{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"I ZB 10/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 Lichtenstein a) An die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses an einer geographischen Herkunftsangabe aufgrund einer zukünftigen Verwendung für Waren oder Dienstleistungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. b) Die Einmaligkeit eines Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme, daß die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Ver- wendung finden kann. c) Besteht zwischen einer Bezeichnung (hier: Lichtenstein) und einer geogra- phischen Herkunftsangabe (vorliegend: Liechtenstein) eine so große Ähn- lichkeit, daß der angesprochene Verkehr die Unterschiede in der Schreibwei- se regelmäßig oder sehr häufig nicht bemerkt, kann dies ein Freihaltebedürf- nis an dem Zeichen begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 10/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 398 51 807\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2\n\nLichtenstein\n\na) An die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses an einer geographischen\nHerkunftsangabe aufgrund einer zukünftigen Verwendung für Waren oder\nDienstleistungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei\nden übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.\n\nb) Die Einmaligkeit eines Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme,\ndaß die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Ver-\nwendung finden kann.\n\nc) Besteht zwischen einer Bezeichnung (hier: Lichtenstein) und einer geogra-\nphischen Herkunftsangabe (vorliegend: Liechtenstein) eine so große Ähn-\nlichkeit, daß der angesprochene Verkehr die Unterschiede in der Schreibwei-\nse regelmäßig oder sehr häufig nicht bemerkt, kann dies ein Freihaltebedürf-\nnis an dem Zeichen begründen.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - I ZB 10/01 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 12. April 2001 an Verkün-\n\ndungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 9. September 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die\n\nAnmelderin die Eintragung der Wortmarke \"Lichtenstein\" in das Markenregister\n\nfür\n\n\"pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesund-\n\nheitspflege\".\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-\n\nmeldung zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 44, 39).\n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-\n\nbeschwerde.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mangels Unter-\n\nscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen eines Frei-\n\nhaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nicht eintragungsfähig\n\ngehalten und ausgeführt:\n\nDas im allgemeinen Interesse normierte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens entgegen.\n\nAuch wenn eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als geographi-\n\nsche Herkunftsangabe gegenwärtig noch nicht erfolge, sei dies nicht nur theo-\n\nretisch möglich, sondern auch wahrscheinlich oder jedenfalls gut vorstellbar.\n\n\"Lichtenstein\" sei der Name einer zwischen Chemnitz und Zwickau im Land-\n\nkreis Chemnitzer Land gelegenen Stadt in Sachsen mit etwa 14.400 Einwoh-\n\nnern.\n\nEinem Freihaltebedürfnis stehe nicht entgegen, daß es mehrere Ge-\n\nmeinden mit den Namen \"Lichtenstein\" gebe, ein entsprechender Familienname\n\nexistiere und das klanglich identische Wort \"Liechtenstein\" ein Fürstentum, ei-\n\nnen Berg und einen Roman bezeichne. Eine schutzbegründende Mehrdeutig-\n\nkeit bestehe nicht. Die Angabe sei aus dem jeweiligen Zusammenhang eindeu-\n\ntig als geographische Herkunftsangabe zu qualifizieren. Die Bezeichnung eigne\n\nsich wegen der sehr engen Annäherung in der Schreibweise auch als Hinweis\n\nauf das Fürstentum Liechtenstein. Der Unterschied in der Schreibweise werde\n\nregelmäßig oder doch sehr häufig nicht bemerkt. Für derartige Bezeichnungen\n\nmüsse ein Freihaltebedürfnis ebenfalls anerkannt werden.\n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg. Die Annahme des Bundespatentgerichts, die\n\nBezeichnung \"Lichtenstein\" sei als geographische Herkunftsangabe freizuhalten\n\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n1. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintra-\n\ngung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-\n\nhen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der\n\nWaren dienen können. Dabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn\n\ndie fragliche Benutzung als geographische Herkunftsangabe noch nicht zu\n\nbeobachten ist, wenn eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfol-\n\ngen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses be-\n\ndarf es allerdings der Feststellung, daß eine derartige zukünftige Verwendung\n\nvernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C - 108 und\n\n109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629\n\n- Chiemsee). An die damit verbundene Prognoseentscheidung zur Feststellung\n\neines Freihaltebedürfnisses aufgrund einer zukünftigen Verwendung, die nicht\n\nnur auf theoretischen Erwägungen beruhen kann, dürfen bei geographischen\n\nHerkunftsangaben keine höheren Anforderungen als bei den übrigen Sachan-\n\ngaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestellt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl.\n\nv. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 737 = WRP 2001, 692 - Test it.;\n\nBeschl. v. 19.12.2002 - I ZB 21/00, GRUR 2003, 343, 344 = WRP 2003, 517\n\n- Buchstabe \"Z\"). Insbesondere ist die Annahme des Schutzhindernisses nach\n\ndieser Vorschrift nicht auf ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis an der geogra-\n\nphischen Herkunftsangabe beschränkt.\n\n2. Die Erwartung einer zukünftigen Verwendung der Bezeichnung \"Lich-\n\ntenstein\" als geographische Herkunftsangabe hat das Bundespatentgericht be-\n\njaht. Es hat angenommen, in der Gemeinde Lichtenstein in Sachsen befinde\n\nsich eines der größten Gewerbegebiete im Regierungsbezirk Chemnitz. Die\n\nRegion unterliege einem ständigen Strukturwandel. In unmittelbarer Nähe von\n\nLichtenstein in Zwickau habe ein bedeutender Pharmaproduzent seinen Sitz.\n\nPharmaunternehmen seien auch in Dresden und Leipzig angesiedelt. Die An-\n\nsiedlung pharmazeutischer Unternehmen in Lichtenstein erscheine durchaus\n\nmöglich.\n\na) Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, das\n\nBundespatentgericht hätte die Feststellungen nicht aufgrund eigener Sachkun-\n\nde treffen, sondern bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, die vornehmlich\n\naus den Mitbewerbern der Anmelderin bestünden, Nachforschungen anstellen\n\nmüssen. Denn auch wenn die Mitbewerber der Anmelderin derzeit nicht die Ab-\n\nsicht zu einer Unternehmensgründung in Lichtenstein hätten, rechtfertigt dies\n\nnicht den Schluß, ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung sei nicht gegeben.\n\nAnders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht in\n\ndiesem Zusammenhang nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte bereits auf-\n\ngrund eigener Sachkunde ein Freihaltebedürfnis bejaht. Die Beschwerde hatte\n\neine fehlende Sachkunde der Markenstelle des Deutschen Patent- und Marken-\n\namtes nicht gerügt. Der Vorsitzende des Markenbeschwerdesenats hatte die\n\nAnmelderin vor der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren darauf\n\nhingewiesen, daß sich ein Schutzhindernis auch aus der engen Anlehnung an\n\nden Namen des Fürstentums \"Liechtenstein\" ergeben könne. Danach mußte\n\ndie Anmelderin damit rechnen, daß das Bundespatentgericht in tatrichterlicher\n\nBeurteilung aufgrund eigener Sachkunde über das Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entscheiden\n\nwürde.\n\nb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, einem Freihal-\n\ntungsinteresse an \"Lichtenstein\" stehe die Mehrdeutigkeit der Bezeichnung ent-\n\ngegen. Es gebe in Deutschland noch zwei weitere Orte mit dem Namen sowie\n\neine Burg gleichen Namens in Reutlingen. Lichtenstein sei auch als Familien-\n\nname nicht ungebräuchlich.\n\nDie Einmaligkeit des Ortsnamens ist jedoch nicht Voraussetzung für die\n\nAnnahme, daß die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe\n\nVerwendung finden kann. Daß ein Name mehrfach zur Bezeichnung eines\n\n- insbesondere kleineren - Ortes Verwendung findet, ist ebensowenig unge-\n\nwöhnlich wie der Umstand, daß der Name zudem als Eigenname feststellbar ist\n\n(vgl. BPatGE 43, 52, 55 - Cloppenburg; Ströbele/Hacker, Markengesetz,\n\n7. Aufl., § 8 Rdn. 317; Ekey/Klippel/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, § 8\n\nRdn. 50).\n\nc) Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist es nicht nur\n\ntheoretisch möglich, sondern gut vorstellbar, daß \"Lichtenstein\" als geographi-\n\nsche Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren in Zukunft Verwendung\n\nfinden wird. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit der\n\nRüge, im sächsischen Lichtenstein sei kein pharmazeutisches Unternehmen\n\nangesiedelt. Den beteiligten Fachkreisen sei die Stadt nicht bekannt und diese\n\nstellten zu den Waren, für die die Anmeldung erfolgt sei, keine Verbindung her,\n\nwährend die Anmelderin die Bezeichnung \"Lichtenstein\" seit mehr als\n\n40 Jahren zur Kennzeichnung ihrer Produkte nutze.\n\nDer Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht nicht entgegen, daß sich\n\nin Lichtenstein (bisher) kein pharmazeutisches Unternehmen angesiedelt hat\n\nund es sich nicht um einen bekannten Ort handelt. Zwar können darin Indizien\n\nfür ein Freihaltebedürfnis bestehen, daß bereits Unternehmen, die einen Bezug\n\nzu der Herstellung oder dem Vertrieb der in Rede stehenden Waren aufweisen,\n\neinen Sitz in dem Ort haben und es sich um einen bekannten Ortsnamen han-\n\ndelt. Voraussetzung sind diese Tatsachen für die Annahme eines Schutzhin-\n\ndernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an einem Ortsnamen aber nicht (vgl.\n\nStröbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 319).\n\nDas Bundespatentgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß\n\ndas Freihaltebedürfnis sich vorliegend zudem aus der großen Ähnlichkeit mit\n\nder Schreibweise des Fürstentums Liechtenstein ergibt. Es hat hierzu entschei-\n\ndend darauf abgestellt, daß der angesprochene Verkehr den Unterschied der\n\nSchreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem Fürstentum re-\n\ngelmäßig oder zumindest sehr häufig nicht bemerkt. Das Bundespatentgericht\n\nhat daher zutreffend nicht auf erkennbare Abwandlungen beschreibender An-\n\ngaben, sondern darauf abgestellt, daß der Verkehr die Abweichung vielfach\n\nübersieht.\n\nd) Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Bundespatentgericht be-\n\njahte Frage, ob auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, nicht mehr an.\n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Starck\n\n Pokrant Büscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/i-zb-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/i-zb-10-01","retrieved":"2026-07-10 14:33:57.613407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/i-zb-10-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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