{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"3 StR 142/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 142/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 gemäß\n\n§§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ein-\n\nlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer\n\ndes Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle\n\nvom 9. Oktober 2002 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Die Revision des Verurteilten gegen das oben bezeich-\n\nnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 9. Oktober 2002 wegen Dieb-\n\nstahls in neun Fällen unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer frühe-\n\nren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mo-\n\nnaten verurteilt.\n\nAm 28. Januar 2003 hat der neue Verteidiger des Angeklagten gegen\n\ndieses Urteil Revision eingelegt und zugleich beantragt, Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zu gewähren, weil der Angeklagte von der Rechtskraft des\n\nnunmehr angefochtenen Urteils erst am 27. Januar 2003 erfahren habe; der\n\nfrühere Verteidiger, Rechtsanwalt H. , habe keine Revision eingelegt, obwohl\n\ner vom Angeklagten dazu beauftragt worden sei. Zur Glaubhaftmachung stützt\n\nsich der Angeklagte auf eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau. Eine\n\nzunächst angekündigte anwaltliche Versicherung seines früheren Verteidigers\n\nhat er nicht vorlegen können, weil er diesen nicht von seiner Verschwiegen-\n\nheitspflicht entbunden hat.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzuläs-\n\nsig, da der Angeklagte keine Tatsachen behauptet hat, die ihn - ohne sein Ver-\n\nschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben\n\nkönnen. Er beruft sich lediglich darauf, daß Rechtsanwalt H. aus ihm unbe-\n\nkannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich\n\ngebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, daß dieser ihm die Einlegung des\n\nRechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann hier\n\nnicht verzichtet werden, da das Landgericht dem Antrag seines Verteidigers zur\n\nStrafhöhe gefolgt war, dieser ihm die Annahme des Urteils empfohlen und seit-\n\nher offenbar kein Kontakt mehr zu ihm bestanden hatte. Unter diesen Umstän-\n\nden konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger Revisi-\n\non eingelegen würde (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01).\n\nIm übrigen wäre das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet.\n\nDenn die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind, wie sich aus den Erwä-\n\ngungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2003\n\nim einzelnen ergibt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Der Senat\n\nhält die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen nicht für nachgewie-\n\nsen, zumal der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nicht von der Schwei-\n\ngepflicht entbunden und damit eine nähere Aufklärung der Umstände der Be-\n\nauftragung nicht ermöglicht hat (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 1999 - 3\n\nStR 358/99).\n\nDa der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch das\n\nRechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/3-str-142-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/3-str-142-03","retrieved":"2026-07-10 14:36:02.860239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/3-str-142-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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