{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"V ZR 276/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92; MGVO § 7 Abs. 2 a Dem Verpächter darf eine - flächengebundene oder flächenlose - Milchreferenz- menge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen wer- den, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertra- gung wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 276/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nArt. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92; MGVO § 7 Abs. 2 a\n\nDem Verpächter darf eine - flächengebundene oder flächenlose - Milchreferenz-\n\nmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen wer-\n\nden, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertra-\n\ngung wird.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Oldenburg vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 29. Oktober 1990 verpachtete der Kläger dem Beklag-\n\nten Ackerland und Weideflächen befristet bis zum 31. März 2001. Außerdem\n\nvereinbarten die Parteien die Übernahme einer Milchquote von 164.980 kg\n\ndurch den Beklagten gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses in Höhe von\n\n32.900 DM. Die Milchquote (Referenzmenge) wurde später auf 157.160 kg ge-\n\nkürzt.\n\nMit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 8. Dezember 1995 kamen\n\ndie Parteien dahin überein, daß die Pachtflächen zum 31. März 1996 an den\n\nKläger zurückgegeben werden sollten. Hinsichtlich der Referenzmenge verein-\n\nbarten die Parteien die unveränderte Fortsetzung des Pachtvertrags.\n\nNach Vertragsablauf am 31. März 2001 erklärte der Beklagte gegenüber\n\ndem Kläger mit Schreiben vom 25. April 2001 die Übernahme der Referenz-\n\nmenge gemäß § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung \n\n(ZAbgVO vom\n\n12. Januar 2000, BGBl. I S. 27). Am 7. Mai 2001 zahlte der Beklagte an den\n\nKläger 184.020,40 DM.\n\nDer Kläger meint, der Beklagte sei aufgrund des Pachtvertrags zur\n\nRückgabe der Referenzmenge verpflichtet. Mit seiner Klage hat er den Be-\n\nklagten auf Abgabe der Erklärung in Anspruch genommen, daß ihm die Refe-\n\nrenzmenge nicht mehr zustehe; weiterhin hat er von dem Beklagten den Wider-\n\nruf der Übernahmeerklärung verlangt und hilfsweise die Feststellung beantragt,\n\ndaß diese Erklärung unwirksam ist; schließlich möchte der Kläger festgestellt\n\nwissen, daß ihm der Beklagte den wegen verspäteter Rückgabe der Referenz-\n\nmenge entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Das Landgericht hat die Klage\n\nabgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revi-\n\nsion, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen\n\nKlageanspruch in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers auf Rückübertra-\n\ngung der Referenzmenge und auf Schadenersatz. Es meint, der Beklagte habe\n\nseine aus dem Pachtvertrag folgende Verpflichtung zur Rückgabe der Refe-\n\nrenzmenge nicht schuldhaft verletzt. Vielmehr habe er in wirksamer Weise von\n\nseinem Übernahmerecht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAbgVO Gebrauch ge-\n\nmacht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestünden\n\nnicht. Die Ausübung des Übernahmerechts sei auch nicht mißbräuchlich er-\n\nfolgt, denn der Beklagte habe das Ziel des Verordnungsgebers, die dauerhafte\n\nVerfügbarkeit der Referenzmengen in der Hand der aktiven Milcherzeuger si-\n\ncherzustellen, verwirklicht. Darüber hinaus habe der Kläger gemäß § 12 Abs. 4\n\nNr. 3 ZAbgVO die Möglichkeit gehabt, die Übernahme der Referenzmenge\n\ndurch den Beklagten zu verhindern, wenn er seine Stellung als Geschäftsführer\n\neines landwirtschaftlichen Unternehmens in Polen aufgegeben hätte und selbst\n\naktiver Milchproduzent geworden wäre.\n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nII.\n\n1. Mit seiner auf die Abgabe verschiedener Willenserklärungen, hilfs-\n\nweise auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung ge-\n\nrichteten Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem Beklagten überlassene\n\nReferenzmenge zurückzuerhalten. Hierauf hat der Kläger jedoch unabhängig\n\nvon der Geltendmachung des in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahme-\n\nrechts durch den Beklagten keinen Anspruch. Zwar war der Beklagte aufgrund\n\ndes zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags vom 29. Oktober\n\n1990 in Verbindung mit dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember 1995 an\n\nsich verpflichtet, die Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses\n\nam 31. März 2001 zurückzugewähren (§§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB a.F.).\n\nDie Erfüllung dieser privatrechtlichen Verpflichtung war dem Beklagten jedoch\n\naus Gründen, die im öffentlichen Recht, insbesondere im europäischen Ge-\n\nmeinschaftsrecht liegen, unmöglich, so daß er von seiner Leistungspflicht frei\n\ngeworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB a. F.). Da der Beklagte das Leistungshindernis\n\nnicht zu vertreten hat, ist er dem Kläger auch nicht zum Schadenersatz ver-\n\npflichtet (§§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F.).\n\n2. Die rechtliche Zuordnung einer verpachteten Referenzmenge bei Be-\n\nendigung des Pachtvertrags ist in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n\nNr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zu-\n\nsatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 1) geregelt.\n\nDanach werden in den Fällen, in denen bei der Beendigung landwirtschaftli-\n\ncher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht\n\nmöglich ist oder ein rechtlich gleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den\n\nBeteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde, die verfügbaren Referenz-\n\nmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festge-\n\nlegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berech-\n\ntigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertra-\n\ngen, die sie übernehmen. Diese nach Art. 249 Abs. 2 Satz 2 des EG-Vertrages\n\n(EG in der Fassung des Vertrages von Amsterdam, BGBl. 1998 II S. 386, vor-\n\nmals Art. 189 Abs. 2 Satz 2 EG) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende\n\nBestimmung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom\n\n17. Mai 1999 (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73) keine Änderung erfahren\n\nhat, ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 in\n\nder Rechtssache Thomsen so auszulegen, daß bei der Beendigung eines\n\nlandwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die voll-\n\nständige \n\noder \n\nteilweise\n\nÜbertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur\n\ndann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des\n\nArt. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) hat oder im Zeitpunkt der Been-\n\ndigung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten\n\nüberträgt, der diese Eigenschaft besitzt; dabei reicht es für die Zuteilung der\n\nrelevanten Referenzmengen an die Verpächter aus, daß sie bei Pachtvertrags-\n\nende nachweisen, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit\n\ndie Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben (EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-\n\n401/99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775; ebenso OVG Schleswig, RdL 2002, 330,\n\n331; VG Oldenburg, RdL 2003, 80, 81). Zwar ist der Europäische Gerichtshof\n\nin der vorgenannten Entscheidung von dem in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung\n\nNr. 3950/92 (aaO) enthaltenen Grundsatz der Flächenbindung der Referenz-\n\nmengen ausgegangen, der auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1256/99\n\n(aaO) vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Mitgliedstaaten\n\n(Art. 8a lit. b der Verordnung Nr. 3950/92 [aaO]) weitergilt. Wie sich aus den\n\nEntscheidungsgründen ergibt, kann jedoch für die nach Art. 8, 4. Spiegelstrich\n\nder Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) alter Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2a\n\nder Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO in der Fassung der Bekannt-\n\nmachung vom 21. März 1994, BGBl. I S. 586) zulässige flächenlose Überlas-\n\nsung von Referenzmengen nichts anderes gelten (Günther, AgrarR 2002, 305,\n\n307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zu-\n\nsatzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann\n\neingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat\n\n(EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775, Rdn. 32; ebenso EuGH, Urt. v. 15. Januar\n\n1991, Rs. C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25 Rdn. 9; EuGH, Urt. v. 20. Juni\n\n2002, Rs. C-313/99, Mulligan, Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Dies schließt die\n\nRückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächter\n\nohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch der\n\nflächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum alleini-\n\ngen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr,\n\ndaß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugung\n\noder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr – sei es durch\n\nerneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zu\n\nziehen. Dies zu verhindern, ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung\n\nNr. 3950/92 (EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775 Rdn. 45; vgl. auch EuGH, Urt. v.\n\n13. April 2000, Rs. C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, I-2737 Rdn. 57; EuGH, aaO,\n\nSlg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Es kann in jedem Fall nur dann erreicht werden,\n\nwenn der die Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiver\n\nMilcherzeuger ist, dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder die\n\nzurückgewährte Referenzmenge unverzüglich einem aktiven Milcherzeuger\n\nüberläßt.\n\n3. Auch aus den zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Be-\n\nstimmungen über das System der zusätzlichen Abgabe für Milch erlassenen\n\nnationalen Rechtsvorschriften ergibt sich, daß eine flächenlos verpachtete\n\nReferenzmenge nur dann auf den Verpächter zurückübertragen werden kann,\n\nwenn dieser aktiver Milcherzeuger ist.\n\nDie Anforderungen an eine flächenlose Übertragung von Referenzmen-\n\ngen sind in § 7 Abs. 2a MGVO geregelt. Danach kann der Milcherzeuger einem\n\nanderen Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder\n\nder entsprechenden Fläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölfmonatszeit-\n\nräume durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen, wenn der\n\nErwerber der Referenzmenge Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer\n\nliefert. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der Milch-Garantiemengen-\n\nVerordnung durch die Zusatzabgabenverordnung mit Wirkung vom 1. April\n\n2000 weiter einschlägig, weil § 12 Abs. 2 ZAbgVO für die Abwicklung laufender\n\nPachtverträge unter anderem auf sie verweist. Sollte die Zusatzabgabenver-\n\nordnung, wie die Revision meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das\n\nZitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig sein (verneinend BVerwG, Urt.\n\nv. 20. März 2003, 3 C 10/02, bislang nicht veröffentlicht), beträfe dies auch die\n\nin § 30 ZAbgVO angeordnete Aufhebung der Milch-Garantiemengen-\n\nVerordnung, die dann weiterhin anwendbar wäre. Es bliebe somit auch in die-\n\nsem Fall dabei, daß die Rückübertragung der flächenlosen Referenzmenge nur\n\nan einen Milcherzeuger erfolgen kann. Insoweit kommt es auf die Verfas-\n\nsungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung nicht an.\n\n4. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nwar der Kläger bei Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Pacht-\n\nvertrags kein Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 lit. c der Verordnung\n\nNr. 3950/92 (aaO), da er weder einen Betrieb im geographischen Gebiet der\n\nGemeinschaft bewirtschaftete noch Milch oder Milcherzeugnisse direkt an\n\nVerbraucher verkaufte bzw. an Abnehmer lieferte. Der Kläger beabsichtigte –\n\n selbst unter Berücksichtigung seines Vortrags in der Berufungsinstanz in dem\n\nnicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2002 - auch nicht, seine Tätig-\n\nkeit als Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Polen alsbald\n\naufzugeben und in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers aufzu-\n\nnehmen; konkrete Vorbereitungen hierfür hatte er nicht getroffen. Ob die Rück-\n\nübertragung der Referenzmenge auf den Verpächter möglich ist, wenn dieser\n\nsie zum nächsten Übertragungstermin über die Verkaufsstelle an einen aktiven\n\nMilcherzeuger veräußern will (§§ 8 ff. ZAbgVO), ist zweifelhaft, weil es sich\n\nhierbei um eine rein kommerzielle Verwertung der Referenzmenge handelte,\n\ndie verhindert werden soll (Günther, AgrarR 2002, 305, 308). Da der Kläger\n\njedoch eine entsprechende Absicht nicht behauptet hat, bedarf diese Frage im\n\nvorliegenden Fall keiner Entscheidung.\n\n5. Damit kam eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den Kläger\n\nnach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) und nach § 7 Abs. 2a\n\nSatz 3 Nr. 1 MGVO (i.V.m. § 12 Abs. 2 ZAbgVO) nicht in Betracht, weil er die\n\nhierfür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung des\n\nPachtvertrags nicht erfüllte. Eine dem entgegenstehende vertragliche Verein-\n\nbarung, wie sie die Revision dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember\n\n1995 – gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – ent-\n\nnimmt, ist nichtig. Denn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze im Sinne von\n\n§ 134 BGB, weil es mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die entgegen-\n\nstehende rechtsgeschäftliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen\n\n(vgl. BGHZ 93, 264, 267; zu einem gesetzlichen Verbot aus dem Recht der Eu-\n\nropäischen Union vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, VIZ 2003, 340,\n\n341 f.). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte von dem\n\nin § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch ge-\n\nmacht hat oder ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit nicht\n\nan.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf\n\nKlein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-276-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-276-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-11/v-zr-276-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-07-11","dockets":["V ZR 276/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 276/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-276-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92; MGVO § 7 Abs. 2 a Dem Verpächter darf eine - flächengebundene oder flächenlose - Milchreferenz- menge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen wer- den, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertra- gung wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Oldenburg vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":1},{"id":"GG/80","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"80","label":"Art 80 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2004, 210","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:15.742190+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}