{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"V ZR 414/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 270 Abs. 3 a.F. Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 414/02 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 270 Abs. 3 a.F.\n\nBei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere\n\nArt der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare\n\nder Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 wies das Grundbuch noch den am\n\n12. Januar 1981 verstorbenen O. S. als Eigentümer des ihm aus dem\n\nBodenfonds zugeteilten Grundstücks aus. Der Bodenreformvermerk war einge-\n\ntragen. O. S. war von den Beklagten, seinen beiden Söhnen, zu gleichen\n\nTeilen beerbt worden. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig.\n\nMit Notarvertrag vom 29. November 1993 verkauften sie das Grundstück\n\nfür 202.120 DM an die Amtsgemeinde G. -R. -N. und ließen es\n\nder Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käufe-\n\nrin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.\n\nDas klagende Land (Kläger) behauptet, das Grundstück sei bei Ablauf\n\ndes 15. März 1990 als Schlag genutzt worden. Mit der am 2. Oktober 2000 ein-\n\ngereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von je\n\n101.060 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. August 2000 zu verurteilen. Die\n\nKlage ist dem in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 am 1. März 2001 zugestellt\n\nworden. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage gegenüber beiden Beklagten stattgege-\n\nben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin von\n\ndem Beklagten zu 2 Zahlung verlangt. Mit der von dem Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des\n\nLandgerichts.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch für verjährt.\n\nEs meint, die Zustellung der Klage am 1. März 2001 habe die Verjährung nicht\n\nunterbrochen, weil die am 2. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift nicht dem-\n\nnächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger\n\nhabe seiner Obliegenheit nicht genügt, auf die größtmögliche Beschleunigung\n\nder Zustellung hinzuwirken. Er habe weder bei Einreichung der Klage die förm-\n\nliche Zustellung an den in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 beantragt, noch\n\ndie hierfür erforderlichen weiteren Abschriften ohne Gesetzesabkürzungen der\n\nKlage beigefügt und auch nicht binnen angemessener Frist nachgefragt, was\n\nder Zustellung der Klage entgegenstehe.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDie Vorinstanzen sind ohne Erörterung allerdings zu Recht davon aus-\n\ngegangen, daß die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits in-\n\nternational zuständig sind.\n\nDie auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen\n\nzu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 28. November 2002,\n\nIII ZR 102/02, NJW 2003, 426 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urt.\n\nv. 27. Mai 2003, IX ZR 203/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist schon des-\n\nhalb gegeben, weil sich der Beklagte zu 2 ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sa-\n\nche \n\neingelassen \n\nhat \n\n(Art. 18 \n\nSatz 1 \n\nEuGVÜ, \n\nArt. 66 \n\nAbs. 1\n\nEuGVVO).\n\nIII.\n\nZu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der geltend ge-\n\nmachte Anspruch sei verjährt.\n\n1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten\n\nzu 2 wegen des Grundstücks findet deutsches Recht Anwendung. Insoweit\n\nkann dahin gestellt bleiben, ob die Ansprüche aus Art. 233 § 11 EGBGB im\n\nSinne des Internationalen Privatrechts als schuldrechtlich (vgl. Art. 233 § 11\n\nAbs. 4 EGBGB) oder im Hinblick auf die mit Inkrafttreten des Zweiten Vermö-\n\ngensrechtsänderungsgesetzes kraft Gesetzes eingetretene Zuordnung des Ei-\n\ngentums an den Grundstücken aus der Bodenreform (Art. 233 § 11 Abs. 1, 2\n\nEGBGB) als sachenrechtlich zu qualifizieren sind. Bei einer Qualifikation als sa-\n\nchenrechtlich folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus dem Grund-\n\nsatz der Anwendung des Rechts der Belegenheit der Sache (vgl. Art. 43\n\nEGBGB). Die Qualifikation der Ansprüche als schuldrechtlich führt zu keinem\n\nanderen Ergebnis. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 EGBGB bewirken den\n\nAusgleich der gesetzlichen Zuordnung des Eigentums durch Art. 233 § 11\n\nAbs. 2 EGBGB, soweit die Zuordnung nicht mit den Übertragungsgrundsätzen\n\nder Besitzwechselverordnung übereinstimmt. Der Ausgleich unterliegt als ge-\n\nsetzlich begründete Verpflichtung der Rechtsordnung, durch die die Zuordnung\n\nerfolgt ist (vgl. Art. 38 Abs. 2, 3 EGBGB).\n\n2. Die Klage ist innerhalb der gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf\n\ndes 2. Oktober 2000 endenden Verjährungsfrist eingereicht worden. Ihre Zu-\n\nstellung an den Beklagten zu 2 am 1. März 2001 ist im Sinne von § 270 Abs. 3\n\nZPO a.F. \"demnächst\" erfolgt. Die Erhebung der Klage hat die Verjährung da-\n\nher unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), obwohl die Zustellung erst nach dem\n\nAblauf der Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung als \"demnächst“ im\n\nSinne der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche\n\nBetrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien bei der Zu-\n\nstellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des\n\ngerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil sie von ihnen nicht\n\nbeeinflußt werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 143, 343, 351; 145, 358, 362).\n\nDaher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine\n\nZustellung nicht mehr als \"demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch im Hinblick\n\nauf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 25, 250, 255 f. ;\n\n145, 358, 362; BGH, Urt. v. 27. Mai 1974, II ZR 109/72, NJW 1974, 1557, 1558;\n\nUrt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, VersR 1983, 831, 832 = WM 1983, 985, 986;\n\nUrt. v. 15. Juni 1987, II ZR 261/86, NJW 1988, 411, 413; Urt. v. 30. September\n\n1998, IV ZR 248/97, VersR 1999, 217 f.).\n\nEiner Partei sind jedoch solche nicht nur ganz geringfügige Verzögerun-\n\ngen der Zustellung zuzurechnen, die ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachge-\n\nrechter Prozeßführung hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 6. April 1972, III\n\nZR 210/69, NJW 1972, 1948; Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, BB 1993, 1836;\n\nUrt. v. 9. November 1994, VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254 m. w. N.; BGHZ\n\n69, 361, 363; BGHZ 145, aaO m. w. N.). Nach feststehender Rechtsprechung\n\nist daher eine Klage nur dann im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. \"dem-\n\nnächst“ zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Be-\n\nrücksichtigung der Gesamtumstände das ihr Zumutbare für die alsbaldige Zu-\n\nstellung getan haben. Dazu gehört es auch, daß sie im Sinne einer \"möglich-\n\nsten“ Beschleunigung wirken (BGH, Urt. v. 23. Januar 1967, III ZR 3/66, NJW\n\n1967, 779, 780; BGHZ 69, 361, 363; Urt. v. 1. Dezember 1993, XII ZR 177/92,\n\nNJW 1994, 1073, 1074; OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 429, 430). Daran fehlt\n\nes, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter vorwerfbar zu einer nicht\n\nbloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. So verhält es sich\n\nschon, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen kann, daß die\n\nZustellung einer Klage aussteht, und nach dem Grund hierfür nicht fragt (vgl.\n\nBGHZ 69, 361, 364, BGH, Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91, VersR 1992,\n\n433).\n\na) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Meinung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Verzögerung der Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2\n\nberuhe auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, nicht frei von Rechts-\n\nirrtum. Der Kläger hat nach der Einreichung der Klage am 2. Oktober 2000 mit\n\nSchriftsatz vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich um unverzügliche Zustellung der\n\nKlage gebeten, weil Verjährung drohe. Mit Verfügung vom 17. November 2000\n\nhat das Landgericht den Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Klage dem Be-\n\nklagten zu 2 formlos oder förmlich zugestellt werden solle, ihn auf eine voraus-\n\nsichtliche Dauer eines förmlichen Zustellungsverfahrens von sechs bis acht\n\nMonaten hingewiesen und zur Übermittlung zweier weiterer Abschriften der\n\nKlage \"ohne Abkürzungen, Schreibfehler oder Berichtigungen\" und eines weite-\n\nren Exemplars der Anlagen zur Klage aufgefordert. Mit am 22. November 2000\n\nbei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger um förmliche Zustellung\n\ngebeten und die verlangten weiteren Abschriften übermittelt. Am 15. Dezember\n\n2000 hat die Rechtspflegerin die Fertigung der Übersetzung der Klageschrift in\n\nAuftrag gegeben. Die Vorsitzende der Kammer des Landgerichts hat am\n\n1.2.2001 den Präsidenten des Landgerichts um die Weiterleitung des Zustel-\n\nlungsantrags gebeten. Am 1. März 2001 ist die Zustellung erfolgt. Schon damit\n\nist die Auffassung kaum zu vereinbaren, die Verzögerung der Zustellung sei\n\ndem Kläger anzulasten.\n\nb) Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des\n\nLandgerichts weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug ge-\n\nnommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage die\n\nförmliche Zustellung zu beantragen (Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl.,\n\nArt. 3 HZÜ Rdn. 3; Pfennig, NJW 1989, 2172, 2173; a.M. OLG Schleswig NJW\n\n1988, 3104, 3105; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl.,\n\n§ 167 Rdn. 16; Brand/Reichhelm, IPRax 2001, 173, 176 f.). Mit der Einreichung\n\nder Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten\n\nPartei hatte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kostenbefreite Kläger alles Erfor-\n\nderliche getan, um die Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, ob\n\nund welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.\n\naa) Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch\n\ndas Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angele-\n\ngenheit der Justizverwaltung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO,\n\n§ 183 Rdn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rdn. 48).\n\nbb) Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des Vorsitzenden\n\n(§ 202 Abs. 1 ZPO a.F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsa-\n\nchen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n\n26. Februar 1976 (wiedergegeben bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der\n\ninternationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 900) zu erfolgen,\n\nohne daß es eines besonderen Antrags des Klägers bedurfte. Welche von den\n\nin § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen das\n\nGericht oder die Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO – das ist der Präsident\n\ndes angerufenen Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschrif-\n\nten, \n\ninsbesondere Staatsverträge, zu beachten haben \n\n(MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 183 Rdn. 7; Baumbach/Lauter-\n\nbach/Albers/Hartmann, aaO).\n\nDie Art und Weise der Zustellung richtete sich im vorliegenden Streitfall\n\nnach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außer-\n\ngerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom\n\n15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, HZÜ, wiedergegeben bei Bü-\n\nlow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 351), das für die Bundesrepublik\n\nDeutschland am 26. Juni 1979 (BGBl. 1979 II S. 779) und für Italien am\n\n24. Januar 1982 (BGBl. 1982 II S. 522) in Kraft getreten ist. Es stellt trotz der\n\nMöglichkeit einer formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZU die förmliche\n\nZustellung in den Vordergrund (Denkschrift, BT-Drucks. 8/217, S. 43 f.; Geimer,\n\nNeuordnung des internationalen Zustellungsrechts, 1999, S. 181). Deswegen\n\nkann das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.\n\ncc) Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu stellen\n\nnoch oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersu-\n\nchen. Die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Ver-\n\nfahrens bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung al-\n\nlein bei den Justizbehörden. Diese haben dafür Sorge zu tragen, daß eine wirk-\n\nsame Zustellung erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshil-\n\nfeersuchen gestellt wird (Schlosser, aaO; Pfennig, aaO). Es obliegt den Justiz-\n\nbehörden, die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen Ausfüh-\n\nrungsregelungen zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzung\n\nvon Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügung\n\nweiterer Abschriften etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anfor-\n\nderungen an eine Partei zu stellen sind, die betroffene Partei zu veranlassen,\n\ndiese Anforderungen zu erfüllen.\n\nc) Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohne\n\nden erforderlichen Gerichtskostenvorschuß verglichen werden. Denn aufgrund\n\nder Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen,\n\ndaß die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt\n\nwird, während er bei der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO darauf vertrau-\n\nen darf, daß das Gericht die Zustellung veranlaßt und ihn, falls erforderlich, zur\n\nMitwirkung auffordern wird.\n\nd) Der Umstand, daß der Kläger beim Wohnort des Beklagten zu 2 eine\n\nfalsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellung\n\ngeführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zu-\n\nstellung in Italien und im Hinblick auf die übliche Dauer von Auslandszustellun-\n\ngen in der Europäischen Union, die nach Schack (Internationales Zivilverfah-\n\nrensrecht, 3. Aufl., Rdn. 600) in der Regel vier bis sechs Monate beträgt, be-\n\ndurfte es auch keiner Nachfrage des Klägers bei dem Landgericht, ob die Zu-\n\nstellung veranlaßt und ob noch Auflagen zu erfüllen seien.\n\nIV.\n\nDie Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Klage ist zwar nicht schlüssig.\n\nDie Parteien haben die Unvollständigkeit des Vortrags des Klägers bisher je-\n\ndoch nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist dem Kläger daher Gelegen-\n\nheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben.\n\n1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4\n\nEGBGB.\n\nDie Beklagten haben das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ih-\n\nres Vaters als Miterben erworben. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögens-\n\nrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 wurde die gesamthänderische Be-\n\nrechtigung der Beklagten an dem Grundstück beendet. Seither waren die Be-\n\nklagten Miteigentümer des Grundstücks zu jeweils hälftigem Anteil (Senatsurt.\n\nv. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 454). Als Besserberech-\n\ntigter konnte der Kläger von den Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1\n\nEGBGB die Auflassung des Grundstücks oder von jedem der beiden Beklagten\n\ndie Auflassung seines jeweiligen Miteigentumsanteils an dem Grundstück ver-\n\nlangen (vgl. Senatsurt. v. 3. Juli 1998, V ZR 188/96, ZOV 1999, 113; u. v.\n\n20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212). Entsprechendes gilt für den\n\nZahlungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Dem Besserbe-\n\nrechtigten steht es frei, statt von den Miteigentümern gemeinschaftlich die Be-\n\nzahlung des Verkehrswerts des Grundstücks zu verlangen, von jedem Mitei-\n\ngentümer Zahlung des Verkehrswerts seines Anteils an dem Grundstück zu\n\nfordern.\n\nZahlung kann gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB jedoch nur an-\n\nstelle der Auflassung verlangt werden. Kann der Anspruch auf Auflassung nicht\n\nerfüllt werden, schuldet der Verpflichtete nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4\n\nEGBGB auch nicht die Bezahlung des Verkehrswerts (Senat, BGHZ 140, 223,\n\n238, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778). Daran scheitert\n\nein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Mit der Ein-\n\ntragung der Käuferin in das Grundbuch wurde der Beklagte zu 2 unvermögend,\n\nden Anspruch des Klägers auf Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem\n\nGrundstück zu erfüllen. Damit erloschen sowohl der Auflassungsanspruch aus\n\nArt. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB als auch der Zahlungsanspruch des Klä-\n\ngers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.\n\n2. Einem Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB a.F. steht entge-\n\ngen, daß der Beklagte zu 2 sein Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsan-\n\nspruchs nicht zu vertreten hat.\n\nDie Beklagten haben das Grundstück an die Gemeinde verkauft, in der\n\nes belegen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben so-\n\nwohl der Bürgermeister der Käuferin als auch der beurkundende Notar sie da-\n\nhin belehrt, sie könnten über das Grundstück frei verfügen. Überdies war das\n\nGrundstück nach dem Text des Kaufvertrags und den von den Beklagten vor-\n\ngelegten Fotografien bebaut. Verhält es sich so, war das Grundstück kein\n\nSchlag im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Daß die Beklagten im\n\nHerbst 1993 nicht erkannt haben, daß sie das Grundstück trotzdem an den Klä-\n\nger aufzulassen hatten, kann ihnen unter diesen Umständen nicht vorgeworfen\n\nwerden. Daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Anspruch auf\n\nAuflassung bebauter Grundstücke begründet, die nicht unter Art. 233 § 12\n\nAbs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, ist erst seit dem Urteil des Senats vom 16. Februar\n\n1996, BGHZ 132, 71 ff., Stand der Rechtsprechung. Bis dahin war diese Mei-\n\nnung, soweit ersichtlich, nur vom LG Chemnitz – ohne nähere Begründung –\n\nvertreten worden \n\n(LG Chemnitz VIZ 1995, 475). Stellungnahmen der\n\njuristischen Literatur fehlten.\n\n3. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus\n\nArt. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 275, 281\n\nAbs. 1 BGB a.F.\n\nDas Unvermögen des Beklagten zu 2 zur Auflassung seines Miteigen-\n\ntumsanteils an dem Grundstück führt gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. dazu, daß\n\nder Beklagte zu 2 dem Kläger als stellvertretendes commodum herauszugeben\n\nhat, was er wirtschaftlich als Äquivalent wegen des Umstands erhalten hat, der\n\nzu seinem Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs geführt hat.\n\nStellvertretendes commodum ist jedoch nur das, was dem Schuldner tatsäch-\n\nlich zugeflossen ist (Senat, BGHZ 119, 34, 39; RGZ 120, 297, 299 f.; Er-\n\nman/Battes, BGB, 10. Aufl. § 281 Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl.,\n\n§ 281 Rdn. 8; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 281 Rdn. 37). Die Erstat-\n\ntung des anteiligen Kaufpreises schuldet der Beklagte zu 2 dem Kläger daher\n\nnur, soweit die von der Käuferin geleistete Zahlung an ihn gelangt ist. Daß es\n\nsich so verhält, hat der Kläger nicht behauptet. Der Beklagte zu 2 hat hierzu\n\nvielmehr vorgetragen, die Zahlung der Käuferin sei vertragsgemäß auf das\n\nBankkonto seines Bruders erfolgt, zur Auszahlung auch nur eines Teilbetrags\n\nan ihn sei es niemals gekommen. War dies zwischen den Beklagten anfänglich\n\nvereinbart, beschränkte sich das von dem Beklagten zu 2 durch den Verkauf\n\ndes Grundstücks erlangte stellvertretende commodum auf den - erfüllten - An-\n\nspruch gegen die Käuferin, Zahlung auf das Konto des Beklagten zu 1 zu lei-\n\nsten.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nKlein\n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-414-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":14},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 14","ref_norm":"233-14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-414-02","retrieved":"2026-07-10 14:33:26.628149+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-11/v-zr-414-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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