{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-07-14","aktenzeichen":"II ZB 15/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 15/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Juli 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf\n\nbeschlossen:\n\nUnter Aufhebung des Beschlusses des 20. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2002 unter Ziffer II 1 2. und 3.\n\nAbs. wird der Antrag der Nebenintervenienten zu 1 [Dr. D.]\n\nund zu 2 [Dipl.-Ing. B.] auf Festsetzung ihrer Kosten abgewie-\n\nsen.\n\nDie Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 tragen die Kosten des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu 54,4 % bzw. 45,6 %.\n\nBeschwerdewert: 104.836,08 \n\nGründe:\n\nI. Der Kläger nahm als Konkursverwalter der A. AG den Beklagten in sei-\n\nner Eigenschaft als früheres Aufsichtsratsmitglied der A. AG auf Schadenersatz\n\nin Anspruch. Der Beklagte verkündete in der ersten Instanz Herrn Dr. D.\n\nund im Berufungsrechtszuge dem Sachverständigen Dipl.-Ing. B. den Streit,\n\ndie beide dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beitraten. Ohne Mitwirkung\n\nder beiden Streitverkündeten schlossen die Parteien vor dem Berufungsgericht\n\neinen Vergleich, der hinsichtlich der Kosten folgende Regelung enthält:\n\n\"Jede Partei trägt in beiden Instanzen ihre eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. ... Die Parteien\n\nerklären ausdrücklich, daß durch diesen Vergleich weder dem ...\n\nnoch den beiden Nebenintervenienten auf seiten des Beklagten\n\nKostenerstattungsansprüche eingeräumt werden sollen.\"\n\nDie Nebenintervenienten haben die Auffassung vertreten, daß zu ihren\n\nGunsten ungeachtet der Regelung im Vergleich der Parteien Kostenentschei-\n\ndungen zu treffen sind; während der Nebenintervenient zu 1 beantragt hat,\n\nnach § 91 a ZPO zu entscheiden, hat der Nebenintervenient zu 2 verlangt, die\n\nHälfte der durch seine Nebenintervention verursachten Kosten dem Kläger auf-\n\nzuerlegen.\n\nDas Berufungsgericht (OLG-Report Stuttgart 2003, 55 f.) hat die durch\n\ndie Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 entstandenen Kosten jeweils zur Hälfte\n\nihnen selbst und im übrigen dem Kläger auferlegt. Dagegen wendet sich der\n\nKläger mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die\n\nHälfte der den Nebenintervenienten des Beklagten entstandenen Kosten zu\n\ntragen.\n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht seinen Beschluß auf § 101 ZPO\n\ngestützt und sich an einer zugunsten der Nebenintervenienten ergehenden Ent-\n\nscheidung nicht schon durch den Vergleich der Parteien gehindert gesehen, der\n\nden Rechtsbeschwerdegegnern Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich nicht\n\neinräumen sollte. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 101 ZPO, der die\n\nGleichstellung des Nebenintervenienten mit der von ihm unterstützten Haupt-\n\npartei sicherstellen will (\"Grundsatz der Kostenparallelität\"), steht als gesetzli-\n\ncher Anspruch ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten nicht zur Disposition\n\nder Prozeßparteien (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR 15/64,\n\nNJW 1967, 983).\n\n2. Kommt es danach auf die Kostenregelung an, die die Parteien im Ver-\n\nhältnis zueinander getroffen haben (§§ 101, 98 ZPO), kann dem Berufungsge-\n\nricht nicht darin gefolgt werden, daß die vereinbarte Aufhebung der Kosten\n\n(§ 92 ZPO) genauso zu behandeln ist wie eine Kostenteilung.\n\nDas Berufungsgericht befindet sich mit seiner gegenteiligen Auffassung\n\nzwar im Einklang mit der grundlegenden Entscheidung des V. Zivilsenats des\n\nBundesgerichtshofs vom 1. November 1960 (V ZR 47/55, NJW 1961, 460) und\n\nder ihr weithin folgenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des\n\nSchrifttums (vgl. z.B. OLG Celle, NJW-RR 2002, 140, OLGR 2001, 16 und\n\nOLGR 2000, 60; OLG München, OLGR 2002, 17; OLG Koblenz, OLGR 2000,\n\n17; OLG Bremen, OLGR 1998, 285; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 101 Rdn. 23;\n\nThomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 101 Rdn. 4), wenn es bei vergleichsweise gere-\n\ngelter Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien dem Nebenintervenienten\n\neinen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten gegen den Gegner der un-\n\nterstützten Hauptpartei zuerkennt.\n\nMit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen\n\nBeschluß vom 3. April 2003 (V ZB 44/02 - z.V. in BGHZ bestimmt) hat der\n\nV. Zivilsenat jedoch die genannte Rechtsprechung aufgegeben. Er hat im An-\n\nschluß an andere Entscheidungen von Oberlandesgerichten (vgl. OLG\n\nKarlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG\n\nFrankfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLG\n\nFrankfurt/Main, OLGR 1998, 363; OLG Celle, Anwaltsblatt 1983, 176; OLG\n\nNürnberg, Juristisches Büro 1988, 613; OLG Karlsruhe, OLGZ 86, 383; OLG\n\nNürnberg, MDR 1995, 533; OLG Karlsruhe, MDR 1997, 401; OLG Nürnberg,\n\nBauR 2000, 1379) und strikt zwischen Kostenaufhebung und Kostenteilung\n\nunterscheidend nunmehr ausgesprochen, daß der Nebenintervenient bei einer\n\nKostenaufhebung zwischen den Hauptparteien Kostenerstattung nicht verlan-\n\ngen kann.\n\nDieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der Streithelfer ist - wie die\n\nVorschrift in § 101 ZPO unter Bezugnahme auf § 98 ZPO belegt - an die durch\n\nVergleich vorgenommene Kostenquotierung im Verhältnis zwischen den Haupt-\n\nparteien gebunden und damit ebenso zu behandeln, wie die von ihm unter-\n\nstützte Hauptpartei. Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei die Gerichts-\n\nkosten je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt\n\n(vgl. hierzu zur Entstehungsgeschichte BGH, V. Zivilsenat, Beschl. v. 3. April\n\n2003 aaO u. Zöller/Herget aaO, § 92 Rdn. 1; Musielak/Wolst, ZPO § 92 Rdn. 5).\n\nEbenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstat-\n\ntung fordern kann, muß der Nebenintervenient/Streithelfer es als Konsequenz\n\nseiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, daß auch er\n\ndie durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst\n\ntragen muß. Daß dies die Folge der Vergleichsvereinbarungen zwischen den\n\nProzeßparteien ist, rechtfertigt nicht, in diesem Fall den Grundsatz der Kosten-\n\nparallelität aufzugeben. Denn auch sonst muß der Nebenintervenient die für ihn\n\nunter Umständen nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der\n\nHauptpartei tragen und hat auch etwa in den Fällen der Klage- oder Rechts-\n\nmittelrücknahme oder des Anerkenntnisses keine Möglichkeit, von dem Gegner\n\nder Hauptpartei Erstattung seiner Kosten zu verlangen.\n\nRöhricht Goette Kurzwelly\n\n Münke Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-14/ii-zb-15-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-14/ii-zb-15-02","retrieved":"2026-07-10 14:33:59.256559+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-14/ii-zb-15-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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