{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-07-14","aktenzeichen":"II ZR 202/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 195, 276 Abs. 1 a.F.; HGB § 161 Abs. 1 Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu beitretenden An- legern obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Juli 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 202/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 195, 276 Abs. 1 a.F.; HGB § 161 Abs. 1\n\nDen Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu beitretenden An-\n\nlegern obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken\n\nder steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.\n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02 - Saarländisches OLG\n\nLG Saarbrücken\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2002 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger (Alleinerben) ihres\n\nVaters für den Verlust einer Kapitalanlage in Anspruch.\n\nDer Vater der Beklagten, Gü. G., und die weiteren Gesellschafter,\n\nC. S. und H. Gl., waren mit einer Einlage von \n\nje 500.000,00 DM\n\nGründungskommanditisten \n\nder \n\nT.\n\nVerwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: T.-KG), einer Publi-\n\nkums- und Abschreibungsgesellschaft, welche nach Anmeldung im November\n\n1971 am 20. Januar 1972 ins Handelsregister eingetragen worden war. Kom-\n\nplementärin dieser Gesellschaft war die am 25. November 1971 errichtete und\n\nam \n\n23. Dezember \n\n1971 \n\nins \n\nHandelsregister \n\neingetragene \n\nI.\n\nVerwaltungsgesellschaft mbH \n\n(im \n\nfolgenden: \n\nT.-GmbH). \n\nGrün-\n\ndungsgesellschafter der T.-GmbH und bis zum 24. April 1972 auch Ge-\n\nschäftsführer waren ebenfalls der Vater der Beklagten sowie C. S. und\n\nH. Gl..\n\nDas Geschäftsmodell der T.-KG als Publikums- und Abschreibungsge-\n\nsellschaft beruhte auf den durch das Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968 zu-\n\ngelassenen Möglichkeiten, für Kapitalanlagen in sog. Entwicklungsländern, zu\n\ndenen damals Spanien mit den Kanarischen Inseln zählte, den steuerpflichtigen\n\nGewinn mindernde Bewertungsabschläge vorzunehmen und Rücklagen zu bil-\n\nden (§ 1 Abs. 1 EHStG 1968). Allerdings war der ursprünglich bis zum\n\n31. Dezember 1972 reichende Begünstigungszeitraum durch das Zweite Steu-\n\nerrechtsänderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1272)\n\ndahingehend eingeschränkt worden, daß Maßnahmen nicht zur Entstehung\n\noder Erhöhung eines Verlustes führen durften, es sei denn sie erfolgten \"nach-\n\nweislich in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember 1970 bestehenden\n\nrechtsverbindlichen Verpflichtung\" (§ 1 Abs. 7, § 11 Abs. 2 EHStG i.d.F. des\n\nZweiten Steuerrechtsänderungsgesetzes 1971).\n\nZur Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten hatten der Vater der\n\nBeklagten, sowie S., Gl. und der \n\nin Spanien ansässige Belgier Ph.\n\nM. \n\nbereits \n\nim \n\nJuli \n\n1970 \n\ndie \n\nT. S. A. \n\n(im \n\nfol-\n\ngenden: T.-SA) gegründet und durch diese Gesellschaft mit notariellem Ver-\n\ntrag vom 27. Juli 1970 für umgerechnet etwa 500.000,00 DM ein Grundstück\n\nauf der \n\nInsel F. erworben. Die Gesellschafter beabsichtigten, auf\n\ndiesem Grundstück ein großes Touristikzentrum mit Fünf-Sterne-Hotel und\n\nEigentumswohnungen zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen und unter-\n\nzeichneten sie mit einem spanischen Architekten einen schriftlichen Architek-\n\ntenvertrag mit einem Auftragswert von umgerechnet ca. 1,8 Mio. DM für die\n\nObjektplanung. Den daraufhin vom Architekten erstellten \"Urbanisationsplan\n\nNr. 1\" genehmigte die Gemeinde P. am 14. Dezember 1970. Ein schriftli-\n\ncher Generalunternehmervertrag über das geplante Touristikzentrum zwischen\n\ndem (1972 verstorbenen) spanischen Architekten und den für die T.-KG i.Gr.\n\nauftretenden Gesellschaftern G., S. und Gl. mit einer Gesamtinve-\n\nstitionssumme von 46 Mio. DM wurde erst am 22. September 1971 abge-\n\nschlossen, war jedoch auf den 24. November 1970 rückdatiert worden.\n\nDer Kläger hatte zunächst die Absicht gehabt, sich an einem anderen\n\nAbschreibungsobjekt zu beteiligen. Weil aber in dem Zeitraum der Anlageent-\n\nscheidung am Jahresende 1971 weder er selbst noch die für das ursprünglich\n\nausgewählte Objekt zuständige Bank für eine zusätzliche Auskunft erreichbar\n\nwaren, \n\nvermittelte \n\ndie \n\nvom \n\nKläger \n\nbeauftragte \n\nN.\n\nmbH \n\n(im \n\nfolgenden: \n\nN.) \n\nnach \n\nfernmündlicher \n\nRück-\n\nsprache mit dem Sohn des Klägers eine Beteiligung an der T.-KG. Die N.\n\nwar \n\nim Besitz eines von der T.-KG zu Vertriebszwecken konzipierten\n\nEmissionsprospekts \"Kurzprospekt Dez. 71\", dem eine Beitrittserklärung ent-\n\nnommen und für den Kläger über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 DM\n\nals Kommanditist abgegeben wurde. Die von der Gesellschaft am 6. Januar\n\n1972 angenommene Beitrittserklärung sah darüber hinaus eine stille Beteili-\n\ngung in Höhe von 160.000,00 DM vor, wobei vom Kläger zusätzlich ein Agio\n\nvon 3 % auf den Gesamtbetrag zu entrichten war. Aufgrund ihres Handelns als\n\nVertreter hatte die N. dem Kläger allerdings die Möglichkeit einge-\n\nräumt, die Beteiligung bis zum 20. Januar 1972 wieder rückgängig zu machen.\n\nDiesem Schreiben war ein Exemplar des Emissionsprospektes beigefügt. Von\n\nder Möglichkeit des Austritts machte der Kläger jedoch keinen Gebrauch.\n\nIn dem der N. \n\nfür die Beitrittserklärung vorliegenden und dem\n\nKläger übersandten \n\n\"Kurzprospekt Dez. 71\" mit der Überschrift \n\n\"PL.\n\nB., Eigentumswohnungen mit Steuervorteil 182 %\" wurde mit Verlustzu-\n\nweisungen auf den eingezahlten Betrag von 180 % für 1971 und 183 % für\n\n1972 geworben. Unter dem Stichwort \n\n\"Beteiligung an der T.\"\n\nwurden die Initiatoren des Projekts, u.a. der Vater der Beklagten, Gü. G.,\n\nFabrikant, R., als Gründungskommanditisten vorgestellt, und auf die\n\nvon ihm und den anderen erbrachte Einlage von jeweils 500.000,00 DM hinge-\n\nwiesen - unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß die Einlagen der Gründungs-\n\nkommanditisten \"an andere Gesellschafter nicht abtretbar\" seien. Unter den\n\nÜberschriften \"Von grundsätzlichem Interesse\" und \"Steuervorteil ohne Ein-\n\nschränkung\" war ausgeführt, daß \"die Steuervorteile auf den gesetzlichen Vor-\n\nschriften des Entwicklungssteuerhilfegesetzes von 1968\" basieren und diese\n\nBeteiligung \"von den Einschränkungen des Kabinettsbeschlusses vom\n\n17. Dezember 1970 nicht berührt\" werde. Es wurde insbesondere hervorgeho-\n\nben, daß die T.-KG \"bereits am 5. Juli 1970 begründet\" worden sei und\n\n\"nachweislich vor dem 1. Januar 1971 Bauaufträge vergeben, rechtsverbindli-\n\nche Verträge unterzeichnet und Zahlungen geleistet\" worden seien. Dieser Pro-\n\nspekt war \n\nvon \n\nder mit \n\nder Anlegerwerbung \n\nbeauftragten B.\n\nmbH \n\n& Co. \n\nKG \n\n(im \n\nfolgenden: \n\nB.) \n\nkonzipiert \n\nund \n\nvon\n\nden Initiatoren der T.-KG inhaltlich gebilligt worden.\n\nFür die Jahre 1971 und 1972 erkannte das für die Veranlagung der\n\nT.-KG zuständige Betriebsstättenfinanzamt verlusterhöhende Rücklagen nach\n\ndem EHStG in einer Größenordnung von insgesamt etwa 23 Mio. DM an, was\n\nnach Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Kommanditisten,\n\ndarunter auch des Klägers, zu Minderungen der Einkommensteuerschuld führ-\n\nte. Noch vor Fertigstellung des Touristikzentrums geriet die T.-KG in Vermö-\n\ngensverfall, wodurch nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens\n\nmangels Masse die Kapitaleinlagen des Klägers sowie einer Vielzahl anderer\n\nAnleger verloren gingen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Be-\n\ntriebsprüfung \n\ndes \n\nFinanzamts \n\nH. \n\nwurde \n\nmit \n\nPrüfungs-\n\nbericht vom 15. Juli 1979 die von der T.-KG vorgenommene Bildung von\n\nRücklagen für unzulässig erklärt, weil der das Datum vom 24. November 1970\n\ntragende schriftliche Generalunternehmervertrag offensichtlich nicht ernst ge-\n\nmeint und (vermutlich) rückdatiert gewesen sei, weshalb hieraus keine rechts-\n\nverbindliche Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 EHStG hergeleitet werden\n\nkönne. In einem daraufhin u.a. gegen die Initiatoren der T.-KG geführten\n\nStrafverfahren wegen in den Jahren 1971 und 1972 begangener Steuerhinter-\n\nziehung wurde der Vater der Beklagten auf der Grundlage einer sog. \"Überein-\n\nkunft im Strafverfahren\", in welchem er einräumte, daß der spanische Architekt\n\nim November 1970 nur mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes be-\n\nauftragt worden sei und ein mündlich geschlossener Generalunternehmerver-\n\ntrag im Jahre 1970 nicht existiert habe, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund acht Monaten auf Bewährung verurteilt. - Der Kläger selbst wurde mit Be-\n\nscheid des Finanzamtes Ha. vom 28. November 1988 zur Zah-\n\nlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 32.108,00 DM im Zusammenhang\n\nmit der eingegangenen Beteiligung an der T.-KG herangezogen.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung entsprochen, daß\n\nZahlungen lediglich aus dem Nachlaß des Vaters der Beklagten zu leisten sind.\n\nDie Berufung der Beklagten wurde bis auf eine Korrektur der erstinstanzlichen\n\nKostenentscheidung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen.\n\nMit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI. Entgegen der Ansicht der Revision schulden die Beklagten als Allein-\n\nerben und Rechtsnachfolger (§§ 1967, 2058 BGB) ihres verstorbenen Vaters\n\nGü. G. nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung Schadensersatz\n\nwegen Verlustes der vom Kläger eingegangenen Kapitalanlage.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater der\n\nBeklagten als Gründungskommanditist der T.-KG sowie als Gründungsgesell-\n\nschafter und Mitgeschäftsführer der T.-GmbH als Komplementärin der KG\n\nselbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter war. Die aus der\n\nAnbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb\n\nden Vater der Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in\n\ndem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für Angaben\n\nvon Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungs-\n\nbereich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534;\n\nSen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192; Sen.Urt. v. 11 März\n\n1991 - II ZR 132/90, NJW-RR 1991, 804). Dies gilt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn über den Beitritt zu einem\n\nFonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGHZ 83, 222, 227;\n\nSen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Sen.Urt. v.\n\n14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Angaben in dem Kurzprospekt in bezug\n\nauf mehrere, für die Inanspruchnahme der angestrebten Steuervorteile rele-\n\nvante Punkte für unrichtig oder zumindest irreführend und unvollständig gehal-\n\nten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\na) Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintre-\n\ntenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und voll-\n\nständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGHZ 79,\n\n337, 343), worunter insbesondere auch Risiken der steuerlichen Anerken-\n\nnungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells fallen. Bei der auf den Eingangs-\n\nseiten des Kurzprospektes gemachten Aussage, daß \"nachweislich vor dem\n\n1. Januar 1971 … rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet\" worden seien,\n\nhandelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um eine \"miß-\n\nverständliche Prospektangabe\", sondern um eine falsche Aussage und darüber\n\nhinaus um ein Kriterium, an dem ein Anleger die Nachweisbarkeit der einge-\n\ngangenen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden und damit die steuer-\n\nrechtliche Wirksamkeit der Kapitalanlage bemißt. Daß das Bestehen einer wirk-\n\nsamen mündlichen Vertragsvereinbarung in dem genannten Auftragsvolumen\n\neher Zweifeln begegnet, liegt mehr als nahe und findet die Bestätigung in der\n\nspäteren negativen steuerlichen Behandlung des Anlageprojekts.\n\nb) Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Revision,\n\nauch bei zutreffenden Angaben im Prospekt hätten die Anleger keine höhere\n\nSicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuervorteilen erhalten kön-\n\nnen, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Grün-\n\ndungsmodalitäten und Vertragsvereinbarungen zur Anerkennungsfähigkeit er-\n\nforderlich waren. Gerade angesichts der steuerrechtlichen Unsicherheiten des\n\nAnlageerfolgs war eine umfassende Aufklärung auch über negative Umstände,\n\ndie den Vertragszweck vereiteln konnten (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO,\n\nS. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346), unverzicht-\n\nbar und von den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der Anleger\n\ngeschuldet.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus der positiven Be-\n\nurteilung des Anlageprojekts durch die Oberfinanzdirektion St. vom\n\n25. Oktober 1971 keine Bestätigung der Prospektangaben herleiten, weil der\n\nStellungnahme der Oberfinanzdirektion ebenfalls die falschen Angaben über\n\ndas Gründungsdatum der T.-KG und das Vorhandensein schriftlicher Verein-\n\nbarungen über vor dem Stichtag 31. Dezember 1970 eingegangene Verpflich-\n\ntungen zugrunde lagen.\n\n3. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der\n\nfehlerhafte Kurzprospekt für den Beitrittsentschluß des Klägers ursächlich war.\n\nZwar lag bei Abgabe der Beitrittserklärung der Prospekt unstreitig weder dem\n\nKläger selbst noch dessen Sohn vor. Jedoch ist nach den bindenden Feststel-\n\nlungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, daß die N. im Be-\n\nsitz mehrerer solcher Kurzprospekte war, welche ihr von der Vertriebsbeauf-\n\ntragten B. der T.-KG zur Anwerbung von Anlegern überlassen worden wa-\n\nren. Außerdem wurde die Beitrittserklärung des Klägers auf einem Vordruck\n\nabgegeben, welcher dem Prospekt entnommen war. Die N. hatte da-\n\nbei keine Kenntnis von den Prospektmängeln, was auch von der Revision nicht\n\nin Zweifel gezogen wird. Das gleiche gilt für den Kläger nach Erhalt des Pro-\n\nspekts. Deshalb sah er auch keinen Anlaß, von dem ihm eingeräumten Rück-\n\ntrittsrecht Gebrauch zu machen.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Le-\n\nbenserfahrung, daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung\n\nursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337,346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.\n\n28. September 1992 - II ZR 224/91, NJW 1992, 3296; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000\n\n- II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Daß gerade dieser Prospektfehler zum\n\nScheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlageent-\n\nschluß des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung dar-\n\nstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffen-\n\nden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind (BGHZ 123, 106, 111 ff.).\n\nEntscheidend ist vielmehr, daß durch unzutreffende Informationen des Pro-\n\nspekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entschei-\n\ndung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Pro-\n\njekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Nur dann, wenn\n\nder Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der\n\nAnerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv ge-\n\ntroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwi-\n\nschen Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen\n\nVerlust der Anlage fehlen (BGHZ 123, 106, 114). Die Revision vermag keinen\n\nVerstoß gegen diese Grundsätze aufzuzeigen. Die Feststellungen des Tatrich-\n\nters, wonach der Kläger bei sachgerechter Aufklärung entweder ein anderes\n\nAnlageprojekt gewählt oder aber für das Jahr 1971 auf den erstrebten Steuer-\n\nvorteil verzichtet hätte, entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist nicht ersicht-\n\nlich, daß das Berufungsgericht dabei allgemeine Beweisregeln verletzt hätte.\n\nb) Anhaltspunkte, daß sich der Kläger oder die für ihn handelnde N.\n\nin der seinerzeit gegebenen Situation anders verhalten hätte, werden\n\nvon den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei\n\ndieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem von den Beklagten ge-\n\nstellten Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu entsprechen.\n\n4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch\n\nentstanden ist, daß der Vater der Beklagten den ihm obliegenden Aufklärungs-\n\nverpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, d.h. er kann verlangen, so\n\ngestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht bei-\n\ngetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die\n\nVorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen\n\nkönnen, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug ge-\n\ngen Ausgleich seines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu über-\n\nlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v.\n\n2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, NJW 1992, 1223, 1224). Da vorliegend der\n\nGesellschaftsanteil des Klägers unstreitig wertlos geworden ist, besteht der zu\n\nersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital von 200.000,00 DM nebst\n\nentrichtetem Agio in Höhe von 3 %. Unter diesem Blickwinkel wenden sich die\n\nBeklagten auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht vom Kläger erlangte\n\nsteuerliche Vorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleich für anrechenbar ange-\n\nsehen hat. Eine solche Anrechnung käme aber nur dann in Betracht, wenn fest-\n\nstünde, daß der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm\n\nendgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, daß\n\nes unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520; Sen.Urt. v. 9. Oktober\n\n1989 - II ZR 257/88, NJW-RR 1990, 229, 230), was allerdings von den Beklag-\n\nten darzulegen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 aaO; BGHZ\n\n84, 141, 149). Einerseits fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vor-\n\ntrag der Beklagten, andererseits weisen die Abwägungen des Oberlandesge-\n\nrichts zu anderen Anlagemöglichkeiten des verloren gegangenen Beteiligungs-\n\nkapitals und der in Anrechnung zu bringenden, vom Kläger zu tragenden, Hin-\n\nterziehungszinsen keine revisiblen Rechtsfehler auf. Auch die von der Revision\n\nerhobene Behauptung, daß der Kläger zum Jahresende 1971 keine andere\n\nvergleichbare Anlagemöglichkeit mehr hätte finden können, betrifft nur den Ver-\n\nanlagungszeitraum 1971 und nicht die Folgejahre, so daß auch hieraus keine\n\nandere Beurteilung der Anrechenbarkeit folgt.\n\nII. Die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung haben\n\naus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils keinen Erfolg.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-14/ii-zr-202-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-14/ii-zr-202-02","retrieved":"2026-07-10 14:37:40.710921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-14/ii-zr-202-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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