{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 215/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 215/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2003\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 5. September\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen. Die Beklagte wird zur Zahlung weiterer 770,38 \n\nnebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar\n\n2003 verurteilt.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das\n\nVermögen des M. S. (nachfolgend: Schuldner) im Wege der In-\n\nsolvenzanfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der\n\nSchuldner in der Zeit vom 10. Juli 1998 bis zum 15. Juni 2000 an die Beklagte\n\nabgeführt hat.\n\nDer Schuldner betrieb eine Kunstschlosserei und Schmiede. Einige sei-\n\nner Arbeitnehmer waren bei der Beklagten sozialversichert. Seit November\n\n1995 blieben Vollstreckungsversuche zahlreicher Gläubiger erfolglos. Erstmals\n\nim Mai 1997 und fortan wiederholt hat das Vollstreckungsgericht gegen den\n\nSchuldner Haftbefehl zur Erzwingung der Offenbarungsversicherung erlassen.\n\nNachdem es seit März 1998 auch gegenüber der Beklagten zu Zahlungsrück-\n\nständen gekommen war, erließ diese am 3. Juli 1998 eine Vollstreckungsverfü-\n\ngung, mit der sie wegen Beitragsrückständen in das Geschäftskonto des\n\nSchuldners bei der L. B. , B. Sp. , pfändete. Im März\n\nund November 1999 verfügte die Beklagte erneut Pfändungen dieses Kontos.\n\nZahlungen durch die Drittschuldnerin erlangte die Beklagte nicht.\n\nIn der Zeit von Juli 1998 bis einschließlich Juni 2000 leistete der\n\nSchuldner an die Beklagte auf Rückstände und laufende Beiträge Zahlungen\n\nvon insgesamt 31.524,26 DM. Mit Schriftsatz vom 19. April 2000, bei Gericht\n\neingegangen am 25. April 2000, stellte die Beklagte einen Insolvenzantrag ge-\n\ngen den Schuldner. Daraufhin unterzeichnete der Insolvenzrichter des Amtsge-\n\nrichts C. in B. am 8. Januar 2001 ein Beschlußformular,\n\ndas den Schuldner nicht namentlich bezeichnet und in seinem Eingangssatz\n\nlautet:\n\n\"Über das Vermögen des [Vorblatt] wird ... das Insolvenzverfahren\n\neröffnet\".\n\nDie Ausfertigungen des Beschlusses enthalten den vollständigen Namen\n\ndes Schuldners sowie die Anschriften seiner gewerblichen Niederlassung und\n\nseiner Wohnung. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der\n\nKläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit\n\nBeschluß vom 18. Juli 2002 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluß in\n\nder Weise \"klargestellt\", daß er die genaue Bezeichnung des Schuldners an-\n\ngegeben hat.\n\nDer Kläger hat behauptet, der Schuldner sei seit Anfang 1998 zahlungs-\n\nunfähig gewesen und habe Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorge-\n\nnommen; dies sei der Beklagten bekannt gewesen.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger zunächst 29.485,52 DM (15.075,71 \n\nverlangt. Nachdem die Beklagte den vom Schuldner am 15. Juni 2000 gelei-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)\n\n(cid:13)(cid:14)(cid:9)(cid:15)(cid:7)(cid:16)(cid:13)(cid:17)(cid:13)(cid:18)(cid:3)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:9)(cid:15)(cid:7)(cid:23)(cid:22)(cid:15)(cid:3)(cid:10)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)\n\n(cid:3)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:7)(cid:10) !(cid:13)!(cid:3)(cid:20)(cid:27)\"(cid:3)(cid:10)(cid:24)\n\nsteten Betrag von 2.501,15 DM (1.278,89 \n\ninsoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Danach hat der Kläger den Klag-\n\n(cid:0)(cid:21)(cid:24)(cid:15)(cid:3)(cid:10)(cid:22)(cid:15)#$(cid:13)&%(cid:2)(cid:27)’(cid:24)(cid:15)#((cid:3)(cid:10)(cid:24)) *(cid:3)(cid:4)(cid:25)(cid:10)+(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:27)\"(cid:3)(cid:10) !(cid:13)-,\n\nantrag auf 26.984,37 DM (13.796,89 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat\n\nsie im Umfang der eingelegten Berufung abgewiesen. Mit der zugelassenen\n\nRevision begehrt der Kläger, nach den Berufungsanträgen zu erkennen, und\n\nverlangt im Wege der Klageerweiterung einen weiteren Betrag in Höhe von\n\n(cid:24)(cid:15)(cid:3)(cid:23)(cid:22)(cid:15)#$(cid:13)(cid:4)%(cid:2)(cid:27)’(cid:24)(cid:15)#((cid:3)(cid:23)(cid:24)(cid:12),\n\n770,38 \n\nEntscheidungsgründe:\n\n(cid:0)\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nZwar seien die streitigen Beitragszahlungen des Schuldners an sich\n\ngemäß §§ 129, 133 InsO anfechtbar. Sämtliche ab dem 10. Juli 1998 vorge-\n\nnommenen Zahlungen seien auf den Einsatz des Vollstreckungszwangs zu-\n\nrückzuführen und deswegen als inkongruente Deckungshandlungen zu be-\n\nwerten. Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet worden\n\nsei. Einem Eröffnungsbeschluß, der wie hier die Bezeichnung des Schuldners\n\nallein durch einen \"Klammerzusatz\" auf andere Aktenbestandteile ersetze,\n\nfehle der nach § 27 Abs. 2 InsO zur Identifikation des Schuldners erforderliche\n\nInhalt.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung des\n\nBerufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 8. Januar 2001 eröffnet.\n\nDer erkennende Senat hat entschieden, daß ein Eröffnungsbeschluß,\n\nder den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt\n\nder Akten bezeichnet, zwar rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam ist,\n\nsofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen\n\nist (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356 ff; v. 9. Januar\n\n2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 401 f).\n\nDanach ist der Eröffnungsbeschluß im Streitfall wirksam. Das Insolvenz-\n\ngericht hat im Beschluß vom 8. Januar 2001 (Insolvenzakte Bl. 86/87) zur Be-\n\nstimmung des Schuldners auf das \"Vorblatt\" Bezug genommen. Die Bezeich-\n\nnung \"Vorblatt\" ist mit schwarzer Tinte in halb offene Klammern gesetzt und\n\nermöglichte - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - eindeutig die\n\nFeststellung, auf welche Person sich die gerichtliche Entscheidung bezog. Bei\n\nverständiger Würdigung war damit das zwei Blätter vor dem mit 1 ff. paginier-\n\nten Schriftsatz der Beklagten vom 19. April 2000 eingeheftete \"Vorblatt\" ge-\n\nmeint, auf dem sich in der gleichen Klammer in schwarzer Tinte Name sowie\n\nWohn- und Geschäftsanschrift des Schuldners befinden. Demgemäß ist der\n\nSchuldner sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als auch in den Zustel-\n\nlungen an die Beteiligten eindeutig und zutreffend benannt worden.\n\nDie gebotene Berichtigung analog § 319 ZPO hat das Insolvenzgericht\n\nmit Beschluß vom 18. Juli 2002 vollzogen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im\n\nErgebnis zutreffend. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klagean-\n\nspruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß\n\n§§ 129, 123 Abs. 1 InsO gerechtfertigt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung fehlt es nicht deshalb\n\nan einer Rechtshandlung des Schuldners, weil er unter dem Druck der\n\nZwangsvollstreckung gezahlt hat. Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaß-\n\nnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß\n\n§ 133 InsO, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.\n\nNach § 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlaß einer Zwangs-\n\nvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung jedoch dann, wenn dazu zumin-\n\ndest auch Rechtshandlungen des Schuldners beigetragen haben (vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 8; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 133\n\nRn. 3; vgl. auch BGHZ 143, 332, 333 f).\n\nDie Beklagte hat die Beiträge hier nicht durch Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen, sondern aufgrund von Zahlungen erhalten, die der Schuldner\n\ngeleistet hat. Daß der Schuldner nur unter dem Druck der drohenden Zwangs-\n\nvollstreckung gezahlt hat, rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser Leistungen\n\ndes Schuldners mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen erfolgen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 27. Mai 2003\n\n- IX ZR 169/02, z.V.b., dort II 1 c der Entscheidungsgründe).\n\n2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schuldner die an-\n\ngefochtenen Beitragszahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen habe, seine\n\nGläubiger zu benachteiligen, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden.\n\na) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Feststellung des Benachteili-\n\ngungsvorsatzes sei schon deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner die ange-\n\nfochtenen Beitragszahlungen unter dem Druck der Vollstreckung und damit in\n\ninkongruenter Weise vorgenommen habe. Hinsichtlich des Zahlungsvorgangs\n\n(cid:0).(cid:19)(cid:2)(cid:25)(cid:4)(cid:3)(cid:10) /(cid:27)’(cid:24)(cid:4)(cid:24)(cid:15)(cid:3)(cid:10) -(cid:9)(cid:15)(cid:7)(cid:28)(cid:11)0(cid:22)1(cid:25)&(cid:3)(cid:4)#2%3(cid:3)(cid:20)(cid:27)\n\n(cid:13)4 5(cid:7)(cid:23)+(cid:4)67(cid:3)(cid:4)#\n\nvom 21. März 2000 über DM 1.000 (511,29 \n\nvon drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag lag, läßt dies einen Rechtsfehler\n\nnicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002,\n\n1193, 1194). Auf die aus dem Einsatz des Vollstreckungszwanges hergeleitete\n\nInkongruenz als Beweisanzeichen \n\nfür den Benachteiligungsvorsatz des\n\nSchuldners hat das Berufungsgericht jedoch bezüglich aller ab dem 10. Juli\n\n1998 zugunsten der Beklagten vorgenommenen Zahlungen abgestellt, also\n\nauch bezüglich solcher, die früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag\n\nerfolgten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 in der Sache IX ZR\n\n169/02 im einzelnen ausgeführt hat (dort unter II 3 der Entscheidungsgründe),\n\nstellt sich eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige For-\n\nderung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, aber nicht\n\nbereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer\n\nunmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.\n\nb) Auf das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung durfte das\n\nBerufungsgericht den Nachweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes\n\nhinsichtlich der früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolgten Bei-\n\ntragszahlungen des Schuldners somit zwar nicht stützen. Seine Feststellungen\n\ntragen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes aber auch, wenn man\n\ndiese Leistungen als kongruent ansieht. Denn nach den von der Revisionser-\n\nwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der\n\nSchuldner bereits vor der ersten angefochtenen Zahlung vom 10. Juli 1998\n\nzahlungsunfähig. Für die Annahme, daß er geglaubt haben könnte, er werde in\n\nder Lage sein, alle seine Gläubiger zu befriedigen, fehle, so das Berufungsge-\n\nricht weiter, buchstäblich jeder Anhalt. Unter diesen Umständen habe der\n\nSchuldner bei natürlicher Betrachtungsweise im Zeitpunkt seiner Zahlungen an\n\ndie Beklagte daher gewußt, daß die anderen Gläubiger zurückstehen müßten\n\nund deshalb benachteiligt würden.\n\nDiese Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht\n\nerkennen. Wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehen-\n\nden Zwangsvollstreckung an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er weiß,\n\ndaß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und daß infolge der\n\nZahlung an den einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden,\n\nso ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, daß es dem Schuldner nicht in\n\nerster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder - wie hier - gesetzlichen\n\nPflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt\n\n(vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 unter II 3 c der Entscheidungs-\n\ngründe).\n\n3. Die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des\n\nSchuldners hat das Berufungsgericht nicht nur auf die vermeintliche Inkongru-\n\nenz als Beweisanzeichen gestützt, sondern weiter daraus hergeleitet, daß die\n\nBeklagte aufgrund der Pfändung des Geschäftskontos und des Verlaufs des\n\nvon ihr geführten Beitragskontos des Schuldners Kenntnis von solchen Um-\n\nständen gehabt habe, welche den Schluß auf die Gläubigerbenachteiligung\n\nzwingend erscheinen ließen. Diese Beurteilung hält im Ergebnis gleichfalls der\n\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts kannte die Beklagte sowohl die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners\n\nals auch die Gläubigerbenachteiligung. Diese Kenntnis hat das Berufungsge-\n\nricht aus dem Wissen der Beklagten hergeleitet, daß das von ihr gepfändete\n\nGeschäftskonto des Schuldners eine Befriedigung ihrer Forderungen und folg-\n\nlich auch eine Deckung der Forderungen anderer Gläubiger nicht zuließ. Trotz\n\nihrer Vollstreckungsbemühungen habe der Schuldner nur Teilleistungen er-\n\nbracht, so daß der Rückstand auf seinem Beitragskonto, der seit Mai 1998 in\n\neiner Höhe von mehr als den monatlichen Beiträgen bestand, 1998/1999 nahe-\n\nzu konstant geblieben sei.\n\nb) Der Beklagten waren mithin nach der rechtsfehlerfreien Würdigung\n\ndes Berufungsgerichts die Tatsachen bekannt, aus denen der Gläubigerbe-\n\nnachteiligungsvorsatz des Schuldners folgt. Wer solche Tatsachen kennt, kann\n\ndaraus auf den entsprechenden Vorsatz des Schuldners schließen. Es begeg-\n\nnet folglich keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht unter\n\ndiesen Umständen von einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteili-\n\ngungsvorsatz des Schuldners ausgegangen \n\nist \n\n(vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 133 Rn. 38 m.w.N.).\n\n4. Soweit Zahlungen vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen wurden,\n\nsind die Anfechtungsvorschriften der \n\nInsolvenzordnung gemäß Art. 106\n\nEGInsO anwendbar, weil diese Rechtshandlungen, wie das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nach dem bis dahin geltenden Recht der Ge-\n\nsamtvollstreckungsordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) nicht der Anfechtung ent-\n\nzogen oder in geringerem Umfange unterworfen waren.\n\nIV.\n\nDa es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen\n\nmehr bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das erstin-\n\nstanzliche Urteil wiederherzustellen. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Zah-\n\n(cid:24)(cid:15)(cid:3)(cid:10)(cid:22)(cid:15)#$(cid:13)98\n\nlung weiterer 770,38 \n\n % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n\n23. Januar 2003 zu verurteilen. Die vom Kläger vorgenommene Klageerweite-\n\nrung in der Revisionsinstanz ist ausnahmsweise zulässig, weil sie sich auf ei-\n\nnen Sachverhalt stützt, den der Tatrichter festgestellt hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n18. Juni 2002 - XI ZR 359/01, WM 2002, 1655, 1658).\n\nDas Berufungsgericht hat - ohne daß hiergegen ein Tatbestandsberich-\n\ntigungsantrag gemäß § 314 ZPO gestellt worden ist - festgestellt, daß sich die\n\nvom Kläger angefochtenen und in der Klageschrift mitgeteilten Zahlungen ins-\n\n(cid:0):(cid:22)(cid:15)(cid:3)(cid:28)(cid:11)\n\n(cid:7)(cid:23)+(;5(cid:3)(cid:23)(cid:24)(cid:12),=<>+(;*(cid:1)(cid:10) -+(cid:4)(cid:24)(cid:15)(cid:25)?(cid:3)(cid:20)(cid:27)’(cid:24)(cid:15)(cid:3)&#@(cid:7)(cid:10)+(cid:16)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ngesamt auf 30.992,96 DM (15.846,09 \n\nn-\n\nscheinlichen Rechenfehlers bei der Abfassung der Klageschrift habe der Klä-\n\n(cid:0)/(cid:22)(cid:16)(cid:3)(cid:16)(cid:5)(cid:4)(cid:27)\n\n;A;*(cid:3)(cid:10) !(cid:13)B,\n\nger seine Forderung aber lediglich auf 29.485,51 DM (15.075,71 \n\nZu Recht kann der Kläger nunmehr den restlichen Betrag verlangen. Soweit die\n\nRevisionserwiderung beanstandet, daß kein Rechenfehler vorliege, übersieht\n\nsie, daß der außergerichtlich mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 geltend ge-\n\nmachte Betrag von 30.673,06 DM (Anlage K 23) schon diesen Rechenfehler\n\nenthielt. Eine Addition der in diesem Schreiben aufgeführten Beträge ergibt\n\nnicht den dort errechneten Saldo von 30.673,06 DM, sondern einen Betrag von\n\n32.179,80 DM. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen in Höhe von\n\n(cid:0)C(cid:3)(cid:10)(cid:24)(cid:8)(cid:13)!#ED(cid:4) .(cid:27)\"FE(cid:9)(cid:8)(cid:13)>(cid:25)(cid:4)(cid:3)(cid:10)6G69(cid:27)\n\n(cid:13)>(cid:25)&(cid:3)(cid:10) 7HI(cid:11)\"(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)&(cid:3)(cid:10) KJL(cid:3)(cid:20)(cid:27)\n\n(cid:13)(cid:18)(cid:3)(cid:10) -+(cid:4)(cid:24)(cid:16)(cid:1):(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:20)(cid:11)\n\n(cid:13)(cid:18)(cid:3)(cid:23)(cid:24)(cid:15)(cid:25):(cid:1)\n\n1.506,74 DM (770,38 \n\nmachten Betrag.\n\ne-\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zr-215-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zr-215-02","retrieved":"2026-07-10 14:35:28.392522+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/ix-zr-215-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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