{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"I ZR 295/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage der hinreichenden Individualisierung der Klagegründe durch konkrete Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage, welche die einzelnen Verträge, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersicht- lich darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nI ZR 295/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Frage der hinreichenden Individualisierung der Klagegründe durch konkrete\n\nBezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage, welche die einzelnen\n\nVerträge, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersicht-\n\nlich darstellt.\n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin handelt mit Ferro-Legierungen, die sie u.a. bei der Gesell-\n\nschaft für R. mbH (im weiteren: GfR) einlagerte. Sie nimmt die Be-\n\nklagte als Speditionsversicherer der GfR wegen eingetretener Lagerfehlbestän-\n\nde auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie GfR meldete im Januar 1997 Konkurs an. Die Beklagte, bei der die\n\nGfR den Speditionsversicherungsschein nach Maßgabe des SVS/RVS ge-\n\nzeichnet hatte, ließ in der Folgezeit in Abstimmung mit der Klägerin durch den\n\nvon ihr beauftragten Havariekommissar J. den Lagerbestand feststellen.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, bei der Überprüfung des Lagerbestandes\n\nder GfR sei zu ihren Lasten aus 17 einzelnen Einlagerungsvorgängen ein Fehl-\n\nbestand von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM ermittelt worden. Sie hat\n\nihre Ansprüche mit Schreiben vom 16. Januar 1997 bei der Beklagten ange-\n\nmeldet. Von dem Fehlbestand hat die Klägerin einen \"erstrangigen Teilbetrag\"\n\ngeltend gemacht.\n\nSie hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 221.737,85 US-Dollar und\n\n20.144,87 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, daß die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausgeschlossen seien,\n\nweil die Klägerin sie nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlußfrist wirksam\n\neingeklagt habe. Die am 15. Januar 1999 eingegangene Klageschrift habe\n\nmangels hinreichender Substantiierung der einzelnen Lagerverträge und der\n\njeweils hieraus geltend gemachten Fehlbestände nicht fristwahrend wirken kön-\n\nnen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die\n\nKlägerin mit möglichen Ersatzansprüchen gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausge-\n\nschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie in Rede stehende zweijährige Frist habe am 16. Januar 1997 zu\n\nlaufen begonnen. Sie sei nicht mit der am 15. Januar 1999 beim Landgericht\n\neingegangenen Klage gewahrt worden. Eine Frist werde durch Klageerhebung\n\nnur gewahrt, wenn die Klageschrift die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforder-\n\nliche bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspru-\n\nches enthalte. Die Klageschrift vom 15. Januar 1999 erfülle diese Anforderun-\n\ngen nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sich die geltend gemachten\n\nTeilbeträge auf die von ihr behaupteten 17 einzelnen Lagerverträge verteilten.\n\nDie Klageschrift lasse mithin nicht erkennen, welche der 17 Versicherungsan-\n\nsprüche die Klägerin in welcher Höhe habe fristwahrend einklagen wollen.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Sie führen\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die durch Kla-\n\ngeerhebung zu wahrende zweijährige Ausschlußfrist in Nr. 11.6 SVS/RVS am\n\n16. Januar 1997 zu laufen begonnen hat, da die Klägerin ihre behaupteten An-\n\nsprüche auf die Versicherungsleistung an diesem Tag bei der Vertreterin der\n\nBeklagten, der S. KG, angemeldet hat. Ferner ist das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß zur Wahrung der hier in Rede ste-\n\nhenden Frist die Einreichung einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO genügenden Klageschrift bis zum 15. Januar 1999 erforderlich war.\n\n2. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts setzen sich die Schadensersatzforderungen der Klägerin in Höhe von\n\n426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM aus 17 Einzelversicherungsansprüchen\n\nzusammen. Die Klägerin hat in ihrer am 15. Januar 1999 beim Landgericht ein-\n\ngegangenen Klageschrift nicht im einzelnen dargelegt, wie sich die mit dem\n\nKlageantrag geltend gemachten Teilbeträge auf die 17 Einzelansprüche vertei-\n\nlen sollen, so daß der Klageschrift selbst an sich nicht entnommen werden\n\nkann, welche der 17 Versicherungsansprüche die Klägerin in welcher Höhe\n\nfristwahrend einklagen wollte. Zur Individualisierung der von ihr erhobenen An-\n\nsprüche hat die Klägerin jedoch auf die der Klage beigefügte Anlage K 1 Bezug\n\ngenommen.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob die erforderliche Konkretisie-\n\nrung der einzelnen Klageansprüche nach Grund und Betrag unter Einbeziehung\n\nder Informationen aus der Anlage K 1 hätte erfolgen können. Es hat gemeint,\n\ndie in einer Anlage enthaltenen Angaben dürften jedenfalls dann nicht zur Indi-\n\nvidualisierung der Klagegründe herangezogen werden, wenn - wie im Streitfall -\n\nnur die Klageschrift und nicht auch die Anlage von einem bei dem Prozeßge-\n\nricht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei. Diese Beurteilung\n\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n3. Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den erhobenen\n\nSchadensersatzansprüchen wegen der von ihr behaupteten Fehlbestände ist\n\ndurch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anlage K 1 hinreichend bestimmt,\n\nso daß die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt\n\nsind.\n\na) Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachver-\n\nhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch\n\nschlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend\n\ndem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur\n\nDurchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen ausrei-\n\nchend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urt. v.\n\n18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl.,\n\n§ 253 Rdn. 12 a). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grund-\n\nsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfol-\n\ngen (vgl. Zöller/Greger aaO § 253 Rdn. 12 a). Die Gerichte sind zwar nicht ver-\n\npflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuar-\n\nbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Eine solche Fallge-\n\nstaltung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Anlage K 1 besteht lediglich aus\n\neinem Blatt. Sie ist aus sich heraus verständlich und verlangt dem Tatrichter\n\nkeine unzumutbare Sucharbeit ab. Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende\n\nFörmelei, wollte man den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für verpflichtet\n\nhalten, die in der Anlage K 1 enthaltenen Informationen noch einmal schreiben\n\nzu lassen, um sie dann in der Form einer unterschriebenen Klageschrift dem\n\nGericht unterbreiten zu können. In der Klageschrift wird der streitgegenständli-\n\nche Lebenssachverhalt gekennzeichnet und durch die konkrete Bezugnahme\n\nauf die Anlage K 1 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß deren gesamter Inhalt\n\nzum Gegenstand der Klagebegründung gemacht werden sollte.\n\nb) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche werden - wie auch\n\ndas Berufungsgericht nicht verkennt - durch die Angaben in der mit \"Verlust-\n\nmengen Lager GfR\" überschriebenen Anlage K 1 hinreichend konkretisiert. In\n\nder in Rede stehenden Anlage sind die einzelnen Lagerfehlbestände konkret\n\naufgeführt. Ferner erfolgt eine Zuordnung der Fehlbestände zu den Referenz-\n\nnummern der GfR und der Klägerin. Überdies werden die Rechnungsnummern,\n\ndie Lieferanten, die Materialien und der jeweils beanspruchte Schadensersatz-\n\nbetrag (DM oder US-Dollar) genannt. Damit wird dem Erfordernis einer Indivi-\n\ndualisierung der erhobenen Ansprüche in ausreichendem Maße genügt.\n\nc) Der hinreichenden Individualisierung steht nicht entgegen, daß die\n\nKlägerin nicht angegeben hat, welchen Teil des insgesamt behaupteten Scha-\n\ndens in Höhe von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM sie mit der auf Zahlung\n\nvon 221.737,85 US-Dollar und 20.144,87 DM gerichteten Klage geltend ma-\n\nchen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter-\n\nbricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden,\n\nin Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags auch dann die Verjährung eines\n\njeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend ge-\n\nmacht worden sind (vgl. BGH NJW 2000, 3492, 3494 m.w.N.).\n\nIII. Nach allem konnte das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand\n\nhaben. Es war daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Da die ab-\n\nschließende Entscheidung noch weitergehende tatrichterliche Feststellungen\n\nerfordert, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/i-zr-295-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/i-zr-295-00","retrieved":"2026-07-10 14:33:31.681037+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/i-zr-295-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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