die Kläger die\n\ndaraus folgenden Auslegungs- und Beweisrisiken tragen. Um so mehr hätten\n\ndie Kläger hier die Gesprächsteilnahme des Klägers zu 2 notfalls lückenlos und\n\nunter Bezug auf die jeweilige Gesprächssituation in den Einzelheiten belegen\n\nmüssen, wenn sie einen hieran anschließenden Erklärungstatbestand des Be-\n\nklagten für eine Vertragsannahme oder selbst nur eine entsprechende Willens-\n\nbetätigung im Sinne des § 151 BGB behaupten wollten. Eine solche Darlegung,\n\nwie sie das Berufungsgericht zutreffend gefordert hat, ist unterblieben.\n\nDas Berufungsgericht brauchte die Kläger nicht nach § 139 ZPO zu er-\n\ngänzenden Angaben aufzufordern, weil sie bereits durch das amtsgerichtliche\n\nUrteil und die Beanstandungen des Beklagten auf Substantiierungslücken ihres\n\nSachvortrages nachdrücklich aufmerksam gemacht worden waren. Danach\n\nkommt es auch nicht darauf an, daß eine Verfahrensrüge gemäß § 139 ZPO\n\nvon der Revision nicht erhoben worden ist.\n\nKirchhof\n\nGanter\n\n Raebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zr-250-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zr-250-02","retrieved":"2026-07-10 14:37:09.273858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/ix-zr-250-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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