{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"V ZR 83/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerkFlBerG § 1 Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist nicht anzuwenden, wenn das private Grundstück bereits vor dem 9. Mai 1945 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe in Anspruch genommen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 83/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkFlBerG § 1\n\nDas Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist nicht anzuwenden, wenn das private\n\nGrundstück bereits vor dem 9. Mai 1945 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe\n\nin Anspruch genommen worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 83/02 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur 4 Flurstück 925, das\n\neinen unbefestigten, aber befahrbaren Teil der B. straße in S. \n\nbildet. Das Grundstück ist aus einem, weitere Flächen umfassenden, Grundbe-\n\nsitz hervorgegangen, den die Rechtsvorgänger der Kläger im Jahre 1929 mit\n\neiner Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des \"zum\n\nStraßenbau in bauplanmäßiger Breite erforderlichen Geländes\" belastet haben.\n\nDie Vormerkung wurde zwischenzeitlich aufgrund eines von den Klägern gegen\n\ndie Gemeinde erstrittenen Urteils gelöscht. Im Jahre 1996 verlegte die Be-\n\nklagte zu 2 in das Grundstück Flurstück 925 eine Trinkwasserleitung (Länge\n\n61 m, Durchmesser 100 mm, Tiefe 1,20 m) und eine Schmutzwasserleitung\n\n(Länge 54,45 m, Durchmesser 200 mm, Tiefe 1,80 m). Sie beauftragte die Be-\n\nklagte zu 1 mit dem Betrieb, der Unterhaltung und der Bauüberwachung der\n\nAnlagen.\n\nDie Kläger haben die Beklagten auf Entfernung der Leitungen und auf\n\ndie Unterlassung künftiger Störungen, im Berufungsrechtszug hilfsweise auf\n\nUnterlassung des Betriebs der Leitungen, höchst hilfsweise gesamtschuldne-\n\nrisch auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Tatsachenin-\n\nstanzen erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision verfolgen die Kläger die Berufungsanträge weiter. Die\n\nBeklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Kläger seien zur Duldung der Leitungen\n\nverpflichtet. Bei dem Grundstück Flurstück 925 handele es sich um eine Ver-\n\nkehrsfläche, an der der öffentliche Nutzer ein Recht zum Besitz nach dem Sa-\n\nchenrechtsmoratorium gehabt habe, das sich nach §§ 3, 9 des Grundstücks-\n\nrechtsbereinigungsgesetzes bis längstens 30. Juni 2007 fortsetze. Das Grund-\n\nstück sei von altersher faktisch als öffentliche Straße genutzt worden. Offen\n\nkönne bleiben, ob das auch bereits vor dem 8. (gemeint 9.) Mai 1945 der Fall\n\ngewesen sei. Das Gesetz sei anwendbar, wenn die Nutzung innerhalb des\n\nZeitraums vom 9. Mai 1945 bis 30. Oktober 1990 stattgefunden habe. Auf das\n\nRecht zum Besitz könne sich die Beklagte zu 2 als Wasser- und Abwasser-\n\nzweckverband berufen.\n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Kläger die Eigen-\n\ntumsstörungen, von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen\n\nist, zu dulden haben (§ 1004 Abs. 2 BGB), ist das am 1. Oktober 2001 als Arti-\n\nkel 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes in Kraft getretene Verkehrs-\n\nflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG).\n\n2. Nach § 1 Abs. 1 VerkFlBerG gilt dieses Gesetz für die im Beitrittsge-\n\nbiet belegenen Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit\n\ndem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwal-\n\ntungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungs-\n\naufgabe noch dienen und (u.a.) Verkehrsflächen (§ 2 Abs. 2 VerkFlBerG) sind.\n\nDas Berufungsgericht mißversteht den nach dieser Vorschrift unter anderem\n\ngeregelten zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn es davon aus-\n\ngeht, das private Grundstück müsse innerhalb des (gesamten) Zeitraumes zwi-\n\nschen den Stichtagen für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe in Anspruch\n\ngenommen worden sein. Dies ist weder eine notwendige noch eine hinreichen-\n\nde Voraussetzung der Geltung des Gesetzes. Das Verkehrsflächenbereini-\n\ngungsgesetz stellt eine nach dem Leitbild des Sachenrechtsbereinigungsge-\n\nsetzes ergangene, die dort für Verwaltungsgrundstücke und Grundstücke im\n\nGemeingebrauch offengelassene Lücke (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG)\n\nschließende, Regelung dar (Senatsurt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ\n\n2002, 422, 424 f.). Die zeitliche Begrenzung knüpft an das Konzept des § 8\n\nSachenRBerG an, die auf den Besonderheiten des sozialistischen Bodenrechts\n\nberuhenden Sachverhalte in Rechtsgestaltungen des Zivilrechts der Bundesre-\n\npublik überzuleiten (Amtl. Begr. BT-Drucks. 14/6204, S. 10; zu § 8 SachenR-\n\nBerG: Senatsurt. v. 20. Februar 1998, V ZR 390/96, WM 1998, 1072 f.; vgl.\n\nauch Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2037). Maßgeblich ist\n\nmithin, ob das zugrundeliegende Nutzungsverhältnis nach der Schaffung sozi-\n\nalistischer Bodenverhältnisse im Gebiet der (späteren) DDR und vor deren En-\n\nde begründet worden ist. Auf die Dauer des Nutzungsverhältnisses zwischen\n\nden beiden Zeitpunkten kommt es dagegen nicht an, vor und nach den Stichta-\n\ngen begründete Nutzungen scheiden aus dem Anwendungsbereich des Geset-\n\nzes aus (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, § 1 VerkFlBerG, Rdn. 11;\n\nRVI - Zimmermann, § 1 VerkFlBerG Rdn. 4).\n\nAllerdings war \n\nim Vorfeld des Gesetzes \n\nin einer Bund-Länder-\n\nArbeitsgruppe unter Vorsitz der Justizminister des Bundes und des Landes\n\nBrandenburg eine Anwendung der gesetzlichen Regelung auf die Zeit vor dem\n\n8. Mai 1945 erörtert worden. Sie hat aber, auch mit Rücksicht auf die Regelun-\n\ngen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, keine Aufnahme in das Gesetz\n\ngefunden (Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2). Der Umstand, daß das für\n\ndie öffentliche Hand geltende Besitzmoratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 9\n\nEGBGB die Stichtage des § 1 Abs. 1 VerkFlBerG nicht kannte, ist für die Zeit\n\nnach dessen Ablauf am 30. September 2001 ohne Bedeutung. Das Verkehrs-\n\nflächenbereinigungsgesetz löst das besondere Moratorium, das der öffentlich-\n\nrechtliche Nutzer genoß, durch das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4\n\nVerkFlBerG ab. Ebenso wie die Anspruchstatbestände des Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetzes (zum Teil) hinter dem Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nEGBGB zurückgeblieben sind (Senat, BGHZ 136, 212), führt § 1 Abs. 1\n\nVerkFlBerG nicht sämtliche, der einstweiligen Regelung des Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 9 EGBGB unterfallende, Sachverhalte in die endgültige Regelung über.\n\n3. Das Berufungsgericht wird mithin festzustellen haben, ob die Nutzung\n\ndes Grundstücks der Kläger als Verkehrsfläche, was es bisher offen gelassen\n\nhat, auf die Zeit vor dem 9. Mai 1945 zurückgeht. Ist dies, etwa auf der Grund-\n\nlage des schuldrechtlich begründeten Erwerbsanspruchs der Gemeinde, ohne\n\ndaß es zum Erwerb selbst gekommen ist, der Fall, scheidet § 9 Abs. 1 Satz 4\n\nVerkFlBerG als Grundlage einer Duldungspflicht der Kläger aus. Das Beru-\n\nfungsgericht wird dann zu prüfen haben, ob § 8 AVBWasserV oder § 116\n\nBbgWG i.V.m. § 242 BGB als Grundlage einer solchen Pflicht in Frage kom-\n\nmen.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-83-02","cited_norms":[{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-83-02","retrieved":"2026-07-10 14:31:39.696851+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-11/v-zr-83-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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