{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"1 StR 34/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 34/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aschaffenburg vom 2. August 2002 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge Erfolg: Die Strafkammer hat handschriftlich von der Zeugin I. \n\nA. niedergelegte Schriftstücke, vornehmlich Briefe, zur Beweisführung gegen\n\nden die Taten bestreitenden Angeklagten verwendet, die nicht vollen Umfangs\n\nGegenstand der Beweiserhebung waren.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht bei seiner Be-\n\nweisführung Beweismittel verwertet, die es nicht prozeßordnungsgemäß in die\n\nHauptverhandlung eingeführt hat und deshalb seine Überzeugung von der Tä-\n\nterschaft des Angeklagten nicht vollständig aus dem Inbegriff der Hauptver-\n\nhandlung geschöpft hat (§ 261 StPO).\n\n1. Die Strafkammer stellt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der\n\nAussage der Zeugin I. A. , der Schwiegertochter des Angeklagten und den\n\nUrteilsgründen zufolge Opfer der Vergewaltigungen, maßgeblich auch darauf\n\nab, daß der Angeklagte der Zeugin mehrere Briefe und eine Bestätigung \"Wort\n\nfür Wort\" diktiert habe. Die Verteidigung hatte diese Texte im Verfahren - zum\n\nTeil in Kopie - vorgelegt, um zu belegen, daß die Zeugin I. A. sich gegen\n\nihre eigenen Eltern gewandt habe und daß sie Gerüchten entgegengetreten\n\nsei, sie werde in der Familie ihres Ehemannes und ihres Schwiegervaters - des\n\nAngeklagten - isoliert und schlecht behandelt. I. A. hat hingegen ausge-\n\nsagt, sie habe die Schriftstücke auf Veranlassung des Angeklagten schreiben\n\nmüssen; dieser habe ihr die Texte, die auch unzutreffende Behauptungen ent-\n\nhalten hätten, Wort für Wort diktiert. Die Strafkammer hat die Aussage\n\nI. A. s für glaubhaft erachtet. Sie ist ihr auch insoweit gefolgt, als sie be-\n\nkundet hat, der Angeklagte habe sie angehalten, die Texte zu schreiben und\n\nihr diese wörtlich diktiert. Dabei stützt sich die Strafkammer auf das aussage-\n\npsychologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. , dem die Texte\n\nder Zeugin I. A. als Anknüpfungstatsachen zur Verfügung standen; darüber\n\nhinaus nimmt sie aber auch eine eigenständige Bewertung der Schriftsücke\n\nvor. Sie hebt hervor, daß „die Formulierungen, der Satzbau und die gesamte\n\nDiktion der Briefe (Bl. 92/99 und 101/106 d.A.)“ eindeutig dagegen sprächen,\n\ndaß diese dem Inhalt nach von I. A. stammten (UA S. 152).\n\n2. Die in Rede stehenden, handschriftlich von der Zeugin I. A. ver-\n\nfaßten Urkunden sind in den Urteilsgründen vollständig in Ablichtung wieder-\n\ngegeben (\"hineinkopiert\"; UA S. 14 a bis 14 n) worden. In der Beweisaufnahme\n\nsind sie laut Protokoll überwiegend nur \"auszugsweise\" verlesen worden (§\n\n249 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die verlesenen Teile wurden dabei - entgegen § 273\n\nAbs. 1 StPO (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 16)\n\nnicht bezeichnet. Im Hinblick auf die insoweit unklare Sitzungsniederschrift hat\n\nder Senat auf entsprechenden Vortrag der Revision im Wege des Freibeweises\n\nzum Umfang der Verlesung Dienstliche Äußerungen der berufsrichterlichen\n\nMitglieder der Strafkammer eingeholt. Diese ergaben, daß weite Teile der\n\nSchreiben nicht Gegenstand der Urkundsbeweiserhebung waren.\n\n3. Die Strafkammer hat damit ihre Überzeugung von der Täterschaft des\n\nAngeklagten nicht allein aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpft\n\n(§ 261 StPO).\n\na) Die von I. A. niedergelegten Texte sind in ihrer Deutung tragende\n\nElemente der Beweisführung des Landgerichts. Sie sind mehrere Seiten lang;\n\ndie Strafkammer stellt auf die Formulierungen, namentlich den Satzbau und\n\nden Stil ab. Sie durften daher nicht nur im Wege der Zeugenaussage auf Vor-\n\nhalt hin und als Anknüpfungstatsachen durch das Sachverständigengutachten\n\nin die Beweisaufnahme eingeführt werden; sie bedurften vielmehr des Ur-\n\nkundsbeweises, wenn die Strafkammer unmittelbar auf sie zurückgreifen und\n\nnicht nur das Sachverständigengutachten als Beweismittel heranziehen wollte\n\n(vgl. BGHSt 11, 159).\n\nb) Die Strafkammer hat die Texte auch zum Zwecke des Beweises ver-\n\nwertet, nicht nur zur Vervollständigung der Urteilsgründe mit nicht beweisbe-\n\ndürftigen Tatsachen (vgl. BGHSt 11, 159, 162). Die Formulierungen der Texte\n\nwerden für die Bewertung herangezogen, daß diese in ihrem gedanklichen In-\n\nhalt und in der Fassung vom Angeklagten herrühren und dieser sie der Zeugin\n\nI. A. diktiert habe. Dies aber ist mittragend dafür, daß die Strafkammer die\n\nAussage I. A. s für glaubhaft erachtet hat.\n\n4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Ver-\n\nfahrensverstoß beruht.\n\nDie Existenz, den Inhalt und die eigenhändige Niederschrift der Urkun-\n\nden durch die Zeugin I. A. haben Verteidigung und Angeklagter zwar nicht\n\nbestritten, vielmehr die Schriftstücke als von I. A. verfaßt vorgelegt. Für die\n\nBeweiswürdigung ist es danach aber weiter darauf angekommen, ob die Texte\n\nnach Formulierung und Diktion vom Angeklagten diktiert waren und auch ge-\n\ndanklich von ihm stammten, wie die Zeugin A. bekundet hat. Daß für die Be-\n\nweisführung hier möglicherweise schon die auszugsweise Verlesung weiter\n\nTeile der Schriftstücke und das Sachverständigengutachten eine hinreichend\n\ntragfähige Beweisgrundlage hätten abgeben können, muß dahingestellt blei-\n\nben. Die Strafkammer hat die Texte vollständig in die Urteilsgründe eingefügt\n\nund sie damit von Anfang bis Ende beweiskräftig festgestellt. Sie hat sie - ne-\n\nben dem Sachverständigengutachten - einer Würdigung unterzogen, bei der\n\nsie u.a. auf die \"gesamte Diktion\" abhebt und in Klammern zudem die Blatt-\n\nzahlen der Aktenfundstellen zitiert, welche die Schriftstücke vollumfänglich be-\n\nzeichnen. Daraus erhellt, daß sie bei ihrer Beweiswürdigung auf die gesamten\n\nUrkunden zugegriffen hat.\n\nAn dieser Bewertung mußten die beiden Schöffen teilhaben, die ihr\n\nRichteramt gleichwertig ausüben, denen aber der \"Blick in die Akten\" grund-\n\nsätzlich verwehrt ist. Unter diesen Umständen steht fest, daß die Strafkammer -\n\nunter Mitwirkung der Schöffen - die Überzeugung von der Täterschaft des An-\n\ngeklagten auch auf der Grundlage der vollständigen, originalgetreu im Wege\n\nder Ablichtung in die Urteilsgründe aufgenommenen in Rede stehenden\n\nSchriften der Zeugin I. A. gewonnen hat, diese aber nicht vollständig Ge-\n\ngenstand einer prozeßordnungsgemäßen Beweiserhebung waren.\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt infolgedessen der Aufhebung; die\n\nSache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nNack Schluckebier Herr RiBGH Dr. Kolz ist in\n Urlaub und deshalb an der\n Unterschrift gehindert.\n\n Nack\n\n Hebenstreit Frau Richterin am BGH Elf\n ist in Urlaub und deshalb\n an der Unterschrift ge-\n hindert.\n\n Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/1-str-34-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/1-str-34-03","retrieved":"2026-07-10 14:34:33.059146+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/1-str-34-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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