{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"V ZR 233/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 519, 518 Abs. 2 Nr. 2 a.F. a) Wird in der Berufungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Be- rufungsbeklagter bezeichnet, der andere dagegen nicht, ist das Rechtsmittel ge- genüber dem Nichtbezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an seiner Inanspruch- nahme als Rechtsmittelbeklagter verbleiben. b) Bei der Prüfung, ob das Rechtsmittel auch gegen einen nicht als Berufungsbe- klagten bezeichneten Streitgenossen eingelegt ist, hat das Berufungsgericht, wenn rechtlich beide Möglichkeiten in Frage kommen, nicht darauf abzustellen, welche aus der Sicht des Rechtsmittelklägers die zweckmäßigere ist. c) Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten schließt nicht das Gebot ein, die Interessen der nach- lässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren; im Zweifel ist derjenigen Aus- legung einer prozessualen Erklärung der Vorzug zu geben, die den Belangen der Partei, der kein Normverstoß anzulasten ist, gerecht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2003\nKanik\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 233/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 519, 518 Abs. 2 Nr. 2 a.F.\n\na) Wird in der Berufungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Be-\n\nrufungsbeklagter bezeichnet, der andere dagegen nicht, ist das Rechtsmittel ge-\n\ngenüber dem Nichtbezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an seiner Inanspruch-\n\nnahme als Rechtsmittelbeklagter verbleiben.\n\nb) Bei der Prüfung, ob das Rechtsmittel auch gegen einen nicht als Berufungsbe-\n\nklagten bezeichneten Streitgenossen eingelegt ist, hat das Berufungsgericht,\n\nwenn rechtlich beide Möglichkeiten in Frage kommen, nicht darauf abzustellen,\n\nwelche aus der Sicht des Rechtsmittelklägers die zweckmäßigere ist.\n\nc) Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme gegenüber\n\nden Verfahrensbeteiligten schließt nicht das Gebot ein, die Interessen der nach-\n\nlässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren; im Zweifel ist derjenigen Aus-\n\nlegung einer prozessualen Erklärung der Vorzug zu geben, die den Belangen der\n\nPartei, der kein Normverstoß anzulasten ist, gerecht wird.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 233/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Mönchengladbach\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai\n\n2001 wird, soweit sie nicht Gegenstand des Beschlusses des Se-\n\nnats vom 21. November 2002 ist, zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte zu 1 zu\n\n99 v.H. allein, zu 1 v.H. gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten\n\nzu 2.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat von der Beklagten, der sie ein Hausgrundstück verkauft\n\nhatte, die Herausgabe von Inventar verlangt. Widerklagend hat die Beklagte\n\ndie Klägerin und deren Ehemann (Drittwiderbeklagter) aufgrund Anfechtung\n\nwegen arglistiger Täuschung über die baurechtliche Genehmigung des Anwe-\n\nsens auf Rückgängigmachung des Kaufs und wegen Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen und der Widerklage, soweit sie sich gegen die Klägerin\n\ngerichtet hat, bis auf einen Teilbetrag des Schadensersatzes stattgegeben. Die\n\nKlage gegen den Drittwiderbeklagten hat es abgewiesen. In der Berufungs-\n\nschrift der Beklagten ist die Klägerin als \"Klägerin, Widerbeklagte und Beru-\n\nfungsbeklagte\", der Drittwiderbeklagte dagegen nur als \"Widerbeklagter\" be-\n\nzeichnet. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte die gegen die Klägerin ge-\n\nrichtete Berufung zurückgenommen und das Rechtsmittel gegen den Drittwi-\n\nderbeklagten weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verwor-\n\nfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 26. September 1961 (Senat, V ZB 24/61, NJW\n\n1961, 2347) und vom 19. März 1969 (VIII ZR 63/67, NJW 1969, 928 = LM ZPO\n\n§ 518 Abs. 2 Ziff. 1, Nr. 4) von dem Grundsatz aus, daß ein Rechtsmittel sich\n\ngegen die angefochtene Entscheidung als solche richtet (§ 519 Abs. 2 Nr. 1\n\nZPO, § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.), diese mithin im Umfang der Beschwer des\n\nRechtsmittelklägers angreift. Anderes gelte, wenn die Rechtsmittelschrift eine\n\nBeschränkung der Anfechtung erkennen lasse. Dies sei bei mehreren, als\n\nRechtsmittelbeklagte in Frage kommenden, Streitgenossen der Fall, wenn in\n\nder Rechtsmittelschrift nur einzelne von ihnen als Rechtsmittelbeklagte be-\n\nzeichnet seien. Allerdings genüge es mit Rücksicht auf zum Teil bestehende\n\nGerichtsgepflogenheiten, wenn der Rechtsmittelkläger nur den gegnerischen\n\nStreitgenossen, der in dem angefochtenen Urteil als erster bezeichnet ist\n\n(\"Spitzenreiter\"), in die Rechtsmittelschrift aufnehme. Die Berufungsschrift der\n\nBeklagten, die die gegnerischen Streitgenossen vollständig anführe, aber nur\n\neinen von ihnen, die Klägerin, als Berufungsbeklagte bezeichne, lasse demge-\n\ngenüber die Auslegung, auch der Drittwiderbeklagte sei Rechtsmittelgegner,\n\nnicht zu.\n\nII.\n\nDies hält den Angriffen der Revision stand.\n\nSie meint, das Berufungsgericht habe der Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 21. Juni 1983 (VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 = LM ZPO § 518\n\nAbs. 2 Ziff. 1, Nr. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. November 2001, VIII ZR 65/01,\n\nNJW 2002, 831 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2, Nr. 18 - passim -) nicht Rech-\n\nnung getragen, wonach sich \"im Zweifel\" die uneingeschränkt eingelegte Be-\n\nrufung gegen alle erfolgreichen Streitgenossen richtet, wenn diese in der Be-\n\nrufungsschrift aufgeführt, aber nur teilweise auch als Berufungsbeklagte be-\n\nzeichnet sind (Leitsatz). Dies greift nicht durch. Allerdings gebieten die im\n\nGrundgesetz gewährleisteten Prozeßgrundrechte, daß der Zugang zu den in\n\nden Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in einer von Sach-\n\ngründen nicht gedeckten Weise durch Förmelei erschwert wird (BGH, Urt. v.\n\n19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430). Mängel der Parteibezeich-\n\nnung in Rechtsmittelschriften sind deshalb unbeachtlich, wenn sie in Anbe-\n\ntracht der jeweiligen Umstände keinen vernünftigen Zweifel an der Person des\n\nRechtsmittelklägers oder des Rechtsmittelbeklagten offenlassen \n\n(Senat,\n\nBeschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, BGH-Report 2002, 1112). Dies ist\n\nauch die Auffassung des VI. Senats, die er in seiner der Entscheidung vom\n\n21. Juni 1983 folgenden Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat (Beschl. v.\n\n7. November 1995, V ZB 12/95, NJW 1996, 320 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2,\n\nNr. 14; v. 15. Dezember 1998, VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = LM ZPO § 518\n\nAbs. 2 Ziff. 1, Nr. 17; Urt. v. 19. Februar 2002, aaO). Danach können lediglich\n\ntheoretische Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind,\n\nbei der Auslegung der Berufungsschrift nicht maßgeblich sein. Der Entschei-\n\ndung vom 21. Juni 1983 ist mithin, wie sich des näheren aus ihrer Begründung,\n\naber auch im Lichte der weiteren Rechtsprechung ergibt, nicht zu entnehmen,\n\ndaß eine differente Bezeichnung der gegnerischen Streitgenossen, teils unter\n\nBeifügung einer Parteirolle im Rechtsmittelverfahren, teils ohne eine solche,\n\nstets nur einen theoretischen, mithin nicht maßgeblichen Zweifel an der Person\n\ndes Rechtsmittelbeklagten begründen könne. Maßgeblich für die Auslegung\n\nder Rechtsmittelschrift sind alle dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechts-\n\nmittelfrist \n\n(BGH, Urt. v. 7. November 1995, aaO; Senat, Beschl. v.\n\n19. September 2002, aaO) zugänglichen Umstände, neben der Rechtsmittel-\n\nschrift selbst auch die dieser beizufügende (§ 519 Abs. 3 ZPO; § 518 Abs. 3\n\nZPO a.F.) Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils\n\noder weiter vorhandene Unterlagen (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998, VI ZR\n\n81/98, NJW 1999, 291 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 15). In dem am\n\n21. Juni 1983 entschiedenen Fall war die Einteilung in zwei Beklagtengruppen\n\nauf die jeweils verschiedene anwaltliche Vertretung der gegnerischen Streitge-\n\nnossen zurückzuführen gewesen, die Gesamtzahl der Rechtsmittelgegner wur-\n\nde durch die Anzahl der der Berufungsschrift beigefügten Abschriften bestimmt;\n\nzudem lag bei dem zu beurteilenden zusammenhängenden Unfallgeschehen\n\neine Aufspaltung der Rechtsmittelbeklagten eher fern.\n\nIm Streitfall dagegen hatte das Landgericht der gegen die Klägerin ge-\n\nrichteten Widerklage dem Grunde und, bis auf einen Teilbetrag von 28.000 DM\n\n(Erstattung von Grunderwerbsteuer wegen Verschuldens bei Vertragsschluß),\n\nauch der Höhe nach stattgegeben, beim Drittwiderbeklagten, der nicht Ver-\n\ntragspartei war, dagegen die Passivbefugnis verneint. Der Beschränkung des\n\nRechtsmittels auf die abgewiesene Teilforderung gegen die Klägerin konnte\n\nein eigenständiger, von einem Rechtsmittelverfahren gegen den Drittwiderbe-\n\nklagten losgelöster Sinn nicht abgesprochen werden. Die Frage, welches\n\nRechtsmittel, die Berufung allein gegen die Klägerin oder gegen diese und den\n\nDrittwiderbeklagten, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfolgschan-\n\ncen, das zweckmäßigere war, hatte bei der Auslegung der Rechtsmittelschrift\n\nzurückzutreten. Zu solchen Überlegungen ist vor Eingang der Rechtsmittelbe-\n\ngründungsschrift in der Regel keine Grundlage gegeben. Vor allem aber steht\n\ndie Richtung des Rechtsmittelangriffs nicht zur Disposition des Gerichts. Die-\n\nsem ist es versagt, mittels Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Erfolgsaus-\n\nsicht der Angriffsrichtung die Disposition der Parteien durch eine eigene zu\n\nersetzen. Der Umstand, daß die Beklagte nachträglich die Berufung gegen die\n\nKlägerin zurückgenommen hat, ist mithin nicht dafür signifikant, daß das Beru-\n\nfungsgericht die möglichen Auslegungsquellen nicht erschöpft hätte. Abwei-\n\nchend von dem, der Entscheidung vom 21. Juni 1983 zugrundeliegenden\n\nSachverhalt standen dem Berufungsgericht hier keine weiteren Auslegungs-\n\nmittel zur Verfügung.\n\nDie ernstlichen Zweifel an der Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten\n\nals Berufungsbeklagten, die die wenige Tage vor Ablauf der Berufungsfrist ein-\n\ngegangene Rechtsmittelschrift hinterließ, mußten zur Verwerfung des Rechts-\n\nmittels führen. Dies geboten einmal die Belange des Drittwiderbeklagten, der\n\nals erstinstanzlich siegreich gebliebener Streitgenosse ein schutzwürdiges In-\n\nteresse daran hatte zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechts-\n\nmittelangriffs sein würde oder bereits Bestand hatte (Senatsbeschl. v.\n\n19. September 2002, V ZB 31/02, aaO; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB\n\n45/99, NJW 1999, 3124 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 17). Die aus Art. 2\n\nAbs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Forderung an die Ge-\n\nrichte zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer kon-\n\nkreten Situation (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1991, NJW 1991, 3140 m.w.N.\n\nzur Rspr. d. Bundesverfassungsgerichts) schließt keine Anleitung in sich, die\n\nInteressen der nachlässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren. Im\n\nZweifel ist vielmehr derjenigen Auslegung einer prozessualen Erklärung der\n\nVorzug zu geben, die den Belangen des Zustellungsadressaten (bei der Beru-\n\nfung: § 521 ZPO, § 519a ZPO a.F.), dem kein Normverstoß anzulasten ist, ge-\n\nrecht wird. Zum anderen gebieten auch die wohlverstandenen Interessen des\n\nRechtsmittelklägers Zurückhaltung. Würde das Gericht bei nicht behebbaren\n\nZweifeln über die Person des Rechtsmittelgegners eine von mehreren glei-\n\nchermaßen in Frage kommenden Möglichkeiten wählen, wäre es zu Recht der\n\nRüge ausgesetzt, der sachlich ohne Erfolg gebliebene Rechtsmittelangriff sei\n\nnicht gewollt gewesen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-233-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-233-01","retrieved":"2026-07-10 14:37:43.598428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-11/v-zr-233-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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