{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"VI ZR 155/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n15. Juli 2003\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 155/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 823 Dc\n\nZum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks.\n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - OLG Frankfurt/Main\n\n LG Fulda\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nWellner, Pauge, Stöhr und Zoll\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nin Kassel vom\n\n26. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Inhaber eines Sägewerkes und holzverarbeitenden Be-\n\ntriebes. Der Kläger, ein selbständiger Fliesenlegermeister, brachte im Januar\n\n1998 Baumstämme in den Betrieb des Beklagten, um daraus Schalbretter und\n\nKanthölzer herstellen zu lassen. Am 26. Januar 1998 wollte der Kläger das ge-\n\nschnittene Holz abholen.\n\nDazu begab er sich auf das nicht eingezäunte Betriebsgelände des Be-\n\nklagten und betrat dort einen nach zwei Seiten offenen, frei zugänglichen\n\nSchuppen, in dem ein Sägegatter (Vertikalgatter) in Betrieb war. Als der Kläger\n\nden Schneidearbeiten zusah, wurde er von einem aus dem Sägegatter heraus-\n\ngeschleuderten Kantholz am Kopf getroffen und schwer verletzt.\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes\n\nsowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle materiellen und\n\nimmateriellen Zukunftsschäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprü-\n\nche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage\n\nstattgegeben; wegen des Betragsverfahrens hat es den Rechtsstreit an das\n\nLandgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit\n\nder vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält für nicht bewiesen, daß der Beklagte das Ver-\n\ntikalgatter in mangelhaftem Zustand betrieben habe und läßt offen, ob die Säge\n\nfehlerhaft bedient worden sei. Es meint, der Beklagte habe seine Verkehrssi-\n\ncherungspflicht verletzt und dadurch die Schädigung des Klägers herbeigeführt.\n\nAllerdings handele es sich beim Sägen an einem Vertikalgatter nach Angaben\n\ndes Sachverständigen nicht um einen besonders gefährlichen Vorgang. Holz\n\nreagiere aber bei der Bearbeitung unterschiedlich. Aufgrund von Verwachsun-\n\ngen und sonstigen Besonderheiten im Innern des Stammes könne es beim Sä-\n\ngen reißen oder absplittern. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß sich durch\n\ndie senkrechte Bewegung des Sägeblattes vor allem kurze Kanthölzer verkeil-\n\nten und dadurch aus der Maschine herausgeschleudert würden. Dies sei für\n\nden Gatterführer auch bei aufmerksamer Beobachtung des Schneidevorgangs\n\nnicht vorhersehbar. Wegen dieser Gefahren hätte der Beklagte nach Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts betriebsfremden Personen den Zutritt zu dem\n\nSchuppen durch Anbringung von Warn- und Verbotsschildern verbieten müs-\n\nsen. Dafür, daß der Kläger ein entsprechendes Verbot beachtet hätte, spreche\n\neine tatsächliche Vermutung. Ein Mitverschulden treffe ihn nicht. Als Betriebs-\n\nfremder habe er nicht mit abfliegenden Spänen oder weggeschleuderten Kant-\n\nhölzern rechnen müssen.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht überspannt die dem Beklagten als Betreiber der\n\nSäge obliegenden Verkehrssicherungspflichten.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß derje-\n\nnige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendi-\n\ngen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer\n\nmöglichst zu verhindern. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89\n\n- VersR 1990, 498, 499 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR\n\n2002, 247, 248; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 -\n\nIII ZR 99/90 - VersR 1993, 586, 587 m.w.N.; BGHZ 121, 368, 375 und BGH,\n\nUrteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich\n\ngebotene Verkehrssicherung umfaßt danach diejenigen Maßnahmen, die ein\n\numsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für\n\nnotwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Vor-\n\naussetzung ist daher, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die\n\nnaheliegende Gefahr ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können\n\n(Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO m.w.N.).\n\n2. Das Berufungsgericht hält eine solche Gefahr hier deswegen für ge-\n\ngeben, weil nach Angaben des Sachverständigen bei dem Betrieb der Säge die\n\nMöglichkeit besteht, daß Teile des zu verarbeitenden Holzes absplittern oder\n\nKanthölzer sich verkeilen und aus dem Gatter herausgeschleudert werden. Die-\n\nser vom Sachverständigen als möglich angesehene Geschehensablauf mag\n\neine Erklärung für den Hergang des Unfalls vom 26. Januar 1998 sein. Eine\n\nsolche nachträgliche Betrachtungsweise eines nach Kenntnis des Sachverstän-\n\ndigen bislang einmaligen Vorgangs erlaubt für sich allein jedoch nicht die\n\nSchlußfolgerung, daß der Beklagte betriebsfremden Personen den Zutritt zu der\n\nAnlage hätte verbieten müssen. Das Berufungsgericht verkennt, daß nicht jeder\n\nabstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann. Ein\n\nallgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch (Senatsurteil\n\nvom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812). So ist eine Verkehrssi-\n\ncherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar (Senatsurteil vom\n\n21. April 1964 - VI ZR 39/63 - VersR 1964, 746). Haftungsbegründend wird eine\n\nGefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Mög-\n\nlichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Senatsurteile\n\nvom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 – aaO m.w.N.; vom 10. Oktober 1978 - VI ZR\n\n98 u. 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165 und vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 -\n\nVersR 1987, 1014, 1015).\n\nDeshalb muß nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Scha-\n\ndenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen\n\ngeboten, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl.\n\nSenatsurteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 u. 99/77 - aaO; BGHZ 14, 83, 85;\n\nBGH, Urteil vom 13. November 1970 - 1 StR 412/70 - NJW 1971, 1093, 1094\n\nm.w.N.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), deren\n\nVerletzung zur deliktischen Haftung führt (§ 823 Abs. 1 BGB), ist genügt, wenn\n\nim Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechen-\n\nden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet (Senats-\n\nurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560 m.w.N.).\n\nDaher reicht es anerkanntermaßen aus, dann, wenn die Gefahren bei der Aus-\n\nübung eines Berufes oder eines Gewerbes auftreten, diejenigen Sicherungs-\n\nvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und ge-\n\nwissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um\n\nandere Personen vor Schaden zu bewahren, und die diesem den Umständen\n\nnach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 -\n\nVersR 1963, 532 und vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801, je-\n\nweils m.w.N.).\n\nKommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getrof-\n\nfen werden mußten und eine Gefährdung von anderen – wenn auch nicht völlig\n\nausgeschlossen – nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden\n\nUmständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-\n\nden, so muß der Geschädigte den Schaden selbst tragen, auch wenn dies im\n\nEinzelfall hart sein mag. Er hat ein \"Unglück\" erlitten und kann dem Schädiger\n\nkein \"Unrecht\" vorhalten (Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO).\n\n3. Nach diesen Grundsätzen vermögen die bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen eine Haftung des Beklagten gem. § 823 BGB nicht zu begründen.\n\na) Das Berufungsgericht stellt - sachverständig beraten - fest, daß die\n\nAnbringung eines Zutrittsverbotsschildes nach den maßgeblichen Unfallverhü-\n\ntungsvorschriften (UVV) für Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung\n\nvon Holz und ähnlichen Stoffen nicht erforderlich war. Damit ist allerdings die\n\nFrage noch nicht geklärt, ob der Beklagte dennoch gehalten gewesen wäre,\n\ninsbesondere betriebsfremden Personen den Zutritt zu dem Maschinenraum zu\n\nverwehren. Insoweit geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus,\n\ndaß an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutz betriebsfremder Per-\n\nsonen im Einzelfall durchaus höhere Anforderungen zu stellen sein können als\n\ngegenüber seinen Betriebsangehörigen, zu deren Schutz die UVV in erster Li-\n\nnie bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 – aaO\n\nS. 812 f. m.w.N.). Gesetzliche oder andere Anordnungen, einschlägige Unfall-\n\nverhütungsvorschriften und DIN-Normen enthalten im allgemeinen nämlich kei-\n\nne abschließenden Verhaltensanforderungen (vgl. Senatsurteile vom 30. April\n\n1985 - VI ZR 162/83 - VersR 1985, 781; vom 12. November 1996 - VI ZR\n\n270/95 - VersR 1997, 249, 250; vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - VersR 1998,\n\n1029, 1030; vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98 - VersR 1999, 1033, 1034 und\n\nvom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 – VersR 2001, 1040 jeweils m.w.N.). Solche\n\nBestimmungen können jedoch regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Um-\n\nfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (Senats-\n\nurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f. und vom 13. März\n\n2001 - VI ZR 142/00 - aaO, jeweils m.w.N.). Namentlich die Unfallverhütungs-\n\nvorschriften der Berufsgenossenschaft stellen den von der zuständigen Stelle\n\nkraft öffentlicher Gewalt festgelegten Niederschlag der in einem Gewerbe ge-\n\nmachten Berufserfahrungen dar und sind von dem Unternehmer zu beachten\n\n(vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1953 - VI ZR 58/52 - VersR 1953, 196 und\n\nvom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f., jeweils m.w.N.). Gebie-\n\ntet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen,\n\ndie zu verhüten die Unfallverhütungsvorschrift dient, so kann sich der Verkehrs-\n\nsicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner\n\nVerkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, daß er die Unfallverhü-\n\ntungsvorschrift eingehalten hat. Vielmehr hat er die insoweit zur Schadensab-\n\nwehr erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Dient hingegen\n\ndie Unfallverhütungsvorschrift gerade der Vermeidung der Gefahren, die sich\n\nspäter in einem Unfall verwirklicht haben, so kann dem Verkehrssicherungs-\n\npflichtigen nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er keine weitergehenden\n\nSchutzmaßnahmen ergriffen hat, als in der einschlägigen Unfallverhütungsvor-\n\nschrift gefordert (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1985 - VI ZR 162/83 - aaO und\n\nvom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 - aaO, jeweils m.w.N.).\n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sahen die seinerzeit\n\nmaßgebenden UVV keine spezifischen Schutzmaßnahmen gegen ein Heraus-\n\nschleudern von Kanthölzern vor, sondern verlangten nur, beim Sägen von kur-\n\nzen Stämmen an einem Vertikalgatter solche Vorrichtungen bereitzuhalten und\n\nzu benutzen, die das Hochschlagen der Stämme verhindern. Daß der Beklagte\n\nam Unfalltag gegen diese Vorschrift verstoßen hätte, ist nicht festgestellt. Des-\n\nhalb ist im Revisionsrechtszug zu seinen Gunsten zu unterstellen, daß die Säge\n\nvorschriftsmäßig und fehlerfrei bedient wurde. Weitergehende Sicherungsvor-\n\nkehrungen waren nach den UVV nicht zu treffen. Hat der Beklagte aber die\n\nVorschriften beachtet, welche der Abwendung der (bekannten) Gefahr des\n\nHochschlagens der Stämme dienten, hat er denjenigen Sicherheitsgrad ge-\n\nschaffen, den ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter\n\nAngehöriger der betreffenden Berufsgruppe für ausreichend halten durfte, um\n\nandere Personen vor Schaden zu schützen. Da die von dem Hochschlagen der\n\nStämme ausgehende Gefährdung für alle sich in der Nähe der Säge aufhalten-\n\nden Personen und damit für Betriebsangehörige wie für Betriebsfremde in glei-\n\nchem Maße galt, bestanden gegenüber letzteren auch keine zusätzlichen Sorg-\n\nfaltspflichten. Für ein Zutrittsverbot gegenüber betriebsfremden Personen we-\n\ngen der Möglichkeit des Herausschleuderns von Kanthölzern hätte nur dann\n\nVeranlassung bestanden, wenn es sich dabei um eine nach sachverständigem\n\nUrteil naheliegende Gefahr gehandelt hätte.\n\nDas ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.\n\nHat sich der Unfall vorliegend trotz Einhaltung der aus damaliger Sicht gebote-\n\nnen Sicherheitsvorkehrungen ereignet, hat er die Erkenntnis gebracht, daß die-\n\nse Maßnahmen nicht ausreichend waren. In diesem Fall mag sich eine bis da-\n\nhin zwar denkbare, aber für das sachverständige Urteil seinerzeit allenfalls als\n\nbloß theoretisch anzusehende Möglichkeit des Herausschleuderns von Holz-\n\nteilen in der Praxis realisiert haben. Das reicht jedoch zur Begründung einer\n\nHaftung aus einem solchen Unfall nach den oben dargestellten Grundsätzen\n\nnicht aus (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO m.w.N.;\n\nvom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 u. 99/77 - aaO und vom 5. Mai 1987 - VI ZR\n\n181/86 - aaO). Nach alledem mußte der Beklagte den Zutritt zu der Anlage je-\n\ndenfalls seinen Kunden nicht verwehren. Eine andere Frage mag es sein, ob er\n\nden Sägeschuppen allen Außenstehenden und somit z.B. auch Kindern zu-\n\ngänglich machen durfte. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es hier aber des-\n\nhalb nicht, weil es sich insoweit um ein besonderes Risiko handeln würde, das\n\nsich im Streitfall nicht verwirklicht hat und das deshalb hier außer Betracht blei-\n\nben kann (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978,\n\n739, 740; Lepa, Der Schaden im Haftpflichtprozeß, 1992, S. 17).\n\nIII.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die\n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, um zu klären, ob die Schädigung des Klägers durch eine\n\nfehlerhafte Bedienung des Vertikalgatters verursacht worden ist.\n\nMüller\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/vi-zr-155-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/vi-zr-155-02","retrieved":"2026-07-10 14:32:53.748670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-15/vi-zr-155-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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