{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"1 StR 251/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 251/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 28. Februar 2003 im Strafausspruch auf-\n\ngehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß\n\ngegen das Waffengesetz zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat im Zu-\n\nstand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) seine von ihm ge-\n\ntrennt lebende Ehefrau auf offener Straße von hinten erschossen. Anschlie-\n\nßend schoß er sich in Selbstmordabsicht in den Kopf und trug schwere Dauer-\n\nfolgen - Persönlichkeitsveränderung, Sprachstörungen, Erblindung auf einem\n\nAuge - davon.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf die nur zum Strafausspruch näher\n\nausgeführte Sachrüge gestützt. Sie bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349\n\nAbs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4\n\nStPO).\n\n1. Die nach sachverständiger Beratung getroffene Annahme erheblich\n\nverminderter Schuldfähigkeit beruht im wesentlichen auf folgenden Feststel-\n\nlungen:\n\nDer Verlauf der Ehe des Angeklagten war von grundloser starker Eifer-\n\nsucht des Angeklagten (Eifersuchtswahn) gekennzeichnet, die letztlich auch\n\ndazu führte, daß die Ehefrau den Angeklagten verließ. Er war schon vor Jahren\n\nbewaffnet in ein Zimmer gestürmt, in dem er seine Ehefrau mit einem Liebha-\n\nber vermutete, tatsächlich hielt sie sich dort mit einem Sohn auf. Seine Annah-\n\nme, seine Ehefrau sei in einen anderen Mann verliebt, stützte er etwa darauf,\n\ndaß sie im Schlaf \"ungewöhnlich atme\". Immer wieder bedrohte er sie mit Ge-\n\nwalttätigkeiten bis zum Tode, wenn sie ihm ihren Liebhaber nicht nenne. Er war\n\nüberzeugt, daß sie ihn wegen eines anderen Mannes verlassen hatte. Er bot\n\neinem Sohn Geld und andere Belohnungen an, wenn er die Mutter zurückbrin-\n\nge, zeigte depressive Züge mit Selbstmorddrohungen und hatte auch noch ei-\n\nnen \"Dermatozoenwahn\", glaubte also, er sei von Ungeziefer befallen. Schließ-\n\nlich kam auch noch vermehrter Alkoholkonsum hinzu.\n\nVon den genannten, fest umschriebenen Wahnvorstellungen abgese-\n\nhen, kam es nicht zu einem Realitätsverlust, der Angeklagte ging seiner Arbeit\n\nals Richtmeister in einem Klärwerk kompetent und zuverlässig nach. Jedenfalls\n\nim Hinblick auf die Kombination der genannten Störungen und einen zur Tat-\n\nzeit vorliegenden \"leichtgradigen\" Alkoholrausch konnte die Strafkammer eine\n\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen und hat den\n\nStrafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.\n\n2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zum Nachteil\n\ndes Angeklagten erwogen, daß sein Verhalten \"eigensüchtig\" gewesen sei. Er\n\nhabe nicht verwinden können, daß seine Ehefrau \"sich nach seiner Vorstellung\n\neinem anderen Mann zugewandt\" hatte. Diese Erwägung hält unter den hier\n\ngegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand:\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitä-\n\nten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie\n\nvorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu ver-\n\ntretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.).\n\nFür Tatmotive kann nichts anderes gelten. Die Vorstellung, seine Frau habe\n\nsich einem anderen Mann zugewandt, ist Kern des Eifersuchtswahns, der we-\n\nsentlich mit zur Annahme erheblich verminderter Schuld geführt hat. Allerdings\n\nist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter\n\nfür die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich,\n\nso daß auch für eine strafschärfende Verwertung der Tatmotivation Raum\n\nbleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muß sich\n\nder Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH aaO m.N.). Daß dies hier der\n\nFall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch in ei-\n\nner Gesamtschau.\n\n3. Der aufgezeigte Wertungsmangel führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Das weitere Vorbringen der Revision, mit dem zusätzliche Wertungs-\n\nfehler geltend gemacht werden, kann daher auf sich beruhen. Der Senat teilt\n\nallerdings nicht die Auffassung der Revision, daß die gegen den Angeklagten\n\nwegen des von ihm begangenen Mordes verhängte Strafe schon allein wegen\n\nihrer Höhe auf jeden Fall rechtsfehlerhaft sei.\n\nDie der Strafzumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellun-\n\ngen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt. Da sie auch sonst\n\nrechtsfehlerfrei getroffen sind, bleiben sie aufrecht erhalten (§ 349 Abs. 2\n\nStPO), so daß die gesamten Urteilsfeststellungen Bestand haben. Ergänzende,\n\nzu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellun-\n\ngen bleiben jedoch zulässig.\n\n Herr RiBGH Schluckebier\n befindet sich \nund\n ist deshalb an der Unter-\n schrift gehindert.\n\nin Urlaub\n\nNack Wahl Nack\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/1-str-251-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/1-str-251-03","retrieved":"2026-07-10 14:31:49.121364+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-16/1-str-251-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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