{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"I ZR 256/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vier Ringe über Audi MarkenG § 24 Für die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden reicht es aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers verfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Werbende im Zeitpunkt der Werbung die Waren bereits vorrätig hat oder daß die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustim- mung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 256/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVier Ringe über Audi\n\nMarkenG § 24\n\nFür die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Verhältnis zum\n\nWerbenden reicht es aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung\n\nbezieht, im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des\n\nRechts des Markeninhabers verfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der\n\nWerbende im Zeitpunkt der Werbung die Waren bereits vorrätig hat oder daß\n\ndie Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustim-\n\nmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 256/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 18. April 2000 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die Audi AG, vertreibt ihre PKW im Inland über ein selekti-\n\nves Vertriebssystem. Sie ist Inhaberin der Wortmarke \"Audi\" und der unter an-\n\nderem für Landfahrzeuge eingetragenen nachstehend wiedergegebenen Wort-/\n\nBildmarke Nr. 39 536 107:\n\nDie Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen einer Vielzahl\n\nvon Automobilherstellern, zu denen auch die Klägerin gehört. Die Beklagte\n\nvermittelt PKW, die von den Herstellern in einen Mitgliedstaat der Europäischen\n\nUnion exportiert worden sind (sogenannte EU-Neuwagen) und von ihr nach\n\nDeutschland eingeführt werden. Sie ist nicht Vertragshändlerin der Klägerin.\n\nIn der nachfolgend im Klageantrag wiedergegebenen Anzeige in der\n\nR. vom 6. September 1999 warb die Beklagte für ihren Neuwagenver-\n\nkauf u.a. mit den Marken der Klägerin.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verletze durch die Ver-\n\nwendung ihrer Wort-/Bildmarke \"vier Ringe über Audi\" ihr Markenrecht. Zur Be-\n\nschreibung des Angebots reiche die Benutzung der Wortmarke \"Audi\". Die\n\nWort-/Bildmarke verwende die Beklagte nur, um sich an den guten Ruf dieser\n\nMarke anzuhängen und ihre Wertschätzung in unlauterer Weise auszunutzen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1. es zu unterlassen, im Rahmen der Werbung die Marke\n\nNr. 39 536 107 \"vier Ringe über Audi\" wie nachstehend\n\nwiedergegeben zu verwenden:\n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Um-\n\nfang sie die in Ziff. 1 genannten Handlungen seit dem\n\n6. September 1999 vorgenommen hat;\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\n\nSchaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. I.1. genannten\n\nHandlungen seit dem 6. September 1999 entstanden ist und\n\nnoch entstehen wird.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf den Erschöp-\n\nfungsgrundsatz berufen und vorgetragen, die Klägerin habe keine berechtigten\n\nGründe, ihr die Verwendung der in Rede stehenden Wort-/Bildmarke zu ver-\n\nbieten. Sie habe ausschließlich Kraftfahrzeuge der Marke Audi vertrieben, die\n\nzuvor von der Klägerin innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr ge-\n\nbracht worden seien.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\n\nist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2001, 301).\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung durch die Beklagte\n\nangenommen und hierzu ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1,\n\nAbs. 5 MarkenG zu. Die Beklagte habe die Wort-/Bildmarke der Klägerin in\n\nidentischer Form für Waren benutzt, für die die Marke Schutz genieße. Hierzu\n\nsei die Beklagte nicht berechtigt. Die Markenrechte der Klägerin an den mit der\n\nAnzeige beworbenen PKWs seien nicht, jedenfalls nicht sämtlich, i.S. von § 24\n\nAbs. 1 MarkenG erschöpft. Die angegriffene Werbung beschränke sich nicht auf\n\nFahrzeuge, die die Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr\n\ngebracht habe. Die Anzeige erwecke vielmehr den Eindruck, dem Interessenten\n\nkönnten sämtliche Kraftfahrzeuge aus der aktuellen Produktion der aufgeführ-\n\nten Hersteller vermittelt werden. Aufgrund der Anführung mehrerer Dutzend\n\nHersteller und der Aufzählung von acht PKWs nehme der Verkehr an, die Be-\n\nklagte verfüge über die acht Kraftfahrzeuge, während andere zwar geliefert\n\nwerden könnten, aber nicht im Betrieb der Beklagten vorrätig seien. Die Wer-\n\nbung beziehe sich danach auch auf Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des Er-\n\nscheinens der Anzeige von der Klägerin noch nicht ausgeliefert seien und für\n\ndie die Beklagte die Erschöpfung nicht in Anspruch nehmen könne.\n\nDie angegriffene Markenbenutzung sei der Beklagten auch nicht nach\n\n§ 23 Nr. 3 MarkenG gestattet. Für sie sei es nicht notwendig, die\n\nWort-/Bildmarke zusätzlich zu der Wortmarke \"Audi\" zu verwenden. Auf die\n\nVorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG könne die Beklagte sich nicht berufen, weil\n\n§ 23 Nr. 3 MarkenG die speziellere Vorschrift sei und für diese Bestimmung\n\naufgrund ihrer engeren Voraussetzungen ansonsten kein Anwendungsbereich\n\nbliebe. Der Schadensersatz- und der Auskunftsanspruch folgten aus § 14\n\nAbs. 6, § 19 Abs. 5 MarkenG, § 242 BGB.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage.\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche\n\nnach § 14 Abs. 5, Abs. 6 MarkenG sind unbegründet.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Be-\n\nklagte in ihrer Werbung ein mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin identisches\n\nZeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke\n\nSchutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 MarkenG).\n\nDer markenrechtliche Schutz ist ausgeschlossen, wenn eine Erschöp-\n\nfung des Markenrechts nach § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten ist und der Mar-\n\nkeninhaber sich nicht gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG der Benutzung der Marke im\n\nZusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Grün-\n\nden widersetzen kann. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung hat das Beru-\n\nfungsgericht verneint. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\n1. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht,\n\neinem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser\n\nMarke von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat des\n\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht\n\nworden sind. Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündi-\n\ngungsrecht erschöpft (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999,\n\nI-905 = GRUR Int. 1999, 438, 441 Tz. 48 = WRP 1999, 407 - BMW/Deenik;\n\nBGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 341 = WRP 2003, 534\n\n- Mitsubishi).\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehende Anzei-\n\nge erwecke den Eindruck, daß dem Interessenten sämtliche Fahrzeuge aus der\n\naktuellen Produktionspalette der angeführten Hersteller vermittelt werden\n\nkönnten. Die Anzeige beziehe sich danach zumindest auch auf Kraftfahrzeuge,\n\ndie von der Klägerin im Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige noch nicht in\n\nden Verkehr gebracht worden seien. Ob die Werbung vom Verkehr in dem vom\n\nBerufungsgericht angenommenen Sinn aufgefaßt wird oder das angesprochene\n\nPublikum, wie die Revision geltend macht, annimmt, es würden nur im Zeit-\n\npunkt des Erscheinens der Anzeige von der Klägerin bereits in den Verkehr ge-\n\nbrachte PKW beworben, kann auf sich beruhen. Denn auch bei dem vom Be-\n\nrufungsgericht angenommenen Verkehrsverständnis kommt der Beklagten die\n\nErschöpfungswirkung des § 24 Abs. 1 MarkenG zugute. Zwar bezieht sich die\n\nErschöpfung nur auf bestimmte Waren (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.1999\n\n-Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 = GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 19 = WRP\n\n1999, 803 - Sebago; BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063,\n\n1065 = WRP 2002, 1273 - Aspirin). Für die Wirkung der Erschöpfung des\n\nRechts aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden reicht es jedoch aus,\n\nwenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehenen\n\nZeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers\n\nverfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Werbende die Waren im Zeit-\n\npunkt der Werbung bereits vorrätig hat oder daß die Waren zu diesem Zeitpunkt\n\nvom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschafts-\n\nraum in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH GRUR 2003, 340, 342\n\n- Mitsubishi; Sack, WRP 1999, 1088, 1094; einschränkend Ströbele/Hacker,\n\nMarkengesetz, 7. Aufl., § 24 Rdn. 61; Ekey/Klippel/v. Hellfeld, Markenrecht,\n\n§ 24 Rdn. 21). Die Werbung eines Händlers mit einer Marke kann im Hinblick\n\nauf die Wirkung des Rechts aus der Marke und seiner Erschöpfung nicht unter-\n\nschiedlich danach beurteilt werden, ob er die (mit Zustimmung des Markenin-\n\nhabers) im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachte Ware bereits\n\nvorrätig hat, eine bei einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum (mit Zu-\n\nstimmung des Markeninhabers) auf dem Markt befindliche Ware bewirbt, oder\n\nmit seiner Werbung auch solche Waren erfaßt, die (vom Markeninhaber) auf\n\ndiesem Markt erst noch in den Verkehr gebracht werden. Entscheidend ist, daß\n\nder werbende Händler die Markenware im Zeitpunkt des Absatzes marken-\n\nrechtlich zulässig veräußern kann. Denn Art. 7 MarkenRL, der durch § 24 Mar-\n\nkenG umgesetzt wird, dient dazu, die Belange des Markenschutzes mit denen\n\ndes freien Warenverkehrs in der Europäischen Union in Einklang zu bringen\n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - Rs. C-427, 429 und 436/93, Slg. 1996, I-3545\n\n= GRUR Int. 1996, 1144, 1147 Tz. 41 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers\n\nSquibb/Paranova). Damit wäre es nicht vereinbar, die Werbung, die sich not-\n\nwendig auf einen erst zukünftigen Absatz bezieht, auf Waren zu beschränken,\n\nbei denen im Zeitpunkt der Werbung Erschöpfung bereits eingetreten ist. An-\n\nsonsten erführe der Grundsatz der Erschöpfung in dem für den Absatz der Wa-\n\nren bedeutsamen Bereich der Werbung eine durch das Markenrecht nicht ver-\n\nanlaßte Einschränkung (vgl. auch EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg.\n\n1997, \n\nI-6034 = GRUR \n\nInt. 1998, 140, 143 Tz. 37 = WRP 1998, 150\n\n- Dior/Evora). Anders als die Revisionserwiderung meint, bedarf es zu dieser\n\nBestimmung des Anwendungsbereichs der gemeinschaftsweiten Erschöpfung\n\nkeiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.\n\nb) Die von der Klägerin verfolgten markenrechtlichen Ansprüche wären\n\nauch dann nicht begründet, wenn die Beklagte - was zwischen den Parteien\n\numstritten ist - nicht ausnahmslos mit Fahrzeugen handeln sollte, die die Kläge-\n\nrin innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht hat.\n\nZwar würde der Grundsatz der Erschöpfung nicht durchgreifen, wenn die von\n\nder Beklagten beworbenen und abgesetzten Fahrzeuge von der Klägerin\n\naußerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht wor-\n\nden wären. Ein etwaiger Verstoß hiergegen ist jedoch nicht Gegenstand des\n\nUnterlassungsantrags der Klägerin. Dieser richtet sich gegen die konkrete Wer-\n\nbung. Beworben hat die Beklagte aber nur EU-Neuwagen. Eine etwaige Verlet-\n\nzung ihres Markenrechts, die in der Werbung für außerhalb des Europäischen\n\nWirtschaftsraums in den Verkehr gebrachte Kraftfahrzeuge liegen würde, wird\n\nvon dem Unterlassungsantrag nicht - auch nicht als Minus - mitumfaßt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519; Urt. v. 7.6.2001\n\n- I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledi-\n\ngungserklärung).\n\n2. Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ist im Streitfall auch\n\nnicht gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG ausgeschlossen. Die Klägerin widersetzt\n\nsich der Benutzung ihrer Wort-/Bildmarke nicht aus berechtigten Gründen i.S.\n\ndieser Bestimmung. Denn der ungebundene Wiederverkäufer ist nicht auf die\n\nVerwendung der Wortmarke beschränkt (vgl. BGH GRUR 2003, 340, 342\n\n- Mitsubishi; OLG Naumburg GRUR-RR 2001, 297, 298 - Mitsubishi; OLG Düs-\n\nseldorf GRUR-RR 2001, 299, 300 - Mercedes-Stern; Ströbele/Hacker aaO § 24\n\nRdn. 60; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 37).\n\nUllmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck\nist in Urlaub. 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